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Urteil

19 K 4934/22

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2024:0105.19K4934.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger betrieb in der Vergangenheit am L. I.--- 00 in E. eine Spielhalle. Sein Gewerbe meldete er zum 31. Mai 2023 ab. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung habe er den Betrieb aktuell an einen anderen Betreiber untervermietet, wolle diesen aber im Falle eines Obsiegens im vorliegenden Verfahren wieder übernehmen. In der Vergangenheit fanden mehrere Betriebskontrollen durch Mitarbeiter der Beklagten statt; hierbei dokumentierten diese u.a. folgendes:Zu einer am 4. Februar 2019 erfolgten Kontrolle hielten die Mitarbeiter fest, dass Notausgänge verschlossen seien, die Spielfläche teilweise als Lagerfläche für Getränke genutzt werde, sowie die Aufsicht vor Ort auf Nachfrage weder ein Sozialkonzept noch dazugehörige Dokumentation vorlegen konnte. Zudem seien Abstände zwischen den Geräten nicht eingehalten und die verwendeten Trennwände ungeeignet. Über eine Kontrolle am 22. Oktober 2019 hielten sie fest, dass die Notaufnahmetüren erneut nicht abgeschlossen gewesen seien, sowie ein Sozialkonzept nebst entsprechender Dokumentationen nicht vorgelegt werden konnten. Fünf der Geldspielgeräte seien, ohne gesperrt zu sein, unbespielt gewesen. Zwei der Geldspielgeräte verfügten nicht mehr über die gültige Software. Die Außenwerbung zeige Geldspielgeräte. Über eine weitere Kontrolle am 25. Februar 2020 hielten die Mitarbeiter der Beklagten fest, dass sie dort als Spielhallenaufsicht auf eine Frau H. getroffen seien. Diese habe ihnen einen Ordner vorlegen können, in dem ein Sozialkonzept enthalten gewesen sei. Dokumentationen hierzu bzw. Schulungsnachweise der Mitarbeiter seien in dem Ordner allerdings nicht enthalten gewesen. In einem weiteren vorgelegten Ordner seien Dokumentationen enthalten gewesen, die Aufzeichnungen seien nicht vollständig gewesen. Regelmäßige, in bestimmten stündlichen Intervallen durchgeführte Kontrollrundgänge seien nicht dokumentiert. Lediglich bei Vorfällen seien Eintragungen erfolgt. Bis einschließlich 2018 seien Dokumentationen korrekt erfolgt. Zertifikate über Schulungen der Mitarbeiter gebe es nicht. Frau Er habe erklärt, an keinen entsprechenden Schulungen teilgenommen zu haben. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30. Juni 2021 beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Glückspielstaatsvertrag 2021. Zu einer weiteren am 31. August 2021 erfolgten Kontrolle hielten die Mitarbeiter der Beklagten wiederum u.a. fest, dass das Sozialkonzept nicht vollständig gewesen sei und die letzten Tage komplett fehlten. Zudem fehle der Hinweis „Kein Zutritt unter 18“ vollständig. Eine weitere Kontrolle des Betriebs erfolgte nachfolgend am 4. Juli 2022. Kurz zuvor hatte die Beklagte den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen, dass der Betrieb mit Ablauf der in § 18 Abs. 2 AG GlüStV NRW bestimmten Übergangsfrist geschlossen werden müsse. Über die Kontrolle vermerkten die Mitarbeiter der Beklagten u.a., dass ein vollständiges Sozialkonzept auch nach längerem Suchen im Betrieb nicht habe vorgezeigt werden können. Dokumentationslisten seien ebenfalls nicht vorhanden gewesen. Die beiden anwesenden Aufsichtspersonen hätten zudem auch keine Schulungsnachweise vorlegen können. Mit Schreiben vom 12. August 2022 hörte die Beklagte den Kläger dazu an, dass sie beabsichtige, seinen Erlaubnisantrag abzulehnen. Hierzu verwies sie auf die vorstehendenden Erkenntnisse, aus denen sich ergebe, dass der Betrieb seiner Spielhalle den Zielen des Glückspielstaatsvertrags zuwiderlaufe. Nachfolgend übermittelte der Kläger der Beklagten ein neues Sozialkonzept. Am 25. Oktober 2022 erfolgte eine erneute Kontrolle im Betrieb des Klägers. Hierzu hielten die Mitarbeiter der Beklagten fest, dass zwei Geräte freigeschaltet gewesen seien, ohne dass für diese Geräte Gäste vor Ort gewesen seien. Ein Sozialkonzept sei zudem zwar vorhanden gewesen, dort angeführte Maßnahmen zum Spielerschutz würden aber weiterhin nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Die Aufsicht habe angegeben, keine Spielerschutzmaßnahme durchzuführen und auch nichts in diese Liste einzutragen. Von den Maßnahmen habe sie keine Kenntnis gehabt. Ihr Name sei auch in der Liste gar nicht aufgetaucht. Mit Ordnungsverfügung vom 12. Dezember 2022 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb seiner Spielhalle ab und ordnete sofort vollziehbar die Schließung seines Betriebes unter Androhung eines Zwangsgeldes an. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen darauf, dass sich aus den bereits dargestellten Erkenntnissen ergebe, dass der Betrieb seiner Spielhalle den Zielen des Glückspielstaatsvertrags zuwiderlaufe, er keine Gewähr für die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Sozialkonzepts biete und er zudem unzuverlässig sei. Hervorzuheben sei zudem noch, dass er auch nach Zustellung des Anhörungsschreibens vom 18. August 2022 keine Maßnahmen ergriffen habe, um seinen rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Vielmehr seien auch am 25. Oktober 2022 unverändert gravierende Verstöße festgestellt worden. Der Kläger hat am 20. Dezember 2022 Klage erhoben und zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes in Bezug auf die Schließungsanordnung und Zwangsmittelandrohung beantragt. Den Antrag hat die Kammer mit Beschluss vom 27. Februar 2023 – 19 L 1603/22 – abgelehnt. Die nachfolgende Beschwerde verwarf das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, nachdem der Kläger diese nicht innerhalb der vorgesehenen Frist begründet hatte. Zuletzt wendet er ein, dass die Gewerbeabmeldung und Übertragung des Betriebs an einen anderen Betreiber sein Rechtschutzinteresse an der Klage nicht entfallen ließe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Ordnungsverfügung vom 12. Dezember 2022 zu verpflichten, ihm für den Betrieb seiner Spielhalle am L. I.--- 00 in E. eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage nicht weiter entgegen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat keinen Erfolg. I. Sie ist bereits unzulässig. Dem Kläger fehlt das erforderliche Rechtschutzbedürfnis, weil sich sein Erlaubnisbegehren, sowie die an die Versagung der Erlaubnis geknüpften in streitigen Ordnungsverfügung getroffenen Vollzugsmaßnahmen mit der Betriebsübertragung erledigt haben. Seine Klage geht damit ins Leere. Ein Verpflichtungsanspruch erledigt sich, wenn seine Weiterverfolgung objektiv sinnlos wird. Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 306. So liegt der Fall hier, weil dem Kläger mit einer Erteilung der begehrten Erlaubnis nicht mehr gedient wäre. Eine Spielhallenerlaubnis ist betreiber- und betriebsbezogen. BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 – 8 C 16.16 –, juris, Rn. 45 zu § 33i GewO; zur Übertragbarkeit entsprechender bundesrechtlicher Vorgaben auf die landesrechtlichen Erlaubnisregelungen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2015 – 4 B 710/15 –, juris, Rn. 11ff. Jede wesentliche Veränderung in einem dieser für die Konzessionierung relevanten Anknüpfungspunkte hat grundsätzlich das Erlöschen der Betriebserlaubnis zur Folge. Wesentliche Änderungen sind dabei solche, die sich auf die für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Verhältnisse auswirken. Vgl. etwa OVG Saarland, Beschluss vom 16. Januar 2015 – 1 B 370/14 –, juris, Rn. 6 mit weiteren Nachweisen. Entsprechend dieser Maßgaben wäre eine dem Kläger nunmehr erteilte Erlaubnis für den von ihm beantragten Spielhallenbetrieb objektiv sinnlos, weil er von der Erlaubnis nicht mehr profitieren würde. Käme es nämlich zu einer entsprechenden Erlaubniserteilung, wäre diese von vorne herein gegenstands- und damit wirkungslos, da er den in Rede stehenden Betrieb gar nicht mehr selbst führt. Die vage und durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht weiter belegte Aussicht, den Betrieb künftig wieder zu übernehmen, vermag hieran nichts zu ändern. Würde der Kläger hingegen den Betrieb künftig tatsächlich wieder übernehmen, würde dies angesichts eines dann erneuten Betreiberwechsels vielmehr eine neue Erlaubnispflicht auslösen. Die Person des Betreibers gehört nach den oben stehenden Maßstäben zu den wesentlichen Anknüpfungspunkten einer Spielhallenerlaubnis. Ändert sich die Person, hat dies ein Erlöschen der bisherigen Erlaubnis zur Folge und macht eine erneute Erlaubniserteiliung erforderlich. Zur fehlenden Übertragbarkeit einer Spielhallenerlaubnis etwa Reeckmann in: BeckOK-GewO, 59. Ed. 1.6.2023, GewO § 33i Rn. 21; Marcks in: Landmann/Rohmer GewO, 91. EL März 2023, GewO § 33i Rn. 20. Mangels Fortbestand des konkreten Betriebes des Klägers haben sich auch die streitige Schließungsverfügung und die hierauf bezogene Zwangsmittelandrohung erledigt, weil diese ebenfalls gegenstandslos geworden sind. II. Ungeachtet dessen ist die Klage, deren Zulässigkeit unterstellt, aber auch unbegründet. Die Ablehnung einer Erlaubniserteilung an den Kläger ist rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kammer hat bereits in ihrem Beschluss vom 27. Februar 2023 – 19 L 1603/22 – dargelegt, dass dem Kläger aller Voraussicht nach kein Anspruch auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis zusteht, weil die Einhaltung der Anforderungen an das Sozialkonzept in seinem Betrieb nicht sichergestellt ist, § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 lit. d AG GlüStV NRW i. V. m. § 6 GlüStV 2021. An den entsprechenden Ausführungen, auf die sich das Gericht zu Vermeidung von Wiederholungen bezieht (Seiten 3f. d. Beschlussabdruck), hält das Gericht nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage fest. Dem hat der Kläger auch nichts mehr weiter entgegengesetzt. Entsprechend bestehen auch gegen die Schließungsverfügung und die Zwangsmittelandrohung keine Bedenken. Insoweit macht sich das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO die nicht zu beanstanden Begründung der Beklagte in deren Ordnungsverfügung zu eigenen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. B e s c h l u s s Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,- € festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.