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Beschluss

6z L 1274/22

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2022:1019.6Z.L1274.22.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. August 2022 dahingehend zu ändern, dass ihm ein Studienplatz für den Studiengang Humanmedizin an der M. -N. -Universität N1. für das Wintersemester 2022/23 zugeteilt wird, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin zusteht. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden in einem zentralen Vergabeverfahren nach den Regelungen des in allen Bundesländern ratifizierten, am 1. Dezember 2019 in Kraft getretenen Staatsvertrages über die Hochschulzulassung (Vergabe-Staatsvertrag) in Verbindung mit den in den einzelnen Ländern erlassenen, die Vorgaben des Staatsvertrages konkretisierenden Rechtsverordnungen vergeben. Diese Verordnungen müssen nach Art. 12 Abs. 2 des Vergabe-Staatsvertrages in den für die zentrale Vergabe wesentlichen Punkten übereinstimmen. Im Folgenden wird – auch stellvertretend für die einschlägigen Verordnungen der übrigen Länder – auf die Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (StudienplatzVVO NRW) vom 13. November 2020 (GVBl. NRW 2020, S. 1060), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Mai 2022 (GVBl. NRW 2022, S. 739), Bezug genommen. Die Studienplätze der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge werden in verschiedenen, in Art. 9 und 10 des Vergabe-Staatsvertrages beschriebenen Zulassungsquoten vergeben. Während die Studienplätze der „Zusätzlichen Eignungsquote“ und der „Auswahlquote der Hochschulen“ von den einzelnen Hochschulen vergeben werden, die sich dabei der Unterstützung durch die Antragsgegnerin als „Verwaltungshelferin“ bedienen, werden die Studienplätze der „Vorabquoten“ und der „Abiturbestenquote“ von der Antragsgegnerin in eigener Verantwortung vergeben (Art. 5 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Vergabe-Staatsvertrag). Die Studienplätze der Abiturbestenquote werden gemäß Art. 10 Abs. 1 des Vergabe-Staatsvertrages in Verbindung mit § 15 StudienplatzVVO NRW nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung vergeben. Mit der von ihm erreichten Note von (umgerechnet) 1,8 erfüllt der Antragsteller nicht die zum Wintersemester 2022/23 in der Abiturbestenquote hinsichtlich der von ihm vorliegend benannten Hochschule(LMU N1. ) maßgebliche Auswahlgrenze von 1,0 (829 Punkte). Die an den Vorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz (KMK) orientierte Einbeziehung mehrerer naturwissenschaftlicher Kurse am XX-Gymnasium und an der Universität L. sowie die Umrechnung seiner in Dänemark erzielten Abschlussnote in eine mit dem deutschen Notensystem vergleichbare Note mittels der „modifizierten bayerischen Formel“ (Absatz 9 der Anlage 2 zur StudienplatzVVO NRW in Verbindung mit der „Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen“ der KMK, Fassung 2013) greift der Antragsteller nicht an. Auch das von ihm vorgelegte Gutachten der „Allgemeinen Gutachtenpraxis für Psychologie N1. “ geht im Übrigen von der Note 1,8 aus (S. 21 des Gutachtens - Fassung September 2022). Der Antragsteller hat auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen auch keinen Anspruch auf Verbesserung seiner Abiturnote bzw. -punktzahl im Wege des Nachteilsausgleichs nach § 15 Abs. 4 StudienplatzVVO NRW i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Vergabe-Staatsvertrag. Nach diesen Vorschriften wird ein Bewerber, der nachweist, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Berücksichtigung bei der Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung besseren Wert zu erreichen, auf Antrag mit dem nachgewiesenen Wert an der Vergabe beteiligt. Bei der Auslegung dieses Tatbestandes ist zu berücksichtigen, dass die Abiturnote bzw. -punktzahl im Verfahren zur Vergabe von Medizinstudienplätzen eine überragende Rolle spielt. Vor diesem Hintergrund sind an den Nachweis eines entsprechenden Nachteils strenge Anforderungen zu stellen. Denn es gilt, das Recht auf Chancengleichheit nicht nur des den Nachteilsausgleich begehrenden Bewerbers, sondern auch der anderen Bewerber im Blick zu behalten, die durch eine Verbesserung der Abiturnote jenes Bewerbers im Leistungsvergleich zurückfallen könnten. Des eingehenden Nachweises bedarf daher nicht nur das Vorliegen eines Umstands, der sich leistungsmindernd ausgewirkt hat, sondern auch die hypothetische Note, die ohne den auszugleichenden Nachteil voraussichtlich erreicht worden wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 13 B 424/13 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Mai 2017 - 6z K 783/16 -, Gerichtsbescheid vom 2. Januar 2020 - 6z K 4077/19 - und Beschluss vom 30. September 2022 - 6z L 1211/22 -, alle bei juris und mit weiteren Nachweisen. Im Falle des Antragstellers ist bereits das Vorliegen eines leistungsmindernden, nicht selbst zu vertretenden Grundes nicht glaubhaft gemacht worden. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass er während der Nachholung der gymnasialen Oberstufe am ZZ WW/Dänemark zugleich seinen Wehrdienst bei der dänischen Luftwaffe abgeleistet habe, dürfte es sich um einen auf einer eigenen Entscheidung des Antragstellers beruhenden, also selbst zu vertretenden Umstand handeln. Zwar wird in dem vorgelegten Gutachten der „Allgemeinen Gutachtenpraxis für Psychologie N1. “ angegeben, wegen der Volljährigkeit des Antragstellers habe dieser zum Wehrdienst antreten müssen (S. 26). Dass er weder den Wehrdienst noch das Nachholen des höheren Schulabschlusses hat verschieben können, hat der Antragsteller aber nicht behauptet und erst recht nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller geltend macht, er sei infolge einer während seines Auslandsjahres in der Ukraine an ihm verübten Vergewaltigung in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen, fehlt es an hinreichend detaillierten Angaben. Wann genau sich der besagte Vorfall ereignet hat, welche psychischen und physischen Folgen er davongetragen hat, wie sich die Therapie und der Heilungsverlauf seinerzeit dargestellt haben und welcher Art die während der Schulzeit aufgetretenen Leistungsminderungen gewesen sind, ist weder dem Vortrag des Antragstellers noch dem „Psychologischen Gutachten“ im Einzelnen zu entnehmen. Auch wenn man die Ableistung des Wehrdienstes während der gymnasialen Oberstufe und den in der Ukraine erlittenen Übergriff als leistungsmindernde, nicht selbst zu vertretende Umstände unterstellt, kommt auf der Grundlage der von dem Antragsteller vorgelegten Unterlagen im Übrigen ein Nachteilsausgleich nicht in Betracht. Es fehlt nämlich an der notwendigen Plausibilisierung der hypothetischen Note, die der Antragsteller ohne die genannten Umstände vermutlich erreicht hätte. In dem Gutachten der „Allgemeinen Gutachtenpraxis für Psychologie N1. “ werden zwar für eine Reihe von Schulfächern fiktive Noten benannt, die aus Sicht des Gutachters der Bestimmung des Nachteilsausgleichs zugrunde gelegt werden sollen (Ziffer 4.5/Seite 39 des Gutachtens – Fassung September 2022). Es fehlt allerdings jede Begründung für diese Annahmen. Zentraler Bestandteil eines Antrags auf Nachteilsausgleich ist regelmäßig das von der Antragsgegnerin in ihren Hinweisen bezüglich dieses Sonderantrags geforderte Schulgutachten. Vgl. die auf der Homepage der Antragsgegnerin abrufbare Publikation „Ergänzende Informationen für Ihre Studienplatzbewerbung im Zentralen Vergabeverfahren für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge“ (Stand: 4/2022), S. 14. Denn nur die Schule kann objektiv und mit der notwendigen Kenntnis seiner schulischen Vita beurteilen, ob und inwieweit ihr Absolvent ohne das Vorliegen bestimmter leistungsbeeinträchtigender Umstände bessere Noten erzielt hätte. Ein solches Schulgutachten ist vorliegend nicht beigebracht worden. Dass dies auf die „Rechtslage in Dänemark“ zurückgeht, wie in dem vorgelegten Gutachten (S. 35) postuliert, erscheint wenig plausibel und wird durch die zitierten E-Mails der fraglichen Schule (S. 11 des Gutachtens – Fassung September 2022) auch nicht belegt. Nahe liegt allerdings die Annahme, dass die Schule ein Gutachten über die von dem Antragsteller geltend gemachte Leistungsbeeinträchtigung de facto gar nicht hat erstatten können, weil die in Rede stehenden Umstände hier praktisch von Beginn an vorlagen, so dass ein „Leistungsabfall“ nicht feststellbar gewesen sein dürfte. Ferner verlangt die Antragsgegnerin für den Sonderantrag „Nachteilsausgleich“ beglaubigte Kopien der Schulzeugnisse, damit der mit dem Antrag geltend gemachte Leistungsabfall nachvollzogen werden kann. Auch daran fehlt es vorliegend. Das Gutachten weist insoweit darauf hin, dass die von dem Antragsteller zur Nachholung des höheren Schulabschlusses besuchte Schule keine „Vor- oder Zwischennoten“, sondern nur die Endnoten vergebe (S. 10 des Gutachtens). Es wäre insoweit denkbar gewesen, Zeugnisse betreffend den ersten Teil der Schullaufbahn des Antragstellers vorzulegen, namentlich das Abschlusszeugnis aus dem Jahre 2015. Die Aussagekraft dieser Zeugnisse wäre freilich begrenzt gewesen, weil zwischen dem Abschluss der „Grundschule“ (2015) und der (erneuten) Wiederaufnahme der Schullaufbahn (2018) drei Jahre liegen, in denen der Antragsteller sich weiterentwickelt haben dürfte. Kann somit zur Bestimmung einer hypothetischen Note weder auf ein Schulgutachten, noch auf die Schulzeugnisse des Antragstellers zurückgegriffen werden, so stellt sich die Frage, ob eine solche Note und damit der in Betracht kommende Nachteilsausgleich überhaupt bestimmt werden kann. Mit dem vorgelegten Gutachten der „Allgemeinen Gutachtenpraxis für Psychologie N1. “ hat der Antragsteller eine hypothetische Note jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, weil der Gutachter – wie bereits ausgeführt – nicht einmal versucht, die von ihm vorgeschlagene Anhebung einzelner Noten auf dem Abschlusszeugnis zu begründen. Dies kann angesichts des gebotenen strengen Prüfungsmaßstabs, aber auch nach dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 Vergabe-Staatsvertrag („…mit dem nachgewiesenen Wert…“) nicht genügen. Vgl. zu den Schwierigkeiten eines entsprechenden Nachweises ausführlich VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Mai 2017 - 6z K 783/16 -, juris. Dass der Antragsteller angesichts der oben genannten Auswahlgrenze auch mit einer auf 1,3 verbesserten Note keine Zulassung in der Abiturbestenquote erhalten hätte, sei abschließend angemerkt. Hinsichtlich des Nachteilsausgleichs bei der Vergabe der Studienplätze der Zusätzlichen Eignungsquote und der Auswahlquote der Hochschulen dürfte es an der Passivlegitimation der Antragsgegnerin fehlen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.