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Beschluss

4 OB 102/08

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Entscheidung über außergerichtliche Kosten der Beigeladenen ist nach § 162 Abs. 3 VwGO Teil der Kostenentscheidung und kann bei Unterlassen nachträglich nach § 120 VwGO ergänzt werden. • § 120 Abs. 1 VwGO gilt auf Beschlüsse entsprechend (§ 122 Abs. 1 VwGO); eine Ergänzung kann erfolgen, wenn die Kostenfolge ganz oder teilweise übergangen wurde. • Die Frist des § 120 Abs. 2 VwGO für die Antragstellung beginnt nicht zwangsläufig durch formlose Bekanntgabe eines unanfechtbaren Beschlusses; Zustellung ist nicht zwingend vorgeschrieben und kann im Ermessen des Gerichts erfolgen. • Eine nachträgliche Ergänzung des Beschlusses war nicht verfristet, weil der Beschluss nur formlos bekannt gegeben und nicht förmlich zugestellt worden war.
Entscheidungsgründe
Nachholung der Kostenentscheidung für Beigeladene durch Ergänzung nach § 120 VwGO • Die Entscheidung über außergerichtliche Kosten der Beigeladenen ist nach § 162 Abs. 3 VwGO Teil der Kostenentscheidung und kann bei Unterlassen nachträglich nach § 120 VwGO ergänzt werden. • § 120 Abs. 1 VwGO gilt auf Beschlüsse entsprechend (§ 122 Abs. 1 VwGO); eine Ergänzung kann erfolgen, wenn die Kostenfolge ganz oder teilweise übergangen wurde. • Die Frist des § 120 Abs. 2 VwGO für die Antragstellung beginnt nicht zwangsläufig durch formlose Bekanntgabe eines unanfechtbaren Beschlusses; Zustellung ist nicht zwingend vorgeschrieben und kann im Ermessen des Gerichts erfolgen. • Eine nachträgliche Ergänzung des Beschlusses war nicht verfristet, weil der Beschluss nur formlos bekannt gegeben und nicht förmlich zugestellt worden war. Die Klägerin focht einen Beschluss des Verwaltungsgerichts an, in dem das Verfahren eingestellt und eine Kostenentscheidung getroffen wurde. Das Verwaltungsgericht hatte bei seinem Beschluss die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht ausdrücklich geregelt. Die Beigeladene beantragte daraufhin die Ergänzung des Beschlusses, damit die Klägerin auch deren außergerichtliche Kosten tragen müsse. Die Klägerin rügte die Ergänzung als unzulässig und verfristet und machte geltend, der Beschluss sei unanfechtbar und nicht zustellungsfähig gewesen. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob § 120 VwGO entsprechend auf Beschlüsse anzuwenden sei und ob die Frist zur Ergänzung in diesem Fall lief. Entscheidend war, ob das Verwaltungsgericht die Kostenentscheidung lediglich übersehen hatte und ob die Ergänzung rechtzeitig erfolgt war. • Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gehört nach § 162 Abs. 3 VwGO zur Kostenentscheidung; ihre Unterlassung stellt ein Übergehen der Kostenfolge dar. • § 120 Abs. 1 VwGO ist nach § 122 Abs. 1 VwGO entsprechend auf Beschlüsse anwendbar; daher kann ein Beschluss auf Antrag ergänzt werden, wenn Kostenfolgen übergangen wurden. • Die Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 VwGO sind hier erfüllt, weil das Verwaltungsgericht die Kostenregelung für die Beigeladene nicht willentlich ausgelassen, sondern übersehen hat, und die Beigeladene die Ergänzung beantragt hat. • § 120 Abs. 2 VwGO verlangt die Antragstellung binnen zwei Wochen nach Zustellung; bei Beschlüssen gilt diese Frist entsprechend. Hier wurde der Beschluss aber nur formlos bekannt gegeben und nicht förmlich zugestellt, sodass die Frist nicht in Gang gesetzt war. • Die Klägerin trägt die Ansicht, unanfechtbare Beschlüsse könnten nicht zugestellt werden, ist unzutreffend; Unanfechtbarkeit schließt Zustellung nicht aus, vielmehr steht die Form der Bekanntgabe im Ermessen des Gerichts. • Die Ergänzungsantrag der Beigeladenen war daher nicht verfristet und die nachgeholte Entscheidung über deren außergerichtliche Kosten ist auch materiell nicht zu beanstanden. Die Beschwerde der Klägerin war unbegründet. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bestätigte, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. Mai 2007 zu ergänzen war, sodass die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen hat. Die Anwendung des § 120 VwGO auf Beschlüsse (§ 122 Abs. 1 VwGO) war hier sachgerecht, weil die Kostenfolge übergangen worden war und die Beigeladene fristgerecht die Ergänzung beantragt hatte. Die Rüge der Klägerin, die Ergänzung sei verfristet gewesen oder unzulässig, wurde zurückgewiesen, weil der Beschluss nur formlos bekannt gegeben worden war und damit die Zwei-Wochen-Frist des § 120 Abs. 2 VwGO nicht in Gang gesetzt hatte. Insgesamt obsiegt die Beigeladene mit dem Antrag auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten.