Leitsatz: Auch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder eine strafrechtliche Verurteilung können einen besonderen Anlass i.S.v. § 5 Abs. 3 FreizügG/EU begründen, da und soweit diese Umstände dazu führen können, dass der Unionsbürger seine Erwerbstätigkeit verliert und insofern die Voraussetzungen einer Freizügigkeitsbe-rechtigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU entfallen sein können. Die Darlegung und Beibringung von geeigneten Nachweisen für die, die Freizügigkeit begründenden Voraussetzungen obliegt dabei - als "Kehrseite" zum Vorliegen eines "besonderen Anlasses" zur Überprüfung des Freizügigkeitsrechts bzw. zu den damit einhergehenden "begründeten Zweifeln" am Bestehen oder Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts - nach allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen den Unionsbürgern und ihren Angehörigen (Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. September 2022 - 13 PA 226/22 -, juris Rn. 4). Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger sind rumänische Staatsangehörige. Die am 00. Dezember 1972 geborene Klägerin zu 1. und der am 00. November 1969 geborene Kläger zu 2. sind nach eigenen Angaben miteinander verheiratet und Eltern des am 00. September 2004 geborenen Klägers zu 3. Sie sind nach eigenem Vorbringen am 26. August 2016 in das Bundesgebiet eingereist und meldeten sich am 9. September 2016 in H1. an. Bereits in dem Zeitraum bis 2019 überprüfte die Beklagte mehrmals die Voraussetzungen der Freizügigkeitsrechte der Kläger, nahm aber zunächst Abstand davon, Verlustfeststellungen der Freizügigkeitsrechte nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU zu erlassen. Im Rahmen der damaligen Verwaltungsverfahren legten die Kläger u.a. einen Auszug aus dem zwischen dem Kläger zu 2. und der Gesellschaft für N. und L. mbH (H. -GmbH) geschlossenen, befristeten Arbeitsvertrag vor, wonach dieser ab dem 1. November 2016 an bis zu 2 Tagen pro Woche als Zeitungszusteller eingesetzt werde, Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum von Oktober 2017 bis Oktober 2018 sowie April 2019 bis Juni 2019 mit Brutto-Verdiensten zwischen 178 Euro und 528 Euro sowie eine Bestätigung der Arbeitgeberin des Klägers zu 2. aus Dezember 2018 über die durchschnittliche, monatliche Höhe seines Arbeitslohnes von 405 Euro seit dem 1. November 2016. Am 3. Februar 2022 reichten die Kläger bei der Beklagten Gehaltsabrechnungen des Klägers zu 2. für den Zeitraum von November 2021 bis Januar 2022, das Bestätigungsschreiben seiner Arbeitgeberin vom 3. September 2018 über die Entfristung seines Arbeitsverhältnisses, die Gesundheitskarten der AOK sowie Kopien aller Nationalpässe ein. Mit Bescheiden vom 15. März 2022 - den Klägern jeweils am 18. März 2022 zugestellt - wurde gegenüber den Klägern jeweils unter Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verlust ihrer Freizügigkeitsrechte nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU festgestellt. Sie wurden jeweils aufgefordert, das Bundesgebiet unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Zustellung der jeweiligen Verfügung zu verlassen. Ihnen wurde nach § 7 Abs. 1 FreizügG/EU jeweils die Abschiebung mit dem vorrangigen Zielstaat Rumänien angedroht. Ferner sprach die Beklagte Befristungen von 6 bzw. 12 Monaten gem. § 11 AufenthG aus. In den an die Kläger zu 1. und 2. gerichteten Bescheiden hielt die Beklagte unter Bezugnahme auf das Aktenzeichen 301 Ds-52 144/21-59/21 des Amtsgerichtes H1. fest, dass Anlass der Überprüfungen der Freizügigkeitsrechte die strafrechtrechtliche Erscheinung des Klägers zu 3. sei. Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Aktenzeichen des Amtsgerichtes H1. wurde in dem an den Kläger zu 3. gerichteten Bescheid ausgeführt, dass Anlass der Überprüfung der Freizügigkeitsrechte die strafrechtliche Erscheinung des im Jahre 2003 geborenen Bruders W. W1. des Klägers zu 3. sei. Zur Begründung führte die Beklagte in den Bescheiden im Wesentlichen aus, dass die vom Kläger zu 2. ausgeübte Beschäftigung als Zeitungszusteller eine untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit sei. Auch wenn eine unionsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft des Klägers zu 2. vorliegen sollte, könnten sich die Kläger aufgrund eines Rechtsmissbrauchs nicht auf die Freizügigkeit nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizgüG/EU berufen. In Gesamtwürdigung aller Umstände spreche alles dafür, dass die Aufnahme des Arbeitsverhältnisses einzig dem Ziel diene, einen Aufenthalt im Bundesgebiet und damit auch den Zugang zu öffentlichen finanziellen Leistungen zu ermöglichen. Gegen die Bescheide der Beklagten vom 15. März 2022 haben die Kläger am 8. April 2022 Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Der Antrag auf Anordnung bzw. Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleiches nach Zusicherung der Beklagten, von der Vollziehung der streitgegenständlichen Bescheide bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung der Kammer im vorliegenden Verfahren abzusehen, und der sodann abgegebenen, übereinstimmenden Erledigungserklärungen mit Beschluss vom 23. August 2022 – 8 L 466/22 – eingestellt. Zur Begründung der Klage trägt die Klägerprozessbevollmächtigte unter Vorlage der Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum von Oktober 2021 bis Januar 2022 vor, dass der Kläger zu 2. seit November 2016 einem Beschäftigungsverhältnis bei der H. -GmbH bzw. G. NRW M. . X. -blatt GmbH nachgehe, indem er abhängig beschäftigt sowie weisungsgebunden sei und in der Regel zehn Stunden wöchentlich arbeite. Er verdiene dabei zwischen 250 Euro und 350 Euro. Eine unionsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft liege vor. Insofern hätten die Kläger ein Daueraufenthaltsrechts inne. Die Klägerin zu 1. sei gesundheitsbedingt dagegen nicht in der Lage, einer Beschäftigung nachzugehen. Der gerichtlich angeforderte Rentenversicherungsverlauf liege bislang nicht vor. Seit dem 1. November 2016 hätten die Kläger durchgängig SGB-II Leistungen in unbekannter Höhe erhalten. Unter Bezugnahme auf die Schulbescheinigung des Berufskollegs für Technik und Gestaltung der Stadt H1. vom 11. Januar 2022 teilte die Klägerprozessbevollmächtigte ferner mit, dass der Kläger zu 3. bis zum 31. Juli 2022 die Ausbildungsvorbereitung für das Fach Metalltechnik besuche. Mit Schriftsatz vom 6. März 2023 hob die Beklagte die in den streitgegenständlichen Bescheiden enthaltenen Befristungsentscheidungen (Ziffer 4. und 5) auf und gab diesbezüglich vorab eine Erledigungserklärung ab. Mit Schriftsatz vom 7. März 2023 erklärten die Kläger den Rechtsstreit diesbezüglich ebenfalls für erledigt. Die Kläger beantragen, die (drei) Bescheide der Beklagten vom 15. März 2022 (in der aktuellen Fassung) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf ihre Ausführungen mit streitgegenständlichen Bescheiden vom 15. März 2022. Vertiefend trägt sie vor, dass der Kläger zu 2. seit seiner Einreise in das Bundesgebiet lediglich einer geringfügigen Beschäftigung nachgehe. Der von ihm erzielte Lohn stehe in keinem Verhältnis zu den für die Bedarfsgemeinschaft bislang und voraussichtlich auch künftig bezogenen Sozialleistungen. Im Gesamtwürdigung aller Umstände spreche alles dafür, dass die Aufnahme des Arbeitsverhältnisses einzig dem Ziel diene, letztlich einen Aufenthalt im Bundesgebiet und damit auch den Zugang zu öffentlichen finanziellen Leistungen unter Umgehung der Vorgaben des FreizügG/EU bzw. der Unionsbürgerrichtlinie zu ermöglichen. Aus den Verwaltungsvorgängen der Kläger sei ersichtlich, dass der weitüberwiegende Teil des Lebensunterhaltes aus Sozialleistungen bestritten worden sei. Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2023 übersandte die Beklagte – nach fernmündlicher Aufforderung durch das Gericht – das an die Beklagte gerichtete Schreiben des Amtsgerichts H1. vom 1. Februar 2022 mit der als Anlage beigefügten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F. vom 16. Februar 2021 – 52 Js 144/21 – sowie dem Beschluss des Amtsgerichts H1. vom 8. Oktober 2021 – 301 Ds-52 Js 144/21-59/21 -. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte im zugehörigen Eilverfahren 8 L 466/22 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Klage hat im Übrigen keinen Erfolg. Die drei Bescheide der Beklagten vom 15. März 2022 (in der aktuellen Fassung) sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Überprüfung des Vorliegens bzw. des Fortbestandes der Voraussetzungen der Freizügigkeitsrechte nach § 5 Abs. 3 FreizügG/EU liegen zunächst vor. Denn nach der vorgenannten Vorschrift kann das Vorliegen oder der Fortbestand der Voraussetzungen der Freizügigkeitsberechtigung aus besonderem Anlass überprüft werden. Wann ein besonderer Anlass vorliegt, ist im Gesetz nicht näher definiert. Die Anforderungen für das in der vorgenannten Vorschrift verwendete Merkmal „besonderer Anlass“ sind anhand der Maßgaben des Art. 14 Abs. 2 UAbs. 1 der Richtlinie 2004/38 EG vom 29. April 2004 (Freizügigkeitsrichtlinie) auszulegen, der mit § 5 Abs. 3 FreizügG/EU umgesetzt wird. Danach steht das Aufenthaltsrecht Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen nur solange zu, wie sie die in Art. 7, 12 und 13 der Freizügigkeitsrichtlinie genannten Voraussetzungen erfüllen. In Art. 7 Abs. 1 lit a) bis d) der Freizügigkeitsrichtlinie sind die Voraussetzungen für das Recht des Unionsbürgers auf Aufenthalt für mehr als drei Monate festgelegt. Die Mitgliedstaaten können nach Art. 14 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 der Freizügigkeitsrichtlinie in bestimmten Fällen, in denen „begründete Zweifel“ an der (weiteren) Erfüllung der Voraussetzungen bestehen, eine Prüfung durchführen. Art. 14 Abs. 2 UAbs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie verbietet eine systematisch Prüfung der Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts. Mit der Regelung soll eine anlasslose und zu intensive Kontrolle der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen hinsichtlich des Fortbestehens der Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts vermieden werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juni 2016 – C-308/14 –, Rn. 82, juris; VG Würzburg, Urteil vom 17. Mai 2021 – W 7 K 20.1250 –, Rn. 31, juris; Kurzidem, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 32. Edition, FreizügG/EU § 5 Rn. 12; Diesterhöft, HTK-AuslR, § 5 Abs. 3 FreizügG/EU. „Begründete Zweifel“ i. S. d. Bestimmung liegen jedenfalls vor, wenn objektive Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass das Freizügigkeitsrecht wegen Wegfalls der hierfür erforderlichen Voraussetzungen entfällt. Vgl. Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, Inhaltsübersicht, Rn. 30 und 31. Für § 5 Abs. 3 FreizügG/EU bedeutet dies, dass ein besonderer Anlass sich in verschiedenster Weise ergeben kann. Für Unionsbürger kann die Aufgabe der Erwerbstätigkeit einen Anlass zur Überprüfung darstellen. Auch wenn nachträglich ein Antrag auf Sozialleistungen (SGB II oder SGB XII) gestellt wird, wird in der ausländerrechtlichen Praxis nachvollziehbar davon ausgegangen, dass ein besonderer Anlass im Sinne von § 5 Abs. 3 FreizügG/EU vorliegt, der es rechtfertigt, die Voraussetzungen der ausreichenden Existenzmittel zu überprüfen (vgl. Nr. 4.1.2.2. AVwV-FreizügG/EU). Vgl. Hailbronner, FreizügG/EU Kommentar, § 4 II. 2. Rn. 16 und § 5 IV. Rn. 26. Auch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder eine strafrechtliche Verurteilung können einen besonderen Anlass i.S.v. § 5 Abs. 3 FreizügG/EU begründen, da und soweit diese Umstände dazu führen können, dass der Unionsbürger seine Erwerbstätigkeit verliert und insofern die Voraussetzungen einer Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU entfallen sein können. Auch können etwaig konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, die es rechtfertigen, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU zu erlassen. Maßgeblich für die Bejahung eines besonderen Anlasses, der eine Kontrolle durch die Ausländerbehörde rechtfertigen kann, ist insofern, ob ein hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Voraussetzungen für das Eingreifen des Freizügigkeitsrechts womöglich nicht (mehr) vorliegen. Diesterhöft, HTK-AuslR, § 5 Abs. 3 FreizügG/EU, Rn. 3. Ausgehend hiervon steht zur sicheren Überzeugung des Gerichtes fest, dass hier ein besonderer Anlass i.S.v. § 5 Abs. 3 FreizügG/EU vorlag. Denn es bestanden zum Zeitpunkt der Überprüfung der Freizügigkeitsrechte der Kläger unter Bezugnahme auf die mit Schriftsatz der Beklagten vom 5. Mai 2023 übersandte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F. vom 16. Februar 2021 – 52 Js 144/21 – sowie den dazugehörigen Beschluss des Amtsgerichts H1. vom 8. Oktober 2021 – 301 Ds-52 Js 144/21-59/21 – hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass ein nicht beanstandungsfreies Verhalten der Kinder der Kläger zu 1. und 2. bzw. des Klägers zu 3. vorlag, welches zum Entfallen der Freizügigkeitsrechte der Kläger geführt haben könnte. Namentlich wurden der Kläger zu 3. sowie sein Bruder W. W1. mit Anklageschrift vom 16. Februar 2021 durch die Staatsanwaltschaft F. wegen gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs angeklagt. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2021 stellte das Amtsgericht H1. das gerichtliche Verfahren gegen den Kläger zu 3. nach § 47 JGG ein, nachdem dieser eine Auflage erfüllt hatte. In den streitgegenständlichen Bescheiden hatte die Beklagte ausdrücklich auf das strafrechtliche in Erscheinung treten des Klägers zu 3. und des Herrn W. W1. , des Sohnes bzw. Bruders der Kläger, unter Angabe des vorgenannten Aktenzeichens des Amtsgerichts H1. Bezug genommen und den „besonderen Anlass“ zur Überprüfung damit hinreichend dokumentiert. Da der Kläger zu 3. sowie sein Bruder zum Zeitpunkt der Überprüfung bereits in einem erwerbsfähigen Alter waren, mit den Klägern zu 1. und 2. in einer Bedarfsgemeinschaft lebten und insofern der Verlust einer etwaigen Erwerbstätigkeit des Klägers zu 3. oder des Herrn W. W1. finanzielle Folgen für die Bedarfsgemeinschaft gehabt haben könnte, war es gerechtfertigt, auch die Freizügigkeitsrechte der Kläger zu 1. und 2. zu überprüfen. Soweit sich die Kläger auf Daueraufenthaltsrechte nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU berufen können, ändert dies an der Zulässigkeit der Prüfung nach § 5 Abs. 3 FreizügG/EU nichts. Zwar entfällt grundsätzlich mit dem Entstehen des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a FreizügG/EU zugleich die Möglichkeit der anlassbezogenen Überprüfung der Freizügigkeitsvoraussetzungen. Vgl. Diesterhöft, HTK-AuslR, § 5 Abs. 3 FreizügG/EU, Rn. 5. Das Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU setzt jedoch voraus, dass der Betroffene während einer Aufenthaltszeit von fünf Jahren ununterbrochen die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG erfüllt hat. Allein durch eine fünfjährige Anwesenheit eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates (Unionsbürger) im Bundesgebiet entsteht noch kein Daueraufenthaltsrecht im Sinne von § 4a Abs. 1 FreizügG/EU. Vgl. zu § 5 Abs. 4 FreizügG/EU, BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 – 1 C 22/14 -, juris, Rn. 17. Das Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU gilt es insofern inzident zu überprüfen. So auch hier. Die Voraussetzungen der Feststellungen des Verlustes der Freizügigkeitsrechte nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU liegen ferner vor. Nach dieser Regelung kann die Ausländerbehörde den Verlust eines Freizügigkeitsrechts feststellen, wenn dessen Voraussetzungen nach § 2 FreizügG/EU innerhalb von fünf Jahren nach Begründung eines ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen sind oder nicht mehr vorliegen. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 – 1 C 22/14 –, Rn. 11, juris. Die Darlegung und Beibringung von geeigneten Nachweisen für die, die Freizügigkeit begründenden Voraussetzungen obliegt dabei – als „Kehrseite“ zum Vorliegen eines „besonderen Anlasses“ zur Überprüfung des Freizügigkeitsrechts bzw. zu den damit einhergehenden „begründeten Zweifeln“ am Bestehen oder Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts – nach allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen den Unionsbürgern und ihren Angehörigen. Denn es handelt sich um Umstände, die eine dem Unionsbürger und seinen Angehörigen günstige Rechtsfolge nach sich ziehen und ihm insofern im Sinne einer Obliegenheit zumutbar sind. Dies gilt auch dann, wenn sie - wie hier im Rahmen des § 5 Abs. 4 FreizügG/EU - negative Voraussetzungen einer Eingriffsnorm darstellen. Denn es handelt sich bei den entscheidungserheblichen Umständen um solche aus dem persönlichen Lebensbereich des Unionsbürgers und seiner Familienangehörigen, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. September 2022 – 13 PA 226/22 –, Rn. 4, juris; Hailbronner, Ausländerrecht, § 2 FreizügG/EU Rn. 192, und damit namentlich um solche, die im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Unionsbürgers und seiner Familienangehörigen liegen. Der damit einhergehenden Obliegenheit, die das Freizügigkeitsrecht begründenden Umstände im Falle „begründeter Zweifel“ am Bestehen oder Fortbestehen desselben gegenüber der Behörde darzulegen und durch geeignete Nachweise zu belegen, um einer Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU entgegen zu wirken und somit etwaig in dem Genuss des Freizügigkeitsrechts zu bleiben, steht letztlich auch nicht entgegen, dass für das Bestehen eines Freizügigkeitsrechts von Unionsbürgern – und insofern abweichend zu Aufenthaltstiteln nach dem Aufenthaltsgesetz – grundsätzlich eine gesetzliche Vermutung streitet. Denn diese Vermutung gilt es im Falle „begründeter Zweifel“ am Bestehen oder Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts nach allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen durch den potentiellen Rechtsinhaber zu bekräftigen. Denn ebenso wie im Falle eines Betrugstatbestandes nach § 2 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU (vormals § 2 Abs. 7 Satz 1 FreizügG/EU), in welchem die Behörde allein die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Täuschungshandlung, d.h. für das Vortäuschen des Vorliegens einer Voraussetzung eines in Wahrheit nicht bestehenden Freizügigkeitsrechts trägt, trägt auch hier wie dort der Unionsbürger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die objektiven und subjektiven Voraussetzungen, die nach den unionsrechtlichen Vorgaben erfüllt sein müssen, um ein Freizügigkeitsrecht ausüben zu können, tatsächlich vorliegen. Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 2 FreizügG/EU Rn. 192 ff. Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 FreizügG/EU hier gegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten mit streitgegenständlichen Bescheiden vom 15. März 2022 verwiesen, § 117 Abs. 5 VwGO. Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind Freizügigkeitsrechte der Kläger mangels eines substantiierten klägerischen Vorbringens und mangels Vorlage von entsprechenden aussagekräftigen Unterlagen nicht hinreichend dargelegt und belegt, sodass die streitgegenständlichen Verlustfeststellungen rechtmäßig sind, weil den rumänischen Klägern ein Freizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 2 FreizügG/EU oder § 4a Abs. 1 FreizügG/EU nicht (mehr) zugestanden werden kann. Den nachweispflichtigen Klägern wurde insofern auch im vorliegenden Verfahren Gelegenheit gegeben, ihre für sie günstigen Umstände darzulegen und zu belegen. Aussagekräftige Unterlagen haben die Kläger trotz ausdrücklicher Aufforderungen mit gerichtlichen Verfügungen vom 1. Juni 2022, vom 14. Februar 2023 sowie vom 3. April 2023 nicht vorgelegt. Eine Freizügigkeitsberechtigung des Klägers zu 2. ergibt sich dabei insbesondere nicht aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 FreizügG/EU. Ob und in welchem Umfang der Kläger zu 2. aktuell tatsächlich einer Beschäftigung nachgeht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine Beschäftigungsbescheinigung durch einen Arbeitgeber sowie aktuelle Gehaltsabrechnungen, die eine tatsächliche Beschäftigung des Klägers zu 2. belegen könnten, liegt nicht vor. Die letzte, dem Gericht vorgelegte Gehaltsabrechnung, welche von der G. NRW M. . X. -blatt GmbH – Nachfolgefirma der H. GmbH – ausgestellt wurde, stammt aus Februar 2022. Die Klägerin zu 1., die nach eigenem Vorbringen nie einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen ist, erfüllt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 Satz 1 FreizügG/EU für eine Freizügigkeitsberechtigung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU als nicht erwerbstätige Unionsbürgerin bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU als Familienangehörige. Nach § 4 Satz 1 FreizügG/EU haben nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da seitens der Klägerin zu 1. nicht dargetan wurde, dass sie über ausreichende Existenzmittel verfügt. Soweit mit klägerischem Schriftsatz vom 8. Juni 2022 im Übrigen vorgetragen wird, dass die Klägerin zu 1. gesundheitlich nicht in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, bleibt dieses Vorbringen ohne Beleg. Auch der Kläger zu 3. hat bislang nicht ansatzweise nachgewiesen, freizügigkeitsberechtigt zu sein. Eine Erwerbstätigkeit übt er nicht aus und die Aufnahme einer Berufsausbildung ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Schließlich ist weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Voraussetzungen eines Freizügigkeitsrechts für nicht erwerbstätige Unionsbürger nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 4 Satz 1 FreizügG/EU seinerzeit und bis heute vorlagen bzw. vorliegen. Denn hierfür ist nach der letztgenannten Vorschrift erforderlich, dass der betroffene Unionsbürger über ausreichenden Existenzmittel verfügt. Von letzterem kann nach den vorausgegangenen Ausführungen sowie mangels hinreichender Substantiierung nicht zugunsten des Klägers zu 3. ausgegangen werden. Soweit sich die Kläger seit dem August 2016 ohne Unterbrechungen im Bundesgebiet aufhalten sollten, würde dies am Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 4 FreizügG/EU ebenfalls nichts ändern. Denn allein durch eine fünfjährige Anwesenheit eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates (Unionsbürger) im Bundesgebiet entsteht noch kein Daueraufenthaltsrecht im Sinne von § 4a Abs. 1 FreizügG/EU, welches eine Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU entgegengesetzt werden könnte. So auch hier. Das Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU setzt vielmehr voraus, dass der Betroffene während einer Aufenthaltszeit von fünf Jahren ununterbrochen die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG erfüllt hat. Die Kläger haben nicht nachgewiesen, dass sie während eines Aufenthaltszeitraums von fünf Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen die Freizügigkeitsvoraussetzungen erfüllt hätten. Dass der Kläger zu 2. als Arbeitnehmer über fünf Jahre über eine regelmäßige und fortgesetzte Beschäftigung verfügte, wird mangels aussagekräftiger Unterlagen nicht nachvollziehbar dargetan. Bislang liegen dem Gericht lediglich vereinzelte, nicht über fünf Jahre fortlaufende Angaben über die Höhe der erzielten Arbeitsentgelte aus der Beschäftigung des Klägers zu 2. bei der H. -GmbH bzw. G. NRW M. . X. -blatt GmbH vor. Der mit gerichtlichen Verfügungen vom 1. Juni 2022 sowie vom 15. Februar 2023 ausdrücklich angeforderte Rentenversicherungsverlauf des Klägers zu 2., welcher zur Aufklärung über die Dauer der Beschäftigungszeit und der Höhe der daraus resultierenden Arbeitsentgelte beigetragen hätte, wurde nicht vorgelegt. Die Verlustfeststellungen der Beklagten mit streitgegenständlichen Bescheiden vom 15. März 2022 erweisen sich auch im Übrigen als rechtmäßig. Die Beklagte hat das ihr in § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU eingeräumte Ermessen erkannt und ausgeübt. Etwaige Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO sind nicht substantiiert dargelegt oder sonst ersichtlich. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Verfügungen vom 15. März 2022 verwiesen, § 117 Abs. 5 VwGO. Auch die erlassenen Abschiebungsandrohungen sind rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten mit streitgegenständlichen Bescheiden vom 15. März 2022 verwiesen, § 117 Abs. 5 VwGO, gegen die von Rechts wegen Nichts zu erinnern ist. Die Kostenentscheidung folgt, soweit eine Entscheidung in der Sache ergangen ist, aus § 154 Abs. 1 VwGO. Bezüglich des erledigten Teils folgt die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten auch insoweit den Klägern aufzuerlegen, da sie insoweit allenfalls geringfügig obsiegt hätten und sich der aufgehobene Teil der streitgegenständlichen Bescheiden nicht streitwerterhöhend auswirkt (vgl. Rechtsgedanke aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.