Beschluss
5 P 8/14
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten in gemeinsamen Einrichtungen unterliegt der Mitbestimmung der Stufenvertretung nur, wenn der Leiter der Dienststelle einen Willensbildungsprozess darüber abgeschlossen hat.
• Ein solcher Abschluss kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen; ein bloßes Unterlassen der Ausschreibung begründet hingegen kein Mitbestimmungsrecht.
• Die Entscheidung, ob überhaupt eine Ausschreibung in Betracht gezogen wurde, fällt dem Leiter der Dienststelle (hier: Geschäftsführer des Jobcenters) zu; Trägerentscheidungen über Einstellung und Zuweisung sind davon zu unterscheiden.
Entscheidungsgründe
Mitbestimmung der Stufenvertretung beim Absehen von Stellenausschreibungen (kein Mitbestimmungsrecht bei bloßem Unterlassen) • Das Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten in gemeinsamen Einrichtungen unterliegt der Mitbestimmung der Stufenvertretung nur, wenn der Leiter der Dienststelle einen Willensbildungsprozess darüber abgeschlossen hat. • Ein solcher Abschluss kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen; ein bloßes Unterlassen der Ausschreibung begründet hingegen kein Mitbestimmungsrecht. • Die Entscheidung, ob überhaupt eine Ausschreibung in Betracht gezogen wurde, fällt dem Leiter der Dienststelle (hier: Geschäftsführer des Jobcenters) zu; Trägerentscheidungen über Einstellung und Zuweisung sind davon zu unterscheiden. In mehreren Jobcentern wurden zwei Dienstposten (A13, A14) und eine Angestelltenstelle der Tätigkeitsebene I ohne öffentliche Ausschreibung besetzt. Die Geschäftsführerinnen verzichteten mit Zustimmung ihrer Personalräte auf Ausschreibungen; in zwei Fällen erfolgten Abordnungen, in einem Fall eine Änderung der Funktionsstufe. Der örtliche Personalrat (Antragsteller) verweigerte seine Zustimmung zu den Abordnungen/Änderungen und leitete ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren ein. Er begehrte festzustellen, dass ihm als Stufenvertretung ein Mitbestimmungsrecht beim Verzicht auf Ausschreibungen für bei gemeinsamen Einrichtungen zu besetzende Dienstposten zustehe. Die Verwaltungsgerichte lehnten seinen Antrag ab; das Oberverwaltungsgericht bestätigte, dass die Entscheidung über das Absehen von Ausschreibungen dem Geschäftsführer des Jobcenters obliege. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Revision nicht antragsbegründend an und gab dem Antrag nicht statt. • Zulässigkeit: Der abstrakte Feststellungsantrag ist zulässig, weil er sich auf künftig ähnliche Sachverhalte bezieht und ein berechtigtes Feststellungsinteresse vorliegt. • Rechtsgrundlagen: Relevante Normen sind §82 Abs.1,4 i.V.m. §75 Abs.3 Nr.14 BPersVG sowie §69 BPersVG; für Jobcenter-rechtliche Zuständigkeiten ist §44d SGB II zu beachten. • Erfordernis einer Maßnahme: Mitbestimmung der Stufenvertretung setzt eine die Mitbestimmung auslösende Maßnahme des Leiters der Dienststelle voraus; Maßnahme ist nur gegeben, wenn dessen Willensbildungsprozess abgeschlossen ist. • Abschluss des Willensbildungsprozesses: Dieser muss sich durch ein positives, ausdrückliches oder konkludentes Handeln des Dienststellenleiters äußern; bloßes Unterlassen genügt nicht. • Anwendung auf den Sachverhalt: Die Beteiligte hat gegenüber dem Antragsteller nicht erklärt, von einer Ausschreibung abzusehen; sie machte vielmehr geltend, dass die Geschäftsführung der Jobcenter über Ausschreibung bzw. Absehen entscheide. Es fehlt an Anhaltspunkten für eine konkludente Entscheidung oder für ein Abweichen von früherer Praxis. • Folgerung: Da kein abgeschlossener Willensbildungsprozess der zuständigen Dienststellenleiterin über das Absehen von Ausschreibungen vorliegt, entsteht kein Mitbestimmungsrecht der Stufenvertretung. Der Antrag des Personalrats wird abgewiesen. Der Antragsteller hat kein Mitbestimmungsrecht nach §82 Abs.1,4 i.V.m. §75 Abs.3 Nr.14 BPersVG für das Absehen von Ausschreibungen, weil es an einer die Mitbestimmung auslösenden Maßnahme des Leiters der Dienststelle fehlt. Ein bloßes Unterlassen der Ausschreibung oder die nachträgliche Zuweisung begründen kein Mitbestimmungsrecht. Soweit Entscheidungen über Auswahl, Einstellung und Zuweisung von Trägern getroffen werden, berührt dies die hier zu entscheidende Frage nicht; maßgeblich ist, ob der Dienststellenleiter seinen Willensbildungsprozess über das Absehen abgeschlossen hat, was hier nicht der Fall ist. Damit bleibt die Zuständigkeit der Geschäftsführung der Jobcenter für die Entscheidung über Ausschreibung bzw. deren Unterlassung unangefochten.