Leitsatz: 1. Die Bildung von Rücklagen wird durch das Verbot der Bildung von Vermögen nicht ausgeschlossenen; diese müssen aber an einenm sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit gebunden sein. Auch die Höhe der Rücklage muss von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein. 2. Bei der Dotierung der Rücklagen haben die Kammern das Gebot der Jährlichkeit zu beachten. Dieses betrifft die allgemeine Ausgleichsrücklage als auch zweckgebundene Rücklagen. 3. Die geforderte Prognosem zur Dotierung der Rücklagen muss dem haushaltsrechtlichen Gebot der Schätzgenauigkeit genügen. 4. Der bloße Verweis auf die Anwendung des sogenannten Risiko-Tools des DIHK genügt zum Nachweis einer Prognose nicht. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 27. März 2020 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen einen vorläufigen Beitragsbescheid der Beklagten für das Wirtschaftsjahr 2020. Sie ist im Messe- und Konzertbauwesen tätig und Mitglied der Beklagten. In der Sitzung der Vollversammlung der Beklagten am 19. November 2019 beschloss diese den Wirtschaftsplan und die Wirtschaftssatzung für das Jahr 2020 sowie eine Neufassung ihres Finanzstatuts. Im Protokoll der Versammlung ist festgehalten, dass das Präsidium der Vollversammlung u. a. empfahl, den vorgeschlagenen Wirtschaftsplan 2020 sowie eine Risikoprognose für dieses Jahr („Risikoprognose/Rücklagen für die Finanzstatute in der alten und neuen Fassung zum Wirtschaftsplan für das Jahr 2020, im Folgenden „Risikoprognose“) zu verabschieden. Der Wirtschaftsplan sah dabei die Vorhaltung einer Ausreichsrücklage/Risikovorsorge, einer Zinsausgleichsrücklage sowie einer Digitalisierungsrücklage vor. Hierzu erklärte der Vizepräsident der Beklagten, Herr X. , im Rahmen der Vollversammlung, dass sich insgesamt eine Risiko- und Rücklagesumme für das Jahr 2020 von 5,05 Mio. Euro ergebe. Diese werde über die Risikovorsorge mit 1,39 Mio. Euro, die Zinsausgleichsrücklage mit rund 3,02 Mio. Euro und die Digitalisierungsrücklage mit 643.000,- Euro abgedeckt. Zudem erklärte Herr X. , dass anstelle der Nettoposition, die 2012 auf 7 Mio. Euro festgeschrieben worden sei, das „Basiskapital“ trete. Dessen Höhe belaufe sich nach dem Buchwert des Anlagevermögens auf 1,982 Mio. Euro. Die durch die Teilauflösung der Nettoposition in Höhe von 5.018.000 Euro freiwerdenden Mittel würden zum Teil dazu genutzt, den Dotierungsbedarf bei der Ausgleichsrücklage / Risikovorsorge von 1,392 Mio. Euro, bei der Zinsausgleichsrücklage von 3,016 Mio. Euro und bei der Digitalisierungsrücklage von 643.000,- Euro zu erreichen. Der Stand und die Entwicklung der Rücklagen im Zeitraum vom 31. Dezember 2018 bis zum 31. Dezember 2020 wurden in einem der „Risikoprognose“ angehängten Rücklagenspiegel wie folgt ausgewiesen. In der „Risikoprognose“ ist zu der Ausgleichsrücklage auszugsweise folgendes festgehalten: […] Beitragsschwankungen und Ausfälle durch endgültige Abrechnungen/ große Beitragszahler […]. Die Beitragserhebung der IHK erfolgt stets nach dem Prinzip der Vorauszahlung auf der Basis des zuletzt bekannten Gewerbeertrages mit anschließender Schlussabrechnung. Die IHK zu F. hat aus dieser vorgegebenen Beitragsmethodik ein nicht prognostizierbares Beitragsschwankungsrisiko, das über die Ausgleichsrücklage / Risikovorsorge abgesichert wird. So sollen die Beitragssätze der IHK in konjunkturell schwierigen Zeiten stabil gehalten werden. Die Höhe des Risikos bemisst sich nach der tatsächlichen Schwankungsbreite der zurückliegenden Jahre. Die Erfahrung zeigt, dass große Schwankungen in der endgültigen Abrechnung u. a. durch große Beitragszahler bedingt sind. Eine Schwankung bzw. ein vollständiger Ausfall einer oder mehrerer großer Beitragszahler kann sich auffallend negativ auf die Gesamtbeiträge auswirken. Die Schwankungen und Ausfälle zwischen Vorauszahlung und Anpassung / Abrechnung ermitteln sich aus den durchschnittlichen Anpassungen der letzten fünf Jahre. Hierbei wird auf das Volumen der endgültigen Abrechnung (Umlage Vorjahre) zurückgegriffen. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus dem Durchschnitt der endgültigen Umlage der letzten fünf Jahre. Für das Jahr 2020 sind daher die endgültigen Umlagen der Jahre 2015-2019 heranzuziehen. Die daraus entstehende Risikohöhe wird aufgrund der bereits geleisteten Vorauszahlungen i. H. v. 80 % verringert. Die Eintrittswahrscheinlichkeit wird mit 10-25 % und die Risikoabsicherung für die Schadenshöhe bei minimal mit 25 %, wahrscheinlich mit 50 % und maximal mit 75 % prognostiziert. Herr X. teilte zudem im Rahmen der Sitzung der Vollversammlung am 19. November 2019 bezüglich der Ausgleichsrücklage folgendes mit: Die Ausgleichsrücklage/Risikovorsorge diene zum Ausgleich aller ergebniswirksamen Schwankungen bzw. gemäß § 3 Abs. 2 des neuen Finanzstatuts zur finanziellen Abdeckung der ermittelten Risiken. Die IHK setze als Hilfestellung zur Strukturierung des laufenden Wirtschaftsjahres das Risikoinventarisierungs- und Erfassungstool des DIHK ein, insbesondere zur Dokumentation der jährlichen Prognoseentscheidung. Zu den ermittelten Risiken wies er darauf hin, dass Risiken durch Beitragsschwankungen und Ausfälle durch endgültige Abrechnungen bzw. große Beitragszahler bestünden. Aus den möglichen Beitragsschwankungen/Ausfällen ergebe sich ein rechnerisch wahrscheinliches Risiko in 2020 von gerundet 1,23 Mio. Euro. Die Schaffung der Digitalisierungsrücklage hatte die Vollversammlung der Beklagten bereits in ihrer Sitzung vom 13. November 2018 beschlossen. Hierzu hatte sie im Sitzungsprotokoll festgehalten, dass die Rücklage in Höhe von 1,350 Mio. Euro auf die nächsten drei Jahre ausgelegt sei. In jedem Jahr werde die Rücklage neu berechnet und von der Vollversammlung neu beschlossen. Sei die Grundlage für die Rücklage nicht mehr vorhanden, werde sie aufgelöst. In der „Risikoprognose“ für das Jahr 2020 ist festgehalten, dass sich die Investitionen für die Einführung eigener Digitalisierungsprojekte in den Jahren 2020 und 2021 auf rund 251.000,- Euro beliefen. Vom IT-Dienstleister sei angekündigt worden, dass 2019/2020 keine neuen Produkte entwickelt würden und man sich auf das „Rollout“ der bestehenden Produkte konzentriere. Dadurch lasse sich für 2021/2022 zurzeit keine genauere Prognose aufstellen. Die jährlichen Folgekosten der Produkte würden über den laufenden Haushalt finanziert. Für Digitalisierungsprojekte des DIHK würden in den Jahren 2020 bis 2022 rund 831.000,- Euro abgerufen. In der Risikoprognose ist zur Digitalisierungsrücklage nachfolgend wiedergegebene Aufstellung enthalten: In der Sitzung der Vollversammlung am 19. November 2019 erklärte Herr X. bezüglich der Digitalisierungsrücklage, dass die anteiligen Mittel aus der Digitalisierungsrücklage 2019 in Höhe von 440.000 Euro durch die bisherigen Ausgaben noch nicht ausgeschöpft worden seien. An anderer Stelle wies er darauf hin, dass u.a. der Digitalisierungsrücklage 440.000 Euro entnommen würden, um das negative Ergebnis im Jahr 2019 und den negativen Ergebnisvortrag aus dem Jahr 2018 auszugleichen. Ferner werde im Jahr 2020 mit einem negativen Jahresergebnis von 4,566 Mio. Euro gerechnet. Hierzu würden aus der Digitalisierungsrücklage 439.000 € entnommen. Betreffend die Zinsausgleichsrücklage ergäben sich aus möglichen Pensionsverpflichtungen rechnerische Aufwendungen von gerundet 5,42 Mio. Euro von 2019 - 2023 und 3,02 Mio. Euro von 2020 - 2023. Mit Beitragsbescheid vom 27. März 2020 zog die Beklagte die Klägerin für das Wirtschaftsjahr 2020 im Wege vorläufiger Veranlagung zu einem IHK-Beitrag in Höhe von 120,- Euro heran. Die Klägerin hat am 30. April 2020 Klage erhoben. Sie wendet sich gegen den der Beitragsfestsetzung zugrunde liegenden Wirtschaftsplan der Beklagten und hält unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - die Dotierung der Ausgleichsrücklage, der Digitalisierungsrücklage und der Zinsausgleichsrücklage für rechtswidrig. Hinsichtlich der Ausgleichsrücklage enthielten die Erläuterungen zum Wirtschaftsplan 2020 keinerlei Hinweise auf eine wie immer geartete Anwendung des Gebotes der Schätzgenauigkeit bei der Rücklagendotierung. Warum noch eine Erhöhung der Ausgleichsrücklage um 181.806 Euro nötig gewesen sei, erschließe sich nicht. Das von der Beklagten eingesetzte Risiko-Tool des DIHK sei ungeeignet. Schadenshöhe, Eintrittswahrscheinlichkeiten und Schadensbänder seien willkürlich gegriffen. Zudem stünden der Beklagten mehrere bessere und naheliegendere Möglichkeiten zur Verfügung, um die Schwankungsbreite an Beitragsausfällen zu schätzen. Für einen Rückgriff auf eine mathematisch-theoretische Kalkulation fehle es daher an einer Grundlage. So könne sie bei den wenigen großen Beitragszahlern Abfragen durchführen oder die zur Verfügung stehenden Kenntnisse über die Entwicklung der Gewerbesteuermessbeträge in ihrem Bezirk nutzen. Im Hinblick auf die von der Beklagten angeführte Mitteilung der Stadt N. hinsichtlich sinkender Gewerbesteuereinnahmen sei es ihr ohne weiteres möglich gewesen, konkrete Kenntnisse über die Haushaltsentwicklung in N. abzurufen. Auch im Hinblick auf den von der Beklagten erwähnten negativen ifo-Geschäftsklimaindex gelte, dass die Beklagte die Situation in ihrem Bezirk zu betrachten habe. Es sei abwegig, anhand eines mathematisch-theoretischen Modells Rückschlüsse von einem deutschlandweiten Geschäftsklimaindex auf das vermeintliche Risiko bei der Abrechnung großer Beitragszahler im eigenen Bezirk ziehen zu wollen. Zudem sei auch die von ihr vorgenommene Festlegung des Konfidenznivaus auf 95% willkürlich und gegriffen. Die Digitalisierungsrücklage verstoße gegen den Grundsatz der Jährlichkeit, weil Digitalisierungskosten künftiger Jahre über den Weg der Rücklagenbildung den Beitragszahlern früherer Jahre aufgebürdet würden. Die Annahme der Beklagten, dass sich der haushaltsrechtliche Grundsatz der Jährlichkeit nur auf die Planung, nicht aber auch auf die tatsächliche Mittelverwendung beziehen solle, werde weder durch die gesetzlichen Bestimmungen noch durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gedeckt. Der von der Beklagten angeführte Vergleich der Digitalisierungsrücklage mit einer Baurücklage überzeuge nicht. Es gehe nicht darum, die Finanzierung eines kostenintensiven Projektes über einen längeren Zeitraum gleichmäßig auf die Beitragszahler zu erstrecken. Von einem Ansparen von Mitteln als Ergebnis einer geordneten Haushaltsführung könne keine Rede sein. Vielmehr werde in der Nettoposition rechtswidrig angehäuftes Vermögen nach deren Auflösung mit einem „neuen Etikett versehen“. Zweifelhaft sei zudem, ob dem Gebot der Schätzgenauigkeit genügt worden sei. Auch die Dotierung der Zinsausgleichsrücklage verstoße gegen das Prinzip der Jährlichkeit. Zudem handle es sich bei den Zinsen nicht um Risiken, sondern um jahresbezogene Kosten. Die Klägerin beantragt, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 25. Februar 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihren Gestaltungsspielraum bei der Rücklagenbildung. Die von ihr gebildete Ausgleichsrücklage diene einem sachlichen Zweck, nämlich dem Ausgleich ergebniswirksamer Schwankungen und damit der Aufrechterhaltung ihrer wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit. Konkret relevant gewesen seien für sie die Risiken von Beitragsschwankungen bzw. des Ausfalls großer Beitragszahler und von IT-Angriffen. Bei der Dotierung habe sie das Gebot der Schätzgenauigkeit beachtet. Das verwendete Risiko-Tool stelle entgegen der Ansicht der Klägerin ein geeignetes Mittel zur Erstellung von Risikoprognosen dar. Grundlage für die Ermittlung der notwendigen Risikovorsorge sei ein abgestimmter Muster-Risikokatalog möglicher, für die Industrie- und Handelskammern relevanter Risiken. Unter Berücksichtigung des mittleren, wahrscheinlichen und maximalen Schadensausmaßes, der prognostizierten Eintrittswahrscheinlichkeiten und bei Anwendung einer 95 %-igen Risikoabdeckung resultiere aus der Simulation nach der sogenannten „Monte-Carlo-Methode“ eine zu bildende Risikovorsorge (ehem. Ausgleichsrücklage) in Höhe von 1,39 Mio. Euro. Unter Berücksichtigung des Standes der Ausgleichsrücklage zum 31. Dezember 2019 von 1.210.058,93 Euro sei mithin zur Erreichung des geplanten Standes zum 31. Dezember 2020 von 1.391.865,00 Euro eine Einstellung von zusätzlich 181.806,07 Euro erforderlich gewesen. Bei der Dotierung der Ausgleichsrücklage habe sie den ifo-Geschäftsklimaindex im Jahr 2019 berücksichtigt, der eine negative Tendenz aufweise. Zudem sei ein Abzug von teils großen Beitragszahlern im relevanten Zeitraum zu verzeichnen gewesen. Dies habe zum einem im Zusammenhang damit gestanden, dass die Stadt N2. am S. seit 2019 den in Nordrhein-Westfalen niedrigsten Gewerbesteuerhebesatz aller Kommunen erhebe. Der in Rede stehende Zeitraum habe die Hochphase der Abwanderung von Unternehmen nach N1. dargestellt. Zudem habe das zuvor in N. a. d. R. ansässige Unternehmen Tengelmann (Jahresumsatz 7,8 Mrd. Euro in 2018) seinen Sitz nach E. verlegt. Auch die B. T. -H. habe Umstrukturierungen ihres Hauptsitzes vorgenommen. Die Sachgerechtigkeit der Dotierung der Vorsorge werde im Übrigen dadurch belegt, dass die endgültige Umlage für das Jahr 2020 erheblich unter dem Planwert gelegen habe. Auch die Bildung der Digitalisierungsrücklage als zweckgebundene Rücklage sei rechtens. In der Vollversammlung sei vor der Beschlussfassung eingehend auf ihre Digitalisierungsstrategie eingegangen worden. Es sei dargelegt worden, welche Investitionen in diesem Zusammenhang in den nächsten Jahren künftig anfallen würden. Es liege auch kein Verstoß gegen das Jährlichkeitsprinzip vor, weil die Aufwendungen innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums anfielen, ihr Nutzen sich aber auf einen längeren Zeitraum erstrecke. Die Bemessung der Digitalisierungsrücklage für das Wirtschaftsjahr 2020 habe zudem auch nicht alleine dem Vollzug einer in den Vorjahren festgelegten Planung gedient, sondern auf einer eigenständige Prognose des Bedarfes für dieses Jahr beruht. Es bestehe im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums auch keine zwingende Verpflichtung dahingehend, zukünftige Beitragszahler in Hinblick auf die Schonung der Vermögen aktueller Beitragszahler übermäßig zu belasten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Kammer konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, nachdem diese mit der Ladungsverfügung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die vorläufige Veranlagung der Klägerin zu einem IHK-Beitrag in Höhe von 120,- Euro für das Geschäftsjahr 2020 genügt nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 IHK-G. Nach Satz 1 dieser Vorschrift werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 IHK-G ist der Wirtschaftsplan jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen. Mit Blick auf die Beitragserhebung legt das Gesetz damit eine zweistufige Willensbildung der Kammer zugrunde. Auf einer ersten Stufe stellt die Kammer den Wirtschaftsplan auf. Dieser gilt für ein Wirtschaftsjahr und ist – als Plan – im Voraus aufzustellen; vor dem Hintergrund der in diesem Jahr beabsichtigten Tätigkeiten der Kammer prognostiziert er unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben den voraussichtlichen Bedarf, den es durch Beiträge zu decken gilt. Auf einer zweiten Stufe wird dieser voraussichtliche Bedarf alsdann gemäß einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt. Bei der hier nur in Streit stehenden Willensbildung auf der ersten Stufe ist im Beitragsrechtsstreit inzident zu prüfen, ob die Festsetzung des Mittelbedarfs der Kammer im Wirtschaftsplan den insoweit zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt. Bei dieser Prüfung ist zu beachten, dass die Kammer hinsichtlich der Aufstellung des Wirtschaftsplans einen weiten Gestaltungsspielraum hat und der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur unterliegt, ob der dabei zu beachtende Rahmen gewahrt ist. Dieser Rahmen wird gebildet durch die genannten Maßgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 IHK-G, die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung (§ 3 Abs. 7a IHK-G), die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts sowie durch ergänzende Satzungsbestimmungen. Zu den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts zählt das Gebot der Haushaltswahrheit, aus dem in Ansehung von Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt. Diese bedeutet, dass Prognosen aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen müssen. Ist dies der Fall, ist es unschädlich, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als unrichtig erweist. Im Hinblick auf die Rücklagenbildung bedeutet dies, dass das Verbot der Bildung von Vermögen nicht die Bildung von Rücklagen ausschließt, sie aber an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit bindet. Zudem muss auch die Höhe der Rücklage von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein. Eine hierdurch in ihrer Höhe nicht mehr gedeckte Rücklage wäre nicht mehr angemessen und würde einer unzulässigen Vermögensbildung gleichkommen. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 10 C 6.15 –, BVerwGE 153, 315, zitiert nach juris Rn. 17f. Die Kammer muss die Entscheidung über das Vorhalten einer Rücklage und über deren Höhe erneut und unabhängig davon treffen, ob die Rücklage gebildet oder, wenn auch in reduziertem Umfang, beibehalten wird. Dabei haben die Kammern das Gebot der Jährlichkeit zu beachten. Dieses unmittelbar § 3 Abs. 2 Satz 2 IHK-G zu entnehmende Gebot geht, anders als die Beklagte meint, darüber hinaus, jährlich den Wirtschaftsplan aufzustellen und damit über den Vorhalt bzw. die Beibehaltung einer Rücklage sowie deren Höhe jedes Jahr erneut zu entscheiden. Er besagt vielmehr weitergehend, dass im Grundsatz nur der im jeweiligen Wirtschaftsjahr und nicht der in den Folgejahren anstehende Bedarf zu prognostizieren ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, BVerwGE 167, 259 - 267, zitiert nach juris Rn. 25. Dieser Grundsatz bezieht sich auf sämtliche Formen von Rücklagen, d.h. nicht nur auf die allgemeine Ausgleichsrücklage, sondern auch auf zweckgebundene Rücklagen. Für eine Differenzierung besteht kein sachlicher Ansatz. Das Jährlichkeitsprinzip stellt nämlich einen allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsatz dar. Vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - a.a.O. Rn. 25. Er ist Teil des staatlichen Haushaltsrechts, an das die Kammern bei ihrer gesamten Haushalts- und Wirtschaftsplanung gebunden sind. Ausnahmen vom Jährlichkeitsprinzip sind nur aus hinreichend gewichtigen Gründen zuzulassen, etwa um anderen Grundsätzen des Haushaltsrechts wie der Gewährleistung einer stetigen Aufgabenerfüllung, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit genügen zu können. Die vom Gebot der Schätzgenauigkeit geforderte Prognose muss sich im Fall der Ausgleichsrücklage darauf beziehen, in welcher Höhe ergebniswirksame Schwankungen zu besorgen sind. Einerseits müssen die in Ansatz gebrachten Schwankungen weder sicher oder auch nur überwiegend wahrscheinlich sein. Vielmehr sind aller Voraussicht nach im Geschäftsjahr eintretende Einbußen bereits in den einschlägigen Haushaltsansätzen zu berücksichtigen. Andererseits dürfen die angenommenen Schwankungen auch nicht so unwahrscheinlich sein, das ihre Annahme rein spekulativ erscheint. Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 20. Februar 2018– 5 Bf 213/12 –, juris Rn. 66. Eine nachvollziehbare Prognose bedarf einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Das Gebot der Schätzgenauigkeit ist verletzt durch bewusst falsche Ansätze, aber auch durch gegriffene Ansätze, die trotz naheliegender Möglichkeiten besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um realitätsnahe Prognosen zu erwartender Einnahmen oder Ausgaben vermissen lassen. Vgl. OVG Hamburg, a. a. O. Rn. 66, OVG Niedersachen, Urteil vom 17. September 2018 – 8 LB 128/17 –, juris Rn. 97ff. Diesen Anforderungen muss die Entscheidung der Vollversammlung über Art, Zweckbindung und Höhe der mit dem festgestellten Wirtschaftsplan geplanten Rücklagen genügen. Entspricht die Willensbildung der Vollversammlung nicht diesen Maßstäben, lässt sich die geforderte Prognose nicht auf Umstände und Erwägungen stützen, die der Vollversammlung nicht zumindest in ihren Grundzügen bekannt waren und mit deren Willensbildung nichts mehr gemein haben. Vgl. VG Köln, Urteil vom 16. Juni 2016 – 1 K 1188/15 – juris Rn. 53; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Mai 2019 – 19 K 2505/17 juris Rn. 55. Zu einem späteren Zeitpunkt bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachte Umstände und Erwägungen vermögen die Prognose der Vollversammlung daher nur zu stützen, wenn sie noch in einem sachlichen Zusammenhang zur ursprünglichen Beschlussfassung stehen. Es handelt sich dabei nicht bloß um eine formelle Betrachtung, insbesondere nicht um formelle Anforderungen an die Begründung des Wirtschaftsplanes, sondern um ein materiell-rechtliches Erfordernis, das unmittelbar aus dem materiell-rechtlichen Gebot der Schätzgenauigkeit i. V. m. dem normativen Ausgangspunkt des § 3 Abs. 2 IHK-G folgt. Denn die Feststellung des hiernach maßgeblichen Wirtschaftsplans unterliegt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 IHK-G der ausschließlichen Beschlussfassung durch die Vollversammlung. Ihr ist damit der weite Gestaltungsspielraum eingeräumt, der durch das Gebot der Schätzgenauigkeit begrenzt wird. Maßgeblich ist deshalb, ob die Vollversammlung der Kammer diesen Gestaltungsspielraum rechtsfehlerfrei ausgefüllt hat, nicht hingegen, ob sie hypothetisch einen Plan mit gleichem Inhalt rechtsfehlerfrei hätte beschließen können, weil der Mittelbedarf im Wirtschaftsplan im Ergebnis vertretbar in Ansatz gebracht ist. Erforderlich ist demnach, dass die Vollversammlung den Bedarf für eine Ausgleichsrücklage in der geplanten Höhe schlüssig auf eine nachvollziehbare Prognose der zu besorgenden ergebniswirksamen Schwankungen stützt. Das Erfordernis einer hinreichenden Tatsachengrundlage verlangt dabei, dass die Mitglieder der Vollversammlung jedenfalls in Grundzügen nachvollziehbar und in transparenter Art und Weise über die Gründe für den Bedarf einer Ausgleichsrücklage in der geplanten Höhe informiert werden. Hierfür bedarf es nicht einer konkreten Bezifferung finanzieller Risiken. Erforderlich ist aber, dass die zuständigen Gremien den Mitgliedern der Vollversammlung nachvollziehbar und transparent beschreiben, welche finanziellen Risiken im kommenden Haushaltsjahr durch die Ausgleichsrücklage abgedeckt werden sollen. Die Vollversammlung kann sich hierbei auf Erwägungen in Auskünften, Prüfungen und Planungen von Ausschüssen und anderen Organen der Kammer stützen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Mai 2019, .a. a. O. Rn. 59ff. Hinsichtlich der Richtigkeit der Tatsachengrundlage bedingt der Gestaltungsspielraum bei Aufstellung des Wirtschaftsplans keine Freiräume. Dagegen ist der Spielraum bei der Auswahl der Prognosemethode ausgesprochen weit. Die Grenzen des Gestaltungsspielraums sind insoweit überschritten, wenn die gewählte Methode ungeeignet oder in sich widersprüchlich ist oder wenn bei der Anwendung der Methode in widersprüchlicher oder nicht nachvollziehbarer Weise vorgegangen wird. Vgl. OVG Niedersachen, a. a. O. Rn. 98ff. Nach diesen Vorgaben ist die der Beitragsfestsetzung für das Jahr 2020 zugrundeliegende Feststellung des Mittelbedarfs rechtsfehlerhaft. Dies folgt daraus, dass sowohl die Dotierung der Ausgleichsrücklage (dazu unter I.) als auch der Digitalisierungsrücklage (dazu unter II.) einer tragfähigen Grundlage entbehrt. I. Der in Höhe von insgesamt 1.391.865 Euro (1.210.058,92 Euro zum 31. Dezember 2019 zzgl. Einstellung in Höhe von 181.806,07 Euro) vorgehaltenen Ausgleichsrücklage liegt keine schlüssige nachvollziehbare Prognose eines entsprechenden Bedarfs zugrunde. Der bloße Verweis auf die Anwendung des sogenannten Risiko-Tools des DIHK genügt zum Nachweis einer solchen Prognose nicht. Die Anwendung des Risiko-Tools betrifft nur die Wahl der Prognosemethode. Die Prognosemethode besteht bei diesem in der Berechnung der Höhe der mit der Ausgleichsrücklage abzudeckenden Risiken im Wege eines Simulationsverfahrens mittels eines ausgewählten Konfidenzintervalls. Die Wahl dieser anwendungsbasierten Prognosemethode entbindet die Kammern nicht davon, dass die Tatsachengrundlage des Simulationsverfahrens, also die eingegebenen Ansätze für die Berechnung bzw. der „Input“ den dargelegten Vorgaben entsprechen müssen. Die Parameter, die die Beklagte der Simulation durch das "Risiko-Tool" vorgibt, namentlich die Berechnungsannahmen und die dabei festgelegten Wahrscheinlichkeitsstufen müssen nachvollziehbar, schlüssig und fehlerfrei sein. Gleiches gilt für die Erwägungen, die zu diesen Festlegungen geführt haben. Vgl. hierzu bereits VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Mai 2019, a. a. O., Rn. 64 f. Daran fehlt es. Maßgeblich für die Bestimmung des besagten „Input“ ist die der Vollversammlung vorgelegte und der Beschlussfassung des Wirtschaftsplans zugrunde liegende „Risikoprognose“. Diese genügt nicht den genannten Anforderungen. Der darin gewählte Ansatz lässt trotz naheliegender Möglichkeiten besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um eine realitätsnahe Prognose der zu besorgenden Schwankungen vermissen und wirkt damit gegriffen. Die „Risikoprognose“ benennt zwar im Ausgangspunkt Risiken, die mit der Ausgleichsrücklage dem Grunde nach abgedeckt werden können. Aus der Beitragsmethodik der Vorauszahlung mit späterer Schlussabrechnung leitet die Beklagte plausibel ein Ausfallrisiko „zwischen Vorauszahlung und Anpassung/Abrechnung“ ab. Auch der Schutz vor Risiken durch konjunkturbedingte Beitragsschwankungen und durch den Ausfall großer Beitragszahler betrifft ein sachliches Anliegen der Beklagten innerhalb ihrer zulässigen Kammertätigkeit. Vgl. OVG Niedersachen, a. a. O. Rn. 138 sowie BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020, a. a. O., Rn. 23. Dass diese Risiken nicht scharf voneinander abgegrenzt werden, dürfte noch vom weiten Gestaltungsspielraum der Beklagten gedeckt sein. Vgl. OVG Niedersachen, a. a. O. Die in der „Risikoprognose“ auf Seite 2 angestellte Berechnung bildet aber keines der genannten Risiken ausreichend ab. Die in Tabellenform dargestellte Berechnung greift das sich aus der zweistufigen Veranlagung mittels Vorauszahlung sowie endgültiger Abrechnung ergebende Ausfallrisiko „zwischen Vorauszahlung und Anpassung/Abrechnung“ nicht auf. Um dieses Risiko zu erfassen, müsste die ermittelte durchschnittliche endgültige Umlage der Jahre 2015 bis 2019 entsprechend den vorangeschickten Erläuterungen „aufgrund der bereits geleisteten Vorauszahlungen i. H. v. 80 %“, d. h. um und nicht wie in der Tabelle auf 80 % verringert werden. Die Berechnung setzt mithin nicht am in den Erläuterungen zu der Prognose als unsicher gekennzeichneten Differenzbetrag zwischen Vorauszahlung und endgültiger Abrechnung, sondern am Durchschnitt des Vorauszahlungsaufkommens an. Sie bezieht sich damit allenfalls auf das Risiko von Ausfällen bzgl. des Gesamtaufkommens der Vorauszahlungen, was die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch so verstanden wissen wollte. Dies führt zur Widersprüchlichkeit der Prognose, weil die in den Erläuterungen der Prognose vorgegebenen Parameter insoweit nicht mit der in der Tabelle angestellten Berechnung übereinstimmen. Hinsichtlich des hiernach allein in den Blick genommenen Risikos von Vorauszahlungsausfällen bzw. entsprechenden Schwankungen lässt die aus der besagten Tabelle hervorgehende Berechnung ein angemessenes Bemühen um realitätsnahe Prognosen vermissen. Sie setzt am Mittelwert der durchschnittlichen endgültigen Umlage der Jahre 2015 bis 2019 an, multipliziert diesen Betrag im Hinblick auf die Vorauszahlung mit 80 % und abschließend entsprechend der „prognostizierten“ Risikoabsicherung mit 50 %. Sie erschöpft sich mithin darin, den Durchschnittswert der Vorauszahlungen im genannten Zeitraum zu halbieren. Der Ansatz eines Mittelwertes des in vergangenen Jahren erzielten absoluten Beitragsaufkommens gibt für die Berechnung eines Ausfall- bzw. Schwankungsrisikos jedoch nicht einmal ansatzweise etwas her. Ein solcher Durchschnitt ist vielmehr völlig unabhängig davon, ob das Aufkommen stark, schwach oder überhaupt nicht volatil ist. Mit der „tatsächlichen Schwankungsbreite“ der zurückliegenden fünf Jahre haben die Berechnungsfaktoren entgegen den der Tabelle vorangestellten Erläuterungen nichts zu tun. Der Durchschnitt von 80 % der in fünf Jahren aufgekommenen Umlagen markiert nur den äußersten Rahmen für den denkbaren Beitragsausfall. Die „prognostizierte“ Risikoabsicherung mit 50 % bedeutet nichts anderes, als dass das Beitragsschwankungsrisiko mit der Hälfte dieses maximal denkbaren Ausfalls angesetzt wird. Dieser Ansatz ist gegriffen und lässt trotz naheliegender Möglichkeiten besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um realitätsnahe Prognosen vermissen. Zur Prognose der in Rechnung zu stellenden Beitragsschwankungs- und Ausfallrisiken müsste es sich geradezu aufdrängen, im Ausgangspunkt auf entsprechende Erfahrungswerte der vergangenen Jahre zurückzugreifen und die Schwankungsbreite dieser Jahre festzustellen. Dies leistet die angestellte Berechnung nicht. Nicht nachvollziehbar ist ferner, inwiefern die angesetzte Eintrittswahrscheinlichkeit in der Berechnung berücksichtigt worden ist. In den Erläuterungen heißt es zwar, die Eintrittswahrscheinlichkeit werde mit 10-25 % prognostiziert, der in der Tabelle in der oben wiedergegebenen Weise ermittelte Betrag von 50 % der Vorauszahlung ist jedoch nicht entsprechend reduziert worden. Die von der Beklagten nachgeschobenen Hinweise auf den negativen ifo-Geschäftsklimaindex im Jahr 2019 sowie auf den Fortzug mehrerer großer Beitragsschuldner und hiermit (wohl) im Zusammenhang stehenden Mindereinnahmen der Kommunen bei der Gewerbesteuer rechtfertigen keine andere Bewertung der Prognose der Vollversammlung. Sie ändern nichts an den beschriebenen grundlegenden Mängeln der Prognose. Ein Bezug der völlig pauschal angeführten Wirtschaftsnachrichten zur Prognose der Vollversammlung und den zugrundeliegenden, in der maßgeblichen Tabelle angestellten Berechnungen ist nicht nachvollziehbar. Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass aus der Entwicklung des ifo-Geschäftsklimaindex und den angeführten Unternehmensabwanderungen insbesondere nach N1. am S. konkret quantifizierbare Rückschlüsse hinsichtlich des Risikos von Beitragsschwankungen gezogen geschweige denn in die Berechnung eingeflossene Parameter abgeleitet worden sind. In der Erläuterung der Berechnung ist stattdessen nur ganz allgemein vom Risiko des Ausfalls großer Beitragszahler die Rede. II. Auch die Dotierung der Digitalisierungsrücklage ist rechtswidrig. Die Vollversammlung hat die Dotierung der Digitalisierungsrücklage nicht auf eine schlüssige Prognose über Höhe und beabsichtigte Verwendung der Rücklage gestützt. Die Vollversammlung der Beklagten hat bereits die Höhe der durch eine entsprechende Prognose zu rechtfertigenden Dotierung verkannt. Diese beläuft sich insgesamt auf 1.082.062,- Euro, zusammengesetzt aus einem Bestand von 910.000,- Euro zum 31. Dezember 2019 sowie eine zum Jahresbeginn geplante Einstellung in Höhe von weiteren 172.062,- Euro. Die Vollversammlung hatte diesen Betrag bei ihrer Beschlussfassung über die Dotierung der Digitalisierungsrücklage ersichtlich nicht im Blick. Das Sitzungsprotokoll der Vollversammlung dokumentiert vielmehr an zwei Stellen (vgl. Seite 13 und 16), dass sie lediglich von einem „Dotierungsbedarf“ in Höhe von 643.000,- Euro ausgegangen ist. Dieser Ansatz ist verfehlt. Er knüpft offenbar an den erst zum Ende des Wirtschaftsjahrs 2020 nach einer geplanten Entnahme von 438.573,- Euro geplanten Bestand von 643.489,- Euro an und bezeichnet damit gerade den Teilbetrag der Dotierung von 1.082.062,- Euro, der nach den Planungen in diesem Jahr nicht eingesetzt werden sollte. Der für das Wirtschaftsjahr 2020 tatsächlich angenommene Bedarf beläuft sich demgegenüber auf den Betrag der geplanten Entnahme und vermag die zu rechtfertigende Dotierung in Höhe von 1.082.062,- Euro nicht nachvollziehbar zu begründen. Dementsprechend fehlt jeder Anhalt für eine Prognose, die einen Bedarf für eine Digitalisierungsrücklage in Höhe von 1.082.062,- Euro oder auch nur in Höhe von 643.000,- Euro auch nur ansatzweise darlegt. Selbst im Hinblick auf die im Rahmen der geplanten Entnahme veranschlagten 438.573,- Euro bestehen ernsthafte Zweifel, ob ihnen ein konkreter auf das Jahr 2020 bezogener Digitalisierungsbedarf zugrunde liegt. Die Tabelle zur Digitalisierungsrücklage in der „Risikoprognose“ weist lediglich unter den Rubriken „IHK zu F. “ und „DIHK (Anteil IHK zu F. )“ entsprechende Teilbeträge aus, gibt aber keinen Aufschluss über eine konkrete Berechnungsgrundlage. In den Erläuterungen der Prognose heißt es hierzu alleine, dass von Seiten des IT-Dienstleisters angekündigt worden sei, dass „für 2019/2020 keine neuen Projekte entwickelt“ würden und „man sich auf das Rollout der bestehenden Produkte konzentriere.“ „Folgekosten der Produkte“ sollten „über den laufenden Haushalt finanziert“ werden. Worin folglich der mit der Rücklage abzudeckende Digitalisierungsbedarf konkret bestehen soll, bleibt sehr im Vagen. Ungereimt wirkt in dem Zusammenhang auch, dass die genannte Tabelle zwar für die Folgejahre 2021 und 2022 einen sehr konkret bezifferten Mittelbedarf ausweist, es in den Erläuterungen aber heißt, dass sich für diese Jahre zurzeit keine genauere Prognose treffen lasse. Dass die Mittel in der Digitalisierungsrücklage nicht hinreichend zweckgebunden für Digitalisierungsbedarfe vorgehalten werden, legt zudem die durch Herrn X. gegenüber der Vollversammlung (vgl. Protokoll, Seite 14) kommunizierte Planung nahe, die avisierte Entnahme aus dieser Rücklage in Höhe von „439 TEUR“ allgemein zum Ausgleich des negativen Jahresergebnisses zu verwenden. Nach weiteren Ausführungen des Herrn X. waren bereits im Geschäftsjahr 2019 Mittel aus der Rücklage in gleicher Weise und Größenordnung genutzt worden. Dies untermauert den Verdacht, dass aus der Teilauflösung der Nettoposition herrührende Mittel nur vordergründig für Zwecke der Digitalisierung, tatsächlich aber ohne angemessenes Bemühen um realitätsnahe Prognosen ohne substanzielle Zweckbindung „auf Vorrat gehalten“ werden und so letztlich unerlaubte Vermögensbildung betrieben wird. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die Dotierung der Digitalisierungsrücklage gegen das Jährlichkeitsprinzip verstößt. Die Dotierung erfasst offenkundig nicht allein den im Jahr 2020 zu erwartenden Digitalisierungsbedarf, sondern geht darüber hinaus. Nach den Erläuterungen in der „Risikoprognose“ soll bereits im Ansatz ein Mittelbedarf für mehrere aufeinander folgende Jahre abgedeckt werden. Dieser Ansatz entspricht der erstmaligen Beschlussfassung der Digitalisierungsrücklage durch die Vollversammlung für das Wirtschaftsjahr 2019, die hinsichtlich eigener Projekte einen auf drei Jahre und hinsichtlich Projekten des DIHK einen auf fünf Jahre bezogenen Ansatz verfolgt hat. Das Jährlichkeitsgebot verlangt demgegenüber nach dem oben dargelegten Maßstab, dass der Bedarf einer Rücklage nur auf das in Rede stehende Wirtschaftsjahr bezogen zu ermitteln ist. Gründe dafür, von diesem Grundsatz eine Ausnahme zuzulassen, bestehen nicht. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass konkurrierende haushaltsrechtliche Prinzipien einer stetigen Aufgabenerfüllung, der Wirtschaftlichkeit oder der Sparsamkeit den Ansatz eines mehrjährigen Bedarfs für die Digitalisierungsrücklage gebieten. III. Ob die Pensionszinsausgleichsrücklage auf einer tragfähigen Grundlage beruht, insbesondere ihre Dotierung angesichts des auf mehrere Jahre bezogenen Mittelbedarfs dem Jährlichkeitsgebot entspricht, bedarf angesichts der bereits aus den Erwägungen unter I. und II. folgenden Rechtswidrigkeit des mit dem Wirtschaftsplan für das Jahr 2020 festgesetzten Mittelbedarfs keiner Klärung. Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.