Beschluss
16 L 928/22
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2022:1219.16L928.22.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. aus C. wird abgelehnt
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. aus C. wird abgelehnt 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ist vorliegend trotz des Umzugs des Antragstellers von V. in die ZUE I. gemäß § 52 Nr. 3 Satz 1, Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) weiterhin für das Verfahren örtlich zuständig. Durch den nach Antragstellung und Erhebung der Klage 16 K 2950/22 am 27. Juli 2022 erfolgten Umzug des Antragstellers als nach Rechtshängigkeit eingetretene Veränderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände ist die Zuständigkeit des Gerichts gemäß § 83 Satz 2 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) (perpetuatio fori) nicht berührt worden. Vgl. Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 42. EL Februar 2022, § 17 GVG Rn. 5, Rn. 7. Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 2950/22 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Juni 2022 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung u.a. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3, in denen die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage kraft Bundesrechts entfällt, ganz oder teilweise anordnen. Im vorliegenden Fall entfaltet die Klage des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Juni 2022 kraft Bundesrechts keine aufschiebende Wirkung, § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Dem vom Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG ist nämlich gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG Fiktionswirkung zugekommen. Nach § 2 Abs. 1 der Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung) sind Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum 31. Mai 2023 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann von diesen Personen gemäß § 3 Satz 1 Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung im Bundesgebiet eingeholt werden. Der Antragsteller fällt unter diese Vorschriften. Dafür, dass er sich am Tag des russischen Angriffs, dem 24. Februar 2022, in der Ukraine aufhielt, spricht, dass er sich im Besitz einer vom 19. März 2021 bis zum 30. August 2026 gültigen ukrainischen Aufenthaltserlaubnis befindet und am 4. März 2022 erstmalig in das Bundesgebiet einreiste. Er durfte sich ohne den an sich erforderlichen Aufenthaltstitel oder ein Visum ab seiner erstmaligen Einreise 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten und einen Titel im Bundesgebiet beantragen. Vor diesem Hintergrund galt sein Aufenthalt bis zur hier streitgegenständlichen Entscheidung des Antragsgegners mit Ordnungsverfügung vom 21. Juni 2022 als erlaubt. Der Antrag ist aber unbegründet. Der Antragsgegner ist zwar hinsichtlich des vom Antragsteller geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 2. Var. der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO) passivlegitimiert, weil dieser im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung seinen Wohnsitz in einer Aufnahmeeinrichtung in Form der Zentralen Unterbringungseinrichtung I. hat. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung („kann“) fällt jedoch zu Lasten des Antragstellers aus. Maßgeblich hierfür ist, dass sich die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Juni 2022 als voraussichtlich fortbestehend, weil offensichtlich rechtmäßig, erweist. Der Antragsteller hat nämlich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einzig möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 24 Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift wird einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die Schutzgewährungs- bzw. Massenzustrom-RL 2001/55/EG wurde mit Beschluss der EU-Innenminister vom 3. März 2022 im Hinblick auf diejenigen Menschen erstmals aktiviert, die vor dem am 24. Februar 2022 begonnenen Angriff Russlands auf die Ukraine fliehen. Der entsprechende Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes regelt die Einzelheiten. Insbesondere sieht er die Aufnahme nicht nur von Menschen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit und deren Familienangehörigen, sondern auch von Staatenlosen bzw. Drittstaatsangehörigen, die in der Ukraine internationalen oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder sich aus anderen Gründen rechtmäßig dort aufgehalten haben, wie z. B. Studenten, vor. Vgl. VG Dresden, Beschluss vom 3. November 2022 – 3 L 644/22 –, juris; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 24 AufenthG, Rn. 16 f. Der Antragsteller gehört nicht zu der hiernach gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG anspruchsberechtigten Personengruppe, weil er nicht unter den in Art. 2 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 bezeichneten Personenkreis fällt. Der nach den genannten Regelungen zu gewährende Schutz gilt nach Abs. 1 der Vorschrift a) für ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, b) für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, und c) für Familienangehörige der unter den Buchstaben a) und b) genannten Personen, soweit diese am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte aus der Ukraine vertrieben wurden. Abs. 2 der Vorschrift erweitert den Schutz auf Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren. Nach Abs. 3 können die Mitgliedstaaten schließlich den Beschluss auch auf andere Personen, insbesondere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine anwenden, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Der Antragsteller ist kein ukrainischer Staatsangehöriger, er hat in der Ukraine nicht über internationalen oder vergleichbaren nationalen Schutz verfügt und war dort auch nicht im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels. Dem sich lediglich im Besitz einer befristeten ukrainischen Aufenthaltserlaubnis befindlichen Antragsteller ist ebenfalls nicht nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG zu erteilen. Voraussetzung hierfür ist, dass die fraglichen Personen nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Dem 2. sowie dem 3. Länderschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms im Sinne des Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes vom 14. April 2022 und vom 5. September 2022 zufolge ist weder in der Richtlinie 2001/55/EG noch im Ratsbeschluss festgelegt, wann eine Person nicht in der Lage ist, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückzukehren. Vielmehr soll diese Frage in einem Verfahren sui generis geprüft werden. Als Beispiel für eine unmögliche sichere Rückkehr nennt die Kommission das offensichtliche Risiko für die Sicherheit der betroffenen Personen aufgrund bewaffneter Konflikte, dauernder Gewalt, dokumentierter Gefahren der Verfolgung oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Für eine dauerhafte Rückkehr soll nach Auffassung der Kommission die betreffende Person aktive Rechte in ihrem Herkunftsland oder in ihrer Herkunftsregion und die Möglichkeit der Reintegration in die Gesellschaft haben. Dabei sollen die besonderen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen, insbesondere (unbegleiteter) Minderjähriger und Waisen angemessen berücksichtigt werden. Als Maßstab können dabei dem Länderschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zufolge die Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG herangezogen werden. Vgl. 3. Länderschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms im Sinne des Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes vom 5. September 2022, Seite 8. Für ein Hindernis des Antragstellers, sicher und dauerhaft nach Ghana zurückzukehren, bestehen vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte. Insbesondere seine dem Antragsgegner am 9. Juni 2022 übersandte Stellungnahme, er sei Waisenkind und wisse nun nicht, wie er sein Leben in Ghana fortführen solle, weil alle Ersparnisse aufgebraucht seien und ihn auch seine dort verbliebene Schwester nicht unterstützen könne, begründet keinen hinreichenden Grund, nicht nach Ghana zurückkehren zu können. Gleiches gilt für seine Befürchtung, dass die ghanaische Regierung ihn im Stich lassen werde und er nicht in der Lage sein werde, sein Studium zu beenden. Auch wenn dem Länderschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zufolge die besonderen Bedürfnisse von Waisen angemessen berücksichtigt werden sollen, folgt hieraus nicht, dass die Eigenschaft als Waise bereits genügt, um ein Hindernis für eine dauerhafte Rückkehr begründen zu können. Vielmehr sind die individuellen Gesamtumstände betroffener Personen in den Blick zu nehmen. Vorliegend hat der 24-jährige Antragsteller in seinem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben neben seiner Waiseneigenschaft primär als Rückkehrhindernis angeführt, dass seine Ersparnisse aufgebraucht seien und er in Ghana keine berufliche und wirtschaftliche Perspektive habe. Umstände, die ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG begründen können, hat der er dabei nicht substantiiert vorgetragen. Für die Frage, ob ein Hindernis der sicheren und dauerhaften Rückkehr in das Herkunftsland oder die Herkunftsregion gemäß Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob den Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die lediglich eine befristete ukrainische Aufenthaltserlaubnis haben, in ihrem Heimatland oder in ihrer Herkunftsregion eine berufliche Perspektive geboten wird. Vgl. VG Dresden, Beschluss vom 3. November 2022 – 3 L 644/22 –, Rn. 16, juris. Insbesondere genügt der Umstand, dass eine solche Person in ihrem Heimatland bzw. in ihrer Herkunftsregion keine Möglichkeit sieht, ihr Studium zu beenden oder eine vergleichbare Ausbildung zu genießen, ersichtlich nicht für die Annahme eines Rückkehrhindernisses. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Oktober 2022 – 11 S 1467/22 –, juris. Dies dürfte im Übrigen auch den Intentionen der Massenzustrom-Richtlinie entsprechen, mit der ukrainischen Staatsbürgern, deren Familienangehörigen sowie Drittstaatsangehörigen mit einem dauerhaften oder befristeten Aufenthaltsrecht in der Ukraine, denen eine Rückkehr in ihr eigenes Heimatland verwehrt ist, Schutz gewährt werden soll. Anderen Drittstaatsangehörigen ist es durchaus zumutbar, primär den Schutz ihres eigenen Staates in Anspruch zu nehmen, in ihre eigenen Heimatländer zurückzukehren und ggf. dort eine Beendigung der kriegerischen Ereignisse in der Ukraine abzuwarten. Vgl. VG Dresden, Beschluss vom 3. November 2022 – 3 L 644/22 –, juris. Auch der Antrag, „dem Antragsgegner gem. § 123 VwGO aufzugeben, dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung eine Fiktionsbescheinigung gem. § 81 III, V AufenthG zzgl. Beschäftigungserlaubnis („Erwerbstätigkeit erlaubt“ zu erteilen für die Dauer des Rechtmittelverfahrens“, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind der geltend gemachte Anspruch – hier auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 3, Abs. 5 AufenthG sowie einer Beschäftigungserlaubnis gemäß § 81 Abs. 5a AufenthG – und der Anordnungsgrund – der wesentliche Nachteil, die drohende Gewalt oder die anderen Gründe – glaubhaft zu machen. Vorliegend fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 5 AufenthG liegen offensichtlich nicht vor, weil der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch mehr auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung gemäß §§ 81 Abs. 5, Abs. 3 Satz 1 AufenthG hat. Die durch den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 18. Mai 2022 ausgelöste Fiktionswirkung ist durch die Entscheidung des Antragsgegners in Form der Ordnungsverfügung vom 21. Juni 2022 erloschen. Mit der Ablehnung des Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels durch die Behörde verliert der Ausländer die Fiktionswirkung. Vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 81 Rn. 49; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: August 2022, § 81 AufenthG Rn. 82. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Gegen den Beschluss zu 2. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 3. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.