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Beschluss

19 L 1603/22

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:0227.19L1603.22.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 4934/22 gegen Ziffer II. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 2022 hinsichtlich der Schließungsverfügung wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsmittelan-drohung anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessensabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem widerstreitenden öffentlichen Vollziehungsinteresse fällt zulasten des Antragstellers aus. Im Rahmen der Interessensabwägung kommt den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs regelmäßig ausschlaggebende Bedeutung zu. Erweist sich die angegriffene Regelung als offensichtlich rechtmäßig und besteht zudem in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ein besonderes Vollzugsinteresse, überwiegt regelmäßig das öffentliche Vollziehungsinteresse. So liegt der Fall hier. Die angegriffenen Regelungen erweisen sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig. Hinsichtlich der Schließungsverfügung besteht zudem ein besonderes Vollziehungsinteresse. Die Antragsgegnerin stützt ihre Schließungsverfügung auf § 15 Abs. 2 GewO. Hiernach kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor. Der Antragsteller betreibt seine Spielhalle ohne die nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW, § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 erforderliche Erlaubnis. Deren Erteilung hat die Antragsgegnerin mit der angegriffenen Ordnungsverfügung abgelehnt. Weitere Voraussetzungen für ein Einschreiten sieht die einschlägige Ermächtigungsgrundlage nicht vor. Die Schließungsanordnung ist nach dem Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO auch nicht ermessensfehlerhaft. Die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin überschreitet nicht die gesetzlichen Grenzen des Ermessens. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Dieses verpflichtet die Antragsgegnerin nicht, den illegalen Betrieb der Spielhalle des Antragstellers bis zum Eintritt der Bestandskraft ihrer ablehnenden Entscheidung über dessen Erlaubnisantrag weiter zu dulden. Das wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn die formell illegale Tätigkeit die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllte und dies offensichtlich, d.h. ohne weitere Prüfung erkennbar wäre, so dass die Untersagung nicht mehr zur Gefahrenabwehr erforderlich wäre. Bereits verbleibende Unklarheiten oder Zweifel an der Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen rechtfertigen dagegen ein Einschreiten. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2017 - 4 A 1607/16 -, juris, m.w.N. Der Antragsteller hat keinen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis. Im Gegenteil steht eine Erlaubniserteilung an ihn aller Voraussicht nach § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 lit. d AG GlüStV NRW i. V. m. § 6 GlüStV 2021 entgegen. Hiernach ist die Erteilung einer Erlaubnis zu versagen, wenn die Einhaltung der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 GlüStV 2021 nicht sichergestellt ist. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2021 haben Veranstalter von öffentlichen Glücksspielen Sozialkonzepte zu entwickeln und umzusetzen. Aus dem Tatbestandsmerkmal „umsetzen“, wird deutlich, dass ein Sozialkonzept beim Betrieb der Spielhalle nicht alleine vorgehalten, sondern die darin beschriebenen Maßnahmen zur Eindämmung der Spielsucht auch innerhalb des jeweiligen Betriebes praktisch angewandt werden müssen. Die Nachweislast hierüber, die in entsprechenden Dokumentationspflichten mündet, liegt beim jeweiligen Veranstalter des Glücksspiels. Im Rahmen des Erlaubniserteilungsverfahrens bedarf es einer Prognose, ob damit zu rechnen, ist, dass der entsprechende Veranstalter diese Anforderungen im Rahmen seines künftigen Betriebes sicherstellen wird. Nach diesen Maßgaben bietet der Antragsteller als Veranstalter eines öffentlichen Glücksspiels keine Gewähr dafür, dass er künftig die Anforderungen an das Sozialkonzept sicherstellen wird. Sein durch die Antragsgegnerin in ihren vorgelegten Verwaltungsvorgängen dokumentiertes in der Vergangenheit gezeigtes Verhalten lässt erwarten, dass der Antragsteller auch künftig die Umsetzung eines Sozialkonzeptes nicht ausreichend sicherstellen wird. Bereits nach § 6 GlüStV 2012 waren die Veranstalter von öffentlichem Glücksspiel zur Entwicklung eines Sozialkonzeptes verpflichtet. Die Entwicklung eines solchen Konzepts umfasst auch dessen praktische Umsetzung sowie entsprechende Dokumentationen. Die Einhaltung dieser Anforderungen hat der Antragsteller in der Vergangenheit trotz mehrfacher Ermahnungen beharrlich verweigert. Dies rechtfertigt den Schluss, dass er auch künftig nicht willens oder in der Lage sein wird, den gesetzlichen Anforderungen an das Sozialkonzept zu entsprechen. Nach den getroffenen Feststellungen der Antragsgegnerin hat der Antragsteller unwidersprochen bei einer Vielzahl an Kontrollen zwischen 2019 und 2022 in seiner Spielhalle entweder überhaupt kein Sozialkonzept vorgehalten oder Nachweise vermissen lassen, dass dieses durch ihn bzw. die von ihm betrauten Spielhallenaufsichten konsequent umgesetzt wird. Besonders schwer wiegt dabei, dass die Spielhallenaufsichten in gleich mehreren Fällen gar nicht im Bilde waren, dass entsprechende Maßnahmen nach dem Sozialkonzept überhaupt durchzuführen waren, geschweige denn, dass sie die erforderlichen Schulungsnachweise hätten erbringen können. Bezeichnend ist zudem, dass die genannten Anforderungen noch nicht einmal unter dem Druck der bereits mit Schreiben vom 12. August 2022 durch die Antragsgegnerin angekündigten Antragsablehnung eingehalten wurden. Bei der letzten dokumentierten Spielhallenkontrolle am 25. Oktober 2022 gab die dortige Spielhallenaufsicht noch an, keine Schutzmaßnahmen durchzuführen. Über solche war sie nach eigenen Angaben auch gar nicht im Bilde. Ob einer Erlaubniserteilung zudem - wofür allerdings die beharrliche Weigerung des Antragstellers, das Sozialkonzept ordnungsgemäß umzusetzen, sowie die Vielzahl weiterer von der Antragsgegnerin festgestellter Verstöße gegen glücksspielrechtliche Vorschriften sprechen dürften - auch der Versagungsgrund nach § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 AG GlüStV NRW entgegensteht, weil es dem Antragsteller an der erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt, bedarf daneben keiner abschließenden Klärung. Auch hinsichtlich der an die Schließungsverfügung geknüpften Zwangsgeldandrohung überwiegt das Vollziehungsinteresse. Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit bestehen nicht und sind auch nicht erhoben worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Angesichts der Vorläufigkeit der vorliegenden Entscheidung ist die Hälfte des in der Hauptsache anzusetzenden Streitwertes von 15.000,- Euro, also 7.500,- Euro festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.