Beschluss
6 PB 41/13
BVERWG, Entscheidung vom
28mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
28 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof in Einklang mit der aktuellen Senatsrechtsprechung entschieden hat.
• Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren besteht Antragsbefugnis nur, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner eigenen personalvertretungsrechtlichen Rechtsposition betroffen werden kann.
• Ist die streitige mitbestimmungspflichtige Maßnahme vollzogen und rechtlich nicht mehr rückgängig zu machen, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für einen konkreten Feststellungsantrag; es bleibt dann nur der Weg der abstrakten (allgemeinen) Feststellung für künftige, vergleichbare Fälle.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei erledigter, nicht ruckgängig zu machender personalrechtlicher Maßnahme • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof in Einklang mit der aktuellen Senatsrechtsprechung entschieden hat. • Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren besteht Antragsbefugnis nur, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner eigenen personalvertretungsrechtlichen Rechtsposition betroffen werden kann. • Ist die streitige mitbestimmungspflichtige Maßnahme vollzogen und rechtlich nicht mehr rückgängig zu machen, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für einen konkreten Feststellungsantrag; es bleibt dann nur der Weg der abstrakten (allgemeinen) Feststellung für künftige, vergleichbare Fälle. Antragsteller rügten die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, mit dem ein Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Personalratsbeschlusses abgewiesen worden war. Streitgegenstand war die Frage, ob ein Personalratsmitglied bzw. der Personalrat antragsbefugt ist und ob statt eines konkreten Feststellungsantrags ein abstrakter Antrag hätte gestellt werden müssen. Die beanstandete Maßnahme war die Einstellung einer Bewerberin als Beamtin, die bereits vollzogen war. Die Antragsteller machten geltend, die Maßnahme sei mitbestimmungspflichtig und fehlerhaft beschlossen worden. Der Verwaltungsgerichtshof hielt die Maßnahme für rechtlich und tatsächlich nicht mehr rückgängig zu machen und verneinte daher das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den konkreten Feststellungsantrag. • Antragsbefugnis: Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist Antragsbefugnis nur gegeben, wenn der Antragsteller eigene personalvertretungsrechtliche Rechte geltend macht; sie entfällt, wenn die Stellung als Personalratsmitglied nicht mehr besteht. • Divergenzrügen der Antragsteller gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs greifen nicht durch, weil dessen Beschluss mit der aktuellen Senatsrechtsprechung übereinstimmt. • Rechtsschutzbedürfnis beim Feststellungsantrag: Fehlt, wenn die angegriffene Maßnahme abgeschlossen ist und nicht mehr rückgängig gemacht werden kann; dann würde das Gericht nur feststellen, ob Recht bestanden habe, was nicht den Zweck des Gerichts trifft. • Übergang zum abstrakten Feststellungsantrag: Ist die Maßnahme erledigt, muss der Antragsteller ein abstractum gerichtetes Begehren stellen, das künftige vergleichbare Fälle erfasst und in der gleichen oder letzten Tatsacheninstanz geltend gemacht werden kann (§ 83 Abs.2 BPersVG i.V.m. § 92a ArbGG-Rechtsprechung). • Rückgängigmachungspflicht: Die Dienststelle ist objektivrechtlich verpflichtet, eine unter Missachtung von Mitbestimmungsrechten getroffene Maßnahme rückgängig zu machen, soweit dies rechtlich und tatsächlich möglich ist; hier war dies ausgeschlossen, weil die Einstellung nicht mehr wiedergutzuhelfen war. • Grundsatzrügen unbeachtlich: Fragen, die für die Entscheidungsfindung nicht entscheidungserheblich sind, führen nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde; ältere, überholte Entscheidungen begründen keine Divergenz zur aktuellen Senatsrechtsprechung. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wurde zurückgewiesen. Das Gericht hat entschieden, dass den Antragstellern das erforderliche Rechtsschutzinteresse für einen konkreten Feststellungsantrag fehlt, weil die mitbestimmungspflichtige Maßnahme (Einstellung der Bewerberin) vollzogen und rechtlich nicht mehr rückgängig zu machen ist. Mangels Rückgängigmachungsmöglichkeit müsste ein abstrakter Feststellungsantrag für künftige vergleichbare Fälle gestellt werden; dies steht dem konkreten Antrag entgegen. Divergenz- und Grundsatzrügen der Antragsteller waren unbegründet, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs mit der aktuellen Senatsrechtsprechung übereinstimmt. Damit bleibt der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs in Streit essen und die Nichtzulassungsentscheidung aufrecht.