Leitsatz: 1. Von Beamt(inn)en im Schuldienst ist die Kenntnis zu erwarten, dass ihnen nur Teilzeitbesoldung im Umfang der Teilzeitbeschäftigung zusteht.2. § 814 BGB steht einem beamtenrechtlichen Rückforderungsanspruch wegen überzahlter Besoldung nicht entgegen.3. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung kann es einen Unterschied machen, wie leicht der jeweilige Fehler - etwa bereits aufgrund der Höhe - für den/die Beamten/in erkennbar ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge für den Zeitraum vom 7. August 2015 bis 31. März 2018. Die Klägerin steht seit dem 7. August 2015 als Lehrerin im Beamtenverhältnis im Dienst des beklagten Landes. Sie bewarb sich um eine Teilzeitstelle als Lehrerin und stellte mit ihrer Einstellung einen Antrag auf Teilzeittätigkeit. Seitdem verrichtet die Klägerin ihren Dienst in Teilzeit im Umfang von 20 von 28 Wochenstunden. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) zahlte der Klägerin ab dem 7. August 2015 Bezüge im Umfang einer Vollzeittätigkeit aus. Zuvor arbeitete die Klägerin als angestellte Lehrerin in Teilzeit im Umfang von 18 von 28 Wochenstunden beim beklagten Land. Dem LBV wurde mit STD 401 - Mitteilung vom 15. Juni 2015 seitens der Bezirksregierung N. mitgeteilt, dass die Klägerin Vollzeit im Umfang von 28 Wochenstunden arbeitet. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärte am 2. Februar 2018 telefonisch beim LBV, dass die Klägerin seit ihrer Verbeamtung mit 20 von 28 Wochenstunden beschäftigt sei und ihr volle Bezüge gezahlt werden. Eine Teilzeitbeschäftigung der Klägerin im Umfang von 20 von 28 Wochenstunden wurde von der Bezirksregierung N. erst mit Schreiben vom 28. Februar 2018 rückwirkend zum 7. August 2015 genehmigt. Mit Schreiben vom gleichen Tag, eingegangen am 2. März 2018, teilte die Bezirksregierung N. dem LBV die entsprechende Teilzeitbeschäftigung der Klägerin mit. Mit Bescheid vom 22. März 2018 forderte das LBV von der Klägerin für den Zeitraum vom 7. August 2015 bis 31. März 2018 überzahlte Dienstbezüge in Höhe von insgesamt 00,00 Euro zurück. Diese Zahlungen seien ohne Rechtsgrund erfolgt. Es sei eine Änderung der Arbeitszeitregelung eingetreten. Die Klägerin sei seit dem 7. August 2015 mit 20/28 Wochenstunden beschäftigt. Ihr Anspruch auf volle Bezüge sei mit Ablauf des 6. August 2015 erloschen. Die Klägerin habe innerhalb dieses Zeitraums Dienstbezüge im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung erhalten. Von einer Rückforderung der Bezüge könne weder ganz noch teilweise abgesehen werden. Sollte die Rückzahlung aus wirtschaftlichen Gründen nur in Raten möglich sein, werde auf Antrag der Klägerin eine angemessene Ratenzahlung geprüft. Mit Schreiben vom 3. April 2018 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. März 2018 ein und führt zur Begründung aus, es habe keine Änderung im Dienstverhältnis der Klägerin gegeben. Sie habe nie einen Anspruch auf volle Bezüge gehabt, der zum Ablauf des 6. August 2015 erloschen sein könnte. Sie habe von Beginn ihres Beamtenverhältnisses an nur im Umfang von 20 Wochenstunden ihren Dienst verrichtet. Für die von Anfang an erfolgte falsche Berechnung habe sie keine Ursache gesetzt. Sie habe sich im Umfang von 18 Wochenstunden beworben und sich im Rahmen des Vorstellungsgesprächs mit dem Schulleiter auf einen Beschäftigungsumfang von 20 Wochenstunden geeinigt, den dieser noch während des Vorstellungsgesprächs mit dem Schulamt der Stadt H. telefonisch geklärt habe. Es sei auf Seiten des LBV aufzuklären, weshalb über die ursprüngliche Teilzeitbeschäftigung von 18 Wochenstunden bisher gar nicht entschieden sei und erst mit Schreiben der Bezirksregierung N. vom 28. Februar 2018 rückwirkend bis zum 7. August 2015 eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 20 Wochenstunden genehmigt worden sei. Die Frage, weshalb die Teilzeitanträge über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren nicht beschieden worden seien und weshalb die Teilzeittätigkeit bei der Bezirksregierung N. erst aufgrund des Antrags zur Verlängerung der Teilzeittätigkeit aufgefallen sei, sei entscheidend für die vorzunehmenden Billigkeitserwägungen. Der Rückzahlung für die Bezüge für den Monat März stehe der Einwand der aufgedrängten Bereicherung nach § 814 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entgegen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe am 2. Februar 2018 telefonisch die Bezirksregierung N. sowie das LBV darüber informiert, dass die Klägerin seit ihrer Verbeamtung Dienst im Umfang von 20 Wochenstunden leiste, aber Bezüge für eine Vollzeittätigkeit erhalte. Daher liege seit dem 2. Februar 2018 beim LBV als auszahlende Stelle positive Kenntnis der Teilzeittätigkeit vor. Die Zahlung der vollen Bezüge für den Monat März 2018 sei in dieser positiven Kenntnis erfolgt und könne nach § 814 BGB nicht zurückverlangt werden. Im Übrigen mache sie den Einwand der Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB geltend. Die gezahlten Bezüge seien, was die Kontobewegungen auf dem Konto des Ehemannes zeigen, das sie und ihr Ehemann als Hauptkonto nutzen, allesamt verbraucht. Sie könne sich auf diesen Einwand auch berufen. Der Fehler in der Berechnung der Bezüge sei nicht derart offensichtlich gewesen, es finde sich kein Hinweis, dass die Bezüge für die volle Wochenstundenanzahl berechnet wurden, sondern schlicht Zahlen, deren Richtigkeit sie nur durch Suchen und Auswerten von Gehaltstabellen und des Gesetzestextes des § 8 Landesbesoldungsgesetz NRW hätte prüfen können. Erfahrungswerte, wie eine Bezügemitteilung für eine Teilzeitbesoldung eines Beamten auszusehen habe, habe sie nicht gehabt. Zuvor sei sie nur im Angestelltenverhältnis beschäftigt gewesen. Sie habe auch keine Zeit gehabt, umfangreich die Tätigkeit des LBV und der Bezirksregierung und des Schulamtes zu prüfen. Sie habe sich darauf verlassen, dass der Dienstherr keine Fehler in dem hier gegenständlichen großen Ausmaß begehe. Auf die Idee, dass ein so gravierender Fehler wie die gänzliche Nichtbearbeitung über 2,5 Jahre des an zwei zuständigen Stellen gestellten Antrags auf Teilzeitbeschäftigung auftrete, sei sie nicht gekommen. Erfahrung zum Umgang mit Teilzeitanträgen im Beamtenverhältnis habe sie nicht gehabt. Zudem rüge sie die getroffene Billigkeitsentscheidung. Das LBV habe die Besonderheiten des Sachverhalts bei der Entscheidung offenkundig ignoriert und habe vor einer Entscheidung ihre Lebensverhältnisse nicht näher abgefragt. Sie habe im Vertrauen auf die Richtigkeit der gezahlten Bezüge gemeinsam mit ihrem Ehemann ein Einfamilienhaus erworben. Aus diesem Grund entrichte sie monatliche Raten an die Deutsche Bank sowie Raten auf ein Bauspardarlehen, die sie ohne den Fehler in der Ermittlung der Bezüge nicht entrichten müsse. Mit Schreiben vom 26. April 2019 hörte das LBV die Klägerin zu ihren persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen an. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2019 wies das LBV den Widerspruch der Klägerin zurück und führte ergänzend aus, wenn die Klägerin ihre Bezügemitteilung aufmerksam durchgelesen hätte, wäre ihr aufgefallen, dass sie Bezüge für eine Vollzeitbeschäftigung erhalte, obwohl sie nur einen Anspruch auf Bezüge für eine Teilzeitbeschäftigung habe. Dazu seien keine besonderen Kenntnisse des Besoldungsrechts erforderlich. Sie habe erkennen müssen, dass ihr das zu viel gezahlte Geld nicht zustehe. Dass die Klägerin in der Lage sei, Unstimmigkeiten in den enthaltenen Bezügezahlungen zu erkennen, werde dadurch deutlich, dass sie sich am 2. Februar 2018 telefonisch beim LBV gemeldet habe, um auf die fehlerhaften Bezügezahlungen hinzuweisen. Es sei ihr folglich auch zuzumuten, dass sie dies auch schon vorher hätte erkennen können. Aus diesem Grunde sei es ohne rechtliche Bedeutung, ob Sie noch bereichert sei oder nicht. Zudem habe sich die Klägerin mit dem Einfamilienhaus Vermögensvorteile verschafft, die noch vorhanden seien. Ein Wegfall der Bereicherung sei daher nicht gegeben. Darüber hinaus sei der Einwand, der Rückforderung der Bezüge für März 2018 stehe § 814 BGB entgegen, zurückzuweisen. § 814 BGB finde bei einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch keine Anwendung. Zudem habe das LBV erst mit der Änderungsmitteilung der Dienststelle mit ausreichender Sicherheit Kenntnis über die Änderung der Verhältnisse der Klägerin erhalten. Diese Änderungsmitteilung vom 28. Februar 2018, eingegangen am 2. März 2018, habe nicht vor der Zahlung der Bezüge für den Monat März 2018 verarbeitet werden können. Von der Rückforderung der Bezüge könne auch im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nicht teilweise abgesehen werden. Soweit eine Anrechnung auf die laufenden Bezüge möglich sei, könne die Forderung nicht reduziert oder darauf verzichtet werden. Die Klägerin verfüge über ein monatliches Einkommen von 00,00 Euro (Stand 09/2019), daraus ergebe sich ein pfändbarer Betrag in Höhe von 00,00 Euro monatlich. In Anbetracht des Alters der Klägerin und im Hinblick auf die Überzahlungshöhe erscheine es angemessen, die restliche Forderung aufrecht zu erhalten. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung sei zu beachten, dass der begangene Fehler der Bezirksregierung N. , die es unterlassen habe dem LBV eine Änderungsmitteilung über die Teilzeittätigkeit zu übersenden, durch die Besoldungssachbearbeitung des LBV in keiner Weise zu erkennen gewesen sei, da das LBV von den entsprechenden Mitteilungen der Dienststellen abhängig sei. Die Klägerin habe jedoch sowohl an der Höhe der erhaltenen Bezüge, als auch an der Darstellung der Bezügemitteilungen, das tabellarische Feld „anteilige Bezüge“ sei nicht ausgefüllt gewesen, auffallen müssen, dass sie Bezüge für eine Vollzeitbeschäftigung erhalte. Die Zuvielzahlung von 00,00,- Euro werde in monatlichen Raten von 00,00,- Euro von den laufenden Bezügen der Klägerin einbehalten. Die Klägerin hat am 30. September 2019 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus der Widerspruchsbegründung und führt ergänzend aus, die Festsetzung der monatlichen Raten in Höhe von 00,00 Euro sei unangemessen, dies belaste sie übermäßig lange. Das LBV bewerte im Rahmen der Billigkeitsentscheidung das Verschulden an der jahrelangen Überzahlung auf seiner Seite bzw. auf Seiten der Bezirksregierung N. unzureichend gering. Sie habe sich auf eine Teilzeitstelle beworben, diese erhalten und bei Einstellung den Antrag auf Teilzeit gestellt. Dass über diesen Antrag 2,5 Jahre nicht entscheiden wurde, stelle eine Verletzung der originären Dienstpflichten auf Seiten der Beklagten dar und sei die einzige Ursache dafür, dass mit den Überzahlungen überhaupt begonnen worden sei. Das Maß des Verschuldens des Beklagten sei höher geworden, je länger die Zuvielzahlung angedauert habe. Der Beklagte habe in den anderthalb Jahren der Bearbeitungszeit des Widerspruchs die Ursache für die Nichtbearbeitung des Teilzeitantrages nicht ermittelt oder aus sonstigen Gründen der Widerspruchsentscheidung nicht zugrunde gelegt. Ohne Kenntnis des Sachverhalts sei eine Bewertung des darin liegenden Maßes an Verschulden jedoch denklogisch gar nicht möglich. Der Beklagte bewerte ihr Verschulden ferner zu hoch. Er lasse außer Betracht, dass sie sich von Anfang an nur auf eine Teilzeitstelle beworben habe und auch eine Teilzeittätigkeit beantragt habe. Damit, dass dieser Antrag nicht bearbeitet werde, habe sie nicht rechnen müssen. Durch das anfängliche Arbeiten mit Abschlagszahlungen habe der Beklagte auch zum Ausdruck gebracht, dass sie die Bezüge korrekt ermitteln will, wenn sie alle Informationen ausgewertet habe, und dadurch ihr entsprechendes Vertrauen auf korrekte Berechnung der Bezüge noch verstärkt. In der Bezügemitteilung tauche auch die Anmerkung „anteilige Bezüge“ auf. Dass dies kein Hinweis darauf ist, dass nur anteilige Bezüge gezahlt werden, ergebe sich daraus nicht. Erst seit der Beklagte ihr Abrechnungen über Teilzeittätigkeiten übermittele, wisse sie, dass dies ein Feld sei, in dem bei Teilzeittätigkeit noch Angaben gemacht werden. Sie habe die Zuvielzahlung nicht erkennen müssen. Die Höhe der monatlichen Zuvielzahlung sei in der Weise überschaubar, dass sie durch die Mehrstunden von 18 Wochenstunden im früheren Angestelltenverhältnis zu 20 Wochenstunden im neuen Beamtenverhältnis in Zusammenschau mit den aufgrund des Beamtenverhältnisses entfallenden Sozialabgaben schlüssig erscheinen konnte. Eine bloße Prüfung der Besoldungsmitteilung hätte zum Erkennen des Fehlers nicht ausgereicht, denn in der Bezügemitteilung für September 2015 sei – anders als in der letzten Bezügemitteilung im vorangegangenen Angestelltenverhältnis und in der Bezügemitteilung aus August 2022 – nicht angegeben, mit welcher Wochenstundenanzahl der Beklagte die Bezüge berechnet habe. Die Klägerin beantragt, den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 22. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, im Rahmen der Billigkeitsentscheidung sei berücksichtigt worden, dass die Bezirksregierung N. den Antrag der Klägerin unbearbeitet ließ und das LBV eine entsprechende Anpassung der Bezüge nicht vornehmen konnte und dies lediglich als nicht überwiegend bewertet. Im Gegenzug müsse auch eine Mitschuld der Klägerin an der Überzahlung geprüft werden. Ein alleiniges Abstellen auf das Verschulden der Behörde an der Entstehung der Zuvielzahlung werde der Billigkeitsentscheidung nicht gerecht. Denn stünde in ausnahmslos jedem Fall, in dem allein die Behörde einen originären Verursachungsbeitrag für das Entstehen einer Überzahlung gesetzt hat, bereits ein teilweises Absehen von der Rückforderung im Rahmen der Billigkeitsentscheidung in Rede, werde ein Anreiz gesetzt, den Dienstherrn über eine erkannte Überzahlung nicht in Kenntnis zu setzen. Der Klägerin sei die Darstellung der Teilzeit in den Bezügemitteilungen auch bereits aus ihrer Tätigkeit als Lehrerin im Angestelltenverhältnis in Teilzeit bekannt. Der Klägerin habe die Überzahlung auch aufgrund der Höhe sofort auffallen müssen, die Bezügemitteilung aus 07/2015 – aus ihrer Zeit als Lehrerin im Angestelltenverhältnis – weise einen Betrag i.H.v. 00,00 Euro netto aus, die Bezügemitteilung für 09/2015 weise fast doppelt so hohe Nettobezüge (00,00 Euro) aus. Dass auch mit der Verbeamtung und der Erhöhung der Besoldungsgruppe auf A 12 mit Familienzuschlag der Stufe 1 keine Besoldung generiert werden könne, welche bei nur leicht erhöhter Stundenanzahl von 18 auf 20 Wochenstunden eine Erhöhung der Bezüge in solchem Maße möglich mache, habe der Klägerin sofort auffallen müssen. Dies gelte erst Recht unter Berücksichtigung der Bezügemitteilung für den Monat August 2015, die nur für den Zeitraum vor der Verbeamtung eine anteilige Stundenzahl auswies. Der Klägerin habe auch ohne sorgfältige Prüfung direkt auffallen müssen, dass es zu einer fehlerhaften Bezügeberechnung gekommen sei und sie verpflichtet gewesen wäre, dies zu melden. Darüber hinaus sei die Klägerin aufgrund des Erwerbes des Einfamilienhauses auch nicht entreichert. In einem solchen Fall müsse sich auch die überwiegende behördliche Verantwortung an der Überzahlung nicht in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Die in der Höhe beanstandeten Raten der Einbehaltung seien auf der Grundlage der Pfändungsfreigrenzen nach § 805c ZPO festgelegt worden. Diese Festlegung sei im Rahmen der Billigkeitsentscheidung erfolgt und ihr Ziel sei es, die Rückzahlung zu ermöglichen, ohne die Beamten und Beamtinnen in eine wirtschaftliche Notlage zu bringen. Da die Pfändungsfreigrenzen nicht überschritten seien und eine Rückzahlung der Überzahlungssumme ermöglicht werde, sei der Billigkeitsentscheidung im korrekten Maß Rechnung getragen. Sollte eine Erhöhung der Einbehaltungsraten von Seiten der Klägerin gewünscht sein, sei eine Kontaktaufnahme mit dem LBV möglich, um eine gemeinsame Lösung zu finden. Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2022 und vom 10. Mai 2022 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt. In der mündlichen Verhandlung am 19. August 2022 haben die Beteiligten auch ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Berichterstatterin und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 22. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Der streitgegenständliche Rückforderungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist formell rechtmäßig. Die gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) erforderliche und hier unterbliebene Anhörung wurde durch eine Anhörung im ordnungsgemäß durchführten Widerspruchsverfahren nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwGO geheilt. Eine Heilung der fehlenden Anhörung kann durch eine in der Substanz vollwertige Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinn des § 28 VwVfG NRW bewirkt werden. Bei Ermessensentscheidungen genügt eine Anhörung durch die Widerspruchsbehörde, wenn sie zur vollen Überprüfung auch hinsichtlich der Zweckmäßigkeit befugt ist und nicht nur eine bloße Rechtskontrolle vornimmt. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrens-gesetz, 9. Auflage 2018, § 28 Rn. 76 ff. sowie BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 2 A 4/15 –, juris Rn. 25. Gemessen an diesen Anforderungen wurde die unterbleibende Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwGO geheilt. Der Klägerin war es möglich, zu allen Umständen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bei Identität der Ausgangs- und Widerspruchsbehörde umfassend Stellung zu nehmen. II. Der Rückforderungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist auch materiell rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für das Rückzahlungsbegehren ist § 15 Abs. 2 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBesG NRW). Diese Bestimmung regelt die Rückforderung zu viel gezahlter Besoldung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ein Beamter ist danach grundsätzlich verpflichtet, überzahlte, d.h. ihm ohne rechtlichen Grund zugeflossene Bezüge zurückzuerstatten. Nur der Umfang der Erstattung bemisst sich nach den §§ 818 ff. BGB, da § 15 Abs. 2 Satz 1 LBesG NRW eine Rechtsfolgenverweisung auf die bereicherungsrechtlichen Vorschriften darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 – 2 C 2/01 –, juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 2002 – 1 A 4091/99 –, juris Rn. 3. 1. Es liegt eine Zuvielzahlung von Bezügen an die Klägerin vor. Unter zu viel gezahlte Bezüge fallen Geldleistungen des Dienstherrn für die kein diese Leistung rechtfertigender Grund besteht. Entgegen § 8 Abs. 1 LBesG NRW, der bei einer Teilzeitbeschäftigung die entsprechende Kürzung der Besoldung im Verhältnis wie die Dienstzeit normiert, hat die Klägerin im Rückforderungszeitraum ungekürzte Dienstbezüge im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung erhalten, obwohl sie lediglich im Umfang von 20 von 28 Wochenstunden ihren Dienst verrichtet hat. 2. Zu viel gezahlte Bezüge sind grundsätzlich herauszugeben. Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht auf eine Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen, da ihr dieser Einwand gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 LBesG NRW i.V.m. §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB verwehrt ist. Gemäß § 819 Abs. 1 BGB kann sich derjenige nicht auf den Entreicherungseinwand berufen, der den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang der Leistung kennt oder später erfährt. Dieser Maßstab der sog. Bösgläubigkeit des Empfängers wird im Beamtenverhältnis durch § 15 Abs. 2 Satz 2 LBesG NRW verschärft. Danach ist eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung auch dann nicht möglich, wenn der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich war, dass der Empfänger oder die Empfängerin der Zahlung ihn hätte erkennen müssen. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn der Empfänger die Zuvielzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1990 – 6 C 41/88 –, juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris Rn. 10, oder er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2006 – 2 C 12/05 –, juris unter 2. Zu den Sorgfaltspflichten eines Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Zuvielzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 – 2 C 31/82 –, juris Rn. 21. Offensichtlichkeit liegt dann vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Zuvielzahlung offensichtlich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4/11 –, juris Rn. 11 u. 17. Für das Erkennenmüssen des Mangels des rechtlichen Grundes kommt es dabei auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 – 2 C 14/81 –, juris Rn. 22. Von jedem Beamten ist hierbei zu erwarten, dass er die Grundprinzipien des Beamtenrechts, sein eigenes statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie die ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt, Familienzuschlag und wohl auch die ihm zustehenden Zulagen kennt. Von juristisch vorgebildeten oder mit Besoldungsfragen befassten Beamten sind weitergehende Kenntnisse zu erwarten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 – 2 A 5.03 –, juris Rn. 22. Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin zumindest die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen und hierdurch den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung von vollen Bezügen nicht erkannt. Der Klägerin hätte bei sorgsamer Prüfung der Bezügemitteilungen – zu der sie rechtlich verpflichtet ist – die Zuvielzahlung auffallen müssen. Der Klägerin hätte bei Durchsicht ihrer Bezügemitteilungen auffallen müssen, dass ihr kein Anspruch auf die Zahlung von vollen monatlichen Bezügen bei Verrichtung einer Teilzeittätigkeit zustehen kann. Insoweit kann von einem Beamten erwartet werden, dass er die ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie das jeweilige Grundgehalt kennt. Von der Klägerin als Beamtin im Schuldienst war die Kenntnis, dass ihr nur Teilzeitbesoldung in dem Umfang zusteht, in dem sie teilzeitbeschäftigt ist, zu erwarten, weil sich diese Kenntnis durch einfache Lektüre des unkompliziert formulierten § 8 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW erschließen lässt. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juni 2019 – 26 K 12269/17 –, juris Rn. 35. Der Klägerin war aus ihrer Bezügemitteilung für den Monat Juli 2015 – aus ihrer Zeit als angestellte Lehrkraft – auch bekannt, dass der Beklagte auf den Bezügemitteilungen die anteiligen Bezüge ausweist. Noch offensichtlicher war die Diskrepanz anhand der Bezügemitteilungen für den Monat August 2015, in der der Wechsel von Teilzeit zur Auszahlung voller Bezüge erfolgte, sodass ihr hätte auffallen müssen, dass eine solche Ausweisung auf ihren Bezügemitteilungen als verbeamtete Lehrkraft fehlt. Die Bezügemitteilung der Klägerin aus September 2015 weist unter „anteilige Bezüge“ keine Eintragung auf und führt auch bei der Entgeltaufstellung – auch im Unterschied zu früheren Bezügemitteilungen – kein Anteilsverhältnis an. Hieraus tritt offen zu Tage, dass keine anteiligen, sondern Bezüge in voller Höhe gezahlt werden. Der Klägerin hätte der Mangel des rechtlichen Grundes zudem bereits aufgrund der Höhe der ihr gezahlten Bezüge auffallen müssen. Allein ihre Verbeamtung, die Erhöhung der Besoldungsstufe auf A 12 mit Familienzuschlag und die Erhöhung der Stundenanzahl auf 20 von 28 Wochenstunden können im Ergebnis nicht zu fast doppelt so hohen Nettobezügen (00,00 Euro) wie vor der Verbeamtung (00,00 Euro) führen. 3. Dem Rückforderungsanspruch des Beklagten für den Monat März 2018 steht auch nicht die Kondiktionssperre des § 814 BGB, nach dem das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, entgegen. § 814 BGB findet bei Besoldungsrückforderungen keine Anwendung. Zwar richtet sich die Rückforderung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 LBesG NRW nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, zu denen auch § 814 BGB gehört. § 15 Abs. 2 LBesG NRW verweist aber nur insoweit auf die Vorschriften des BGB, als es um die Rechtsfolgen des Rückzahlungsanspruches geht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rückforderung bezeichnet § 15 LBesG NRW mit der Wendung "zu viel gezahlt" eigenständig und abschließend. § 814 BGB regelt nicht den "Umfang der Erstattung", sondern schließt den Bereicherungsanspruch dem Grunde nach aus. Eine solche Ergänzung des Rechtsgrundes lässt § 15 Abs. 2 LBesG NRW nicht zu. Vgl. zur wortgleichen Regelung des § 12 BBesG: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 – 2 C 2/01 –, juris Rn. 18; Vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 25. August 2016 – 1 K 23/15 –, juris Rn. 25. 4. Die gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG NRW zu treffende Billigkeitsentscheidung ist nicht zu beanstanden. Nach § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG NRW kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Diese Billigkeitsentscheidung bezweckt, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019 – 2 C 24/17 –, juris Rn. 18. Da eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also in der Regel des Widerspruchsbescheides. Maßgebend ist die Erkenntnislage der Behörde zu diesem Zeitpunkt. Auch der gerichtlichen Überprüfung einer Billigkeitsentscheidung dürfen nur die Umstände zugrunde gelegt werden, die der Behörde aufgrund des Vorbringens des Schuldners oder nach Lage der Akten ohnehin bekannt waren. Eine darüber hinausgehende Aufklärungspflicht besteht nicht. Vgl. – zur gleichlautenden Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG – BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 – 2 C 21/97 –, juris Rn. 21 f. m.w.N. Von besonderer Bedeutung ist, wessen Verantwortungsbereich die Zuvielzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15/10 –, juris Rn. 25;, BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 – 2 C 9/15 –, juris Rn. 33. Aus Gründen der Billigkeit ist in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Zuvielzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Die Berücksichtigung dieser Umstände ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Zuvielzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Zuvielzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15/10 –, juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 – 2 C 9/15 –, juris Rn. 34. Gemessen daran ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das LBV NRW im Rahmen der getroffenen Billigkeitsentscheidung davon abgesehen hat, ganz oder zumindest teilweise von der Rückforderung der überzahlten Besoldung abzusehen. Die vom LBV NRW im Rahmen des Widerspruchbescheids vorgenommene Würdigung, es liege kein überwiegender Verschuldensbeitrag des LBV NRW vor, ist nicht zu beanstanden. Ein behördlicher Fehler erlaubt die Annahme, der Grund für die Überzahlung liege in der überwiegenden behördlichen Verantwortung, nicht stets, sondern nur dann, wenn die am konkreten Einzelfall ausgerichtete gewichtende Betrachtung der Verursachungsbeiträge dies rechtfertigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2017 – 1 A 2541/16 –, juris Rn. 21. Dabei sind nicht nur diejenigen Verursachungsbeiträge in die Betrachtung miteinzubeziehen, die originär kausal für das Entstehen einer Überzahlung waren, sondern auch Verursachungsbeiträge, die nur für die Fortsetzung der Überzahlung in den Folgemonaten kausal waren. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. August 2019 – 26 K 12344/17 –, juris Rn. 68 f.; VG Gelsenkirchen , Urteil vom 7. Dezember 2020 –12 K 11567/17 –, n.v. Unter dem Aspekt der Billigkeit kann es einen Unterschied machen, wie leicht der jeweilige Fehler für den Beamten erkennbar ist - ob etwa eine Überzahlung allein schon aufgrund ihrer Höhe leicht erkennbar ist, z.B. wenn ein in hälftiger Teilzeit beschäftigter Beamter die volle Besoldung erhält, ob etwa eine Überzahlung zwar nicht der Höhe nach, aber aufgrund der Gestaltung der Bezügemitteilung bereits bei einem nur flüchtigen Blick auf diese zu identifizieren ist, oder ob umgekehrt eine Überzahlung erst nach zwar vom Beamten noch zu erwartender, aber vom Umfang her durchaus aufwendigerer Prüfung zu erkennen ist, wie z.B. im Falle bestimmter familienbezogener Bezügebestandteile. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juni 2019 – 26 K 12269/17 –, juris Rn, 75; in diese Richtung gehend wohl auch: Hamburgisches OVG, Urteil vom 10. Dezember 2009 – 1 Bf 144/08 –, juris Rn. 34,35. Für den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus, dass im Rahmen der vorzunehmenden gewichtenden Betrachtung der Verursachungsbeiträge dem fortgesetzten Verschulden der Klägerin gegenüber dem Verschulden des Beklagten zumindest kein kleineres Gewicht beizumessen ist, sodass bei einer gewichtenden Betrachtung von einem gleichwertigen, nicht aber von einem überwiegenden Verschuldensbeitrag des Beklagten auszugehen ist. In die Gewichtung der Verursachungsbeiträge ist dabei auf Seiten des Beklagten einzustellen, dass die Bezirksregierung N. mehr als 2,5 Jahre lang nicht über den Antrag der Klägerin auf eine Teilzeitbeschäftigung entschieden hat und dem LBV NRW vielmehr mit Meldung vom 15. Juni 2015 eine Vollzeittätigkeit der Klägerin mitgeteilt hat und damit die Ursache für die Zuvielzahlung gesetzt hat. Infolgedessen kam es zur Auszahlung der vollen Dienstbezüge an die Klägerin. Auf Seiten der Klägerin ist in die Gewichtung in erheblichem Maße einzustellen, dass sie über einen Zeitraum von 31 Monaten hinweg nicht angezeigt hat, bei einer Teilzeittätigkeit volle Dienstbezüge zu erhalten, obwohl sich ihr die Notwendigkeit einer solchen Mitteilung aufdrängen musste. Die Klägerin hat über einen Zeitraum von 31 Monaten hinweg nicht zur Kenntnis genommen, dass das LBV NRW ihr die Besoldung für eine Vollzeit- anstatt einer Teilzeittätigkeit ausgezahlt hat. Der Klägerin musste aufgrund der Offensichtlichkeit des Fehlers und der Höhe des monatlichen Überzahlungsbetrages ins Auge springen, dass sie keinen Anspruch auf den Überzahlungsbetrag hat. Allein aufgrund der Höhe der Überzahlung ist der Fehler für die Klägerin leicht erkennbar gewesen. Sie konnte nicht davon ausgehen, dass allein die Verbeamtung und die Erhöhung der Wochenstundenanzahl von 18 von 28 auf 20 von 28 Stunden zu einer Erhöhung ihrer Einkünfte in einer Größenordnung von etwa 50% netto führten. Darüber hinaus war der Klägerin aus ihrer Zeit als angestellte Lehrkraft bei dem Beklagten auch bekannt, dass die Bezügemitteilungen in diesem Fall die Höhe der anteiligen Bezüge und die genaue Wochenstundenzahl angeben. Weshalb das im Fall einer verbeamteten Lehrkraft anders sein sollte, ist nicht ersichtlich, sodass es unerheblich ist, dass die Klägerin keine Erfahrungswerte mit den Besoldungsmitteilungen einer Beamtin hatte. Deren Erscheinungsbild unterscheidet sich kaum von denjenigen im Angestelltenbereich, sodass ihr der Fehler auch aus diesem Grund bereits ins Auge springen musste. Angesichts dessen hat die Klägerin mit der ungeprüften Entgegennahme der vollen Dienstbezüge über 31 Monate hinweg in hohem Maße gegen ihre aus der beamtenrechtlichen Treuepflicht resultierende Sorgfaltspflicht verstoßen. Es hätte ihr oblegen, ihre Besoldung – vor allem aufgrund der Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen, Wechsel in ein Beamtenverhältnis – zu überprüfen und das LBV NRW auf den Bezug der vollen Dienstbezüge hinzuweisen. Ihr hätte mit jeder weiteren Bezügemitteilung erneut auffallen müssen, dass sie die Besoldung für eine Vollzeittätigkeit zu Unrecht erhielt. Dieser Mitverursachungsbeitrag aktualisierte sich somit mit jeder neuerlich nicht pflichtgemäßen Überprüfung der Bezügemitteilungen und konnte daher nicht im Laufe der Zeit an Gewicht verlieren. Damit steht dem Verursachungsbeitrag des Beklagten, der Nichtbearbeitung des Teilzeitantrages der Klägerin und infolgedessen fehlerhaften Meldung einer Vollzeittätigkeit an das LBV NRW, in zeitlichen Verlauf der Überzahlung ein gleichwertiger Verursachungsbeitrag der Klägerin gegenüber. Liegt – wie hier – kein überwiegendes behördliches Mitverschulden für die Bezügeüberzahlung vor, genügt die Einräumung von angemessenen Ratenzahlungsmöglichkeiten regelmäßig den Erfordernissen einer im Rahmen des Rückforderungsbescheids zu treffenden Billigkeitsentscheidung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019 – 2 C 24/17 –, juris Rn. 21 m. w. N. Gegen die Ratenhöhe ist vorliegend nichts zu erinnern. Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass die Ratenhöhe in der Regel so zu bemessen ist, dass der Rückzahlungszeitraum dem Überzahlungszeitraum annähernd entspricht. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass das LBV NRW bei der Festsetzung der Ratenhöhe den – nur geringen – pfändbaren Betrag der Besoldung der Klägerin berücksichtigt hat. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Beschluss: Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 35.769,63,- € festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.