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Beschluss

12c K 3562/19.PVL

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:0109.12C.K3562.19PVL.00
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Leitsätze

1. Der Übergang von einem konkreten zu einem abstrakten Feststellungsantrag setzt voraus, dass die aufgrund des ursprünglichen konkreten Feststellungsantrags streitigen Fragen sich zwischen den Beteiligten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wieder stellen werden.2. Streitigkeiten über den Umfang einer genehmigten Heimarbeit erfüllen nicht den Mitbestimmungstatbestand der Einrichtung eines Arbeitsplatzes außerhalb der Dienststelle gemäß § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 14 PersVG NRW.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Übergang von einem konkreten zu einem abstrakten Feststellungsantrag setzt voraus, dass die aufgrund des ursprünglichen konkreten Feststellungsantrags streitigen Fragen sich zwischen den Beteiligten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wieder stellen werden.2. Streitigkeiten über den Umfang einer genehmigten Heimarbeit erfüllen nicht den Mitbestimmungstatbestand der Einrichtung eines Arbeitsplatzes außerhalb der Dienststelle gemäß § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 14 PersVG NRW. Der Antrag wird abgelehnt. Gründe: I. Der Antragsteller ist der bei dem Beteiligten gebildete Personalrat. Die Beteiligten streiten um die Mitbestimmung bei der Ablehnung von Anträgen auf Einrichtung von Heimarbeitsplätzen. Zwischen den Beteiligten besteht eine am 19. Januar 2012 geschlossene und zum1. März 2012 in Kraft getretene Dienstvereinbarung zur alternierenden Heimarbeit in der Dienststelle des Beteiligten – DV –. § 3 DV regelt die Teilnahmevoraussetzungen. § 4 DV regelt das Antrags- und Genehmigungsverfahren. Dabei sind ausweislich § 4 Abs. 1 letzter Unterabsatz DV vor Ablehnung eines Antrags durch die Abteilungsleitung bzw. den Präsidenten die Beteiligten und auf Wunsch Gleichstellungsbeauftragte und Personalrat zu einem gemeinsamen Gespräch einzuladen. Ziel des Gesprächs sei es, der Antragstellerin/dem Antragsteller die Gelegenheit zu geben, Bedenken auszuräumen. Ferner sind Regelungen zu Arbeitszeit, zu Arbeitsmitteln sowie der Zugang zur häuslichen Arbeitsstätte, der gemäß § 12 Abs. 1 DV neben Vertretern des Beteiligten und anderen Funktionsträgern auch dem Antragsteller zusteht, normiert. § 16 Abs. 1 DV normiert, dass die Dienststelle den Personalrat regelmäßig über die getroffenen Heimarbeitsvereinbarungen informiert (S. 1) und dass Anträge, die nicht zum Abschluss einer Vereinbarung führen sollen, dem Personalrat vorab zur Kenntnis gegeben werden sollen (S. 2). Gemäß § 16 Abs. 2 bleiben die Rechte der Personalvertretung nach dem Landespersonalvertretungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen – LPVG NRW – ebenso wie die gesetzlichen Rechte der Schwerbehindertenvertretung unberührt. Unter dem 13. Dezember 2018 teilte der Beteiligte dem Antragsteller die dortige Auffassung mit, das Beteiligungsrecht des Antragstellers sei mit Abschluss der Dienstvereinbarung generell ausgeübt worden mit der Folge, dass kein weiteres Erfordernis für formelle Beteiligungen im Einzelfall bestehe. Am 26. März 2019 stellte die Beschäftigte F. F1. einen Antrag auf Gewährung von Heimarbeit im Umfang von vier Tagen wöchentlich. Am 28. März 2019 wurde ihr aufgrund der Rahmenbedingungen bis zum Abschluss des Verfahrens vorübergehend im Umfang von drei Tagen wöchentlich Heimarbeit gewährt. Am 11. April 2019 fand das Gespräch gemäß § 4 Abs. 1 DV unter Beteiligung u.a. eines Vertreters des Personalrats statt. Mit Schreiben vom 18. April 2019 teilte der Beteiligte der Beschäftigten mit, dass ihr Antrag auf Heimarbeit abgelehnt worden sei und dadurch ebenfalls die vorübergehende Regelung zu deren Inanspruchnahme entfalle. Am 7. August 2019 hat der Antragsteller einen auf die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts hinsichtlich der vorstehenden Antragsablehnung gerichteten konkreten Feststellungsantrag gestellt. Im Anschluss an die Güteverhandlung vom 29. Juli 2022 hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 8. September 2022 im Wege der Antragsänderung einen abstrakten Feststellungsantrag gestellt. Er hält die Antragsänderung nach Erledigung des konkreten Feststellungsantrags für sachdienlich. Es gebe zahlreiche weitere Fälle, in denen die hier begehrte Entscheidung einschlägig sei, da Anträge auf Heimarbeit nur in reduziertem Umfang bewilligt und mithin teilweise abgelehnt würden. Aktuell stünden die Fälle der Beschäftigten I. , T. , O. , X. , A. , T1. und A1. im Streit, denen Aufstockungsanträge sämtlich nicht bewilligt worden seien. Hinzu kämen die Aufstockungsanträge der Beschäftigten H. und H1. sowie der Antrag der Beschäftigten G. , die jeweils nur teilweise bewilligt worden seien. In der Sache ist der Antragsteller der Auffassung, sein Mitbestimmungsrecht bei der Ablehnung von Heimarbeitsanträgen in Einzelfällen sei durch den Abschluss der Dienstvereinbarung nicht verbraucht. Diese regle lediglich die Rahmenbedingungen der Beantragung und Einrichtung von Heimarbeitsplätzen. Zu den erst nach Abschluss der Dienstvereinbarung auftretenden mitbestimmungspflichtigen Einzelfällen könne sie sich, jedenfalls hinsichtlich des Mitbestimmungstatbestandes gemäß § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 14 LPVG NRW, naturgemäß nicht verhalten. Verstünde man § 16 Abs. 1 S. 2 DV in dem Sinn, dass das Mitbestimmungsrecht bei Ablehnung von Anträgen zu einer bloßen Kenntnisnahme herabgestuft werden sollte, wäre eine solche Regelung wegen Verstoßes gegen § 4 LPVG NRW unwirksam. Zudem sei in § 16 Abs. 2 DV ausdrücklich geregelt, dass die Beteiligungsrechte und damit auch das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers unberührt bleiben. Das Mitbestimmungsrecht erstrecke sich mangels Einschränkung des Tatbestandes auch auf Teilablehnungen und ganz oder teilweise abgelehnte Aufstockungsanträge. Dies gelte auch für Fälle, in denen die Beschäftigten durch Ankündigung einer Ablehnung zu einer Reduzierung angehalten würden. Der Antragsteller beantragt nunmehr, festzustellen, dass die Ablehnung des Antrags auf Einrichtung eines Heimarbeitsplatzes der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, es fehle an der für einen abstrakten Feststellungsantrag erforderlichen Wiederholungsgefahr. Die Anträge der Beschäftigten I. , T. , O. , X. , A. , T1. und A1. hätten nicht die Einrichtung eines Heimarbeitsplatzes betroffen, sondern eine Erweiterung des zeitlichen Umfangs. Der Mitbestimmungstatbestand betreffe aber nach seinem eindeutigen Wortlaut nur die Einrichtung eines Heimarbeitsplatzes. In den Fällen der Beschäftigten H. und H2. sei es nicht zu einer Ablehnung gekommen, sondern die Anträge seien einvernehmlich modifiziert worden. Allein der Antrag der Beschäftigten G. sei zunächst formal abgelehnt worden, um sodann dem erbetenen Antrag mit reduziertem Antrag stattgeben zu können. Auch hier sei die Einrichtung des Heimarbeitsplatzes nicht streitig gewesen. Jedenfalls sei das Mitbestimmungsrecht sowohl betreffend die Einrichtung von Arbeitsplätzen außerhalb der Dienststelle als auch betreffend die Ablehnung eines Antrags auf Einrichtung eines Arbeitsplatzes außerhalb der Dienststelle im Wege vorweggenommener Mitbestimmung durch die streitgegenständliche Dienstvereinbarung verbraucht. Beide Mitbestimmungstatbestände seien grundsätzlich im Zusammenhang miteinander zu sehen. Die Dienstvereinbarung gehe über die Regelung bloßer Rahmenbedingungen deutlich hinaus. Insbesondere in § 4 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 DV sei der Verfahrensablauf dezidiert geregelt. § 3 enthalte Regelungen in Bezug auf die inhaltliche Entscheidung. § 16 Abs. 2 DV könne für die zentralen von der Dienstvereinbarung betroffenen Mitbestimmungstatbestände keine Anwendung finden, da deren Sinn und Zweck, eine vorweggenommene Mitbestimmung darzustellen, andernfalls ausgehebelt würde. Dies werde auch dadurch illustriert, dass der Antragsteller das streitgegenständliche Mitbestimmungsrecht nach Abschluss der Dienstvereinbarung zunächst für einen Zeitraum von über sechs Jahren – und damit insbesondere in der seinerzeitigen personellen Besetzung – nicht geltend gemacht habe. Das in der Dienstvereinbarung vorgesehene Verfahren sei ordnungsgemäß eingehalten worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend verwiesen. II. Der Antrag, über den der Vorsitzende mit Einverständnis der Beteiligten allein anstelle der Kammer ohne Anhörung entscheidet (§§ 79 Abs. 2, 80 Abs. 3 S. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – LPVG NRW –, § 83 Abs. 4 S. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes – ArbGG –), ist unzulässig. Die in dem Übergang von einem konkreten zu einem abstrakten Feststellungsantrag liegende Antragsänderung, vgl. Gronimus, Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren, § 81 ArbGG, Rn. 77, der der Beteiligte nicht zugestimmt, sondern die Zulässigkeit des abstrakten Feststellungsantrags vielmehr ausdrücklich bestritten hat, ist nicht sachdienlich. Zwar kann, wenn sich ein konkretes Feststellungsbegehren – wie hier – erledigt, der Antragsteller einen vom konkreten Fall losgelösten abstrakten Feststellungsantrag zu den Rechtsfragen stellen, die hinter dem anlassgebenden Vorgang stehen, dem konkreten Vorgang zugrunde liegen oder durch den konkreten Anlass als entscheidungserheblich aufgeworfen werden. Der abstrakte Feststellungsantrag muss sich auf künftige Sachverhalte beziehen, die in ihren Grundzügen dem Sachverhalt des anlassgebenden konkreten Vorgangs entsprechen und im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen aufwerfen. Es können nur solche Rechtsfragen einer Klärung zugeführt werden, die sich an dem konkreten Vorgang ausrichten, durch ihn ausgelöst und auch begrenzt werden. Ein solcher allgemeiner Feststellungsantrag muss spätestens in der letzten Tatsacheninstanz gestellt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 2015 – 5 P 8/14 –, PersV 2015, 346 ff., juris Rn. 8 m.w.N. Dies setzt allerdings voraus, dass die Rechtssache fortwirkende Bedeutung hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn sich ein gleichartiger Vorgang mit mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit in der Zukunft wiederholen und die in diesem Fall streitig gewordene Frage wieder auftreten wird. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Januar 1994– 6 P 21/92 –, BVerwGE 95, 73 ff., juris Rn. 16 und vom 17. Januar 1996 – 6 P 5/94 –, PersV 1997, 169 ff., juris Rn. 19; Gronimus, Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren, § 80 ArbGG, Rn. 270f. Eine mit derartiger, mehr als nur geringfügiger, Wahrscheinlichkeit bestehende Wiederholungsgefahr hat der Antragsteller nicht erfolgreich dargelegt. Soweit der Antragsteller auf die Fälle der Beschäftigten I. , T. , O. , X. , A. , T1. , A1. , H. und H2. verweist, unterscheiden sich diese deutlich von dem anlassgebenden, dem ursprünglichen konkreten Feststellungsantrag zugrunde liegenden Fall der Beschäftigten F1. und unterfallen daher eindeutig nicht dem Mitbestimmungstatbestand gemäß § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 14 LPVG NRW. Dieser betrifft nach seinem eindeutigen, die Grenze einer jeden Auslegung bildenden, Wortlaut die Ablehnung von Anträgen auf Einrichtung von Arbeitsplätzen außerhalb der Dienststelle. Die hier in Bezug genommenen Anträge der Beschäftigten I. , T. , O. , X. , A. , T1. , A1. , H. und H2. beinhalteten aber gerade nicht die Einrichtung von Arbeitsplätzen außerhalb der Dienststelle, da solche bereits bestanden. Vielmehr betrafen die Anträge allein den Umfang der Heimarbeit an den bereits zuvor bestehenden Heimarbeitsplätzen. Dies wird in den Fällen der Beschäftigten H. und H2. auch durch die vorliegenden Antragsformulare bestätigt, die jeweils mit „Verlängerung der Alternierenden Heimarbeit“ überschrieben sind. Fehlt es danach aber bereits an einem den Tatbestand der Norm erfüllenden Antrag, so führt auch die Auffassung des Antragstellers, der Tatbestand der Ablehnung sei auch bei teilweiser Ablehnung erfüllt, nicht weiter. Auf den Umstand, dass es in den Fällen der Beschäftigten H2. und H. aufgrund der freiwilligen Modifikation der Anträge durch die Beschäftigten zudem sowohl an dem Tatbestandsmerkmal einer Ablehnung i.S.v. § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 14 LPVG NRW als auch an einer Maßnahme der Dienststellenleitung i.S.v. § 66 Abs. 1 LPVG NRW fehlt, kommt es danach nicht mehr entscheidend an. Soweit der Antragsteller schließlich auf die – jedenfalls zunächst – Ablehnung des Antrags der Beschäftigten G. verweist, dürfte diese zwar ungeachtet der Auffassung des Beteiligten, es habe sich um eine bloß formale Ablehnung gehandelt, sowohl den Tatbestand von § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 14 LPVG NRW als auch denjenigen einer Maßnahme der Dienststellenleitung i.S.v. § 66 Abs. 1 LPVG NRW erfüllt haben. Allerdings ist auch dieser Fall kein Beleg für eine fortwirkende Bedeutung der Rechtssache im Sinne einer hinreichenden Wiederholungswahrscheinlichkeit. Denn das aus dieser Ablehnung erwachsene Rechtsverhältnis hat sich durch die Bewilligung des unmittelbar nachfolgenden Antrags der Beschäftigten mit reduziertem Umfang der Heimarbeit binnen kurzer Zeit wieder erledigt. Auch insofern führt die Auffassung des Antragstellers, der Tatbestand der Ablehnung sei auch bei teilweiser Ablehnung erfüllt, nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn zum einen ist der nachfolgende, modifizierte Antrag auch hinsichtlich des Umfangs der Heimarbeit nicht teilweise abgelehnt, sondern vollständig bewilligt worden. Zum anderen wird die – wie dargelegt nach dem klaren Wortlaut der Norm allein der Mitbestimmung unterliegende – Einrichtung eines Arbeitsplatzes außerhalb der Dienststelle auch dann uneingeschränkt bewilligt, wenn die an diesem heimischen Arbeitsplatz zu verrichtende Heimarbeit nicht mit dem vollen, dem Antrag entsprechenden, zeitlichen Umfang bewilligt wird. Auch in einem solchen Fall wird der Arbeitsplatz außerhalb der Dienststelle eingerichtet. Der Umfang einer Bewilligung von Heimarbeit kann nicht mehr unter den Tatbestand dieser Norm subsumiert werden, da dies deren klaren Wortlaut überschreiten würde. Dementsprechend geht auch der Verweis des Antragstellers auf einen seiner Auffassung nach gegebenen Schutzzweck der Norm, die Beschäftigten vor einer Ablehnung ihrer konkreten Anträge zu schützen, ins Leere. Nach alledem ist eine fortwirkende Bedeutung der Rechtssache auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr begründen die vom Antragsteller benannten Einzelfälle den deutlichen Eindruck, dass Anträge auf Einrichtung von Heimarbeitsplätzen in der Dienststelle zwischenzeitlich offenbar regelmäßig bewilligt werden und sich die Meinungsverschiedenheiten auf den Umfang der Heimarbeit verlagert haben. Hinsichtlich des Umfangs der Heimarbeit aber kann sich die ursprünglich im Streit stehende Frage, ob das aus § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 14 LPVG NRW folgende Mitbestimmungsrecht im Wege vorweggenommener Mitbestimmung durch die streitgegenständliche Dienstvereinbarung verbraucht ist, nicht stellen, weil der Umfang der Heimarbeit nicht dem Tatbestand dieser Norm unterfällt. Eine Kostenentscheidung entfällt in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung durch Einreichen einer Beschwerdeschrift Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen –, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingelegt werden, die innerhalb eines weiteren Monats schriftlich zu begründen ist und über die das Oberverwaltungsgericht zu entscheiden hat. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein. Sie muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muss angeben, auf welche im Einzelnen aufzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.