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Beschluss

15 L 230/23

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:0309.15L230.23.00
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Leitsätze

1. Ist eine Kostenentscheidung versehentlich nicht in den Tenor einer gerichtlichen Entscheidung aufgenommen worden, aber hat das Gericht ausweislich der Entscheidungsgründe über die Kosten entschieden, handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit nach § 118 VwGO, die von Amts wegen zu berichtigen ist.2. Vor Beschlussfassung über die eine formelle Beschwer begründende Berichtigung durch Aufnahme der Kostenentscheidung in den Tenor sind die Beteiligten zur Wahrung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) anzuhören.3. Dieser zur Instanz gehörende Berichtigungsbeschluss ergeht ohne Kostenentscheidung.

Tenor

Der Beschluss der Kammer vom 8. März 2023 wird gemäß § 118 Abs. 1, § 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach Anhörung der Beteiligten dahingehend berichtigt, dass dem Tenor zu 1. der Satz angefügt wird: „Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.“.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist eine Kostenentscheidung versehentlich nicht in den Tenor einer gerichtlichen Entscheidung aufgenommen worden, aber hat das Gericht ausweislich der Entscheidungsgründe über die Kosten entschieden, handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit nach § 118 VwGO, die von Amts wegen zu berichtigen ist.2. Vor Beschlussfassung über die eine formelle Beschwer begründende Berichtigung durch Aufnahme der Kostenentscheidung in den Tenor sind die Beteiligten zur Wahrung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) anzuhören.3. Dieser zur Instanz gehörende Berichtigungsbeschluss ergeht ohne Kostenentscheidung. Der Beschluss der Kammer vom 8. März 2023 wird gemäß § 118 Abs. 1, § 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach Anhörung der Beteiligten dahingehend berichtigt, dass dem Tenor zu 1. der Satz angefügt wird: „Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.“. Gründe: Der Beschluss der Kammer vom 8. März 2023 lässt in seinem Sachausspruch die Entscheidung über die Kosten vermissen. Diese vom Gericht erkannte offenbare Unrichtigkeit hat es von Amts wegen zu berichtigen. Vgl. Wöckel, in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO, § 118 Rn. 5; Kimmel, in: Schoch/Schneider/Clausing, 43. EL August 2022, VwGO, § 118 Rn. 6; Lambiris, in: Posser/Wolff, VwGO, 64. Ed. 1.7.2020, § 118 Rn. 10; Kilian/Hissnauer, in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, VwGO, § 118 Rn. 25. Die Entscheidung erfolgt nicht im Wege der einen fristgebundenen Antrag voraussetzenden Ergänzung (§ 122 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und 2 VwGO). Eine ergänzende Kostenentscheidung käme dann in Betracht, wenn den Entscheidungsgründen keine Aussage zu den Kosten entnommen werden kann und die Entscheidung schlichtweg vergessen wurde. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. Oktober 2019 – 15 C 19.1719 –, juris Rn. 22; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. April 2008 – 4 OB 102/08 –, juris Rn. 3; OVG M-V, Beschluss vom 7. November 2011 – 1 O 45/11 –, juris Rn. 5; Wöckel, in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO, § 120 Rn. 3; Lambiris, in: Posser/Wolff, VwGO, 64. Ed. 1.7.2020, § 120 Rn. 5; Kilian/Hissnauer, in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, VwGO, § 120 Rn. 10. Demgegenüber sind offenbare Unrichtigkeiten im Urteil wie Schreibfehler und Rechenfehler jederzeit vom Gericht gemäß § 118 Abs. 1 VwGO zu berichtigen, der auch für Beschlüsse gilt (§ 122 Abs. 1 VwGO). Eine offenbare Unrichtigkeit in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn der Tenor sich versehentlich zu einer Entscheidung nicht verhält, die das Gericht ausweislich der Begleitumstände, insbesondere der Entscheidungsgründe, getroffen hat. Kann diesen – etwa wenn eine Begründung für eine Kostentscheidung erfolgt ist – entnommen werden, dass das Gericht über die Kosten entschieden hat und lediglich eine entsprechende Aufnahme der Entscheidung in den Tenor unterblieben ist, handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit nach § 118 VwGO, die von Amts wegen zu berichtigen ist. OVG M-V, Beschluss vom 7. November 2011 – 1 OM 45/11 –, juris Rn. 5; vgl. OVG S-H, Beschluss vom 4. November 2021 – 2 LA 397/18 –, juris Rn. 2; SächsOVG, Beschluss vom 17. April 2018 – 3 E 22/18 –, juris Rn. 3. So liegt der Fall hier. Zwar ist die Aufnahme der Entscheidung über die Kostenfolge im Tenor des Beschlusses vom 8. März 2023 unterblieben. Das Gericht hat aber in den Gründen unter II. entschieden, dass die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO folgt. Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Wegen des Sachausspruchs im Tenor zu 1. und den Gründen zu I. war danach klar, dass nach der bereits getroffenen gerichtlichen Entscheidung die Antragsgegnerin als in der Sache unterliegende Beteiligte die Kosten zu tragen hat. Dementsprechend war der vorerwähnte Beschluss zu berichtigen. Vor Beschlussfassung über die vorliegende Berichtigung sind die Beteiligten zur Wahrung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1972 – 2 BvR 872/71 – BVerfGE 34, 1, juris Rn. 19f., angehört worden. Dieser Berichtigungsbeschluss ergeht ohne Kostenentscheidung, weil die Berichtigung zur Instanz gehört. Wöckel, in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO, § 118 Rn. 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über dasbesondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.