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Beschluss

12 A 29/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0824.12A29.21.00
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Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in Bezug auf die Frage, inwieweit vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen selbst berechtigt sind, Ansprüche ihrer Bewohner nach § 14 Abs. 1 Satz 1 APG NRW gerichtlich geltend zu machen, zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in Bezug auf die Frage, inwieweit vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen selbst berechtigt sind, Ansprüche ihrer Bewohner nach § 14 Abs. 1 Satz 1 APG NRW gerichtlich geltend zu machen, zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.