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Beschluss

12c K 4980/19.PVL

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:0404.12C.K4980.19PVL.00
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Leitsätze

Eine Erstellung eines Leistungsverzeichnisses für die Erbringung von Reinigungsarbeiten durch eine Fremdfirma ist keine Maßnahme zur (präventiven) Verhütung von sonstigen Gesundheitsschädigungen, die der Mitbestimmungspflicht gemäß § 72 Abs. 4 Nr. 7 LPVG NRW unterliegt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Erstellung eines Leistungsverzeichnisses für die Erbringung von Reinigungsarbeiten durch eine Fremdfirma ist keine Maßnahme zur (präventiven) Verhütung von sonstigen Gesundheitsschädigungen, die der Mitbestimmungspflicht gemäß § 72 Abs. 4 Nr. 7 LPVG NRW unterliegt. Der Antrag wird abgelehnt. Gründe: I. Der Antragsteller ist der bei dem Beteiligten gebildete Personalrat. Die Beteiligten streiten um Mitbestimmungsrechte hinsichtlich der Erstellung eines Leistungsverzeichnisses für die Erbringung von Reinigungsarbeiten durch eine Fremdfirma in Diensträumen. Unter dem 00.00.0000 übersandte eine Mitarbeiterin des Team XY des Beteiligten ein Leistungsverzeichnis für Reinigungsarbeiten in den Dienstgebäuden des Beteiligten an Gleichstellungsstelle, Schwerbehindertenvertretung sowie an den Antragsteller und bat den Antragsteller um Zustimmung nach § 72 Abs. 4 Nr. 7, 9 und 22 des Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen– LPVG NRW –. Der Antragsteller stimmte dem Leistungsverzeichnis für die Unterhaltsreinigung in den Dienstgebäuden des Beteiligten nicht zu und teilte dies begründet mit. Aufgrund von Streitigkeiten über die Beachtlichkeit der Ablehnungsgründe des Antragstellers rief dieser die Einigungsstelle an. Im Einigungsstellenverfahren bestritt der Beteiligte mit Schreiben vom 00.00.0000 das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts und hierauf gestützt auch die Statthaftigkeit des Einigungsstellenverfahrens. Nachdem sich der Vorsitzende der Einigungsstelle dieser Auffassung angeschlossen hatte, fasste der Antragsteller am 00.00.0000 den Beschluss, seinen Prozessbevollmächtigten mit der Durchführung des vorliegenden Verfahrens zu beauftragen. Am 13. November 2019 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag gestellt. Er beruft sich auf das Vorliegen des Mitbestimmungstatbestandes gemäß § 72Abs. 4 Nr. 7 LPVG NRW. Mit der Gesetzesnovelle 2011 sei der Mitbestimmung des Personalrats in diesem Bereich durch Erstreckung auf Maßnahmen vorbereitender und präventiver Art gesteigerte Bedeutung beigemessen worden. Die Erbringung von Reinigungsleistungen diene grundsätzlich dem präventiven Gesundheitsschutz. Damit stelle die Erstellung eines Leistungsverzeichnisses, anhand dessen die Erbringung von Reinigungsleistungen organisiert und an Drittfirmen vergeben werden solle, ohne weiteres eine Maßnahme vorbereitender bzw. präventiver Art im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes dar. Da sich der konkrete Anlassfall durch Vergabe der Leistungen erledigt habe, sei die dem konkreten Vorgang zugrunde liegende und als entscheidungserheblich aufgeworfene Rechtsfrage abstrakt zur Entscheidung zu stellen. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Erstellung eines Leistungsverzeichnisses für die Erbringung von Reinigungsarbeiten durch eine Fremdfirma in Diensträumen der Mitbestimmung des Personalrats nach § 72 Abs. 4 Nr. 7 LPVG NRW unterliegt. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, die Mitbestimmungspflicht greife nicht bereits bei jeder Maßnahme ein, die objektiv oder nur subjektiv Einfluss auf das Wohlbefinden der Beschäftigten haben könne. Wortlaut und Sinn der gesetzlichen Regelung erforderten, dass die beabsichtigte Maßnahme „zur Verhütung“ der genannten Gefährdung ergriffen werde, also darauf abziele, das Risiko von Gesundheitsbeschädigungen oder Unfällen innerhalb der Dienststelle zu mindern oder einen effektiven Arbeits- und Gesundheitsschutz zu leisten. Maßnahmen der Dienststellenleitung, die in erster Linie andere Zwecke verfolgen und sich nur mittelbar auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auswirken, unterlägen nicht der Mitbestimmung. Die Reinigung von Dienstgebäuden diene aber nicht in erster Linie dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Jedenfalls aber sei die Zustimmungsverweigerung unbeachtlich, da die Argumente sich durchweg nicht auf den Inhalt des Leistungsverzeichnisses als solches bezögen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend verwiesen. II. Der Antrag, über den der Vorsitzende mit Einverständnis der Beteiligten allein anstelle der Kammer ohne Anhörung entscheidet (§§ 79 Abs. 2, 80 Abs. 3 S. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – LPVG NRW –, § 83 Abs. 4 S. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes – ArbGG –), ist zulässig. Insbesondere ist auch die erforderliche fortwirkende Bedeutung, die nur dann vorliegt, wenn sich ein gleichartiger Vorgang mit mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit in der Zukunft wiederholen und die in diesem Fall streitig gewordene Frage wieder auftreten wird, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Januar 1994– 6 P 21/92 –, BVerwGE 95, 73 ff., juris Rn. 16 und vom 17. Januar 1996 – 6 P 5/94 –, PersV 1997, 169 ff., jurisRn. 19; Gronimus, Das personalvertretungsrechtlicheBeschlussverfahren, § 80 ArbGG, Rn. 270f., offensichtlich gegeben. Dies war im Übrigen im Gütetermin zwischen den Beteiligten unstreitig und wird insbesondere durch den Hinweis der Beteiligten auf die Vielzahl der im Falle einer Mitbestimmungspflicht betroffenen Einzelfälle bestätigt. Der Antrag ist aber unbegründet. Die geltend gemachte Mitbestimmungspflicht gemäß § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 7 LPVG NRW besteht nicht. Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat bei Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen einschließlich Maßnahmen vorbereitender und präventiver Art mitzubestimmen. Danach unterliegt nicht bereits jede Maßnahme, die objektiv oder auch nur subjektiv Einfluss auf das Wohlbefinden einzelner oder aller Beschäftigten haben kann, der Mitbestimmung. Ebenso wenig reicht es aus, wenn eine Maßnahme lediglich geeignet ist, den Gesundheitsschutz zu fördern. Der Tatbestand erfasst vielmehr nur Arbeitsschutzmaßnahmen, die ergriffen werden, um Beschäftigte allgemein zu schützen oder vor konkreten Gefahren zu bewahren, die die Tätigkeit auf bestimmten Arbeitsplätzen mit sich bringt. Vgl. Cecior u.a., Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, § 72 LPVG NRW, Rn. 956f.; Gronimus, Personalvertretungsrecht Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl.,Pkt. 13.4.2.5, S. 164. Maßnahmen des Dienststellenleiters, die in erster Linie andere Zwecke verfolgen und sich nur mittelbar auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz auswirken, unterliegen danach nicht der Mitbestimmung. Ob die vorgesehene Maßnahme auf die Verhütung von Dienst- oder Arbeitsunfällen oder von sonstigen Gesundheitsschädigungen abzielt oder ob sie auf die Erreichung anderer Zwecke gerichtet ist, ist nach dem objektiven Inhalt der Maßnahme und den in diesem Zusammenhang relevanten Umständen zu beurteilen. Motive und Erklärungen von Dienststellenleiter und Personalrat sind nicht maßgeblich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 2012– 6 PB 10/12 –, juris Rn. 7. Der in einem Teil der Kommentarliteratur vertretenen Auffassung, mit der aktuellen Gesetzesfassung sei die bisherige Abgrenzung zwischen mittelbaren und unmittelbaren Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen vom Gesetzgeber durch Einfügung der Maßnahmen vorbereitender und präventiver Art aufgegeben worden, weshalb es in Nordrhein-Westfalen keine Rolle mehr spiele, ob die Maßnahme darauf abziele, das Risiko von Gesundheitsschädigungen oder Unfällen innerhalb der Dienststelle zu mindern, vgl. Welkoborsky/Baumgarten/Berg/Schmid, LPVG NRW, 9. Aufl., § 72 Rn. 129, vermag das Gericht nicht zu folgen. Indem mit dieser Auffassung in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von dem Erfordernis einer objektiv bestimmten Finalität abgesehen wird, geht sie über den Gesetzeswortlaut hinaus. Dieser Wortlaut, der die Grenze jeder Auslegung bestimmt, setzt mit dem Tatbestandsmerkmal „zur Verhütung“ weiterhin eine entsprechende Zielrichtung voraus. Auch die in der Antragsschrift in Bezug genommene Gesetzesbegründung bietet keinen konkreten Anhaltspunkt für ein abweichendes Verständnis des Gesetzgebers. Dass es als angezeigt erachtet wird, verstärkt präventive Maßnahmen zu ergreifen und diese der Mitbestimmung unterworfen werden sollen, vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und des WDR-Gesetzes, LTDrs. 15/1644, S. 86, steht zu dem eine Finalität voraussetzenden Gesetzeswortlaut nicht in Widerspruch. Vielmehr ist dieser gesetzgeberische Erwägung im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut dahin zu verstehen, dass der Mitbestimmung solche präventiv wirkenden Maßnahmen unterliegen sollen, die bei objektiv-finaler Betrachtung eine auf den (präventiven) Gesundheitsschutz gerichtete Zielrichtung aufweisen. Leistungsverzeichnisse für die Erbringung von Reinigungsarbeiten aber dienen bei objektiver Betrachtung in erster Linie der Sauberkeit und wirken sich lediglich mittelbar auf Gesundheit und Wohlbefinden der Beschäftigten aus. Vgl. für die Neuregelung der Reinigungshäufigkeit in Diensträumen mit den dort eingerichteten Arbeitsplätzen schon: BVerwG, Beschluss vom 25. August 1986– 6 P 16/84 –, juris Rn. 19f. Dafür, dass dies in der Dienststelle des Beteiligten anders zu beurteilen sein könnte, sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein Anhaltspunkt für eine bei objektiv-finaler Betrachtungsweise auf den Gesundheitsschutz der Beschäftigten gerichtete Zielrichtung ergibt sich auch nicht aus dem im Gütetermin erfolgten Hinweis des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers des Antragstellers auf die im Zuge der Corona-Pandemie gestiegene Bedeutung des Infektionsschutzes. Aus dieser jedenfalls vorübergehend größeren Bedeutung folgt nicht – in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte – gleichsam automatisch, dass dieser nunmehr eine entsprechende Finalität beizumessen wäre. Auf das dem Antragsteller ursprünglich vom Beteiligten vorgelegte konkrete Leistungsverzeichnis kommt es wegen des allein zur gerichtlichen Entscheidung stehenden abstrakten Antrags nicht an. Eine Kostenentscheidung entfällt in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung durch Einreichen einer Beschwerdeschrift Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen –, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingelegt werden, die innerhalb eines weiteren Monats schriftlich zu begründen ist und über die das Oberverwaltungsgericht zu entscheiden hat. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein. Sie muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muss angeben, auf welche im Einzelnen aufzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.