Beschluss
12c K 1947/19.PVL
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2023:0109.12C.K1947.19PVL.00
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Leitsätze
Das Feststellungsinteresse an der Durchführung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens entfällt, wenn die Rechtslage personalvertretungsrechtlich nicht mehr gestaltet werden kann. Eine solche Situation ist dann gegeben, wenn die streitbefange Umsetzung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, weil die ursprünglich besetzte Planstelle weggefallen ist oder weil der/die betroffene Beschäftigte die Dienststelle zwischenzeitlich aus anderen Gründen verlassen hat.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Feststellungsinteresse an der Durchführung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens entfällt, wenn die Rechtslage personalvertretungsrechtlich nicht mehr gestaltet werden kann. Eine solche Situation ist dann gegeben, wenn die streitbefange Umsetzung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, weil die ursprünglich besetzte Planstelle weggefallen ist oder weil der/die betroffene Beschäftigte die Dienststelle zwischenzeitlich aus anderen Gründen verlassen hat. Der Antrag wird abgelehnt. Gründe: I. Der Antragsteller ist der bei dem Beteiligten gebildete Personalrat. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der Zustimmungsverweigerung zu Umsetzungen, die sämtlich im Rahmen der Zuständigkeitsverlagerung der U. I. erfolgt sind. Am 8. November 2018 wurden sämtliche im streitgegenständlichen Antrag namentlich bezeichneten Bediensteten in einer Besprechung, an der zwei Vertreter des Personalrats, die Schwerbehindertenvertretung und die Gleichstellungsbeauftragte teilnahmen, über den sich aus der anstehenden Änderung der Zuständigkeitsverordnung ergebenden Gesamtsachverhalt informiert. Dabei wurden insbesondere die künftigen Einsatzmöglichkeiten thematisiert und es wurde die Möglichkeit gegeben, persönliche Belange und Einsatzwünsche in Einzelgesprächen vorzutragen. Alle Betroffenen stellten sog. „Härtefallanträge“, deren Ergebnisse in Einzelgesprächen unter Beteiligung der Personalvertretung erörtert wurden. Zudem wurde dem Antragsteller angeboten, im Rahmen der nächsten Personalratssitzung etwaige weitere Fragen durch Abteilungsleitungen näher zu erläutern. Unter dem 10. Dezember 2018 teilte der Beteiligte dem Antragsteller die beabsichtigten Umsetzungen der im Antrag namentlich bezeichneten Bediensteten mit und bat um Zustimmung. Nach Erörterung stimmte der Antragsteller den beabsichtigten Umsetzungen mit Schreiben vom 16. Januar 2019 nicht zu. Zur Begründung führte er u.a. aus, der Vorlage und insbesondere den abgegebenen Erklärungen könne entnommen werden, dass u.a. soziale und geographische Kriterien für die beabsichtigte Zuweisung der neuen Arbeitsplätze und Dienstorte herangezogen wurden. Die Entscheidung der Dienststelle in Bezug auf jeden Beschäftigten könne aber nicht detailliert überprüft werden, da der Beteiligte dem Antragsteller auf Nachfrage keine Aufstellung habe vorlegen wollen und die abgegebenen Erklärungen dies nicht abschließend ermöglichten. Ferner können nicht nachvollzogen werden, weshalb nicht mögliche vergütungsgerechte und fachlich mögliche alternative Einsatzgebiete und -orte in anderen Abteilungen des M. berücksichtigt worden seien. Der Argumentation, dass das personelle Defizit der Abteilung YZ durch die Beschäftigten abgebaut werden solle und diese größer und wichtiger sei als in anderen Abteilungen, könne nicht gefolgt werden, was sodann näher ausgeführt wird. Zudem habe der Antragsteller Bedenken, ob alle Möglichkeiten in der Dienststelle für eine verträgliche Umsetzung eruiert worden seien. Mangels ausreichender Informationen bestünden hieran Zweifel, zumal eine der betroffenen Personen auf eigene Initiative einen alternativen Arbeitsplatz im M. gefunden habe. Mit E-Mail vom 8. März 2019 teilte der Beteiligte dem Antragsteller im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit, dass die Dienststelle die Umsetzungen wie beabsichtigt vornehmen werde. Im Zuge der formalen Beteiligung sowie der diversen und intensiven Maßnahmen der Dienststelle habe der Antragsteller keine Aspekte benannt, die im Zuge der Mitbestimmung beachtlich gegen eine Umsetzung sprächen. Die Beschäftigten würden in den Umsetzungsverfügungen gebeten, individuelle Heimarbeitsanträge im Rahmen der Vereinbarung Heimarbeit zu stellen. Das Thema Heimarbeit sei aber von den Umsetzungen getrennt zu betrachten. Am 23. April 2019 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag gestellt. Er trägt vor, das erforderliche Feststellungsinteresse bestehe auch nach Abschluss der auf die streitgegenständlichen Umsetzungen bezogenen individualarbeitsrechtlichen Streitigkeiten fort. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren dürften an das Rechtsschutz- bzw. Feststellungsinteresse keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, weil es sich um ein objektives Verfahren handele, das auch der Erhaltung des Betriebsfriedens diene. Der Ausgangsfall sei noch gestaltbar, da zumindest das bisher unterbliebene Mitbestimmungsverfahren noch nachgeholt werden könne. Unabhängig von der Zustimmung der betroffenen Beschäftigten habe die Personalvertretung bei personellen Einzelmaßnahmen nämlich auch kollektive Interessen wahrzunehmen. Ob es dann noch zu einer anderen Entscheidung kommen könne und wie wahrscheinlich dies sei, dürfe keine Rolle spielen. Die Zustimmungsfiktion des § 66 Abs. 2 S. 5 LPVG NRW sei nicht eingetreten, da er die Zustimmung unter Angabe von Gründen zurecht verweigert habe. Die dafür angeführten Gründe seien auch nicht unbeachtlich. Dies könne nur dann der Fall sein, wenn es der Begründung für die Zustimmungsverweigerung offensichtlich an einem Bezug zu der beabsichtigten Maßnahme oder zu dem maßgeblichen Mitbestimmungstatbestand fehle. Eine Zustimmungsverweigerung sei daher nur dann unbeachtlich, wenn sie sich inhaltlich dem Mitbestimmungstatbestand von vornherein und eindeutig nicht zuordnen lasse, wenn also eine solche Zuordnung nicht einmal möglich erscheine. Seine Verweigerungsgründe hätten sich aber im Kernbereich des in Rede stehenden Mitbestimmungstatbestandes nach § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 LPVG NRW bewegt. Er habe mit Blick auf eine fehlende Vergütungsgerechtigkeit der Umsetzungen die rechtmäßige Ausübung des Direktionsrechts gemäß § 106 GewO in Abrede gestellt. Zudem habe er in Bezug auf die Ermessensausübung gerügt, dass ortsnähere Arbeitsplätze nicht in Betracht gezogen worden seien. Die Berufung auf eine unzureichende Unterrichtung stelle zwar keinen beachtlichen Zustimmungsverweigerungsgrund dar. Sie führe aber dazu, dass die Fiktion nicht eintrete. Zudem sei nicht allein der Wortlaut der Begründung relevant, sondern vielmehr der objektive Erklärungswert unter Berücksichtigung aller Umstände. In der Beanstandung fehlender Überprüfbarkeit der Ermessensausübung liege bei sachgerechtem Verständnis auch die Rüge der Fehlerhaftigkeit. Der Antragsteller beantragt, dem Beteiligten aufzugeben, die Umsetzungen der Beschäftigten B. V. , Dr. T. X1. , F. F1. , L. T1. , Dr. F2. T2. , Dr. I1. H. , und Dr. T3. T4. aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass die Umsetzungen der Beschäftigten B. V. , Dr. T. X1. , F. F1. , L. T1. , Dr. F2. T2. , Dr. I1. H. , und Dr. T3. T4. nicht als gebilligt gelten. Der Beteiligte beantragt, die Anträge abzulehnen. Er trägt vor, der Antrag zu 1. sei unzulässig, da § 79 Abs. 3 LPVG NRW lediglich als bloße Klarstellung zu verstehen sei, dass auch Leistungsanträge gestellt werden könnten, aber keinen allgemeinen Unterlassungsanspruch des Personalrats enthalte. Der Hilfsantrag sei unzulässig, da das Feststellungsinteresse entfallen sei. Die personalvertretungsrechtliche Rechtslage könne durch die begehrte gerichtliche Entscheidung nicht mehr gestaltet werden. Die streitbefangenen Umsetzungen könnten aufgrund des durch den Zuständigkeitswegfall im Bereich der U. I. bedingten Wegfalls der von den betreffenden Beschäftigten ursprünglich besetzten Planstellen nicht mehr rückgängig gemacht werden. In der Sache seien beide Anträge unbegründet. Eine Zustimmungsverweigerung sei nur dann beachtlich, wenn die geltend gemachten Gründe sich noch innerhalb der eingeräumten Mitbestimmung hielten. Sinn und Zweck der Mitbestimmungspflicht sei neben der Rechtmäßigkeitskontrolle der Maßnahme sowohl der Schutz der Interessen der von der Umsetzung Betroffenen als auch der kollektive Schutz der übrigen Beschäftigten. Die vom Antragsteller nunmehr angeführten Verweigerungsgründe seien dessen Schreiben nicht zu entnehmen. Die geltend gemachte fehlende Überprüfungsmöglichkeit der Sozialverträglichkeit sei unbeachtlich, da die Unterrichtung ordnungsgemäß erfolgt sei. Die Dienststelle habe den Antragsteller umfassend eingebunden. Sämtliche individualarbeitsrechtlichen Streitigkeiten, in denen insbesondere auch die fehlende Zustimmung der Personalvertretung gerügt worden sei, seien zwischenzeitlich einvernehmlich beendet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend verwiesen. II. Der Vorsitzende entscheidet über den Antrag mit Einverständnis der Beteiligten allein anstelle der Kammer ohne Anhörung (§§ 79 Abs. 2, 80 Abs. 3 S. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – LPVG NRW –, § 83 Abs. 4 S. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes – ArbGG –). 1. Der wörtlich auf Aufhebung und mithin auf Rückgängigmachung der streitbefangenen Umsetzungen gerichtete Hauptantrag ist jedenfalls unbegründet. Er scheitert bereits an dem Fehlen der gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 LPVG NRW i.V.m.§ 23 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes – BetrVG – erforderlichen erheblichen und offensichtlichen schwerwiegenden, groben Pflichtverletzung. Gründe, die geeignet sein könnten, eine derartige Bewertung zu tragen, sind weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2. Der Hilfsantrag ist unzulässig. Das Feststellungsinteresse für den zur Entscheidung stehenden konkreten Feststellungsantrag ist entfallen, da die Rechtslage personalvertretungsrechtlich nicht mehr gestaltet werden kann. Entgegen der dem Vortrag des Antragstellers zu entnehmenden Intention ist es nicht nur wenig wahrscheinlich, sondern vielmehr ausgeschlossen, dass eine Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens zu einer anderen Entscheidung führen kann. Die von den Anträgen betroffenen Umsetzungen können nämlich nicht mehr rückgängig gemacht werden. Dies folgt aus dem unwidersprochenen Vortrag des Beteiligten, dass die von den betreffenden Beschäftigten ursprünglich innegehabten Planstellen weggefallen sind. Dieser Vortrag ist auch uneingeschränkt plausibel, weil der Wegfall der Planstellen zwangsläufige Folge der Zuständigkeitsverlagerung der Überwachung der U. I. ist, die wiederum gerade den Grund der Umsetzungen darstellte. Hinsichtlich der Beschäftigten Frau V. und Frau Dr. T1. gilt dies zudem aus dem weiteren Grund, dass sie die Dienststelle nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beteiligten inzwischen verlassen haben. Bei dieser Sachlage könnte die Entscheidung dem Antragsteller lediglich noch bescheinigen, dass er mit seiner Auffassung Recht oder Unrecht gehabt habe. Es ist aber nicht Aufgabe der Gerichte, gutachterlich tätig zu werden. Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren dient auch nicht einer Sanktionierung von Pflichtverletzungen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 2014 – 6 PB 41/13 –, ZfPR 2014, 132 f., juris Rn. 7, vom 9. Juli 2007– 6 P 9/06 –, PersR 2007, 434 ff., juris Rn. 13 und vom12. November 2002 – 6 P 2/02 –, ZfPR 2003, 44 ff., juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2014– 20 A 598/16 –, PersR 2018, 25f., juris Rn. 33;VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Februar 2019– 40 K 1965/18.PVL –, juris Rn. 8. Kann eine Wiederholung des Mitbestimmungsverfahrens danach aber nicht (mehr) zu einer anderen Entscheidung führen, so wäre sie lediglich Selbstzweck und hätte den Charakter einer Sanktion für die Verletzung des Mitbestimmungsrechts. Die mit dem Vortrag, der Beteiligte habe sich hinsichtlich des gerichtlichen Hinweises uneinsichtig gezeigt und sich inzwischen in einer anderen Angelegenheit ebenfalls auf eine Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung berufen, der Sache nach geltend gemachte Wiederholungsgefahr begründet ebenfalls kein Feststellungsinteresse für den hier gestellten konkreten Feststellungsantrag. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 2014 – 6 PB 41/13 –, ZfPR 2014, 132 f., juris Rn. 7, vom 9. Juli 2007– 6 P 9/06 –, PersR 2007, 434 ff., juris Rn. 13. Schließlich führt auch der Hinweis des Antragstellers auf eine seiner Auffassung nach großzügigere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die im Rahmen dieses Beschlussverfahrens der Wahrung des Betriebsfriedens eine größere Bedeutung beimesse, nicht zu einer anderen Beurteilung. Für das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren ist nicht die an betriebsverfassungsrechtlichen Maßstäben orientierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, sondern die an personalvertretungsrechtlichen Maßstäben orientierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblich. Eine Kostenentscheidung entfällt in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung durch Einreichen einer Beschwerdeschrift Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen –, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingelegt werden, die innerhalb eines weiteren Monats schriftlich zu begründen ist und über die das Oberverwaltungsgericht zu entscheiden hat. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein. Sie muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muss angeben, auf welche im Einzelnen aufzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.