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Urteil

6z K 3594/22

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2024:0924.6Z.K3594.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist am 21. Januar 2005 in geboren und in wohnhaft. Mit Zeugnis vom 2. Juli 2022 erwarb sie an einem Berliner Gymnasium die Allgemeine Hochschulreife (Note 1,5; 740 Punkte). Mit Antrag vom 6. Juli 2022 begehrte die Klägerin bei der Beklagten unter anderem die Zuweisung eines Studienplatzes im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2022/2023 im Studiengang der Zahnmedizin an der Charité Universitätsmedizin Berlin. Mit Bescheid vom 23. August 2022 lehnte die Beklagte unter anderem den Antrag der Klägerin auf Zulassung an der Charité – Universitätsmedizin Berlin mit der Begründung ab, sie habe nach ihrem Rang in der Rangliste Abitur nicht zugelassen werden können. Am 27. August 2022 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei dem erkennenden Gericht (6z L 1083/22). Zur Begründung machte sie geltend: Sie sei minderjährig und daher schulpflichtig an einer Universität im Einzugsgebiet. Ohne die Einweisung in den begehrten Studiengang würde sie wegen Verletzung ihrer Schulpflicht eine Ordnungswidrigkeit begehen. Die Beklagte hätte die Berliner Vorabquote für Minderjährige bei ihrer Zulassungsentscheidung berücksichtigen müssen. In der Nichtberücksichtigung liege eine altersbedingte Ungleichbehandlung Minderjähriger gegenüber Volljährigen; dies greife in ihr Recht auf freie Berufsausübung sowie Bildung ein und werde den staatlichen Schutzpflichten für Minderjährige nicht gerecht. Der Vergabe-Staatsvertrag sei insofern auch unionsrechtswidrig. Dem trat die Beklagte als Antragsgegnerin entgegen. Zur Begründung führte sie im Wesentlich an, dass die Berliner Vorabquote für Minderjährige nicht im zentralen Vergabeverfahren gelte und darin kein Verstoß gegen höherrangiges Recht zu erkennen sei. Am 7. September 2022 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. In Vertiefung und Ergänzung zu den im Eilverfahren geltend gemachten Gründen führt die Klägerin zur Begründung ihrer Klage aus, teils indem sie sich auf ihren Vortrag gegenüber dem VG Berlin in einem Verfahren gegen die Charité bezieht: Die Nichtgewährung der Berliner Minderjährigen-Quote im zentralen Vergabeverfahren sei willkürlich. Für Minderjährige bleibe nur die Abiturbestenquote. Sie meint weiter, das General Agreement on Trade in Services (GATS Abkommen) sei nicht beachtet. Nicht nur Art. 14, 15 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EuGRCh), sondern auch Art. 28 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention) sei verletzt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen seien dem EuGH vorzulegen. Zudem regt sie an, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des EGMR in der Rechtssache 26657/22 auszusetzen, da die Verteilung der Studienplätze eine Menschenrechtsverletzung und Ungleichbehandlung durch fehlende Chancengleichheit aufgrund von Schulschließungen während der Corona-Pandemie darstellen könne. Eine Frage des Nachteilsausgleichs stelle sich insoweit nicht. Fraglich sei, ob die Beklagte die Besonderheiten der Pandemie ausreichend berücksichtigt habe. Weiter bestehe für sie als Minderjährige eine altersbedingte Diskriminierung bei der Bewertung ihrer Abiturleistung im Bewertungssystem, da sie weniger Zeit gehabt habe für die Abiturleistung. Das Bewertungs- und Ausgleichsschema der Beklagten stelle schließlich eine unzulässige automatisierte Entscheidung im Sinne des Art. 22 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) dar. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. August 2022 zu verpflichten, ihr einen Studienplatz zum ersten Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin an der Charité-Universitätsmedizin Berlin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2022/23 zuzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte stützt sich auf ihre Gründe in der Antragserwiderung im Eilverfahren. Darüber hinaus macht sie geltend: Ein Bezug zum GATS Abkommen bestehe nicht. Das Abkommen sei nicht anwendbar. Wenn es anwendbar wäre, betrieben die Bundesländer untereinander jedenfalls keinen Handel mit Bildungsdienstleistungen. Zudem seien die Bedingungen in allen Bundesländern gleich im Rahmen des zentralen Vergabeverfahrens. Das zitierte Verfahren vor dem EGMR beeinflusse das vorliegende Verfahren nicht. Sollte die Klägerin geltend machen wollen, dass sie wegen der Schulschließungen eine schlechtere Gesamtnote ihrer Hochschulzugangsberechtigung erlangt habe, hätte sie dies als Nachteilsausgleich fristgerecht beantragen müssen. Dies sei nicht geschehen. Mit Beschluss vom 8. September 2022 hat die Kammer den Antrag auf Eilrechtsschutz abgelehnt (6z L 1083/22). Auch der beim Verwaltungsgericht Berlin gegen die Charité – Universitätsmedizin Berlin gestellte Eilantrag hatte keinen Erfolg (Beschluss vom 12. Januar 2023, VG 12 L 181/22). Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden und des zugehörigen Verfahrens sowie auf den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung der Zulassung zum Studium durch die Beklagte ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Zahnmedizin nach den für das Wintersemester 2022/2023 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen. Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin werden in einem zentralen Vergabeverfahren nach den Regelungen des in allen Bundesländern ratifizierten, am 1. Dezember 2019 in Kraft getretenen Staatsvertrages über die Hochschulzulassung (Vergabe-Staatsvertrag) in Verbindung mit den in den einzelnen Ländern erlassenen, die Vorgaben des Staatsvertrages konkretisierenden Rechtsverordnungen vergeben. Diese Verordnungen müssen nach Art. 12 Abs. 2 des Vergabe-Staatsvertrages in den für die zentrale Vergabe wesentlichen Punkten übereinstimmen. Im Folgenden wird – auch stellvertretend für die einschlägigen Verordnungen der übrigen Länder – auf die Studienplatzvergabeverordnung Stiftung des Landes Berlin (VergabeStiftVfV Berlin) vom 2. Dezember 2019 (GVBl. Berlin 2019, 756), geändert durch Verordnung vom 18. Januar 2022 (GVBl. Berlin 2022, 31), Bezug genommen. Die Studienplätze der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge werden in verschiedenen, in Art. 9 und 10 des Vergabe-Staatsvertrages beschriebenen Zulassungsquoten vergeben. Während die Studienplätze der „Zusätzlichen Eignungsquote“ und der „Auswahlquote der Hochschulen“ von den einzelnen Hochschulen vergeben werden, die sich dabei der Unterstützung durch die Beklagte bedienen, werden die Studienplätze der „Vorabquoten“ (Art. 9 Abs. 1 S. 1 Vergabe-Staatsvertrag) und der „Abiturbestenquote“ (Art. 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Vergabe-Staatsvertrag) von der Beklagten in eigener Verantwortung vergeben (Art. 5 Abs. 1 Vergabe-Staatsvertrag). Die Studienplätze der Abiturbestenquote werden gemäß Art. 10 Abs. 1 des Vergabe-Staatsvertrages in Verbindung mit § 14 VergabeStiftVfV Berlin nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung vergeben. Mit der von der Klägerin im Abitur erreichten Punktzahl 740 (Abiturnote 1,5) erfüllt sie nicht die zum Wintersemester 2022/2023 in der Abiturbestenquote maßgebliche Auswahlgrenze an der Charité – Universitätsmedizin Berlin (Punktzahl 840, Abiturnote 1,0). Ein Antrag auf Nachteilsausgleich (§ 14 Abs. 4 VergabeStiftVfV Berlin in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 Vergabe-Staatsvertrag) ist von der Klägerin nicht gestellt worden. Die vorliegend für die Auswahl in der Abiturbestenquote im zentralen Vergabeverfahren anwendbaren Regelungen des Vergabe-Staatsvertrages und der Bestimmungen der Länder, etwa §§ 8 f. Berliner Hochschulzulassungsgesetz (BerlHZG) und §§ 6 ff. VergabeStiftVfV Berlin, sehen, anders als § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BerlHZG für das örtliche Vergabeverfahren, keine Minderjährigen Quote vor. Dies begegnet keinen Bedenken. Hierzu hat die Kammer im Eilbeschluss vom 8. September 2022 (6z L 1083/22) bereits ausgeführt: „Soweit die Antragstellerin meint, die Antragsgegnerin habe sie in einer Vorabquote für minderjährige Bewerberinnen und Bewerber nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes (BerlHZG) zuzulassen, vermag das Gericht ihr nicht zu folgen. Denn diese Norm ist vorliegend nicht anwendbar. Das Berliner Hochschulzulassungsgesetz unterscheidet hinsichtlich der Zulassungsquoten deutlich zwischen dem zentralen Vergabeverfahren (§§ 8, 9 BerlHZG – konkretisiert durch die Studienplatzvergabeverordnung Stiftung des Landes Berlin vom 2. Dezember 2019) und dem örtlichen Vergabeverfahren (§§ 10, 11 BerlHZG – konkretisiert durch die Hochschulzulassungsverordnung des Landes Berlin vom 4. April 2012). Nur das örtliche Vergabeverfahren kennt eine Vorabquote für Minderjährige. In der Aufzählung der im zentralen Vergabeverfahren vorzuhaltenden Vorabquoten ist eine solche Minderjährigen-Quote hingegen nicht erwähnt. Zentrales Vergabeverfahren ist gemäß § 2 Abs. 3 BerlHZG das Verfahren nach Abschnitt 3 des Vergabe-Staatsvertrages, in welchem unter anderem die Studienplätze des Studiengangs Zahnmedizin vergeben werden. Diese Differenzierung ist auch ohne weiteres nachvollziehbar. Denn der Einführung einer Vorabquote für Minderjährige durch das Bundesland Berlin stünde der von allen Bundesländern abgeschlossene und ratifizierte Vergabe-Staatsvertrag entgegen, der die im zentralen Vergabeverfahren verwendeten Vorab- und Hauptquoten abschließend regelt. Aus diesem Grund war bereits das frühere Berliner Hochschulzulassungsgesetz, das in Wortlaut und Systematik weniger klar war, dahingehend ausgelegt worden, dass die in seinem § 7 geregelte Minderjährigen-Quote im zentralen Vergabeverfahren keine Anwendung findet. So Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 13 B 1240/12 -; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 12. Oktober 2012 - 6z L 1049/12 - und vom 23. Oktober 2012 - 6z L 1236/12 -, alle abrufbar in der Rechtsprechungs-Datenbank „www.nrwe.de“. Das Oberverwaltungsgericht hat in seiner vorgenannten Entscheidung im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Anwendung unterschiedlicher landesgesetzlicher Vorabquoten-Tatbestände im zentralen Vergabeverfahren, insbesondere auch die Bevorzugung minderjähriger Bewerber aus Berlin und Brandenburg, nicht nur die Transparenz des Zulassungsverfahrens beeinträchtigen würde, sondern auch zu einer Verletzung der Teilhaberechte der übrigen Bewerber aus Art. 12 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) führen würde. Die Studienplätze würden nämlich nicht mehr, wie verfassungsrechtlich geboten, nach in allen Ländern gleichen materiellen Grundsätzen auf die Studienplatzbewerber verteilt. Vgl. zu diesem Teilhaberecht inzwischen auch BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 -, BVerfGE 147, 253 ff. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist demgegenüber nicht gegeben. Denn selbst wenn man in der Gleichbehandlung minderjähriger und volljähriger Bewerber/Bewerberinnen im zentralen Vergabeverfahren die Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte sähe, wäre diese nicht verfassungswidrig, weil sie durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Da es sich bei der Vergabe von Human-, Zahn- und Tiermedizinstudienplätzen um die Verteilung eines äußerst knappen öffentlichen Gutes handelt, ist es gerechtfertigt, ein für alle Länder einheitliches Zulassungsregime zu schaffen, bei dem Besonderheiten einzelner Länder wie etwa die von der Antragstellerin angesprochenen Regelungen zur Schulpflicht in und unberücksichtigt bleiben. Nur so kann dem verfassungskräftigen Teilhaberecht aller hochschulzulassungsberechtigten Studienplatzbewerber und -bewerberinnen Rechnung getragen werden. Die von der Antragstellerin postulierte Unionsrechtswidrigkeit des Vergabe-Staatsvertrages vermag die Kammer ebenfalls nicht zu erkennen. Unabhängig von der Frage, ob die Länder in diesem Zusammenhang überhaupt der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unterliegen (vgl. Art. 51 der Charta), erschließt sich nicht, dass der Kindern gemäß Art. 24 der Charta zukommende Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind, es gebieten könnte, minderjährigen Bewerbern/Bewerberinnen gerade einen Medizin- oder Zahnmedizinstudienplatz zuzuteilen, indem sie gegenüber volljährigen, aus Sicht der Vergabeverordnung besser qualifizierten Mitbewerbern privilegiert werden. Erst recht keine Grundlage für eine solche Bevorzugung Minderjähriger bieten Art. 14 und Art. 15 der Charta.“ An diesen Erwägungen hält die Kammer weiterhin fest. Die Klägerin ist ihnen nicht durchgreifend entgegengetreten. Dies gilt auch in Bezug auf Art. 28 der Kinderrechtskonvention. Einen voraussetzungslosen Zugang Minderjähriger zu jedem Hochschulstudium verlangt die Konvention nicht. Vielmehr erkennen die Vertragsstaaten in Art. 28 Abs. 1 der Kinderrechtskonvention das Recht des Kindes auf Bildung an und verpflichten sich unter anderem, allen entsprechend ihren Fähigkeiten den Zugang zu den Hochschulen mit allen geeigneten Mitteln zu ermöglichen. Ungeachtet von Fragen der Reichweite der Kinderrechtskonvention, werden die vorliegend geltenden Regelungen dem genannten Auftrag ohne Weiteres gerecht. Insbesondere erfolgt die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin gerade im Bereich der Abiturbestenquote leistungsbasiert und berücksichtigt mithin die – in der Schule demonstrierten – Fähigkeiten eines Kindes. Etwas anderes ergibt sich auch erkennbar nicht aus dem GATS Abkommen. Vorliegend ist weder ein internationaler noch überhaupt ein Handelsbezug ersichtlich. Dass aus dem ERASMUS+ Programm der Europäischen Union etwas anderes folgen könnte, ist schon deshalb fernliegend, weil es eine Hochschulzulassung nicht ersetzt. Aus den Beschulungsbedingungen während der Pandemie kann die Klägerin ebenfalls keinen Anspruch auf den begehrten Studienplatz herleiten. Bekanntlich ergibt sich aus der Ausbildungs- und Berufswahlfreiheit des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG für diejenigen, die dafür die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, ein Recht auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot und damit ein derivativer Anspruch auf gleichheitsgerechte Zulassung zum Studium ihrer Wahl. Vgl. in dem Zusammenhang BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 -, BVerfGE 147, 253-363, juris Rn. 103. Eine Verletzung dieses Rechts ist mit Blick auf die vorgetragenen Folgen pandemie-bedingter Schulschließungen bzw. die postulierte fehlende Anpassung der Leistungskriterien an die Pandemie nicht ersichtlich. Zur Berücksichtigung dieses Vortrags im Vergabeverfahren fehlt es schon an einem – erforderlichen – rechtzeitigen Antrag auf Nachteilsausgleich, vgl. Art. 8 Abs. 2 Vergabe-Staatsvertrag und § 9 Abs. 8 BerlHZG sowie § 14 Abs. 4 VergabeStiftVfV Berlin. Zudem sind die Voraussetzungen für einen Nachteilsausgleich nicht im Ansatz nachgewiesen. Nach den Vorschriften über den Nachteilsausgleich wird ein Bewerber, der nachweist, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Berücksichtigung bei der Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung besseren Wert zu erreichen, auf Antrag mit dem nachgewiesenen Wert an der Vergabe beteiligt. Bei der Auslegung dieses Tatbestandes ist zu berücksichtigen, dass die Abiturnote bzw. -punktzahl im Verfahren zur Vergabe von Medizinstudienplätzen eine überragende Rolle spielt. Vor diesem Hintergrund sind an den Nachweis eines entsprechenden Nachteils strenge Anforderungen zu stellen. Denn es gilt, das Recht auf Chancengleichheit nicht nur des den Nachteilsausgleich begehrenden Bewerbers, sondern auch der anderen Bewerber im Blick zu behalten, die durch eine Verbesserung der Abiturnote jenes Bewerbers im Leistungsvergleich zurückfallen könnten. Des eingehenden Nachweises bedarf daher nicht nur das Vorliegen eines Umstands, der sich leistungsmindernd ausgewirkt hat, sondern auch die hypothetische Note, die ohne den auszugleichenden Nachteil voraussichtlich erreicht worden wäre. Vgl. in dem Zusammenhang VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. Oktober 2022 - 6z L 1274/22 -, juris Rn. 8, mit weiteren Nachweisen. Nach alledem kann offenbleiben, ob ein Nachteil insoweit bestand. Eine Betrachtung der Abiturnoten im Mittel von 2019 bis 2023 legt eine generelle Benachteiligung der von Corona betroffenen Jahrgänge jedenfalls nicht nahe. Hinzu kommt, dass die Klägerin wie alle anderen Schüler im Rahmen des vorhandenen Schulsystems beschult worden ist. Vgl. in dem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. -, BVerfGE 159, 355-448, juris Ls. 2b), Rn. 59. Eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EGMR in den Sachen M.C.K. und M.H.K.-B. v. Deutschland, Nr. 26657/22 u.a., kommt nicht in Betracht. Es fehlt an den Voraussetzungen des § 94 VwGO, auch wenn dieser entsprechend angewandt wird. Vgl. in dem Zusammenhang nur Bamberger in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 94 Rn. 12, mit weiteren Nachweisen. Denn in den genannten Verfahren sind Regelungen über Schulschließungen während der Corona-Pandemie in Deutschland angegriffen, mithin nicht die vorliegend entscheidungserheblichen Regelungen über die Zulassung zum Hochschulstudium. Die Berücksichtigung etwaiger nachteiliger Auswirkungen der pandemiebedingten Schulschließungen auf das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung hätte die Klägerin zudem – wie ausgeführt – als Nachteilsausgleich rechtzeitig beantragen und nachweisen müssen. Der Vortrag einer Altersdiskriminierung der Klägerin aufgrund von Minderjährigkeit bei Erwerb ihrer Hochschulzugangsberechtigung führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Die Klägerin hat auch insoweit keinen Nachteilsausgleich beantragt, geschweige denn dessen Voraussetzungen nachgewiesen. Im Übrigen ist keine Benachteiligung ersichtlich. Insbesondere stand der Klägerin als Minderjähriger nicht zwingend weniger Zeit zur Verfügung, um die Abiturleistungen zu erlangen. Dass das Bewertungs- und Ausgleichsschema eine unzulässige automatisierte Entscheidung im Sinne des Art. 22 DS-GVO darstellen könnte, ist fernliegend. Die Beklagte traf die Zulassungsentscheidung in der Abiturbestenquote auf der Grundlage der vorgelegten Daten der Klägerin in einem durch Rechtsvorschriften vorgesehen Verfahren, in dem ohne Weiteres individuelle Gründe zur Prüfung gestellt werden können (vgl. § 14 VergabeStiftVfV Berlin). Abschließend sei daran erinnert, dass selbst aus – vorliegend nicht gegebenen – grundlegenden Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Vergaberegimes kein unmittelbarer Zulassungsanspruch eines durch das Vergabesystem benachteiligten Bewerbers folgen würde. Vgl. zur Verfassungsmäßigkeit OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2011 - 13 B 1212/11 u.a. -, juris Rn. 21, und vom 11. November 2016 - 13 B 1268/16 - juris Rn. 5 f.; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 8. Oktober 2012 - 6z L 1018/12 -, vom 5. Februar 2013 - 6z L 13/13 -, vom 28. März 2013 - 6z L 303/13 -, und vom 30. März 2021 - 6z L 406/21 -, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz und entspricht der ständigen Praxis der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts in Fällen der vorliegenden Art. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.