Urteil
8 K 682/23.GI
VG Gießen 8. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2023:0905.8K682.23.GI.00
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Leitsätze
1) Gegen die Anwendung des Risiko-Tools, die die Industrie- und Handelskammern in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag und einer Unternehmensberatungsgesellschaft zum Zwecke der Berechnung von Risiken für die jährliche Dotierung der Ausgleichsrücklage vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 (Az. 10 C 6.15) zum Gebot der Schätzgenauigkeit entwickelt haben, und die auf erprobten Standardverfahren basiert, ist, eine ordnungsgemäße Handhabung im Einzelfall vorausgesetzt, nichts zu erinnern.
2) Die Parameter, die die Beklagte der Simulation durch das "Risiko-Tool" vorgibt, namentlich die Berechnungsannahmen und die dabei festgelegten Wahrscheinlichkeits-stufen müssen nachvollziehbar, schlüssig und fehlerfrei sein. Gleiches gilt für die Erwägungen, die zu diesen Festlegungen geführt haben.
3) Maßgeblich für die Bestimmung des besagten "Input" ist die der Vollversammlung vorgelegte und der Beschlussfassung des Wirtschaftsplans zugrundeliegende "Risikoprognose". Der darin gewählte Ansatz lässt trotz naheliegender Möglichkeiten besserer Informationsgewinnung vorliegend ein angemessenes Bemühen um eine realitätsnahe Prognose der zu besorgenden Schwankungen vermissen und wirkt damit gegriffen.
4) Beibehaltung der im Jahr 2012 erhöhten Nettoposition, die sich gemäß § 15 a Abs. 1 Satz 1 des Finanzstatuts als Unterschiedsbetrag zwischen Vermögen und Schulden unter Berücksichtigung von Rücklagen zum Stichtag der Eröffnungsbilanz ergibt, rechtswidrig. Die Entscheidung der Beklagten, die Nettoposition festgesetzten Kapitals im Jahr 2012 von 600.000,00 Euro auf 2.700.000,00 Euro zu erhöhen, stellt eine unzulässige Vermögensbildung dar.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2023 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Gegen die Anwendung des Risiko-Tools, die die Industrie- und Handelskammern in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag und einer Unternehmensberatungsgesellschaft zum Zwecke der Berechnung von Risiken für die jährliche Dotierung der Ausgleichsrücklage vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 (Az. 10 C 6.15) zum Gebot der Schätzgenauigkeit entwickelt haben, und die auf erprobten Standardverfahren basiert, ist, eine ordnungsgemäße Handhabung im Einzelfall vorausgesetzt, nichts zu erinnern. 2) Die Parameter, die die Beklagte der Simulation durch das "Risiko-Tool" vorgibt, namentlich die Berechnungsannahmen und die dabei festgelegten Wahrscheinlichkeits-stufen müssen nachvollziehbar, schlüssig und fehlerfrei sein. Gleiches gilt für die Erwägungen, die zu diesen Festlegungen geführt haben. 3) Maßgeblich für die Bestimmung des besagten "Input" ist die der Vollversammlung vorgelegte und der Beschlussfassung des Wirtschaftsplans zugrundeliegende "Risikoprognose". Der darin gewählte Ansatz lässt trotz naheliegender Möglichkeiten besserer Informationsgewinnung vorliegend ein angemessenes Bemühen um eine realitätsnahe Prognose der zu besorgenden Schwankungen vermissen und wirkt damit gegriffen. 4) Beibehaltung der im Jahr 2012 erhöhten Nettoposition, die sich gemäß § 15 a Abs. 1 Satz 1 des Finanzstatuts als Unterschiedsbetrag zwischen Vermögen und Schulden unter Berücksichtigung von Rücklagen zum Stichtag der Eröffnungsbilanz ergibt, rechtswidrig. Die Entscheidung der Beklagten, die Nettoposition festgesetzten Kapitals im Jahr 2012 von 600.000,00 Euro auf 2.700.000,00 Euro zu erhöhen, stellt eine unzulässige Vermögensbildung dar. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2023 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig und begründet. Der angegriffene Beitragsbescheid der Beklagten vom 12. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2023 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren subjektiven öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die vorläufige Veranlagung der Klägerin zu einem IHK-Beitrag in Höhe von 540,00 Euro für das Geschäftsjahr 2020 genügt nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 IHKG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG ist der Wirtschaftsplan jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen. Das Gesetz legt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts damit eine zweistufige Willensbildung der Kammer bei der Beitragserhebung zugrunde. Auf einer ersten Stufe stellt die Kammer den Wirtschaftsplan auf. Dieser gilt für ein Wirtschaftsjahr und ist – als Plan – im Voraus aufzustellen. Vor dem Hintergrund der in dem betreffenden Jahr beabsichtigten Tätigkeiten der Kammer prognostiziert er unter Berücksichtigung der erwartbaren Einnahmen und Ausgaben den voraussichtlichen Bedarf, den es durch Beiträge zu decken gilt. Auf einer zweiten Stufe wird dieser voraussichtliche Bedarf alsdann gemäß einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 -, juris, Rdnr. 12). In einem Beitragsanfechtungsverfahren ist nicht nur die Umlegung des festgestellten Mittelbedarfs auf die Kammerzugehörigen gerichtlich zu überprüfen, sondern inzident auch, ob die Festsetzung des Mittelbedarfs der Kammer im Wirtschaftsplan den insofern zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt. Bei der gerichtlichen Überprüfung ist jedoch zu beachten, dass die Kammer hinsichtlich der Aufstellung des Wirtschaftsplanes einen weiten Gestaltungsspielraum besitzt, der der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur hinsichtlich der Frage unterliegt, ob dieser Rahmen gewahrt ist. Von erheblicher Bedeutung ist für die Prognose, ob die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung sowie eine pflegliche Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen eingehalten wurden. Ferner sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung anzuwenden. Unabhängig davon sind die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts sowie ergänzende Satzungsbestimmungen zu beachten. Zu den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts zählt auch das Gebot der Haushaltswahrheit, aus dem für Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt. Dieses Gebot ist nicht schon dann verletzt, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist. Vielmehr müssen Prognosen aus der Sicht exante sachgerecht und vertretbar sein (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 -, juris, Rdnr. 13 ff.). Bei der Erstellung des Wirtschaftsplans ist zu beachten, dass der Beklagten die Bildung von zweckfreiem Vermögen grundsätzlich verboten ist. Dies schließt die Bildung von Rücklagen zwar nicht aus, bindet sie aber an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit. Darüber hinaus muss auch das Maß der Rücklage noch von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein. Eine hierdurch in ihrer Höhe nicht mehr gedeckte Rücklage wäre nicht mehr angemessen und würde einer unzulässigen Vermögensbildung gleichkommen. Kammern dürfen daher keine überhöhten Rücklagen bilden und solche baldmöglichst wieder auf ein zulässiges Maß zurückführen. Die Entscheidung über das Vorhalten einer Rücklage und über deren Höhe muss die Kammer bei jedem Wirtschaftsplan – und damit jährlich – erneut treffen. Ein Wirtschaftsplan kann deshalb nicht nur dann rechtswidrig sein, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung aufweist, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 -, juris, Rdnr. 12 ff.). Die Beklagte muss die Entscheidung über das Vorhalten einer Rücklage und über deren Höhe erneut und unabhängig davon treffen, ob die Rücklage gebildet oder, wenn auch in reduziertem Umfang, beibehalten wird. Dabei haben die Kammern das Gebot der Jährlichkeit zu beachten. Dieses unmittelbar § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG zu entnehmende Gebot geht darüber hinaus, jährlich den Wirtschaftsplan aufzustellen und damit über den Vorhalt bzw. die Beibehaltung einer Rücklage sowie deren Höhe jedes Jahr erneut zu entscheiden. Er besagt vielmehr weitergehend, dass im Grundsatz nur der im jeweiligen Wirtschaftsjahr und nicht der in den Folgejahren anstehende Bedarf zu prognostizieren ist. Dieser Grundsatz bezieht sich auf sämtliche Formen von Rücklagen, d.h. nicht nur auf die allgemeine Ausgleichsrücklage, sondern auch auf zweckgebundene Rücklagen. Für eine Differenzierung besteht kein sachlicher Ansatz. Das Jährlichkeitsprinzip stellt nämlich einen allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsatz dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, juris, Rdnr. 25, auch zum Folgenden). Er ist Teil des staatlichen Haushaltsrechts, an das die Kammern bei ihrer gesamten Haushalts- und Wirtschaftsplanung gebunden sind. Ausnahmen vom Jährlichkeitsprinzip sind nur aus hinreichend gewichtigen Gründen zuzulassen, etwa um anderen Grundsätzen des Haushaltsrechts wie der Gewährleistung einer stetigen Aufgabenerfüllung, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit genügen zu können. Die vom Gebot der Schätzgenauigkeit geforderte Prognose muss sich im Fall der Ausgleichsrücklage darauf beziehen, in welcher Höhe ergebniswirksame Schwankungen zu besorgen sind. Einerseits müssen die in Ansatz gebrachten Schwankungen weder sicher oder auch nur überwiegend wahrscheinlich sein. Vielmehr sind aller Voraussicht nach im Geschäftsjahr eintretende Einbußen bereits in den einschlägigen Haushaltsansätzen zu berücksichtigen. Andererseits dürfen die angenommenen Schwankungen auch nicht so unwahrscheinlich sein, dass ihre Annahme rein spekulativ erscheint (OVG Hamburg, Urteil vom 20. Februar 2018 - 5 Bf 213/12 -, juris, Rdnr. 66.). Eine nachvollziehbare Prognose bedarf einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Das Gebot der Schätzgenauigkeit ist verletzt durch bewusst falsche Ansätze, aber auch durch gegriffene Ansätze, die trotz naheliegender Möglichkeiten besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um realitätsnahe Prognosen zu erwartender Einnahmen oder Ausgaben vermissen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, Rdnr. 19; OVG Hamburg, Urteil vom 20. Februar 2018 - 5 Bf 213/12 -, Rdnr. 66; Nieders. OVG, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 128/17 -, Rdnr. 97 ff.; jeweils juris). Diesen Anforderungen muss die Entscheidung der Vollversammlung über Art, Zweckbindung und Höhe der mit dem festgestellten Wirtschaftsplan geplanten Rücklagen genügen. Entspricht die Willensbildung der Vollversammlung nicht diesen Maßstäben, lässt sich die geforderte Prognose nicht auf Umstände und Erwägungen stützen, die der Vollversammlung nicht zumindest in ihren Grundzügen bekannt waren und mit deren Willensbildung nichts mehr gemein haben (vgl. VG Köln, Urteil vom 16. Juni 2016 - 1 K 1188/15 -, Rdnr. 53; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Mai 2019 - 19 K 2505/17, Rdnr. 55; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. November 2022 - 19 K 1529/20 -, Rdnr. 42; jeweils juris). Zu einem späteren Zeitpunkt bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachte Umstände und Erwägungen vermögen die Prognose der Vollversammlung daher nur zu stützen, wenn sie noch in einem sachlichen Zusammenhang zur ursprünglichen Beschlussfassung stehen (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, juris, Rdnr. 22). Es handelt sich dabei nicht bloß um eine formelle Betrachtung, insbesondere nicht um formelle Anforderungen an die Begründung des Wirtschaftsplanes, sondern um ein materiell-rechtliches Erfordernis, das unmittelbar aus dem materiell-rechtlichen Gebot der Schätzgenauigkeit i.V.m. dem normativen Ausgangspunkt des § 3 Abs. 2 IHKG folgt. Denn die Feststellung des hiernach maßgeblichen Wirtschaftsplans unterliegt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 IHKG der ausschließlichen Beschlussfassung durch die Vollversammlung. Ihr ist damit der weite Gestaltungsspielraum eingeräumt, der durch das Gebot der Schätzgenauigkeit begrenzt wird. Maßgeblich ist deshalb, ob die Vollversammlung der Kammer diesen Gestaltungsspielraum rechtsfehlerfrei ausgefüllt hat, nicht hingegen, ob sie hypothetisch einen Plan mit gleichem Inhalt rechtsfehlerfrei hätte beschließen können, weil der Mittelbedarf im Wirtschaftsplan im Ergebnis vertretbar in Ansatz gebracht ist (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. November 2022, a.a.O., Rdnr. 46). Gemessen an den vorstehend genannten Grundsätzen und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die der vorläufigen Beitragsfestsetzung für das Jahr 2020 zugrundeliegende Feststellung des Mittelbedarfs rechtsfehlerhaft. Dies folgt daraus, dass bereits sowohl die Dotierung der Ausgleichsrücklage sowie die Dotierung der Nettoposition einer tragfähigen Grundlage entbehren. Die in der Bilanz zum 31. Dezember 2018 in Höhe von insgesamt 1.422.676,07 Euro vorgehaltene Ausgleichsrücklage verletzt das Gebot der Schätzgenauigkeit. Die Höhe der Risikovorsorge, die zugleich die maximal zulässige Obergrenze für die Ausgleichsrücklage darstellt, ist mit Hilfe eines implementierten Risikokalkulationsmodells und einer von Wirtschaftsprüfern geprüften Softwarelösung, dem Risiko-Tool, ermittelt worden. Gegen die Anwendung dieser Softwarelösung, die die Industrie- und Handelskammern in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag und einer Unternehmensberatungsgesellschaft zum Zwecke der Berechnung von Risiken für die jährliche Dotierung der Ausgleichsrücklage vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 (Az. 10 C 6.15) zum Gebot der Schätzgenauigkeit entwickelt haben, und die auf erprobten Standardverfahren basiert, ist, eine ordnungsgemäße Handhabung im Einzelfall vorausgesetzt, nichts zu erinnern. Insoweit schließt sich das Gericht vollumfänglich der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz vom 25. April 2023 (Az. 6 A 11192/22.OVG) an. Das Risiko-Tool listet katalogartig Risikobereiche mit Einzelrisiken (sog. Risikofelder) auf, die für die Industrie- und Handelskammern individuell auswählbar sind. Zu jedem Risikofeld wird ein Risikoerfassungsbogen erstellt, der eine Risikobeschreibung und die der Kalkulation zugrundeliegenden Berechnungsannahmen enthält. Diese Angaben erfolgen unter Berücksichtigung der spezifischen Verhältnisse der jeweiligen Industrie- und Handelskammer, die selbst entscheidet, welche Risikobereiche und -felder mit welcher Begründung und welchen Berechnungsannahmen in die Risikobetrachtung einfließen. Im Bereich Berechnungsannahmen nimmt die Industrie- und Handelskammer eine Einschätzung der Höhe des möglichen Schadensausmaßes in der Ausprägung „Minimum“, „Erwartet“ und „Maximum“ sowie eine Festlegung der Eintrittswahrscheinlichkeit („sehr gering ( 10 % - 25 %)“, „mittel (> 25 % - 50 %)“, „hoch (> 50 % - 75 %)“ und „sehr hoch (> 75 %)“ für jedes von ihr ausgewählte Risikofeld vor. Anschließend wird eine detaillierte Risikobetrachtung zur Bestimmung der Höhe des auf die Kammer einwirkenden Gesamtrisikos mittels eines Simulationsverfahrens, der sog. Monte-Carlo-Simulation, erstellt. Die Simulation greift in jeder Iteration auf einen zufälligen Wert aus dem Wahrscheinlichkeitsintervall des Risikofeldes zurück. Wenn es zu einem Risikoeintritt kommt, zieht die Simulation einen Schadenswert zwischen minimalem, wahrscheinlichem und maximalem Wert. Je Iteration werden alle Risikoeintritte und die entsprechenden Schadenswerte addiert und gespeichert. Dieses Vorgehen wird unter Berücksichtigung der Risikokorrelationen tausendfach wiederholt, um ein stabiles Bild der Gesamtrisikosituation zu erhalten. Ziel des Risiko-Tools ist es, eine Vorstellung zu erhalten, welches Gesamtrisiko die Kammer eingeht. Je nach Auswahl des sog. Konfidenzniveaus (90 %, 95 %, 99 % oder 99,99 %) erhält man eine Information, mit welcher Wahrscheinlichkeit in Höhe dieses Konfidenzniveaus das tatsächliche Risiko nicht höher ist als das vom Risiko-Tool ermittelte Gesamtrisiko. Je höher das ausgewählte Konfidenzniveau, desto höher ist das ermittelte Gesamtrisiko (vgl. zum Ganzen: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. April 2023 - 6 A 11192/22.OVG -, juris, Rdnr. 27 f.). Diese Simulation stellt ein in der Wirtschaft anerkanntes Verfahren dar, das vor allem im Bereich des betrieblichen Risikomanagements im Finanz- und Versicherungssektor zum Einsatz kommt und daher auch für die Belange einer Industrie- und Handelskammer, die sich bei ihrer Risikoabwägung ebenso erheblichen Unwägbarkeiten gegenübersieht, als sachgerechte und vertretbare Prognosemethode angesehen werden kann. Es ist mithin zur Berechnung der Höhe der Ausgleichsrücklage einer Industrie- und Handelskammer geeignet (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. April 2023 - 6 A 11192/22.OVG -, Rdnr. 28; Nieders. OVG, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 128/17 -, Rdnr. 188; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. November 2022 - 19 K 1529/20 u. a. -, Rdnr. 52; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2022 - 20 K 730/20 -; jeweils juris). Entgegen der klägerischen Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht keine Feststellung getroffen, die Anwendung des Risiko-Tools sei zur Bemessung der Ausgleichsrücklage generell ungeeignet oder gar unzulässig. Mit der vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich angesprochenen Verpflichtung, bei der Mittelbedarfsprognose auf eine „möglichst realitätsgerechte Schätzung der künftigen Einnahmen und Ausgaben der Kammern“ zurückzugreifen, der ein „zur Bewältigung technisch-naturwissenschaftlicher Ungewissheiten angewandter Maßstab für die gerichtliche Kontrolle behördlicher Prognosen“ nicht genüge (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, juris, Rdnr. 20), ist nicht das Risiko-Tool als solches, sondern der vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in den dortigen Ausgangsentscheidungen angewandte allgemeine Maßstab für die gerichtliche Überprüfung behördlicher Prognoseentscheidungen (Nieders. OVG, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 128/17 -, juris, Rdnr. 40) gemeint. Dies erschließt sich zum einen daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich auf einen „Maßstab“ abstellt, das von der Beklagten angewandte Risiko-Tool – vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht als „DIHK-Risikotool“ bezeichnet – jedoch keinen Maßstab, sondern vielmehr als softwarebasiertes Instrument eine Prognosemethode zur jahresspezifischen Ermittlung des Gesamtrisikos darstellt, die die – anderweitig festgelegten – Anforderungen an eine schätzgenaue Risikovorsorge erst umsetzen soll. Zum anderen ist der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch ansonsten kein Hinweis für eine generelle Ungeeignetheit der Softwarelösung zu entnehmen; vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht hierzu gar nicht geäußert, sondern lediglich festgestellt, die unter Nutzung des Risiko-Tools eingepflegten Werte in den konkreten Verfahren seien gegriffen gewesen, was nicht die Softwarelösung als solches, sondern lediglich deren Anwendung im Einzelfall betrifft. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat das Risiko-Tool demgegenüber als „grundsätzlich geeignete Prognosemethode zur Bemessung der Höhe der Ausgleichsrücklage“ erachtet (vgl. Nieders. OVG, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 128/17 -, Rdnr. 188; VG Trier, Urteil vom 25. Juni 2021 - 2 K 945/20.TR -, Rdnr. 42; jeweils juris; Borrmann, GewArch 2020, 395, 396). Soweit die Klägerin vorträgt, dass das OVG Rheinland-Pfalz für drei Entscheidungen vom April 2023 die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die bei den Industrie- und Handelskammern bundesweit verbreitete Methodik zur Ermittlung der Höhe der Ausgleichsrücklage und die Gestaltungsmöglichkeiten der Industrie- und Handelskammern bei der Anwendung dieser Methodik gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen habe (Az. 6 A 11191/22.OVG u.a.), ergibt sich hieraus nichts anderes. Denn das Bundesverfassungsgericht hat hierzu noch keine Entscheidung getroffen, sodass keine Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entgegensteht. Stellt das Risiko-Tool eine dem Grunde nach zulässige Prognosemethode zur Bemessung der Ausgleichsrücklage dar, so muss das Tool im Einzelfall aber auch bestimmungsgemäß zum Einsatz kommen und mit sachgerechten und vertretbaren Daten gefüllt werden (so auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Mai 2019 - 19 K 2505/17 -, juris, Rdnr. 68). Der bloße Verweis auf die Anwendung des sogenannten Risiko-Tools, wie es die Beklagte vorträgt, genügt zum Nachweis einer solchen Prognose nicht. Die Anwendung des Risiko-Tools betrifft nur die Wahl der Prognosemethode. Die Prognosemethode besteht bei diesem in der Berechnung der Höhe der mit der Ausgleichsrücklage abzudeckenden Risiken im Wege eines Simulationsverfahrens mittels eines ausgewählten Konfidenzintervalls. Die Wahl dieser anwendungsbasierten Prognosemethode entbindet die Kammern nicht davon, dass die Tatsachengrundlage des Simulationsverfahrens, also die eingegebenen Ansätze für die Berechnung bzw. der "Input" den dargelegten Vorgaben entsprechen müssen. Die Parameter, die die Beklagte der Simulation durch das "Risiko-Tool" vorgibt, namentlich die Berechnungsannahmen und die dabei festgelegten Wahrscheinlichkeitsstufen müssen nachvollziehbar, schlüssig und fehlerfrei sein. Gleiches gilt für die Erwägungen, die zu diesen Festlegungen geführt haben. Daran fehlt es vorliegend. Maßgeblich für die Bestimmung des besagten "Input" ist die der Vollversammlung vorgelegte und der Beschlussfassung des Wirtschaftsplans zugrundeliegende "Risikoprognose". Diese genügt nicht den oben genannten Anforderungen. Der darin gewählte Ansatz lässt trotz naheliegender Möglichkeiten besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um eine realitätsnahe Prognose der zu besorgenden Schwankungen vermissen und wirkt damit gegriffen. Insoweit ist die Absicherung des Risikos „G1 Rendite“ bereits deshalb fehlerhaft, weil die Bildung einer Ausgleichsrücklage zur Vorsorge vor einer dauerhaften Entwertung von Finanzanlagen nicht durch einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit gedeckt. Das Ziel, dauerhafte Wertminderungen des Vermögens der Kammer zu kompensieren, stellt schon deswegen keinen solchen Zweck dar, weil den Kammern die Bildung von Vermögen verboten ist. Daher kann auch das Ziel, eventuell im Haushaltsjahr eintretende Vermögensverluste zu kompensieren, für sich genommen keinen solchen Zweck darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, Rdnr. 15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Oktober 2022 - 6 S 965/21 -, Rdnr. 61; jeweils juris). Die "Risikoprognose" benennt zwar im Übrigen überwiegend Risiken, die mit der Ausgleichsrücklage dem Grunde nach abgedeckt werden können. Insbesondere betreffen der Schutz vor Risiken durch konjunkturbedingte Beitragsschwankungen, durch den Ausfall großer Beitragszahler und endgültiger Beitragsbescheide ein sachliches Anliegen der Beklagten innerhalb ihrer zulässigen Kammertätigkeit (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, Rdnr. 23; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. April 2023 - 6 A 11191/22.OVG -, Rdnr. 34 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. November 2022 - 19 K 1529/20 -, Rdnr. 55; VG Trier, Urteil vom 25. Juni 2021 - 2 K 945/20.TR -, Rdnr. 34; jeweils juris). Es ist jedoch bereits nicht erkennbar, dass keine doppelte Berücksichtigung der Risiken „A1 Konjunktur“, "A2 Ausfall großer Beitragszahler" und "A3 Endgültige Beitragsbescheide" vorliegt. Denn bei allen zuvor genannten Risikobereichen wird immer wieder nur die Umlage des laufenden Jahres und/oder der Vorjahre zugrunde gelegt, sodass keine hinreichende Differenzierung der einzelnen Risikobereiche ersichtlich ist. Ungeachtet dessen lassen die vorgenannten Risikobereiche „Konjunktur“, „Ausfall großer Beitragszahler“ und „Endgültige Beitragsbescheide“ ein angemessenes Bemühen um realitätsnahe Prognosen vermissen. So ist bereits fraglich, ob die Beklagte hinsichtlich des Risikobereich „Konjunktur“ eine hinreichende Tatsachengrundlage zugrunde gelegt hat. Das Risikofeld hat die Aufgabe, Risiken durch gravierende Konjunkturveränderungen mit ergebniswirksamen Einflüssen zu ermitteln. In diesem Zusammenhang ist zwar nach den obigen Ausführungen zu berücksichtigen, dass an das Gebot der Schätzgenauigkeit auch nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind, da eine Risikoprognose und damit die Wirtschaftsplanung einer IHK auch handhabbar bleiben soll und muss. Insofern verpflichtet das Gebot der Schätzgenauigkeit – wie bereits oben aufgeführt – dazu, den Mittelbedarf aufgrund der bei der Aufstellung des Haushaltsplans (Wirtschaftsplans) verfügbaren Informationen sachgerecht und vertretbar zu prognostizieren, wobei jedenfalls bewusst falsche Etatansätze und gegriffene Ansätze, die trotz naheliegender Möglichkeit besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um realitätsgerechte Prognosen zu erwartender Einnahmen oder Ausgaben vermissen lassen, unvertretbar sind. Für die Berechnung der Risikowerte hat die Beklagte aber lediglich die Umlagen und das preisbereinigte BIP in Hessen zur Grundlage genommen. Weitere Informationsquellen, die die Prognose differenzierter und genauer machen, wie beispielsweise IHK-Konjunkturberichte, die Beobachtung von nationalen und globalen Konjunkturzyklen sowie die Verfolgung der aktuellen Entwicklungen in der damaligen Wirtschaftspresse wurden nicht herangezogen. Die angesetzte Höhe der Ausgleichsrücklage ist hinsichtlich des Risikobereichs „Konjunktur“ aber auch deshalb unangemessen, weil sie nach dem Dreifachen des prognostizierten Risikowertes berechnet wurde. Die Beklagte hat bei der Berechnung den 5-Jahres-Durchschnitt der Umlage der Jahre 2014 bis 2018 und die Umlage des laufenden Jahres zugrunde gelegt und diesen Wert mit 0,07 multipliziert, wobei sie sich dabei an dem preisbereinigten BIP in Hessen (gerundet 7 %) orientiert hat. Ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Risikoerfassungsbogens (vgl. Bl. 50 d. Gerichtsakte) und der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Tabelle zur Risikoprognose wurde dieser Betrag mit drei multipliziert, da die Auswirkungen für drei Jahre angesetzt wurden. Die Höhe der Rücklage hätte jedoch nur mit der Prognose gerechtfertigt werden können, dass es im jeweiligen Haushaltsjahr realistischer Weise zu konjunkturbedingten Ausfällen in der angenommenen Gesamthöhe kommen könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 -, juris, Rdnr. 20). Den prognostizierten Betrag zu verdreifachen, nimmt konjunturbedingte Schwankungen in den beiden Folgejahren vorweg, der wegen des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Jährlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsplanung noch nicht zu prognostizieren war und nach § 3 Abs. 2 IHKG nicht auf die Beitragszahler des verfahrensgegenständlichen Wirtschaftsjahres umgelegt werden durfte. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vortrug, nicht den dreifachen Wert, sondern lediglich einen Wert von 233.000,00 Euro angesetzt zu haben, weil sie nicht das volle Risiko annehmen wollte, konnte sie dies nicht nachweisen. Vielmehr ergibt sich aus dem Risikoerfassungsbogen (Bl. 50 d. Gerichtsakte) und den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Tabellen („Risikoprognose für das Wirtschaftsjahr 2020 der IHK C.“ und „Tabelle Risikoprognose 2020 final“), dass die Auswirkungen für drei Jahre angesetzt wurden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten, wonach sie eine Ausgleichsrücklage weit unter dem von dem Risiko-Tool prognostizierten Wert angesetzt habe. Zwar hat die Beklagte eine Ausgleichsrücklage von 1.422.679,07 Euro gebildet, wohingegen das Risiko-Tool eine Schadenssumme von 2.441.333,00 Euro bei einem Konfidenzintervall von 95 % prognostiziert hat. Dies entbindet die Beklagte aber nicht von den Grundsätzen der Jährlichkeit und der Schätzgenauigkeit. Die angesetzte Höhe der Ausgleichsrücklage ist hinsichtlich des Risikobereichs „Ausfall großer Beitragszahler“ und „Endgültige Beitragsbescheide“ ebenfalls unangemessen, weil auch bezüglich dieser Risikobereiche keine hinreichende Risikoermittlung vorliegt. Diese Risiken beziehen sich zunächst nicht primär auf konjunkturell, sondern auf unternehmerisch bedingte Rückgänge. Hierbei hat die Beklagte die Umlagen aus Vorjahren (hier der letzten Wirtschaftsjahre 2014 bis 2018) sowie die laufende Umlage herangezogen. Soweit die Klägerin vorträgt, die Mitteilungen der finalen Bemessungsgrundlagen durch die Finanzverwaltung, die Daten der Kammerleitstelle über die Gewerbeerträge der abgelaufenen Wirtschaftsjahre sowie die Veröffentlichung der Gewerbeerträge der in ihrem Kammerbezirk liegenden Kommunen seien ergiebigere und verlässlichere Informationen und hätten deshalb vorrangig zugrunde gelegt werden müssen, ist zunächst festzuhalten, dass das Gebot der Schätzgenauigkeit keine Pflicht zur genauestmöglichen Vorhersage begründet, sondern lediglich ein angemessenes Bemühen um realitätsnahe Prognosen fordert, das beispielsweise auch in der Heranziehung langjähriger Erfahrungswerte bestehen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 -, juris, Rdnr. 106). Die daraus folgenden Anforderungen entsprechen den auch im allgemeinen Verwaltungsrecht entwickelten Maßstäben für die Prüfung behördlicher Prognoseentscheidungen. Zu beanstanden ist eine Prognose demnach nicht, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der ihr zugrundeliegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1992 - 1 BvR 167/87 -, Rdnr. 54; BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. -, Rdnr. 59 m.w.N.; Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 -, Rdnr. 88; jeweils juris). Der Gestaltungsspielraum der Industrie- und Handelskammern äußert sich in der Kontrolle dieser Prognose. Bei der Richtigkeit der Tatsachengrundlage gibt es keine Freiräume. Dagegen ist der Spielraum bei der Auswahl der Prognosemethode ausgesprochen weit. Hier sind zukünftige Mittelbedarfe und Ertragslagen von Wirtschaftsteilnehmern abzuschätzen. Dabei spielen vielfältige Einflussfaktoren eine Rolle. Prognosen von Wirtschaftsdaten sind mit hoher Unsicherheit behaftet. Es ist nicht ersichtlich, dass es einen Kanon anerkannter Methoden für diesbezügliche Prognosen im Rahmen der Haushaltsplanung gäbe. Die Grenzen des Gestaltungsspielraums sind aber überschritten, wenn die gewählte Methode ungeeignet oder in sich widersprüchlich ist oder wenn bei der Anwendung der Methode in widersprüchlicher oder nicht nachvollziehbarer Weise vorgegangen wird. Dagegen ist es unerheblich, wenn Beteiligte geltend machen, es habe in der Vergangenheit keine der Prognose entsprechende Einnahmenausfälle oder vergleichbare Ereignisse gegeben (vgl. Nieders. OVG, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 128/17 -, juris, Rdnr. 100 ff.). Insoweit ist nicht ersichtlich, dass die vorliegend gewählte Risikogrundlage (Umlage der letzten Jahre) ungeeignet oder in sich widersprüchlich ist. Insoweit trug die Beklagte vor, dass sie die Daten der Kammerleitstelle sowie der Finanzbehörden zwar teilweise erhalten habe. Sie wies aber darauf hin, dass in diesem Fall immer noch ein Restrisiko bestehe. Die Bewertung der Risikobereiche „Ausfall großer Beitragszahler“ und „Endgültige Beitragsbescheide“ ist aber deshalb unangemessen und verstößt gegen das Gebot der Schätzgenauigkeit, weil in diesen Risikobereichen auf pauschal gegriffene Prozentsätze zurückgegriffen wird und die Beklagte diese Prozentsätze auch nicht zu erklären vermag. Der Grundsatz der Haushaltswahrheit und das daraus folgende Gebot der Schätzgenauigkeit verlangen aus ex-ante-Sicht sachgerechte und vertretbare Prognosen. Dies setzt voraus, dass jeder Ansatz sachbezogen begründbar ist. Dagegen genügt nicht, dass er einen pauschal festgelegten maximalen Prozentsatz der geplanten Aufwendungen nicht überschreitet oder sich in einem durch solche Prozentanteile begrenzten Korridor bewegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 -, juris, Rdnr. 20). Aus diesem Umstand lässt sich auch keine Vermutung der Angemessenheit ableiten (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 9/19 -, juris, Rdnr. 17). Die Beklagte legte bei dem „Ausfall großer Beitragszahler“ einen Prozentsatz von 25 % und bei „Endgültige Beitragsbescheide“ eine Schwankungsbreit von bis zu 50 % pauschal fest, ohne die Festlegung dieser Prozentsätze begründen zu können. In der mündlichen Verhandlung trug die Beklagte hierzu lediglich vor, dass die Schwankungen bis zu 50 % von der Vollversammlung festgelegt wurden. So konnte die Beklage nicht ansatzweise nachvollziehbar begründen, wie die Schwankungen berechnet wurden. Zudem wurde eine Schwankung von bis zu 50 % festgelegt, sodass auch nicht nachvollziehbar ist, warum die Beklagte nicht einen niedrigeren Prozentsatz gewählt hat. Die gewählten Prozentsätze erweisen sich damit als gegriffen. Im Übrigen legt die Beklagte auch hinsichtlich der anderen Risikobereiche pauschale Prozentsätze zugrunde. Dies ergibt sich aus den von der Beklagten vorgelegten Risikobewertungsbögen sowie aus der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Tabelle („Risikoprognose für das Wirtschaftsjahr 2020 der IKH C.“). Dort wurde in den Risikobereichen A1 bis K1 mit gegriffenen Prozentsätzen gearbeitet, ohne dass die Beklagte diese auch nur ansatzweise erläutern konnte. Ferner wurde bei ausschließlich allen Risikobereichen ohne Begründung eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit zugrunde gelegt (vgl. Bl. 60 d. Gerichtsakte). Insoweit fehlen jegliche Ausführungen zu deren Beurteilung. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorträgt, dass der Haushaltsausschuss diese Bewertung festgelegt habe und dies ein Ergebnis eines Diskussionsprozesses gewesen sei, genügt sie damit nicht ansatzweise den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Protokolle des Haushaltsausschusses konnte die Beklagte nicht vorlegen, obwohl die Beklagte bereits mit Zustellung der Klage zur Vorlage der gesamten Behördenakte aufgefordert wurde, die gesamten Unterlagen bei der Erstellung des Wirtschaftsplans hätten vorliegen müssen und das Gericht mit Verfügung vom 1. September 2023 ebenfalls auf die notwendigen Unterlagen hingewiesen hat. Schließlich ist die Beibehaltung der im Jahr 2012 erhöhten Nettoposition, die sich gemäß § 15 a Abs. 1 Satz 1 des Finanzstatuts als Unterschiedsbetrag zwischen Vermögen und Schulden unter Berücksichtigung von Rücklagen zum Stichtag der Eröffnungsbilanz ergibt, rechtswidrig. Die Entscheidung der Beklagten, die Nettoposition festgesetzten Kapitals im Jahr 2012 von 600.000,00 Euro auf 2.700.000,00 Euro zu erhöhen, stellt eine unzulässige Vermögensbildung dar. Wird eine Einstellung in die Nettoposition bzw. das festgesetzte Kapital im Erfolgsplan bzw. in der Plan-GuV geplant, so bewirkt dies, dass der Erfolgsplan einen geringeren Bilanzgewinn ausweist, als dies ohne die Einstellung der Fall wäre. Wird ein geringerer Bilanzgewinn ausgewiesen, so steht er der Finanzierung der Aufgabenerfüllung der Industrie- und Handelskammer nicht zur Verfügung. Dies hat einen erhöhten Mittelbedarf zur Folge, welcher durch die Erhebung von Beiträgen gedeckt werden muss. Die Festsetzung höherer Beiträge ist aber rechtswidrig, wenn die Einstellung in das festgesetzte Kapital zu Unrecht erfolgt. Denn in diesem Fall wären die Kosten der Tätigkeit i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG anderweitig gedeckt, wenn der Bilanzgewinn die zutreffende Höhe hätte (vgl. Nieders. OVG, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 129/17 -, Rndr. 124; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. September 2014 - 6 A 11345/13 -, Rdnr. 39). Soweit die Beklagte zunächst vorträgt, dass die Erhöhung der Nettoposition im Jahr 2012 daraus resultierte, dass man die Passivseite insbesondere aufgrund der Auflösung der Liquiditätsrücklage umsortierte und die Nettoposition auf der Passivseite stünde, ergibt sich hieraus nichts anderes. Denn auch soweit die Erhöhung aufgrund eines Passivtausches erfolge, stellt dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine unzulässige Vermögensbildung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 9/19 -, Rdnr. 27; Nieders. OVG, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 129/17 -, Rndr. 125; a.A. VG Trier, Urteil vom 25. Juni 2021 - 2 K 945/20.TR -, Rdnr. 55 ff.; jeweils juris). Mit der Verringerung einer Passivposition um einen bestimmten Betrag dokumentiert die Kammer, dass sie diese Mittel nicht mehr für die Erfüllung der betreffenden Aufgabe benötigt. Dann ist es auch bereits im Zeitpunkt der Buchung zugunsten der Nettoposition fehlerhaft, sie nicht von der Mittelbedarfsfeststellung abzuziehen, falls sich die zuvor erfolgte Einstellung in die Nettoposition als rechtswidrig erweist (Nieders. OVG, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 129/17 -, juris, Rndr. 125). Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG ist der frei gewordene Betrag unverzüglich zur Minderung des von den Kammerzugehörigen durch Beiträge zu deckenden Mittelbedarfs der Kammer einzusetzen. Mit der Entscheidung, ihn stattdessen zur Erhöhung des festgesetzten Kapitals (Nettoposition) zu verwenden, steht er für eine Minderung des von den Kammerzugehörigen durch Beiträge zu deckenden Mittelbedarfs der Kammer nicht mehr zur Verfügung. Die Erhöhung des festgesetzten Kapitals der Beklagten um 2.100.000,00 Euro im Jahr 2012 war nicht durch einen sachlichen Grund im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit gedeckt. Einen solchen stellt insbesondere der Wunsch der Beklagten, den Wert ihres langfristig gebundenen Vermögens in der Nettoposition festgesetzten Kapitals abzubilden, nicht dar. Ein sachlicher Grund für die Erhöhung der Nettoposition müsste geeignet sein, die Aufgabenerfüllung zu fördern. Das ist vorliegend nicht festgestellt oder sonst ersichtlich. Insbesondere liegt kein sachlicher Grund darin, langfristig gebundenes Anlagevermögen durch Erhöhung des festgesetzten Kapitals durch Passivtausch dauerhaft in seinem Bestand zu sichern (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 9/19 -, juris, Rdnr. 29 f.). Im Übrigen dürfte die Beklagte selbst davon ausgegangen sein, dass die Erhöhung der Nettoposition im Jahr 2012 rechtswidrig gewesen ist, da sie mit Schriftsatz vom 22. Mai 2023 selbst vortrug, dass die Nettoposition im Jahr 2021 in unmittelbarer Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2020 wieder auf den ursprünglichen Betrag zurückgeführt wurde. Insoweit ist es für den vorliegenden Fall auch unschädlich, dass die Nettoposition mittlerweile wieder auf ihren ursprünglichen Wert zurückgeführt wurde. Denn bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans für 2020 wurde die erhöhte Nettoposition noch beibehalten. Soweit die Beklagte ferner mehrmals vorträgt, dass die Nettoposition nicht mit liquiden Mitteln gleichzusetzen sei und sich kein liquidierbares Vermögen dahinter verberge, dringt sie damit ebenfalls nicht durch. Denn die Rücklagen können nur dann ihren Zweck erfüllen, wenn sie mit liquiden Mitteln hinterlegt sind. Anders als im kameralen System handelt es sich bei Passivposten einer Vermögensrechnung zwar nicht um bei Bedarf verwendbare liquide Mittel, da diese Funktion im doppischen Haushaltssystem das Umlaufvermögen (z.B. Bankguthaben, Wertpapiere) übernimmt. Doppische Rücklagen dienen zusammen mit den restlichen Passivposten der Deckung der Aktivseite der Vermögensrechnung, sind also als Teil des Eigenkapitals zu verstehen, allerdings mit der Besonderheit, dass die Rücklagenpositionen gesondert ausgewiesen werden. Um ihren jeweils zugeschriebenen Zweck erfüllen zu können, sind die auf der Passivseite einer Vermögensrechnung aufgeführten Rücklagen jedoch durch entsprechende Aktiva zu unterlegen, die gegebenenfalls kurzfristig aufgelöst werden können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. November 2016 - 6 S 1261/14 -, juris, Rdnr. 33; Jahn, GewArch 2013, 49, 51). Dem entspricht es hier, dass die Beklagte Entnahmen aus den jeweils gebildeten Rücklagen vorgenommen hat und diesen ohne sachlichen Grund in die Nettopositionen umgebucht hat. Ob die zweckgebundenen Rücklagen, mithin die Pensionszinsausgleichsrücklage, die Digitalisierungsrücklage und die Instandhaltungsrücklage – die nach Aussage der Beklagten aber bereits im Jahr 2019 komplett aufgelöst worden sei – auf einer tragfähigen Grundlage beruhen, insbesondere die Dotierung der Digitalisierungsrücklage angesichts des auf mehrere Jahre bezogenen Mittelbedarfs dem Jährlichkeitsgebot entspricht (dem Grunde nach bejahend: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. April 2023 - 6 A 11192/22.OVG -, juris, Rdnr. 22 ff.), bedarf angesichts der bereits aus den obigen Ausführungen folgenden Rechtswidrigkeit des mit dem Wirtschaftsplan für das Jahr 2020 festgesetzten Mittelbedarfs keiner Klärung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 540,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt. Der Streitwert entspricht der Beitragsforderung der Beklagten für das Jahr 2020. Die vorläufige Streitwertfestsetzung wird damit gegenstandslos. Die Klägerin wendet sich gegen einen vorläufigen Beitragsbescheid der Beklagten für das Jahr 2020. Die Klägerin, eine Warenhandelsgesellschaft, ist Mitglied bei der beklagten Industrie- und Handelskammer C. Mit dem Vollzug des Wirtschaftsplanes für das Jahr 2012 hat die Beklagte 990.902,16 Euro aus der Ausgleichsrücklage und 1.559.691,92 Euro aus der Liquiditätsrücklage entnommen. In der Sitzung der Vollversammlung der Beklagten vom 26. November 2019 beschloss die Beklagte die Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2020. Bei der Beschlussfassung lag die zum 31. Dezember 2018 aufgestellte Bilanz der Beklagten vor. Dort waren eine Nettoposition i.H.v. 2.700.000,00 Euro, eine Ausgleichsrücklage i.H.v. 1.422.679,07 Euro, eine Instandhaltungsrücklage i.H.v. 1.052.600,00 Euro, eine Pensionszinsausgleichrücklage i.H.v. 979.706,00 Euro sowie eine Digitalisierungsrücklage i.H.v. 281.000,00 Euro ausgewiesen. Ferner wurden Pensionsrückstellungen i.H.v. 8.584.712,27 Euro sowie sonstige Rückstellungen i.H.v. 455.788,45 Euro ausgewiesen. Bei Aufstellung des Wirtschaftsplans wurde durch das sog. „risk tool“ das Risiko ergebniswirksamer Schwankungen für 2020 mit insgesamt 2.441.333,00 Euro und eines Kofidenzintervall von 95 % ermittelt. Für das Jahr 2020 hat die Beklagte deshalb eine Ausgleichsrücklage i.H.v. 1.258.373,07 Euro gebildet. In der Beschlussfassung über den Jahresabschluss 2021 hat die Beklagte den Wert der Nettoposition von 2.700.000,00 Euro um 2.100.000,00 Euro auf 600.000,00 Euro reduziert. Mit Bescheid vom 12. Juni 2020 verfügte die Beklagte gegenüber der Klägerin eine vorläufige Beitragsfestsetzung für das Beitragsjahr 2020 resultierend aus einem Grundbeitrag i.H.v. 540,00 Euro. Bemessungsgrundlage waren 974.022,27 Euro und Bemessungsjahr 2014. Am 2. Juli 2020 beglich die Klägerin die Forderung i.H.v. 540,00 Euro und legte mit Schreiben vom 3. Juli 2020 Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. Juni 2020 ein. Mit Datum vom 26. Oktober 2020 erließ die Beklagte einen weiteren Beitragsbescheid gegenüber der Klägerin für das Beitragsjahr 2020. Bemessungsgrundlage für diesen Bescheid sind wiederum 974.022,27 Euro und das Bemessungsjahr ist 2014. In dem Bescheid wurde der Grundbeitrag auf 0,00 Euro festgesetzt und der bereits gezahlte Grundbeitrag i.H.v. 540,00 Euro ausgewiesen. Mit Bescheid vom 30. November 2020 nahm die Beklagte den Bescheid vom 26. Oktober 2020 zurück. Zur Begründung verwies sie darauf hin, dass der wegen eines systemtechnischen Fehlers fehlerhafte Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden könne. Vertrauensschutzgesichtspunkte gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG stünden der Rücknahme nicht entgegen. Am 4. Dezember 2020 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 30. November 2022 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2021 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 4. Dezember 2020 zurück. Am 24. März 2021 hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 30. November 2022 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass der Bescheid vom 12. Juni 2020 wegen Verstoßes gegen haushaltsrechtliche Grundsätze (Kostendeckungsprinzip, Verbot zu Bildung von zweckfreien Vermögen) rechtswidrig sei und der Bescheid vom 26. Oktober 2020 die Aufhebung dieses rechtswidrigen Bescheides im Vorverfahren bedeute. Mit Urteil vom 23. Januar 2023 (Az. 8 K 1162/21.GI) wurde das Verfahren, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, eingestellt. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheides vom 26. Oktober 2020 gemäß § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG vorlagen. Ungeachtet der Frage, ob der ursprüngliche Bescheid vom 12. Juni 2020 rechtmäßig oder rechtswidrig sei, sei zumindest der Bescheid vom 26. Oktober 2020 rechtswidrig und daher zurückzunehmen. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2023 wies die Beklagte den Widerspruch vom 3. Juli 2020 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass bei der Erhebung des Beitrags für das Jahr 2020 die gesetzlichen Voraussetzungen, die Regelungen der Beitragsordnung und die Grundsätze staatlichen Haushaltsrechts mit dem Gebot der Haushaltswahrheit sowie das Verbot, unzulässiges Vermögen zu bilden, beachtet worden seien. Die Klägerin hat am 19. März 2023 Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie zunächst auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 (Az. 10 C 6.15) und 22. Januar 2020 (Az. 8 C 9.19 u.a.), wonach eine pauschale Festlegung von Rücklagen ohne konkrete jährliche Risikoabschätzung unzulässig sei. Rücklagen, die in dieser Form gebildet würden, seien als anderweitige Mittel vor einer Beitragsveranlagung dem Haushalt zuzuführen. Allein die von der Beklagten rechtswidrig zum 31. Dezember 2012 erhöhte Nettoposition erfülle im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Tatbestand der rechtswidrigen Vermögensbildung. Die Mittelherkunft bei der Anhebung der Nettopositionen zum 31. Dezember 2012 belege, dass es sich um liquide Mittel gehandelt habe, die mit der Umbuchung in die Nettoposition dauerhaft der Aufgabenfinanzierung entzogen worden seien. Die Ausgleichsrücklage und die Liquiditätsrücklage seien Passivpositionen, die ihren Zweck nur dann erfüllen könnten, wenn sie mit liquiden Mitteln hinterlegt seien. Die Beklagte habe diese Passivpositionen zum 31. Dezember 2012 verringert und die freigewordenen Mittel nicht zur Deckung des Mittelbedarfs der Kammer mit der Folge der Minderung der Beiträge eingesetzt, sondern rechtswidrig die Nettopreise angehoben. Aus Sicht der Klägerin sei das „risk tool“ weder grundsätzlich geeignet, noch rechtfertige die Handhabung eine Dotierung der Ausgleichsrücklage. Dabei handele es sich lediglich um ein stochastisches Rechenmodell. Die Beklagte sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet, naheliegende Möglichkeiten besserer Informationsgewinnung bei ihrer Risikoabschätzung zu nutzen. Aus diesem Grund habe das Bundesverwaltungsgericht den Einsatz eines solchen Rechenmodells ausgeschlossen. Aber auch die Nutzung des „risk tools“ belege vorliegend, dass die Beklagte ihre Obliegenheiten einer sachgerechten Abschätzung verletzt hat. Hinsichtlich der Risiken „A1 Konjunktur“, „A2 Ausfall großer Beitragszahler“ und „A3 Endgültige Beitragsbescheide“ sei bereits nicht erkennbar, wie ein sogenanntes „double counting“ vermieden wurde. Soweit die Beklagte hinsichtlich der Kalkulation der möglichen Schadenssummen auf den 5-Jahres-Durchschnitt 2014 bis 2018 bei den Risiken „A.1 Konjunktur“ und „A.3 Endgültige Beitragsbescheide“ bzw. den Durchschnitt der laufenden Umlage der 20 größten Beitragszahler in den letzten 9 Jahren beim Risiko „A.2 Ausfall großer Beitragszahler“ zurückgegriffen hat, stehe dies offenkundig im Widerspruch zu dem, was das Bundesverwaltungsgericht als (un-)zulässige Methode beschrieben hat. Entsprechende Daten lägen nämlich bei der Kammerleitstelle für die vergangenen Jahre top aktuell und aufbereitet vor. Gleiches gelte für die Daten zur Entwicklung der Bemessungsgrundlagen. Ein relevantes abzusicherndes Risiko in Höhe von 499.000,00 Euro sei nicht ansatzweise ersichtlich. Die Beklagte nenne tatsächlich auch keinerlei Risiko. Warum sich aus dem Durchschnitt der Umlage der letzten fünf Jahre ein Risiko ergeben würde, erschließe sich nicht. Die Berücksichtigung des Risikos „G1 Renditerisiko“ sei ebenfalls unzulässig. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Bildung einer Ausgleichsrücklage zur Vorsorge vor einer dauerhaften Entwertung von Finanzanlagen nicht durch einen sachlichen Grund gedeckt, da den Kammern die Bildung von Vermögen verboten sei. Es müsse mit Nichtwissen bestritten werden, ob die Beklagte bei der Bildung der anderen Rücklagen, insbesondere bei der Instandhaltungsrücklage, der Pensionszinsausgleichrücklage sowie der Digitalisierungsrücklage, das Gebot der Schätzgenauigkeit beachtet habe. Die Beklagte habe keine ausreichenden Unterlagen hierzu vorgelegt. Die Finanzierung klassischer Instandhaltungsmaßnahmen aus einer zuvor gebildeten Rücklage sei zudem unzulässig. Ein Zinsänderungsrisiko könne lediglich bei der Aufstellung des jährlichen Wirtschaftsplans berücksichtigt werden. Die Klägerin beantragt wörtlich, 1. der Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2023 wird aufgehoben. 2. die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass ihr gesamtes Vermögen sachlichen Zwecken im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit diene. Ihre Risikovorsorge sei gerechtfertigt, indem diese dazu diene, die Inanspruchnahme von teuren Kassenkrediten zur Finanzierung der Aufgaben der Kammer bei einem Ausfall von Beitragseinnahmen zu vermeiden. Die von der Beklagten im Jahr 2020 betriebene Vorsorge bleibe unterhalb des im „risk tool“ tatsächlich ermittelten Risikos, da sie nicht über genug Vermögen verfügt habe, um für alle Zwecke ausreichend Vorsorge zu treffen. Hinsichtlich der den Mitarbeitern zugesagten betrieblichen Altersvorsorge sei der Zukunftswert zu ermitteln, der wiederum für das Bilanzjahr abzuzinsen sei. Die Pensionszinsausgleichsrücklage sei aufgrund der Änderung handelsrechtlicher Vorschriften (§ 253 Abs. 2 S. 1 HGB) im Umfang des auszuweisenden Unterschiedsbetrages zwischen dem Sieben-Jahres-Durchschnittszins und dem Zehn-Jahres-Durchschnittszins gebildet worden. Die Pensionsrückstellungen gehören zu den verpflichtend zu passivierenden ungewissen Verbindlichkeiten gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB und seien versicherungsmathematisch ermittelt worden. Sie beliefen sich im Jahr 2020 auf insgesamt 10.064.272,14 Euro, für die die Beklagte keine Rücklagen habe bilden können. Die Digitalisierung der Beklagten erfolge vor dem Hintergrund des „Gesetzes zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen“, welches Bund und Länder verpflichte, ihre Verwaltungsleistungen bis Ende 2022 auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten. Den erforderlichen Entwicklungsaufwand für die Umsetzung der Anforderungen des Gesetzes erledigt die Beklagte gemeinschaftlich in Gestalt der F. GmbH, bei der die Beklagte Gesellschafterin ist. Die Beklagte betreibe für die in den ersten drei Jahren nach Gründung erforderliche Anschubfinanzierung dieser Gesellschaft Vorsorge. Der anteilige Aufwand der Beklagten i.H.v. 267.900,00 Euro begründe sich aus der mittelfristigen Finanzprognose der GmbH sowie dem zwischen den beteiligten Gesellschaftern vereinbarten Finanzierungsschlüssel. Im Zeitpunkt der Aufstellung des Wirtschaftsplans habe das vorhandene Vermögen nicht ausgereicht, die Ausgleichsrücklage und die Pensionsrückstellungen ausreichend zu dotieren. Der tatsächliche Vorsorgebedarf habe folglich noch höher als vorstehend ermittelt gelegen. In keinem Falle hätte die Beklagte folglich ihr Finanz- und Geldvermögen oder Teile hiervon zur Finanzierung ihrer laufenden Tätigkeit einsetzen können. Die Rücklagen könnten nicht als Vermögen angesehen werden. Im Rahmen der Wirtschaftsprüfung sei das tatsächlich vorhandene und damit kurzfristig liquidierbare Vermögen in den Blick genommen worden. Dieses sei das Finanz- und Geldvermögen, das in der Bilanz auf der Aktivseite ausgewiesen sei. Im Zeitpunkt der Aufstellung des Wirtschaftsplans habe die Beklagte kein zweckungebundenes Vermögen besessen, das sie vorrangig vor der Beitragserhebung zur Finanzierung hätte einsetzen müssen. Soweit die Klägerin vortrage, die Erhöhung der Nettoposition im Jahr 2012 sei eine rechtswidrige Vermögensbildung und dass das Geld zur Finanzierung der Kammertätigkeit eingesetzt werden müsste, setze sie die Nettoposition mit Geld gleich, was schlicht falsch sei. Mit der Nettoposition lasse sich keine Tätigkeit finanzieren, es sei eine reine Rechengröße. Im Übrigen habe die Beklagte die Nettoposition im Jahr 2021 auf den ursprünglichen Wert zurückgeführt. Die Beklagte habe dadurch aber keinen freien Cent mehr an freiem Vermögen zur Verfügung. Das verfügbare Vermögen sei durch sachliche Zwecke im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit gebunden gewesen. Im Übrigen sei die Rückführung der Nettoposition im Rahmen der Wirtschaftsplanung 2021 in unmittelbarerer Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2020 geschehen. Auf das liquidierbare Vermögen der Beklagten habe dies keinen Einfluss gehabt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26. April 2023 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens und des Verfahrens 8 K 1162/21.GI sowie die Behördenakte der Beklagten (1 Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.