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Urteil

11 K 4110/20

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:0308.11K4110.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages oder Hinterlegung, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages oder Hinterlegung, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin betreibt ein Pflegeheim in S. . Seit dem 00.00.0000 befand sich Frau I. L. dort zur Vollzeitpflege, nachdem sie bereits am 00.00.0000 zur Kurzzeitpflege eingezogen war. Am 22. Juli 2014 stellte Frau L. , vertreten durch ihren Sohn (K. L. ), bei dem Beklagten einen Antrag, der zunächst auf die Gewährung von Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) beschränkt war. Am 30. Juli 2014 stellte die Klägerin für Frau L. bei dem Beklagten einen Antrag auf Pflegewohngeld. Mit Bescheiden vom 21. Januar 2015 (Pflegewohngeld) und vom 22. Januar 2015 (Hilfe zur Pflege) lehnte der Beklagte die Anträge aufgrund ungeklärter Vermögensverhältnisse, insbesondere im Zusammenhang mit der Auflösung verschiedener Sparkonten der Frau L. in den Jahren vor der Heimaufnahme in Höhe von ca. 126.000 Euro, ab. Hinsichtlich des Antrages auf Pflegewohngeld wurde sowohl dem Sohn der Frau L. als deren Bevollmächtigtem, als auch der Klägerin – unter demselben Aktenzeichen und inhaltlich gleichlautend – jeweils ein Ablehnungsbescheid übersandt, der jeweils „den Antrag auf Pflegewohngeld vom 30.07.2014 für Frau I. L. “ betraf und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war. Am 23. Februar 2015 legte Frau L. gegen die Ablehnungsentscheidungen jeweils Widerspruch ein. Darauf ergingen unter dem 11. August 2015 die Widersprüche zurückweisende Widerspruchsbescheide des Beklagten, die den Prozessbevollmächtigten der Frau L. per Übergabeeinschreiben am 12. August 2015 zugestellt wurden. Gegen die Versagung des Pflegewohngeldes hat Frau L. am Montag, dem 14. September 2015, Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zum Aktenzeichen 11 K 3974/15 erhoben. Am 00.00.0000 ist Frau L. verstorben. Am 7. Dezember 2016 haben deren Prozessbevollmächtigte mitgeteilt, dass die Klägerin dem Rechtsstreit beitreten werde. Am 30. März 2017 hat sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gemeldet und angezeigt, dass die Klägerin das Verfahren als Rechtsnachfolgerin fortführen wolle. Daraufhin hat das Gericht die Klägerin mit Verfügung vom 27. April 2017 darauf hingewiesen, dass nach Einsicht in die Akten des Nachlassgerichts (Amtsgericht S. ) dort bislang kein Erbe der verstorbenen Frau L. habe ermittelt werden können; bislang lägen vielmehr mehrere Erbausschlagungen vor. Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2018 haben die Prozessbevollmächtigten der verstorbenen Frau L. beantragt, die Klage subjektiv zu erweitern und die Klägerin als weitere Klägerin in das Rubrum aufzunehmen. Der Beklagte hat einer Erweiterung des Rubrums widersprochen. Mit Beschluss des Amtsgerichts S. vom 30. Juli 2020 (Az. 9a VI 397/20) ist festgestellt worden, dass ein anderer Erbe der verstorbenen Frau L. als der Fiskus des Landes Nordrhein-Westfalen nicht vorhanden ist. Nachdem das Gericht die Klägerin als weitere Klägerin in das Rubrum aufgenommen hat, hat es mit Beschluss vom 29. Oktober 2020 das Verfahren der Klägerin gegen den Beklagten abgetrennt und unter dem hiesigen Aktenzeichen fortgeführt. Mit Beschluss vom 2. November 2020 hat das Gericht das Verfahren 11 K 3974/15 eingestellt, nachdem das Land Nordrhein-Westfalen die Klagerücknahme erklärt hatte. Die Klägerin trägt vor, dass sich hinsichtlich der Frage einer „Aktivlegitimation“ ein „Anspruch“ aus § 19 Abs. 6 SGB XII analog ergebe. Anders als noch im Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen (PfG NRW) sei nur noch der Pflegebedürftige selbst anspruchsberechtigt nach § 14 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG NRW), nicht aber auch der Heimträger. Damit stelle das Pflegewohngeld nunmehr eine reine Subjektförderung i.S.d. § 9 Satz 2 Hs. 2 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) dar. Ein eigenständiges Antragsrecht des Heimträgers bestehe nicht. Hieraus entstehe ein Bedürfnis zur analogen Anwendung des § 19 Abs. 6 SGB XII, weil es dem Heimträger nicht möglich sei, den Anspruch auf Pflegewohngeld selbst zu verfolgen, sodass ihm dies auch nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Vielmehr sei der Heimträger insoweit schutzbedürftig. Die Klägerin stellt keinen ausdrücklichen Antrag. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, dass eine Klagebefugnis des Heimträgers nicht bestehe. Einen Verweis auf § 19 Abs. 6 SGB XII enthalte das APG NRW nicht, was offenbar eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gewesen sei. Anspruchsberechtigt nach dem APG NRW sei ausschließlich der Heimbewohner. Der fehlende Verweis auf § 19 Abs. 6 SGB XII sei nicht planwidrig. Bereits mit Schriftsätzen vom 5. November 2020 (Beklagter) und vom 11. November 2020 (Klägerin) haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung erklärt. Mit Schriftsätzen vom 9. November 2022 (Klägerin) und vom 28. Februar 2023 (Beklagter) haben die Beteiligten dieses Einverständnis erneut erklärt. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 11 K 3974/15 sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Akte des Amtsgerichts S. in der Nachlassangelegenheit der verstorbenen Frau L. (Az. 9a VI 771/16) verwiesen, die jeweils beigezogen worden sind. Entscheidungsgründe: I. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). II. Die Klage hat keinen Erfolg, weil sie unzulässig ist. Das Gericht hat über die Klage der Klägerin zu entscheiden, nachdem die ursprünglich durch die verstorbene Frau L. erhobene Klage in zulässiger Weise durch die Erweiterung um die Klägerin geändert wurde (subjektive Klageänderung). Diese subjektive Änderung der Klage, der der Beklagte ausdrücklich widersprochen hat, ist zulässig, weil die Klageänderung sachdienlich ist (§ 91 Abs. 1 Fall 2 VwGO). Sachdienlich ist eine Klageänderung, wenn sie die endgültige Beilegung des Streites fördert und wenn der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt; insoweit besteht ein Beurteilungsspielraum des Gerichts, Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2022, § 91 VwGO Rn. 61 ff. Danach ist die Klageänderung im vorliegenden Falle sachdienlich, weil Streitgegenstand die versagte Gewährung von Pflegewohngeld gegenüber der verstorbenen Frau L. bleibt. Überdies wird der Streit über die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Klägerin als Heimträgerin nach dem Tod der pflegebedürftigen Person den Anspruch auf Gewährung von Pflegewohngeld in einem gerichtlichen Verfahren weiter verfolgen kann, endgültig beigelegt. Der Sachdienlichkeit steht nicht entgegen, dass die Klage, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig ist. Denn ist – wie vorliegend – die Verfristung bzw. die Frage, inwieweit eine Klagefrist durch die Klägerin überhaupt zu wahren war, gerade streitig, so ist das Merkmal der Sachdienlichkeit regelmäßig nicht geeignet, insoweit eine Klärung der Streitfrage zu eröffnen. Hinzu kommt, dass das Ergebnis der Prüfung der Frage der Verfristung im vorliegenden Falle auch nicht derart offensichtlich ist, dass diese Frage i.R.d. § 91 Abs. 1 Fall 2 VwGO ohne besonderen Begründungsaufwand zu beantworten wäre. Stattdessen ist die Sachdienlichkeit nach den auch sonst üblichen Kriterien der Sachnähe und Prozessökonomie zu beantworten und die Frage der Verfristung der sich gegebenenfalls anschließenden weiteren Prüfung des Klagebegehrens zu überlassen, dafür im Zusammenhang mit einer objektiven Klageänderung Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. Oktober 1997 – 3 C 35/96 –, juris. Die so geänderte Klage ist jedoch unzulässig, weil sie verspätet erhoben worden ist. Denn die Klägerin hat die Klagefrist des § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO versäumt. Nach dieser Vorschrift muss die Verpflichtungsklage, die gegen die Ablehnungsentscheidung und den Widerspruchsbescheid des Beklagten statthaft ist (§ 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO), innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Als Prozessvoraussetzung muss die Vorschrift des § 74 VwGO grundsätzlich in der Person des Klägers erfüllt sein, was bei einer subjektiven Klageänderung nicht unterlaufen werden darf. Dies hat zur Folge, dass im Falle einer subjektiven Klageerweiterung auch der neue Kläger die Klagefrist in eigener Person wahren muss; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eintritts der neuen Klagepartei, BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2001 – 6 A 1/01 –, juris; m.w.N. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 74 Rn. 10; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 74 Rn. 53. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich der Kläger ausnahmsweise – was im vorliegenden Falle offen bleiben kann – auf die Durchführung des vorgeschalteten Widerspruchsverfahrens durch eine ebenfalls widerspruchs- bzw. klagebefugte Person berufen kann, vgl. zu solchen Fällen BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1976 – IV C 44.74 –; m.w.N. OVG NRW, Urteil vom 18. April 2013 – 1 A 155/11 –, jeweils juris. Denn wird – wie hier durch die Klägerin – von der Erhebung eines eigenen Widerspruchs abgesehen, obgleich zu dieser Zeit auch bereits gegen ihn selbst die Widerspruchsfrist angelaufen war, so kann er sich des Widerspruchs des Dritten nicht nur zu seinen Gunsten bedienen, sondern muss dann auch dessen Widerspruchsverfahren mit allen daran sich anschließenden Konsequenzen gegen sich gelten lassen. Dies gilt namentlich und insbesondere auch für den Erlass und die Zustellung des Widerspruchsbescheides und die damit einhergehende Ingangsetzung der Klagefrist nach § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Januar 1972 – IV C 41.70 –, juris. Andernfalls würde dem Kläger ein zeitlich unbefristetes Klagerecht eingeräumt werden. Eine Zustellung des Widerspruchsbescheides an die Klägerin selbst war danach nicht erforderlich, um für sie die Frist des § 74 VwGO in Gang zu setzen. Oblag der Klägerin danach – jedenfalls – die Einhaltung der Frist des § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Erhebung der Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 11. August 2015, so ist die von ihr erhobene Klage in jedem Fall verfristet. Denn die Klägerin, die erst mit Schriftsatz vom 30. Januar 2018 die Klageerweiterung beantragt hat, hat sich jedenfalls erst am 30. März 2017 in dem ursprünglich von der verstorbenen Frau L. geführten Klageverfahren (11 K 3974/15) gemeldet. Bereits zu dem früheren Zeitpunkt war die Klagefrist hinsichtlich des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2015 ersichtlich abgelaufen. Dies gilt auch dann, wenn man für die Frage der Fristwahrung bereits auf die Mitteilung der Prozessbevollmächtigten der verstorbenen Frau L. vom 7. Dezember 2016 abstellen würde, dass die Klägerin dem Rechtsstreit beitreten werde. Es liegt auch kein Fall vor, in dem sich die Klägerin ausnahmsweise auf die erfolgte Wahrung der Klagefrist durch die verstorbene Frau L. berufen kann, bzw. der Klägerin diese Fristwahrung zugutekommt. Eine solche Ausnahme kommt bei echten (materiell-rechtlich) notwendigen Streitgenossen nach § 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 Fall 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Betracht. Hier genügt die Klageerhebung des einen Streitgenossen, Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: August 2022, § 74 VwGO Rn. 31; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 74 Rn. 23. Nicht ausreichend ist die fristwahrende Klageerhebung bloß eines Streitgenossen hingegen bei nur unechten (prozessual) notwendigen (§ 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 Fall 1 ZPO), BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1969 – VII C 86.67 –, juris („zufällig notwendige Streitgenossenschaft“), und bei einfachen Streitgenossen; hier kann die Klageerhebung des einen nur in besonderen Fällen auch dem anderen zuzurechnen sein, Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 74 Rn. 10, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 74 Rn. 23. Im Falle der Klägerin und der verstorbenen Frau L. besteht kein Fall einer echten (materiell-rechtlich) notwendigen Streitgenossenschaft. Eine solche Art der Streitgenossenschaft liegt vor, wenn sich aus dem materiellen Recht ein Zwang zur gemeinschaftlichen Prozessführung ergibt, sodass die Klage des Einzelnen mangels Prozessführungsbefugnis als unzulässig abzuweisen wäre, Czybulka/Siegel, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 64 Rn. 66. Ein Zwang zur gemeinschaftlichen Prozessführung ergibt sich aus den Vorschriften des § 12 PfG NRW ‑ für den Zeitraum ab Aufnahme der verstorbenen Frau L. zur Vollzeitpflege am 30. Juli 2014 bis zum Außerkrafttreten des PfG NRW am 15. Oktober 2014 ‑ und des § 14 APG NRW ‑ für die Zeit ab Inkrafttreten des APG NRW am 16. Oktober 2014 ‑ nicht. Vielmehr sind der Heimbewohner und der Heimträger berechtigt, den Anspruch auf Pflegewohngeld unabhängig voneinander gerichtlich geltend zu machen, weil sie jeweils klagebefugt sind. Klagebefugt ist derjenige, der geltend macht, durch den streitgegenständlichen Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin ist als Heimträgerin hinsichtlich des Begehrens auf Gewährung von Pflegewohngeld – das durch den Beklagten mit der Versagungsentscheidung vom 21. Januar 2015 auf den Antrag vom 30. Juli 2014 auf Gewährung von Pflegewohngeld für die verstorbene Frau L. hin abgelehnt worden ist ‑ selbst klagebefugt. Für den Zeitraum ab Aufnahme der verstorbenen Frau L. zur Vollzeitpflege am 30. Juli 2014 bis zum Außerkrafttreten des PfG NRW am 15. Oktober 2014 folgt die Klagebefugnis der Klägerin aus § 12 PfG NRW. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 PfG NRW wurde vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen zur Finanzierung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen Pflegewohngeld gewährt. Nach dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung stand der Anspruch auf Pflegewohngeld nicht dem Heimbewohner, sondern der Pflegeeinrichtung zu, weil es sich bei dem bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss für Investitionskosten (Pflegewohngeld) nicht um einen Wohngeldanspruch, sondern ausdrücklich um eine staatliche Förderung von Pflegeeinrichtungen handelte, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 9. Mai 2003 – 16 A 2789/02 –, juris, Hiermit ging notwendig eine Klagebefugnis des Heimträgers einher. Auch für die Zeit ab Inkrafttreten des APG NRW am 16. Oktober 2014 besteht eine Klagebefugnis der Klägerin als Heimträgerin. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 APG NRW wird Pflegewohngeld in vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen als Unterstützung der Personen (Anspruchsberechtigte) gewährt, die gemäß § 14 SGB XI pflegebedürftig und nach § 43 Abs. 1 SGB XI oder im Rahmen einer privaten Pflegeversicherung anspruchsberechtigt sind und deren Einkommen und Vermögen unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens ihrer nicht getrennt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern oder der mit ihnen in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen zur Finanzierung der von ihnen ansonsten zu tragenden förderungsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 APG NRW ganz oder teilweise nicht ausreicht. Auch wenn hiernach der Heimträger – insoweit in Abkehr von der in § 12 PfG NRW objektbezogen formulierten Förderung – nicht mehr selbst unmittelbarer Inhaber des nunmehr in § 14 APG NRW geregelten Anspruchs und daher auch nicht Adressat eines entsprechenden Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheides ist – dies ist vielmehr der Heimbewohner selbst (Subjektförderung) –, OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2022 – 12 A 29/21 –, juris, ist die Klägerin als Heimträgerin dennoch befugt, die gegenüber der verstorbenen Frau L. ergangene Ablehnungsentscheidung mit den dafür vorgesehen Rechtsbehelfen anzugreifen. Auch ein Dritter, der durch den Nichterlass eines nicht an ihn zu richtenden Bescheides nachteilig betroffen wird, kann eine Verletzung eigener Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, wenn er sich auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die gerade ihn als Dritten zu schützen bestimmt ist. Die Klägerin kann i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, dass ein ihr aufgrund der Norm des § 14 APG NRW zustehendes subjektiv öffentliches Recht durch die Versagung des Pflegewohngelds gegenüber der verstorbenen Frau L. betroffen ist. Ein subjektives öffentliches Recht liegt vor, wenn ein Rechtssatz des öffentlichen Rechts nicht nur öffentlichen Interessen, sondern – zumindest auch – Individualinteressen derart zu dienen bestimmt ist, dass die Träger der Individualinteressen die Einhaltung des Rechtssatzes sollen verlangen können. Ob eine Norm drittschützend in diesem Sinne ist oder allein im öffentlichen Interesse besteht, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der nach dem zu ermittelnden Willen des Gesetzgebers drittschützende Charakter einer Norm abzugrenzen von bloßen Reflexwirkungen im Sinne einer Verletzung von Rechtssätzen, in denen der Einzelne nur aus Gründen des Interesses der Allgemeinheit begünstigt wird bzw. der möglichen Verletzung nur wirtschaftlicher Interessen. Dies genügt nicht zur Feststellung eines drittschützenden Charakters einer Norm, OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2022 – 12 A 29/21 –, m.w.N., juris. Das subjektive öffentliche Recht der Klägerin ergibt sich nicht bereits aus dem allein die pflegebedürftige Person als Anspruchsberechtigten definierenden Wortlaut des § 14 APG NRW, wonach der Anspruch dem Heimbewohner im Sinne einer Subjektförderung zusteht. Jedoch ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte, der Systematik sowie dem Zweck der die Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen betreffenden Normen des APG NRW ein subjektives öffentliches Recht der Klägerin. Denn die Vorschrift ist (auch) einrichtungsbezogen zu verstehen, weil das Pflegewohngeld ausweislich der Entstehungsgeschichte vorrangig ein Förderinstrument darstellt, das zugleich als Förderung der Pflegeeinrichtung gilt, dazu ausführlich mit Nachweisen aus den Gesetzesmaterialien OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2022 – 12 A 29/21 –, juris. Damit dient der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Pflegewohngeld einerseits als Unterstützungsinstrument den Pflegebedürftigen und daneben – mit dem Ziel der Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur (vgl. § 9 Satz 1 SGB XI) – erkennbar und nicht lediglich im Sinne eines Rechtsreflexes auch der Förderung der betreffenden Pflegeeinrichtungen. Für diese ist es zur Sicherstellung ihrer nicht durch sonstige Förderungen gedeckten Finanzierung von Interesse, die Pflegewohngeldansprüche ihrer Bewohner durchzusetzen, soweit diese die Kosten des Heimplatzes sonst nicht aufbringen können und damit sonst gegebenenfalls ein Zahlungsausfall droht, OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2022 – 12 A 29/21 –, juris. Dem korrespondieren das in § 16 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein Westfalen (APG DVO NRW) vorgesehene Antragsrecht der Heimträger (mit Zustimmung des Heimbewohners) sowie der Umstand, dass die Auszahlung des Pflegewohngeldes nach § 16 Abs. 4 APG DVO NRW unmittelbar an die Pflegeeinrichtung erfolgt. Mit der Umstellung auf eine Subjektförderung und der Formulierung einer unmittelbaren Rechtsbeziehung zwischen dem Pflegebedürftigen und dem Sozialhilfeträger war keine Schlechterstellung der ‑ durch das Pflegewohngeld weiterhin entlasteten – Pflegeeinrichtungen bezweckt, sondern vor allem eine sachgerechte Zuteilung der Verantwortlichkeiten, etwa für vollständige und korrekte Pflegewohngeldunterlagen, OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2022 – 12 A 29/21 –, juris. Neben dem Heimträger war und ist auch der Pflegebedürftige klagebefugt.Für den Heimbewohner war eine Klagebefugnis für die nach § 12 PfG NRW geltende Rechtslage anerkannt, weil hiernach dem Heimbewohner – neben dem Heimträger als Inhaber des Anspruchs auf Pflegewohngeld nach § 12 PfG NRW – eine schutzfähige Rechtsposition i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO verliehen wurde. Das subjektive öffentliche Recht ergibt sich insbesondere auch daraus, dass es bei der Gewährung von Pflegewohngeld letztlich auch darum geht, den Pflegebedürftigen finanziell zu entlasten und dass die Wahrung der Belange der Pflegebedürftigen ein wesentliches Ziel des PfG NRW war, wie in dessen § 1 ausdrücklich hervorgehoben war. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 9. Mai 2003 – 16 A 2789/02 –, juris. Für die nach § 14 APG NRW geltende Rechtslage folgt die Klagebefugnis des Heimbewohners unmittelbar aus der dort geregelten Anspruchsberechtigung des Heimbewohners.Stehen danach die unabhängig voneinander bestehenden Klagebefugnisse des Heimbewohners und des Heimträgers nach § 12 PfG NRW und § 14 APG NRW einem Zwang zur gemeinschaftlichen Prozessführung entgegen, so besteht auch im Übrigen keine rechtliche Verbindung zwischen dem Heimbewohner und dem Heimträger dergestalt, dass diese über den Anspruch auf Pflegewohngeld nur gemeinschaftlich verfügen könnten. Dies wird für die Rechtslage nach § 14 APG NRW zum einen etwa anhand der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 1 APG DVO NRW deutlich, wonach (nur) der Einrichtungsträger für die Stellung des Antrages auf Pflegewohngeld der Zustimmung der pflegebedürftigen Person bedarf. Eine Regelung für den umgekehrten Fall existiert jedoch gerade nicht. Zum anderen ist der Heimträger seit Inkrafttreten des § 14 APG NRW – wie oben bereits ausgeführt wurde – selbst nicht unmittelbarer Inhaber des Anspruchs auf Pflegewohngeld, OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2022 – 12 A 29/21 –, juris, sodass er über diesen Anspruch auch nicht verfügen kann. Letzteres gilt wiederum für die Rechtslage nach § 12 PfG NRW in gleicher Weise für den Heimbewohner. Bei der – nicht obligatorischen – gemeinsamen Klageerhebung von Heimbewohner und Heimträger liegt allenfalls ein Fall der unechten (prozessual) notwendigen Streitgenossenschaft vor, weil das streitige Rechtsverhältnis – hier: Anspruch der (verstorbenen) Heimbewohnerin auf Gewährung von Pflegewohngeld – allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann. Denn da die Voraussetzungen nach § 14 APG NRW für den Anspruch auf Pflegewohngeld allein in der Person des Heimbewohners vorliegen müssen, muss eine entsprechende Sachentscheidung gegenüber dem Heimbewohner mit derjenigen gegenüber dem Heimträger identisch sein. Kann sich die Klägerin danach mangels Bestehens einer echten (materiell-rechtlich) notwendigen Streitgenossenschaft nicht auf die erfolgte Wahrung der Klagefrist durch die verstorbene Frau L. berufen, so liegt auch kein besonderer Fall vor, in dem die Klageerhebung eines unechten notwendigen bzw. einfachen Streitgenossen ausnahmsweise auch einem weiteren Streitgenossen zuzurechnen ist. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn eine sachgerechte Auslegung der Klage des einen Streitgenossen zu dem Ergebnis führt, dass die Klage von vornherein auch für den anderen Streitgenossen erhoben werden sollte, zu einer solchen Konstellation BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1976 – IV C 44.74 –, juris. Die ursprünglich durch die verstorbene Frau L. erhobene Klage bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Klageerhebung im Wege der Auslegung dahin zu verstehen wäre, dass sie auch für die Klägerin erhoben werden sollte. Solche Anhaltspunkte ergeben sich ersichtlich nicht aus der Klageschrift der verstorbenen Frau L. selbst und auch nicht aus den die Klageerhebung begleitenden Umständen, insbesondere auch nicht aus der Art und Weise der Durchführung des Verwaltungsverfahrens. Denn der Klägerin selbst wurde lediglich, nachdem sie am 30. Juli 2014 den Antrag auf Gewährung von Pflegewohngeld an die Heimbewohnerin bei dem Beklagten gestellt hatte, der Ablehnungsbescheid – separat – zugesandt. Eine gemeinsame Adressierung der Klägerin und der verstorbenen Frau L. erfolgte zu keinem Zeitpunkt. An dem anschließenden Vorverfahren war die Klägerin überhaupt nicht mehr beteiligt und sie wurde hier auch seitens des Beklagten in keiner Weise mehr adressiert. Mangels einer Zusammenfassung der verstorbenen Frau L. und der Klägerin im Verwaltungsverfahren konnte die Klägerin damit nicht annehmen, dass eine gesonderte Klageerhebung ihrerseits entbehrlich war. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Wahrung der Klagefrist durch die verstorbene Frau L. unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsnachfolge berufen. Dem Rechtsnachfolger des von dem Verwaltungsakt betroffenen Klägers kommt es, wenn er in das gerichtliche Verfahren eintritt, zugute, dass sein Rechtsvorgänger die Klagefrist eingehalten hat, Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: August 2022, § 74 VwGO Rn. 31; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 74 Rn. 22. Die Klägerin ist jedoch hinsichtlich der Ablehnungsentscheidung nach § 12 PfG NRW bzw. § 14 APG NRW, die gegenüber der verstorbenen Frau L. erfolgt ist, keine Rechtsnachfolgerin der Frau L. , dies ist vielmehr infolge der entsprechenden Feststellung des Nachlassgerichts (Amtsgericht S. ) das Land Nordrhein-Westfalen. Es besteht entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch keine Sonderrechtsnachfolge des Heimträgers, die im vorliegenden Falle ausschließlich nach § 19 Abs. 6 SGB XII analog in Betracht käme. Nach dieser Vorschrift steht der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat. Für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf Leistungen nach § 12 PfG NRW bzw. § 14 APG NRW ist indes kein Raum. Denn es fehlt bereits an der für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 19 Abs. 6 SGB XII erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Denn zum einen ist nach dem Vorstehenden bereits eine eigene Klagebefugnis des Heimträgers gegeben. Der Heimträger kann den Anspruch aus § 12 PfG NRW bzw. § 14 APG NRW damit nicht erst als Rechtsnachfolger, sondern bereits aufgrund eigener Antrags- und Klagebefugnis für sich (§ 12 PfG NRW) bzw. zum Zwecke der ihm selbst nutzenden Durchsetzung des Pflegewohngeldanspruchs der anspruchsberechtigten Person (§ 14 APG NRW) geltend machen. Für die Rechtslage nach § 12 PfG NRW kommt hinzu, dass der Heimträger – anders als nach § 14 APG NRW – selbst auch Inhaber des Anspruchs auf Pflegewohngeld war, OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 – 16 A 2789/02 –, juris. Es besteht dann schon kein Bedürfnis dafür, den Heimträger in die durch § 12 PfG NRW außerdem begründete Rechtsposition des Heimbewohners, die Gewährung von Pflegewohngeld an den Heimträger zu verlangen, seinerseits nachfolgen zu lassen. Die Frage der Nachfolge in diese Rechtsposition beantwortet sich vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 56 ff. des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I), so jedenfalls im Ergebnis OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2009 – 12 A 1814/09 – und vom 9. Mai 2003 – 16 A 2789/02 –, jeweils juris, sodass für eine Sonderrechtsnachfolge gemäß § 19 Abs. 6 SGB XII analog kein Raum ist. Auf den Anspruch des Heimbewohners nach § 14 APG NRW findet § 19 Abs. 6 SGB XII ebenfalls keine entsprechende Anwendung. Denn bei § 19 Abs. 6 SGB XII handelt es sich um einen gesetzlichen Gläubigerwechsel (cessio legis), der vom Gesetzgeber speziell und beschränkt für das Sozialhilferecht als eine die §§ 56 ff. SGB I verdrängende Sonderregelung getroffen worden ist, weil dort eine Leistung für die Vergangenheit aus Gründen des Bedarfsdeckungsgrundsatzes in Gestalt des Individualisierungsgrundsatzes ausgeschlossen ist. Für andere Bereiche des Sozialgesetzbuches – und so auch für das Pflegewohngeldrecht, für das die Vorschriften des Sozialgesetzbuches entsprechend gelten (§ 21 Abs. 1 APG NRW) – bleibt es bei den Grundregelungen der §§ 56 ff. SGB I, wonach fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim Tode des Berechtigten unter bestimmten Bedingungen auf Sonderrechtsnachfolger übergehen können (§ 56 Abs. 1 SGB I) und ansonsten gemäß § 58 SGB I fällige Ansprüche auf Geldleistungen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches vererbt werden, so zu § 40 des Achten Buches Sozialgesetzbuch OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2013 – 12 A 2349/12 –; hieran anschließend zu § 14 APG NRW Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 7. Dezember 2021 – 9 K 1008/20 –, jeweils juris. Kann sich die Klägerin, die die Klagefrist in eigener Person nicht gewahrt hat, damit auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt auf die durch die verstorbene Frau L. gewahrte Klagefrist berufen, so ist der Klägerin schließlich hinsichtlich der versäumten Klagefrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO zu gewähren. Einen entsprechenden Antrag nach § 60 Abs. 1 VwGO hat die Klägerin nicht gestellt und wäre auch nicht mehr fristgerecht möglich (§ 60 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 VwGO). Eine Wiedereinsetzung kann im Falle der Klägerin auch nicht ohne Antrag gewährt werden (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO). Denn die Klägerin hat nicht innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die jedenfalls mit Erhebung der Klage, die spätestens am 30. Januar 2018 erfolgte, zu laufen begann – und im Übrigen auch zu keinem Zeitpunkt im weiteren gerichtlichen Verfahren – Tatsachen vorgetragen, die für eine Wiedereinsetzung erheblich wären, geschweige denn solche Tatsachen glaubhaft gemacht. Solche Tatsachen lagen und liegen auch nicht in offensichtlicher Weise vor, BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 – 3 C 25/06 – und Beschluss vom 27. März 2000 – 3 B 41/00 –, jeweils juris. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin ohne Verschulden verhindert gewesen wäre, die Frist des § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Insbesondere ist weder ersichtlich noch vorgetragen worden, dass der Klägerin der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid erst nach Versterben der Frau L. und unmittelbar vor Ihrer Klageerhebung erstmalig zur Kenntnis gebracht worden wäre. Vielmehr war der Beitritt zum Rechtsstreit der verstorbenen Frau L. offensichtlich allein deswegen erfolgt, um den Pflegewohngeldanspruch der verstorbenen Frau L. aufgrund vermeintlicher Rechtsnachfolge weiter gerichtlich zu verfolgen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.