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Urteil

8 K 4561/22

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:0511.8K4561.22.00
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Leitsätze

Bei der Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU handelt es sich um einen (auf der Zeitachse) teilbaren (Dauer-)Verwaltungsakt, der für einen bestimmten Zeitabschnitt aufrecht erhalten und ab einem bestimmten Zeitpunkt aufgehoben werden kann.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.

Die insgesamt zehn Bescheide vom 28. Oktober 2022 wer-den hinsichtlich der jeweiligen Ziffern 1 ab dem 8. Mai 2023 aufgehoben. Die Ziffern 2 und 3 der Bescheide vom 28. Oktober 2022 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU handelt es sich um einen (auf der Zeitachse) teilbaren (Dauer-)Verwaltungsakt, der für einen bestimmten Zeitabschnitt aufrecht erhalten und ab einem bestimmten Zeitpunkt aufgehoben werden kann. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Die insgesamt zehn Bescheide vom 28. Oktober 2022 wer-den hinsichtlich der jeweiligen Ziffern 1 ab dem 8. Mai 2023 aufgehoben. Die Ziffern 2 und 3 der Bescheide vom 28. Oktober 2022 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Kläger sind rumänische Staatsangehörige. Die Kläger zu 1.) und zu 10.), die eine Lebensgemeinschaft führen, ohne miteinander verheiratet zu sein, sind die Eltern der Kläger zu 2.) bis 9.), deren Lebensalter 15, 13, 11, 9, 7, 5 und 3 Jahre sowie 9 Monate beträgt. Der Kläger zu 1.) hat keinen Beruf erlernt. Die Kläger zu 1.) bis 3.), 5.) bis 7.) sowie 9.) sind krankenversichert, die Kläger zu 4.), 8.) und 10.) nicht. Die Kläger reisten nach eigenen Angaben am 27. August 2012 ins Bundesgebiet ein. Mit Schreiben vom 22. September 2022 teilte die Staatsanwaltschaft F. der Beklagten mit, die Klägerin zu 10.) sei mit Urteil des Amtsgerichts H. vom 5. September 2022 wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass ihr keine Unterlagen vorlägen, aus denen sich ein Freizügigkeitsrecht der Kläger ergebe, und dass sie daher beabsichtige, den Verlust des Rechts auf Freizügigkeit unter Androhung der Abschiebung nach Rumänien festzustellen. Unterlagen seitens der Kläger gingen daraufhin nicht bei der Beklagten ein. Mit insgesamt zehn streitgegenständlichen Bescheiden jeweils vom 28. Oktober 2022, zugestellt am 2. November 2022, stellte die Beklagte den Verlust des Rechts auf Freizügigkeit gemäß § 5 Abs. 4 FreizügG/EU fest (jeweilige Ziffer 1 der Bescheide). Die Kläger wurden aufgefordert, das Bundesgebiet spätestens innerhalb eines Monats nach Zustellung der Verfügung zu verlassen (Ziffer 2). Den Klägern wurde die Abschiebung nach Rumänien angedroht (Ziffer 3). Die sofortige Vollziehung der jeweiligen Ziffer 1 der Bescheide wurde angeordnet (Ziffer 4). Zur Begründung führte die Beklagte an, aus dem Urteil des Amtsgerichts H. gehe hervor, dass die Kläger Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch bezögen. Dies habe die Beklagte zum Anlass genommen, eine Verlustfeststellung zu prüfen. Da keinerlei Unterlagen eingegangen seien, sei davon auszugehen, dass die Kläger weder Arbeitnehmer noch Arbeitssuchende seien. Nachweise darüber, dass die Kläger über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügten, lägen ebenfalls nicht vor. Daher könne im Ermessenswege gemäß § 5 Abs. 4 FreizügG/EU der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt werden. Eine Verlustfeststellung sei insbesondere verhältnismäßig. Eine soziale oder wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet sei nicht erfolgt. Die Kläger haben am 20. November 2022 Klage gegen die Bescheide vom 28. Oktober 2022 erhoben und gleichzeitig vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Zur Begründung tragen sie vor, sie hätten sich in den mehr als 10 Jahren seit ihrer Einreise kulturell und wirtschaftlich integriert. Sie, die Kläger, seien teilweise in Deutschland geboren und hätten hier zahlreiche Freundinnen und Freunde. Die Familie sei seit 10 Jahren in einen evangelischen Kirchenkreis eingebunden. Der Kläger zu 1.) befinde sich in einem Beschäftigungsverhältnis und schaffe sich und seiner Familie damit eine Existenzgrundlage. Angesichts der Größe der Familie sei es unschädlich, dass teils das Sozialhilfesystem in Anspruch genommen werde. Der Kläger zu 1.) habe aufgrund eines akuten Bandscheibenvorfalls in den letzten Jahren nicht arbeiten können. Im Anschluss an die entsprechend notwendige Schonungszeit sei ein Kind aufgrund eines Haushaltsunfalls verstorben und es habe sich eine Zeit der Trauerbewältigung angeschlossen. Auch in der Vergangenheit habe der Kläger zu 1.) sich in diversen Arbeitsverhältnissen befunden. Im Übrigen sei aufgrund eines mehr als fünf Jahre währenden rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland ein Daueraufenthaltsrechts entstanden. Der Kläger zu 1.) hat folgende Unterlagen zur Gerichtsakte gereicht: einen Arbeitsvertrag mit der Fa. O. U. aus Herne vom 1. Dezember 2015, eine Kündigung der Fa. D. Kleintransporter vom 1. Mai 2019, einen Dienstvertrag mit der G. -N. -Gruppe vom 13. April 2019 nebst zwei Lohnabrechnungen über 104 Euro und 37 Euro, Lohnabrechnungen der Fa. D. aus Februar 2016 bis Mai 2019, wobei die Brutto-Verdienste zwischen 300 Euro und 460 Euro für durchschnittlich 44 Stunden im Monat lagen, und eine Teilnahmebescheinigung über einen Integrationskurs. Wegen der Einzelheiten der Unterlagen wird auf die Gerichtsakte verwiesen (Bl. 87 bis 95, 103 bis 142, 288). Wegen der eingereichten Bescheide des Integrationscenters H. über Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in den Jahren 2016 bis 2023 wird ebenfalls auf die Gerichtsakte Bezug genommen (Bl. 149 bis 253). Zudem hat der Kläger zu 1.) einen Arbeitsvertrag mit der Fa. B. Zeitarbeit E. GmbH vom 7. November 2022 eingereicht. Das Arbeitsverhältnis beginne am 8. November 2022 und ende am 28. April 2023. Es würden Tarifverträge Anwendung finden. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit liege bei 35 Stunden (151,67 Stunden monatlich). Der Stundenlohn betrage 12,43 Euro brutto. Neben allgemeinen Rechten und Pflichten der Vertragsparteien sei ein Arbeitsentgelt bei Krankheit vereinbart sowie ein Urlaubsanspruch. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen (Bl. 96 bis 101 der Gerichtsakte). Aus den eingereichten Entgeltabrechnungen der B. Zeitarbeit E. ergibt sich, dass der Kläger zu 1.) wie folgt entlohnt wurde: 1.264 Euro brutto im November 2022, 2.008 Euro im Dezember 2022, 620 Euro im Januar 2023, 1.932 Euro im Februar 2023, 1.991 Euro im März 2023. Im Laufe des Verfahrens hat der Kläger eine Bescheinigung über die Verlängerung des Arbeitsvertrages bis zum 26. August 2023 eingereicht (Bl. 324 der Gerichtsakte). Wegen der Einzelheiten der Rentenversicherungsverläufe der Kläger zu 1.) und 10.) wird auf die Gerichtsakte verwiesen (Bl. 83 bis 86 der Gerichtsakte). Schließlich haben die Kläger Schulbescheinigungen und Schulzeugnisse bzw. Anmeldungen für Schule und Kindertagesstätte für die Kläger zu 2.) bis 9.) eingereicht – wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen (Bl. 254 bis 287) – sowie ärztliche Unterlagen für den Kläger zu 1.) (auf Bl. 289 bis 314 der Gerichtsakte wird verwiesen). Nachdem die Kläger ursprünglich auch das Begehren verfolgt hatten, die Beklagte zur Feststellung eines jeweiligen Freizügigkeitsrechts zu verpflichten, haben sie diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen und beantragen nunmehr, die insgesamt 10 Bescheide der Beklagten vom 28. Oktober 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf ihre Ausführungen in den streitgegenständlichen Verfügungen. Vertiefend trägt sie vor, dass die Verlustfeststellungen auch dann rechtmäßig seien, wenn man den Kläger zu 1.) als Arbeitnehmer ansehe. Er könne sich nämlich nicht auf eine Freizügigkeit als Arbeitnehmer bzw. Arbeitssuchender berufen, weil er die unionsrechtlichen Freizügigkeitsregelungen missbraucht habe und das Unionsrecht nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bei rechtmissbräuchlichen Praktiken keine Anwendung finde. Ein Missbrauchstatbestand ergebe sich aus einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände. Das gezeigte (Erwerbs-)Verhalten des Klägers zu 1.) offenbare, dass der Aufenthalt nicht auf eine ernsthafte erwerbswirtschaftliche Betätigung ausgerichtet gewesen sei und von Anfang an das Ziel verfolgt worden sei, den Bedarf der Familie nahezu vollständig durch staatliche Sozialleistungen zu decken. Die Tätigkeit des Klägers zu 1.) zwischen 2016 und 2019 sei angesichts des Stundenumfangs von 11 Stunden/Woche für etwa 450 Euro im Monat nur als geringfügige und unwesentliche Tätigkeit einzustufen. Trotz einer zu versorgenden Großfamilie habe der Kläger zu 1.) nie als Vollzeitkraft gearbeitet. Eine vermeintliche Erkrankung des Klägers zu 1.) ergebe sich aus den eingereichten Unterlagen nicht in ausreichender Weise. Die Klägerin zu 10.) sei während ihres gesamten Aufenthalts in der Bundesrepublik keiner Beschäftigung nachgegangen. Mit Beschluss vom 10. Januar 2023 hat die Kammer die Verfahren 8 K 4561/22, 8 K 4562/22, 8 K 4563/22, 8 K 4564/22, 8 K 4565/22, 8 K 4566/22, 8 K 4567/22, 8 K 4568/22, 8 K 4569/22 und 8 K 4570/22, deren Gegenstand die jeweiligen Einzelbescheide gewesen sind, miteinander verbunden und unter dem Az. 8 K 4561/22 fortgeführt. Mit Beschluss vom 10. Februar 2023 hat der Berichterstatter als Einzelrichter im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes zum Az. 8 L 1464/22 die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Ziffern 1 der Bescheide wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 der Bescheide angeordnet. Mit Beschluss vom 10. Februar 2023 hat die Kammer den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels ausreichenden Nachweises der wirtschaftlichen Voraussetzungen abgelehnt. Mit Verfügung vom 4. April 2023 hat die Kammer die Kläger nach § 87b Abs. 2 VwGO zur Vorlage von Unterlagen unter Fristsetzung aufgefordert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen (Bl. 62 f.). Die Kammer hat die Kläger zu 1.) und zu 10.) in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Das Verfahren war einzustellen, soweit die Kläger die Klage in Ansehung des Antrags, die Beklagte zur Feststellung eines jeweiligen Freizügigkeitsrechts zu verpflichten, in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen haben (§ 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Im Übrigen hat die Klage nur teilweise Erfolg. Die hinsichtlich des aufrecht erhaltenen Teils zulässige Klage ist nur teilweise – namentlich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang – begründet. Die Verlustfeststellungen unter Ziffer 1. der insgesamt 10 Bescheide der Beklagten vom 28. Oktober 2022 sind (erst) ab dem 8. Mai 2023 rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Regelungen in den Ziffern 2. und 3. sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. I. Die Voraussetzungen für eine Überprüfung des Vorliegens bzw. des Fortbestandes der Voraussetzungen der Freizügigkeitsrechte nach § 5 Abs. 3 FreizügG/EU liegen zunächst vor. Denn nach der vorgenannten Vorschrift kann das Vorliegen oder der Fortbestand der Voraussetzungen der Freizügigkeitsberechtigung aus besonderem Anlass überprüft werden. Wann ein besonderer Anlass vorliegt, ist im Gesetz nicht näher definiert. Die Anforderungen für das in der vorgenannten Vorschrift verwendete Merkmal „besonderer Anlass“ sind anhand der Maßgaben des Art. 14 Abs. 2 UAbs. 1 der Richtlinie 2004/38 EG vom 29. April 2004 (Freizügigkeits- bzw. Unionsbürger-Richtlinie, fortan UBRL) auszulegen, der mit § 5 Abs. 3 FreizügG/EU umgesetzt wird. Danach steht das Aufenthaltsrecht Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen nur solange zu, wie sie die in Art. 7, 12 und 13 UBRL genannten Voraussetzungen erfüllen. In Art. 7 Abs. 1 lit a) bis d) UBRL sind dabei die Voraussetzungen für das Recht des Unionsbürgers auf Aufenthalt für mehr als drei Monate festgelegt. Die Mitgliedstaaten können nach Art. 14 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 UBRL in bestimmten Fällen, in denen begründete Zweifel an der (weiteren) Erfüllung der Voraussetzungen bestehen, eine Prüfung durchführen. Art. 14 Abs. 2 UAbs. 1 UBRL verbietet eine systematisch Prüfung der Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts. Mit der Regelung soll eine anlasslose und zu intensive Kontrolle der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen hinsichtlich des Fortbestehens der Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts vermieden werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juni 2016 – C-308/14 –, Rn. 82, juris; VG Würzburg, Urteil vom 17. Mai 2021 – W 7 K 20.1250 –, Rn. 31, juris; Kurzidem, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 32. Edition, FreizügG/EU § 5 Rn. 12; Diesterhöft, HTK-AuslR, § 5 Abs. 3 FreizügG/EU. „Begründete Zweifel“ i. S. d. Bestimmung liegen jedenfalls vor, wenn objektive Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass das Freizügigkeitsrecht wegen Wegfalls der hierfür erforderlichen Voraussetzungen entfällt. Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Inhaltsübersicht, Rn. 30 und 31. Für § 5 Abs. 3 FreizügG/EU bedeutet dies, dass ein besonderer Anlass sich in verschiedenster Weise ergeben kann. Für Unionsbürger kann die Aufgabe der Erwerbstätigkeit einen Anlass zur Überprüfung darstellen. Auch wenn nachträglich ein Antrag auf Sozialleistungen (SGB II oder SGB XII) gestellt wird, wird in der ausländerrechtlichen Praxis davon ausgegangen, dass ein besonderer Anlass im Sinne von § 5 Abs. 3 FreizügG/EU vorliegt, der es rechtfertigt, die Voraussetzungen der ausreichenden Existenzmittel zu überprüfen (vgl. auch Nr. 4.1.2.2. AVwV-FreizügG/EU). Vgl. Hailbronner, FreizügG/EU Kommentar, § 4 II. 2. Rn. 16 und § 5 IV. Rn. 26. Auch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder eine strafrechtliche Verurteilung können einen besonderen Anlass i.S.v. § 5 Abs. 3 FreizügG/EU begründen, da diese Umstände dazu führen könnten, dass der Unionsbürger seine Erwerbstätigkeit verliert und insofern die Voraussetzungen einer Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU entfallen sein könnten. Auch könnten konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, die es der Behörde rechtfertigen, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU zu erlassen. Erst wenn ein hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Voraussetzungen für das Eingreifen des Freizügigkeitsrechts womöglich nicht (mehr) vorliegen, ist ein besonderer Anlass gegeben, der eine Kontrolle durch die Ausländerbehörde rechtfertigen kann. Diesterhöft, HTK-AuslR / § 5 Abs. 3 FreizügG/EU, Rn. 3. Ausgehend hiervon steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass ein besonderer Anlass i.S.v. § 5 Abs. 3 FreizügG/EU vorlag. So hat die Beklagte über die Mitteilung der Staatsanwaltschaft F. vom 22. September 2022 Kenntnis davon erlangt, dass die Klägerin zu 10.) Leistungen nach dem SGB II bezog. Dies ist ein tauglicher Prüfungsanlass. Alleine aus den eingereichten Bescheiden des Integrationscenters H. für die Jahre 2016 bis 2023 – die im Übrigen nicht vollständig zu sein scheinen, weil sie nicht vollumfänglich mit den Rentenversicherungsverläufen der Kläger zu 1.) und 10.) korrespondieren – ergibt sich, dass die Kläger als Bedarfsgemeinschaft (mindestens) folgende Leistungen bezogen haben: 4.489 Euro im Jahr 2016, 3.062 Euro im Jahr 2017, 6.583 Euro im Jahr 2018, 8.673 Euro im Jahr 2019, 16.380 Euro im Jahr 2020 und 23.578 Euro im Jahr 2022. Soweit sich ein Unionsbürger im Ergebnis auf ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU berufen kann, ändert dies an der Zulässigkeit der Prüfung nach § 5 Abs. 3 FreizügG/EU nichts. Zwar entfällt grundsätzlich mit dem Entstehen des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a FreizügG/EU zugleich die Möglichkeit der anlassbezogenen Überprüfung der Freizügigkeitsvoraussetzungen. Vgl. Diesterhöft, HTK-AuslR / § 5 Abs. 3 FreizügG/EU, Rn. 5. Das Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU setzt jedoch voraus, dass der Betroffene während einer Aufenthaltszeit von fünf Jahren ununterbrochen die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG erfüllt hat. Allein durch eine fünfjährige Anwesenheit eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates (Unionsbürger) im Bundesgebiet entsteht noch kein Daueraufenthaltsrecht im Sinne von § 4a Abs. 1 FreizügG/EU. Vgl. zu § 5 Abs. 4 FreizügG/EU, BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 – 1 C 22/14 –, juris, Rn. 17. Das Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU gilt es insofern inzident zu überprüfen. So auch hier. Ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU können die Kläger mit Blick auf die Einreise bereits am 27. August 2012 bzw. die Geburt im Bundesgebiet nicht mit Erfolg geltend machen. Es ist weder substantiiert vorgetragen, noch ist sonst ersichtlich, dass die Kläger während eines Aufenthaltszeitraums von fünf Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen die Freizügigkeitsvoraussetzungen erfüllt hätten. Selbst wenn man davon ausginge, der Kläger zu 1.) sei zwischen Dezember 2015 und Mai 2019 (d.h. über einen Zeitraum von 3 Jahren und 6 Monaten) Arbeitnehmer und damit freizügigkeitsberechtigt nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU gewesen, ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag nicht, dass die Kläger in dem restlichen Zeitraum von 1 Jahr und 6 Monaten innerhalb der notwendigen 5 Jahre die Freizügigkeitsvoraussetzungen erfüllt haben. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der für den Kläger zu 1.) eingereichten ärztlichen Bescheinigungen. Zwar bleibt nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU das Freizügigkeitsrecht für Arbeitnehmer bei vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall unberührt. Die Operationen im Sommer 2017 und im Februar 2019 sind aber – da sie in den Zeitraum von Dezember 2015 bis Mai 2019 fallen – nicht geeignet, auf das Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts schließen zu lassen. Denn eine über den vorgenannten Zeitraum hinausreichende vorübergehende Erwerbsminderung aufgrund gesundheitlicher Beschwerden des Klägers zu 1.) ist weder substantiiert vorgetragen, noch glaubhaft gemacht, noch sonst ersichtlich. Sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, der Arzt habe ihm mitgeteilt, vier bis fünf Jahre nach der Operation an der Wirbelsäule dürfe er keine schweren Sachen heben und würde vermutlich noch Probleme in dem Bereich haben, begründet eine solche Erwerbsminderung nicht, zumal sie – trotz der gerichtlichen Verfügung nach § 87b VwGO vom 4. April 2023 – nicht ansatzweise belegt ist. II. Die Verlustfeststellungen aus den jeweiligen Ziffern 1. der Bescheide vom 28. Oktober 2022 sind bis zum 7. Mai 2023 rechtmäßig und ab dem 8. Mai 2023 rechtswidrig. Rechtsgrundlage der jeweiligen Ziffern 1. der Bescheide ist § 5 Abs. 4 FreizügG/EU. Die Norm bestimmt: Sind die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen oder liegen diese nicht vor, kann der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 festgestellt und bei Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, die Aufenthaltskarte eingezogen werden. 1. Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage liegen in Ansehung des Klägers zu 1.) bis zum 7. Mai 2023 vor und die Beklagte hat das ihr auf Rechtsfolgenseite eröffnete Ermessen auch ordnungsgemäß ausgeübt. Seit dem 8. Mai 2023 ist der Kläger zu 1.) indes freizügigkeitsberechtigt, sodass die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben sind. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Kläger war jedenfalls ab dem 8. November 2022 Arbeitnehmer (a.), die Berufung auf diese Eigenschaft stellte sich jedoch bis zum 7. Mai 2023 als rechtmissbräuchlich dar (b.). Dem Kläger zu 1.) kann ab dem 8. Mai 2023 das rechtsmissbräuchliche Verhalten in der Vergangenheit aber nicht mehr vorgehalten werden (c.), sodass die Verlustfeststellung für einen zeitlichen Teilabschnitt der Aufhebung unterliegt. a. Der Kläger zu 1.) ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung freizügigkeitsberechtigt als Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 FreizügG/EU. Nach dieser Bestimmung ist ein Unionsbürger, der sich als Arbeitnehmer im Bundesgebiet aufhält, unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt. Der in der vorgenannten Vorschrift verwendete Arbeitnehmerbegriff ist anhand der Maßgaben des Unionsrechts in der Ausformung durch die Rechtsprechung des EuGH auszulegen. Er darf – insoweit dem Gedanken des Binnenmarkts verpflichtet – nicht eng ausgelegt werden und ist anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen kennzeichnen. Arbeitnehmer in diesem Sinne ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit für einen anderen nach dessen Weisung ausübt und hierfür als Gegenleistung eine Vergütung (ggf. auch in Form einer Sachleistung) erhält, es sei denn, die Tätigkeit hat einen so geringen Umfang, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt. Dies ist anhand aller ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Aspekte zu bewerten. Erforderlich ist eine Gesamtbeurteilung aller Umstände des Einzelfalles. Dabei sind neben der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und der Höhe der Vergütung auch die weitere Ausgestaltung und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses zu berücksichtigen, zum Beispiel Ansprüche auf Urlaub oder auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie die Anwendung von Tarifverträgen. Auch Teilzeittätigkeiten können den Anforderungen des Begriffs der Arbeitnehmereigenschaften genügen. Ein langjähriger Bestand des Arbeitsverhältnisses ist ein Indiz für die Annahme der Arbeitnehmereigenschaft, aber auch Beschäftigungen von kurzer Dauer können eine Arbeitnehmereigenschaft begründen. Vgl. exemplarisch EuGH, Urteil vom 23. März 1982, C-53/81, Celex-Nr. 61981CJ0053, juris, Rn. 11 (Rs. Levin); Urteil vom 4. Februar 2010 – C-14/09 – (Rs. Genc), juris Rn. 16 ff. m. w. N.; Urteil vom 4. Juni 2009 – C-22/08 – (Rs. Vatsouras), juris Rn. 26 ff.; Urteil vom 21. Februar 2013 – C-46/12 –, juris Rn. 39 ff.; Urteil vom 16. Juli 2020 – C-658/18 – (Rs. Governo della Repubblica italiana), juris Rn. 93 ff.; BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 1 C 10.11 –, juris Rn. 15 ff. (zum Arbeitnehmerbegriff des Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80); OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. März 2022 – 13 LA 368/21 –, juris Rn. 8; LSG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2023 – L 7 AS 1652/22 B ER –, juris Rn. 28; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 2 FreizügG/EU Rn. 36 ff.; Brechmann, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 45 AEUV Rn. 13 ff, jeweils m. z. w. N. Eine Tätigkeit ist dabei nicht schon dann völlig untergeordnet und unwesentlich, wenn der Betreffende daraus nur ein geringes, das Existenzminimum nicht deckendes Einkommen erzielt, selbst wenn der Betroffene die Vergütung durch andere Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts wie eine aus öffentlichen Mitteln des Wohn-ortmitgliedstaats gezahlte finanzielle Unterstützung zu ergänzen sucht. Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 – C-213/05 –, juris Rn. 27; Urteil vom 14. Dezember 1995 – C-444/93 –, juris Rn. 18; Urteil vom 4. Juni 2009 – C-22/08 – (Rs. Vatsouras), juris Rn. 28, jeweils m. w. N.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2015 – L 20 AS 1297/15 B ER u. a. –, juris Rn. 12 f.; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 2 FreizügG/EU Rn. 47. Der Umstand, dass eine Person im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Arbeitsstunden leistet, kann ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübte Tätigkeit nur untergeordnet und unwesentlich ist. Unabhängig von der begrenzten Höhe des aus einer Berufstätigkeit bezogenen Entgelts und des begrenzten Umfangs der insoweit aufgewendeten Arbeitszeit ist indes nicht auszuschließen, dass die Tätigkeit aufgrund einer Gesamtbewertung des betreffenden Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmerstatus begründen kann. Eine fixe zeitliche Mindestdauer kann nicht gefordert werden. EuGH, Urteil vom 04. Februar 2010, C-14/09, Celex-Nr. 62009CJ0014 (Rs. Genc), juris Rn. 26; Urteil vom 1. Oktober 2015 – C-432/14 –, juris Rn. 24; BSG, Urteil vom 27. Januar 2021 – B 14 AS 42/19 R –, juris, Rn. 18; Berlit, in: GK-AufenthG, § 3 FreizügG/EU, Rn. 43. Ab einer Arbeitsstundenzahl von zehn Wochenstunden ist jedenfalls in aller Regel von einem Arbeitsverhältnis auszugehen. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1995 – C-444/93 – (Rs. Megner und Scheffel), juris Rn. 18; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Oktober 2021 – L 12 AS 1004/20 –, juris Rn. 63. Nach diesen Maßstäben ist der Kläger zu 1.) in Ansehung des Arbeitsverhältnisses mit der Fa. B. Zeitarbeit E. Arbeitnehmer. Es handelt sich um eine tatsächliche und echte Tätigkeit. Der Kläger zu 1.) ist im Rahmen eines Abhängigkeitsverhältnisses weisungsgebunden und erhält für seine Leistungen ein Entgelt. Dabei entspricht die wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden nahezu einer Vollzeitstelle. Die Vergütung liegt bei 12,43 Euro/Stunde, sodass sich ein arbeitsvertraglich vereinbarter Bruttolohn von etwa 1.885 Euro ergibt. Aus den eingereichten Lohnabrechnungen ist ersichtlich, dass der Kläger zu 1.) auch tatsächlich vertragsgemäß arbeitet und die Bezüge tatsächlich erhält. Die weiteren Gesamtumstände sprechen auch im Übrigen deutlich für eine Arbeitnehmereigenschaft des Klägers zu 1.). Es gelten Tarifverträge; neben allgemeinen Rechten und Pflichten der Vertragsparteien, die der Arbeitsvertrag auch förmlich normiert, sind ein Arbeitsentgelt bei Krankheit vereinbart sowie ein Urlaubsanspruch. Es liegt schließlich eine hinreichende Dauerhaftigkeit und damit Verfestigung des Arbeitsverhältnisses vor. Hierfür spricht auch, dass die vereinbarte Probezeit von sechs Monaten mittlerweile mit Wirkung zum 8. Mai 2023 abgelaufen ist. Das Arbeitsverhältnis besteht weiter fort und wurde zuletzt bis zum 26. August 2023 verlängert. b. Die Berufung auf diese Arbeitnehmereigenschaft ist jedoch bis zum 7. Mai 2023 als rechtmissbräuchlich zu qualifizieren. Ausgenommen vom Arbeitnehmerbegriff sind nämlich solche Arbeitsverhältnisse, die nach der Gesamtwürdigung aller Umstände und insbesondere des Verhaltens des Unionsbürgers missbräuchlich, insbesondere ausschließlich zur Erlangung von Sozialleistungen, eingegangen wurden. Nach ständiger Rechtsprechung gilt im Unionsrecht der allgemeine Grundsatz, dass man sich nicht betrügerisch oder missbräuchlich auf das Unionsrecht berufen kann. Dieser allgemeine Grundsatz ist zwingend. Die Anwendung der Unionsvorschriften kann nicht so weit reichen, dass Vorgänge geschützt werden, die zu dem Zweck durchgeführt werden, betrügerisch oder missbräuchlich in den Genuss von im Unionsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen. Aus dem allgemeinen Grundsatz, dass man sich nicht erfolgreich betrügerisch oder missbräuchlich auf das Unionsrecht berufen kann, folgt, dass ein Mitgliedstaat die Anwendung von Vorschriften des Unionsrechts zu verweigern hat, wenn diese nicht geltend gemacht werden, um die Ziele der Vorschriften zu verwirklichen, sondern um in den Genuss eines im Unionsrecht vorgesehenen Vorteils zu gelangen, obwohl die entsprechenden Voraussetzungen lediglich formal erfüllt sind. Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2019 – C-116/16 und C-117/16 –, juris, Rn. 70 ff. Ein Missbrauch ist anzunehmen, wenn eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde und der Betroffene in der Absicht handelte, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen wurden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2017 – 18 B 274/17 –, juris Rn. 3 unter Verweis auf EuGH, Urteile vom 12. März 2014 – C-456/12[1] –, vom 16. Oktober 2012 – C-364/10 –, vom 22. Dezember 2010 – C-303/08 – und vom 14. Dezember 2000 – C-110/99 –, dort Rn. 51 ff., jeweils juris; Bay. VGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 10 CS 18.2180 u.a. –, juris Rn. 9 ff.; Dienelt in: Bergmann/Dienelt, AuslR, § 2 FreizügG/EU, Rn. 52 f. m. w. N.; vgl. auch Urteile der Kammer vom 7. März 2019 – 8 K 3298/17 –, rechtskräftig, juris Rn. 25 ff. und vom 10. September 2020 – 8 K 871/17 –, rechtskräftig, juris Rn. 26 ff. Für die Feststellung eines subjektiven Elements im vorgenannten Sinne ist erforderlich, dass ggfls. aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein muss, dass mit dem in Rede stehenden Verhalten im Wesentlichen die Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils bezweckt wird. Denn das Missbrauchsverbot ist nicht relevant, wenn die fraglichen Handlungen eine andere Erklärung haben als nur die Erlangung eines Vorteils. Vgl. EuGH, Urteil vom 13. März 2014 – C-155/13 –, juris, Rn. 30; Kamanabrou, Rechtsmissbrauch im europäischen Arbeitsrecht, EuZA 2018, 18 (46 ff.). Es ist dabei Sache des nationalen Gerichts, das Vorliegen der Missbrauchselement festzustellen, für das der Beweis nach nationalem Recht zu erbringen ist, soweit dies die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigt. Vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2000 – C-110/99 –, juris, Rn. 54. Nach der ausgehend von diesen Maßgaben gebotenen Gesamtschau ist das Verhalten des Klägers zu 1.) zur sicheren Überzeugung der Kammer bis zum 7. Mai 2023 als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Zur Überzeugung der Kammer ist bis zu diesem Zeitpunkt ein sowohl subjektives als auch objektiv erkennbares rechtsmissbräuchliches Verhalten gegeben. Zwischen der Einreise der Kläger in das Bundesgebiet im Jahr 2012 und dem vorgenannten Zeitpunkt hat der Kläger zu 1.) nur die Mindestvoraussetzungen für ein Freizügigkeitsrecht in lediglich formaler Weise erfüllt, welches dem Sinn und Zweck der Unionsbürgerrichtlinie nicht entsprach, sondern lediglich das Ziel verfolgte, sich dadurch Vorteile des Unionsrechts zu verschaffen. Insbesondere verfolgte der Kläger zu 1.) das Ziel, den Bedarf der Familie größtenteils durch staatliche Sozialleistungen zu decken. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem: Nach der Einreise der Kläger im August 2012 sind Bemühungen des Klägers zu 1.) um eine irgendwie geartete Arbeitsstelle überhaupt erst ab dem 1. Dezember 2015, d.h. nach mehr als drei Jahren nach Einreise, nachgewiesen. Die in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger zu 1.) behauptete Arbeitssuche „in der ersten Zeit“ ist in keiner Weise näher dargetan oder belegt. Dies gilt in gleicher Weise für sein Vorbringen, er habe zwei bis drei Monate Altmetall gesammelt. Schon vor diesem Hintergrund ist auf der Grundlage der objektiven Umstände nicht erkennbar, dass der Kläger zu 1.) – zunächst – eine Arbeitsstelle zu suchen auch nur beabsichtigte. Die Tätigkeit bei der Fa. D. zwischen Februar 2016 und Mai 2019 erfüllt mit Blick auf die Dauer von mehr als drei Jahren, einem Arbeitsumfang von mehr als 10 Stunden in der Woche und einer Vergütung von über 400 Euro zur Überzeugung der Kammer in formaler Weise die Voraussetzungen für eine Arbeitnehmereigenschaft. Gleichzeitig liegt sie aber am unteren Rand dessen, was eine unionsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft noch zu begründen geeignet ist. Vgl. zu diesem Kriterium im Rahmen der Missbrauchsabsicht: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. September 2016 – 7 B 10406/16 – juris Rn. 40; vgl. auch Urteil der Kammer vom 10. September 2020 – 8 K 871/17 –, rechtskräftig, juris Rn. 31. Es sind keine ernsthaften Bemühungen des Klägers zu 1.) vorgetragen oder erkennbar, nach Mai 2019 eine Arbeitsstelle zu finden, noch nicht einmal eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Im Wesentlichen hat der Kläger zu 1.) damit über einen Zeitraum von etwa zehn Jahren – abgesehen von kurz währenden Minijobs mit geringfügiger Entlohnung – nur etwas mehr als drei Jahre erwerbstätig gearbeitet, und dies im Rahmen einer Tätigkeit, die lediglich die Mindestanforderungen an eine unionsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft erfüllte. Demgegenüber hat der Kläger zu 1.) fünf Tage nach Zugang der streitgegenständlichen Verlustfeststellung am 2. November 2022 am 7. November 2022 einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitsumfang von 35 Stunden in der Woche vereinbart und trat diese Stelle einen Tag später, am 8. November 2022, an, nachdem er in den vorherigen zehn Jahren seit seiner Einreise niemals zuvor in Deutschland in diesem Umfang gearbeitet hatte. Der zeitliche Zusammenhang legt nahe, dass dieses Verhalten durch die Verlustfeststellung bedingt ist, was wiederum zur sicheren Überzeugung der Kammer zugleich durchgreifend deutlich macht, dass der Kläger zu 1.) auch in den vorangegangenen Jahren in erheblich größerem Umfang hätte erwerbsmäßig arbeiten können, dies aber in rechtsmissbräuchlicher Weise unterlassen hat. Ein Rechtsmissbrauch liegt zwar sicherlich nicht immer schon dann vor, wenn eine die Arbeitnehmereigenschaft begründende Tätigkeit nicht den Umfang einer Vollzeitstelle hat. Im vorliegenden Einzelfall lässt sich aber aus der zeitlichen Abfolge der Geschehnisse ableiten, dass der Kläger zu 1.) den Umfang seiner Erwerbstätigkeit bewusst gering gehalten hat, obwohl ihm eine Tätigkeit größeren Umfangs und (damit) höheren Arbeitsentgelts möglich und zumutbar gewesen wäre. Dafür spricht ebenfalls sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung. Auf Nachfrage gab er an, Kontakt zu einem Bekannten aufgenommen zu haben, nachdem er den „Brief“, wonach er „Deutschland verlassen solle“, – den streitgegenständlichen Bescheid – erhalten habe. Unmittelbar danach sei er bei der Firma – im Ergebnis erfolgreich – vorstellig geworden. Daraus ergibt sich, dass der Kläger zu 1.) innerhalb von kurzer Zeit mit geringem Aufwand eine Arbeitsstelle mit 35 Wochenstunden erlangen konnte, woraus die Kammer schließt, dass entsprechende ernsthafte Versuche im zeitlichen Vorfeld des streitgegenständlichen Bescheides mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls erfolgreich gewesen wären. Da der Kläger zu 1.) aber seit Juni 2019 nicht mehr erwerbstätig war, leitet die Kammer daraus ab, dass dem Kläger zu 1.) der Wille fehlte, sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Dies gilt gleichfalls für den Zeitpunkt seiner Einreise im Jahr 2012. Aus einer Gesamtschau der mehr als drei Jahre währenden Erwerbslosigkeit nach Einreise im Jahr 2012, der nur geringfügigen Beschäftigung vornehmlich über etwa dreieinhalb Jahre, der sodann wieder eintretenden Erwerbslosigkeit und schließlich einer Tätigkeit im Umfang von 35 Stunden/Woche kurz nach Bescheiderlass ist ersichtlich, dass der Kläger zu 1.) mit seiner Einreise im Wesentlichen die Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils bezweckte. Eine andere Erklärung ist – im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes – für das klägerische Verhalten nicht erkennbar. Ein Anderes folgt auch nicht aus den eingereichten ärztlichen Attesten. Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Der plötzliche Tod eines Kindes der Kläger zu 1.) und zu 10.) im Oktober 2021 erklärt zudem nicht die bereits ab Juni 2019 bestehende Erwerbsuntätigkeit des Klägers zu 1.). Die Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung des Klägers zu 1.) auf den Status eines freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmers folgt auch aus dem bewusst hergestellten Ungleichgewicht von durch die Erwerbstätigkeit erzielten Einnahmen einerseits und den in Anspruch genommenen Sozialleistungen der Kläger andererseits. Diese stellen sich bis zum 7. Mai 2023 zur sicheren Überzeugung des Gerichts auch unter Einbeziehung der Einkünfte aus der (geringfügigen) Beschäftigung des Klägers zu 1.) als „unangemessen“ im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dar. Hier gilt es zunächst zu beachten, dass die Kläger als Familien- und Haushaltsgemeinschaft im sozialgesetzlichen Sinne eine Bedarfsgemeinschaft bilden und insofern im vorliegenden Zusammenhang, namentlich der Beantwortung der Frage einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialleistungen, nur gemeinsam betrachtet werden können. Hierfür spricht die Systematik des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts mit seiner Unterscheidung zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Unionsbürgern. Hieraus folgt, dass ein Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger grundsätzlich nicht zur Inanspruchnahme der allgemeinen Sozialhilfesysteme der Aufnahmemitgliedstaaten in Anspruch genommen werden kann. Mit der Unterscheidung zwischen nicht Erwerbstätigen und Erwerbstätigen wird danach zunächst vorausgesetzt, dass Erwerbstätige grundsätzlich in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Vgl. Hailbronner, FreizügG/EU Kommentar, § 5a II. Rn. 23. Hierfür spricht ferner, dass grundsätzlich Voraussetzung für die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne der UBRL – und damit für den Genuss der damit verbundenen aufenthaltsrechtlichen Erleichterungen (vgl. §§ 3, 4 FreizügG/EU) bis hin zum Daueraufenthaltsrecht – ist, dass der primär Freizügigkeitsberechtigte (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Nrn. 1 bis 3 FreizügG/EU), sprich die Bezugsperson, dem Familienangehörigen Unterhalt gewährt. Vgl. Diesterhöft, HTK-AuslR, § 1 FreizügG/EU, Abs. 2, Rn. 30. Ein Nachzugsrecht für begleitende Familienangehörige eines nicht erwerbstätigen Unionsbürgers setzt insofern nach der in Art. 7 Abs. 1b und 2 UBRL enthaltenen Formulierung „über die erforderlichen Mittel verfügt“ (vgl. § 4 FreizügG/EU „ausreichende Existenzmittel“) entsprechend den Nachweis ausreichender Existenzmittel und eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes für den sein Freizügigkeitsrecht ausübenden Unionsbürger und die ihn begleitenden Familienangehörigen voraus. Vgl. Hailbronner, FreizügG/EU Kommentar, § 3 II Rn. 7 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2010 – C-310/08 –, Rn. 28. Der Auffassung, dass aus dem Wortlaut des § 4 FreizügG/EU – der vorliegend nicht einschlägig, aber von einer vergleichbaren Interessenlage geprägt ist – eine einzelfallbezogene Auslegung dahingehend folgt, dass das Freizügigkeitsrecht des Unionsbürgers unabhängig von dem Vorhandensein existenzsichernder Mittel für die Familienangehörigen zu beurteilen ist, in diesem Sinne: Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländer-recht, 11. Aufl., § 4 FreizügG/EU, Rn. 32, vermag die Kammer bereits vor dem Hintergrund des Wortlautes des Art. 7 Abs. 1 lit. b UBRL nicht zu folgen. In diesem Sinne: Hailbronner, FreizügG/EU Kommentar, § 4 II. 2. Rn. 18. Denn Art. 7 Abs. 1 lit. b UBRL verknüpft die Freizügigkeit des im familiären Verbund lebenden, nicht erwerbstätigen Unionsbürgers mit der materiellen Sicherung für die Familienangehörigen. Zugleich macht aber die Formulierung des Art. 7 Abs. 1b UBRL deutlich, dass diese Verknüpfung ihren Grund im Schutz der finanziellen Interessen des Aufnahmemitgliedstaats hat („sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen“). Verfügt daher ein begleitender Familienangehöriger über eigene existenzsichernde Mittel, so besteht kein Risiko der Inanspruchnahme des Sozialsystems des Aufnahmemitgliedstaats. Ein Unionsbürger, der für sich, nicht aber für seine von ihm abhängigen Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, erfüllt daher die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 lit. b UBRL nicht mehr. Entsprechendes muss auch für § 4 FreizügG/EU trotz des unklaren Wortlauts gelten. Vgl. Hailbronner, FreizügG/EU Kommentar, § 4 II. 2. Rn. 18; a.A. Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 4 FreizügG/EU, Rn. 32. Geprägt hiervon kann auch die Frage einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialleistungen nur gemeinsam für die Kläger beantwortet werden. Dass der nunmehr in § 1 Abs. 2 Nr. 3 FreizügG/EU (vormals: § 3 Abs. 2 FreizügG/EU) enthaltenen Definition des Familienangehörigen, welche weitgehend wörtlich dem Art. 2 Nr. 2 UBRL entnommen wurde, um eine höchstmögliche Übereinstimmung mit der Richtlinie zu gewährleisten, vgl. Drucksache 19/21750, S. 37, und die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entwickelten Grundsätze weiterhin zur Anwendung kommen lässt, vgl. Hailbronner, FreizügG/EU Kommentar, § 3 Nr. 5 Begriff der Familienangehörigen sowie Diesterhöft, HTK-AuslR, § 1 FreizügG/EU, Abs. 2, Rn. 31, als Ausnahme hierzu zu entnehmen ist, dass Verwandte in gerader absteigender Linie, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (sprich: Kinder oder auch Enkel der Bezugsperson bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres), als Familienangehörige der Bezugsperson gelten, ohne dass ihnen Unterhalt von dieser gewährt werden müsste, ändert rechtlich insofern nichts. Ebenso ändert hieran § 3 Abs. 1 FreizügG/EU rechtlich nichts, welcher hinsichtlich eines Freizügigkeitsrechts von Familienangehörigen dahingehend differenziert, ob es sich um Familienangehörige von erwerbstätigen Unionsbürgern oder nicht erwerbstätigen Unionsbürgern handelt. Denn (nur) für Familienangehörige von nicht erwerbstätigen Unionsbürgern, also der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU genannten Unionsbürgern, gilt in Abgrenzung zu § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU auch Satz 2 der Norm, welcher auf die weiteren Maßgaben des § 4 FreizügG/EU verweist, wonach Familienangehörige – von nicht erwerbstätigen Unionsbürgern – insbesondere über ausreichende Existenzmittel verfügen müssen, um ein Freizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU zu haben, § 4 Satz 1 FreizügG/EU. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 – 1 C 22/14 –, juris Rn. 24 f.; vgl. zu entsprechenden Abgrenzungsfragen auch Hailbronner, FreizügG/EU Kommentar, § 3, II. Rn. 4. Denn im europäischen Freizügigkeitsrecht kommt es gerade nicht darauf an, ob ein Familienangehöriger einen Unterhaltsanspruch im Rechtssinne hat, vgl. Diesterhöft, HTK-AuslR, § 1 FreizügG/EU, Abs. 2, Rn. 32 unter Bezugnahme u.a. auf EuGH, Urteil vom 9. Januar 2007 – C-1/05 –, juris, oder welche Gründe für eine Bedürftigkeit vorliegen, vgl. Diesterhöft, HTK-AuslR, § 1 FreizügG/EU, Abs. 2, Rn. 33 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014 – C-423/12 –, juris, sondern allein darauf, ob tatsächlich Unterhaltsleistungen gewährt werden und ob die Verwandten in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse selbst zu decken. vgl. Diesterhöft, HTK-AuslR, § 1 FreizügG/EU, Abs. 2, Rn. 32, 34 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 9. Januar 2007 – C-1/05 –, juris. So auch hier. Ob es sich um eine unangemessene Inanspruchnahme von Sozialleistungen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes handelt, ist folglich auch vor diesem Hintergrund für die klägerische Familie in Gänze zu beantworten. Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings, dass die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nicht automatisch einen Verlust des Freizügigkeitsrechts zu begründen vermag. Da auch insoweit mit Blick auf die sich der Verlustfeststellung anschließenden Pflicht, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit zu wahren sind, ist vielmehr – wie aufgezeigt – eine unangemessene Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen erforderlich. Zwar kann der Umstand, dass ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger zum Bezug von Sozialhilfeleistungen berechtigt ist, einen Anhaltspunkt dafür darstellen, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt. Insbesondere dem 10. Erwägungsgrund UBRL ist insofern zu entnehmen, dass die Voraussetzung der Existenzsicherung vor allem verhindern soll, dass die hierin genannten Personen die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats unangemessen in Anspruch nehmen. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 – 1 C 22/14 –, juris Rn. 21, mit Nachweisen zur Rechtsprechung des EuGH. Nach dem 16. Erwägungsgrund UBRL sollte der Aufnahmemitgliedstaat dazu „prüfen, ob es sich bei dem betreffenden Fall um vorübergehende Schwierigkeiten handelt, und die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen Umstände und den gewährten Sozialhilfebetrag berücksichtigen“. Von einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen kann danach nicht ohne eine umfassende Beurteilung der Frage ausgegangen werden, welche Belastung dem nationalen Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit aus der Gewährung dieser Leistung nach Maßgabe der individuellen Umstände, die für die Lage des Betroffenen kennzeichnend sind, konkret entstünde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 – 1 C 22/14 –, juris Rn. 21 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19. September 2013 – C-140/12 – , juris Rn. 67. Die Höhe der als unangemessen zu erachtenden Inanspruchnahme von Sozialleistungen ist in Abgrenzung bzw. im Verhältnis zu ausreichenden Existenzmitteln im Sinne von § 4 FreizügG/EU im Rahmen der Gesamtabwägung des jeweiligen Einzelfalls zu bestimmen. Insofern ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass der Europäische Gerichtshof für den Arbeitnehmerstatus festgestellt hat, dass es für die Inanspruchnahme der Arbeitnehmerfreizügigkeit unerheblich ist, ob eine Vergütung über dem Existenzminimum des Aufenthaltsstaates liegt oder ob es sich bei dem Arbeitsverhältnis lediglich um eine Teilzeitbeschäftigung handelt. Vgl. Hailbronner, FreizügG/EU Kommentar, § 5a II. Rn. 24 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 23. März 1982 – Rs. 53/81. Im Hinblick auf die grundsätzlich weite Auslegung des Freizügigkeitsrechts der Unionsbürger und den Grundsatz der finanziellen Solidarität, vgl. Hailbronner, FreizügG/EU Kommentar, § 5a II. Rn. 25 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 – Rs. C-224/89 –, entfällt ein Freizügigkeitsrecht daher noch nicht dadurch, dass die Erwerbstätigkeit nicht mehr zur Deckung des vollen Lebensunterhalts ausreicht, solange keine „unangemessene Inanspruchnahme“ von Sozialhilfeleistungen vorliegt (vgl. Erwägungsgrund Nr. 16 UBRL). Ausreichende Existenzmittel sind in Abgrenzung zu einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialleistungen insofern solche, die sicherstellen, dass der Freizügigkeitsberechtigte die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats nicht dauerhaft bzw. auf unbestimmte Zeit in einem nicht unerheblichen Umfang in Anspruch nehmen muss. Dem Zweck des § 4 FreizügG/EU ist zudem das Erfordernis einer gewissen Stabilität der Lebensunterhaltssicherung für die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts zu entnehmen. Bereits der Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 lit. b UBRL stellt auf die längerfristige Unabhängigkeit von Sozialhilfeleistungen ab. Hierfür bedarf es einer Prognose über die Nichtinanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen („sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen“). Erforderlich ist daher eine fortdauernde und regelmäßige Bereitstellung ausreichender Existenzmittel, die voraussichtlich die Betroffenen von der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats unabhängig machen. Vgl. Hailbronner, FreizügG/EU Kommentar, § 4 II. 2. Rn. 12c. Welchen Umfang finanzielle Leistungen haben müssen, um als „ausreichend“ angesehen werden zu können, ergibt sich wiederum in umgekehrter Richtung aus dem Zweck von Art. 7 Abs. 1 lit. b UBRL, die dauernde Belastung der Sozialhilfesysteme zu verhindern, und dem Wortlaut der Vorschrift. Für § 1 Abs. 2 Nr. 3c bzw. d FreizügG/EU (Verwandte in auf- oder absteigender Linie, deren Unterhalt durch die freizügigkeitsberechtigte Person geleistet wird) hat der Europäische Gerichtshof insofern das Erfordernis der „Unterhaltsleistung“ extensiv ausgelegt und eine bescheidene tatsächliche Unterhaltsgewährung ausreichen lassen. Vgl. Hailbronner, FreizügG/EU Kommentar, § 4 II. 2. Rn. 13 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 18. Juni 1987 – Rs. 316/85 –, juris. Eine Regelung zur Höhe des zu leistenden Unterhaltes fehlt ebenso wie eine abschließende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu diesem Problem. Zu einer Unterhaltsgewährung im Sinne des FreizügG/EU gehört aber wohl eine fortgesetzte und regelmäßige Leistung mit einem Umfang, der es ermöglicht, zumindest einen Teil des Lebensunterhalts regelmäßig zu decken. Vgl. Diesterhöft, HTK-AuslR, § 1 FreizügG/EU, Abs. 2, Rn. 35 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1993 – 11 C 1/93 –, juris. So erhielt die niederländische Klägerin in der zuvor zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1993 – anlehnend an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Juni 1987 – 316/85 – im maßgeblichen Bewilligungszeitraum, in welchem sie bereits das 21. Lebensjahr überschritten hatte, fortgesetzt monatliche Unterhaltsleistungen von ihrem Vater in Höhe von 300 DM, die es ihr ermöglichten, ihren Lebensunterhalt während des fortgesetzten Auslandsstudiums in Großbritannien „zu einem nicht unerheblichen Teil“ – namentlich neben der monatlichen staatlichen Förderung von 949 DM, mithin etwa zu einem Viertel – zu decken. Die daraus abgeleitete Folge, dass die teilweise Deckung des Unterhalts bei gleichzeitiger Sozialhilfeabhängigkeit – dauerhaft – ausreicht, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1993 – 11 C 1/93 –, juris Rn. 13 f., und es insofern unschädlich ist, wenn ergänzend zur Unterhaltsleistung auch öffentliche Sozialleistungen (insbesondere nach SGB II oder SGB XII) bezogen werden, vgl. Diesterhöft, HTK-AuslR, § 1 FreizügG/EU, Abs. 2, Rn. 36 ebenfalls unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 18. Juni 1987 – Rs. 316/85 –, beruht auf der möglichst weit auszulegenden Förderung der Familienzusammenführung von Verwandten im weiteren Sinne mit freizügigkeitsberechtigen Personen. Vgl. Hailbronner, FreizügG/EU Kommentar, § 4 II. 2. Rn. 13a. Allein der Wunsch, die deutschen Sozialeinrichtungen nicht mit dem Aufenthalt unversorgter (erwachsener) Familienangehöriger von Unionsbürgern zu belasten, rechtfertigt es daher nicht, die vom Gesetzgeber angestrebte Harmonisierung außer Acht zu lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1993 – 11 C 1/93 –, Rn. 14. Der Begriff „ausreichende Existenzmittel“ kann insofern auch nicht so eng ausgelegt werden, dass die Inanspruchnahme oder das Risiko der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zur Deckung eines besonderen Bedarfs bereits die Annahme ausreichender Existenzmittel ausschließt. Erforderlich sind die Mittel, die zur Bestreitung des allgemeinen Lebensbedarfs (Unterkunft, Kleidung, Lebensmittel, Kommunikation) erforderlich sind. Verlangt werden kann daher nicht der volle Betrag sozialer Leistungen, die gegebenenfalls zur Deckung besonderer Bedarfe in Anspruch genommen werden können. Die Nr. 4.1.2.3. AVwV zu § 4 FreizügG/EU sieht insofern nachvollziehbar als Grundlage für die Bemessung der ausreichenden Existenzmittel eine Vergleichsberechnung unter Einbeziehung der regionalen sozialhilferechtlichen Bedarfssätze vor, wobei zugleich die persönlichen Umstände in jedem Einzelfall zu berücksichtigen sind. Vgl. Hailbronner, FreizügG/EU Kommentar, § 4 II. 2. Rn. 14. Es gilt allerdings zu beachten, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 4 UBRL keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen dürfen, die sie als ausreichend betrachten, sondern in jedem Einzelfall die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen müssen. Dieser Betrag darf in keinem Fall über dem Schwellenbetrag liegen, unter dem der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt, oder, wenn dieses Kriterium nicht anwendbar ist, über der Mindestrente der Sozialversicherung des Aufnahmemitgliedstaates. In § 4 FreizügG/EU wird daher darauf verzichtet, einen festen Betrag festzulegen. Der ursprünglich in § 8 Abs. 3 Satz 1 der Freizügigkeitsverordnung/EG als „Orientierungsmarke“ festgelegte „Bedarfseckwert für Alleinstehende und Haushaltsvorstände“ und die hieraus abgeleiteten Bedarfseckwerte für weitere Haushaltsangehörige sind vor diesem Hintergrund nicht in das FreizügG/EU übernommen worden. Vgl. Hailbronner, FreizügG/EU Kommentar, § 4 II. 2. Rn. 15; Terwocht, Beckscher Online-Kommentar zum AuslR, § 4 FreizügG/EU, Rn. 3; vgl. auch BT-Drs. 15/420, 103. Es gilt andererseits zu beachten, dass einem Mitgliedstaat nach Art. 7 UBRL die Möglichkeit erhalten bleiben muss, nicht erwerbstätigen Unionsbürgern, die von ihrer Freizügigkeit allein mit dem Ziel Gebrauch machen, in den Genuss der Sozialhilfe eines anderen Mitgliedstaats zu kommen, obwohl sie nicht über ausreichende Existenzmittel für die Beanspruchung eines Aufenthaltsrechts verfügen, Sozialleistungen zu versagen. Würde einem betroffenen Mitgliedstaat diese Möglichkeit genommen, hätte dies zur Folge, dass Personen, die bei ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nicht über ausreichende Existenzmittel verfügen, um für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, automatisch in den Genuss solcher Mittel kämen, und zwar insbesondere durch die Gewährung einer besonderen beitragsunabhängigen Geldleistung, deren Ziel darin besteht, den Lebensunterhalt des Empfängers zu sichern. Folglich ist bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b UBRL in Anspruch nehmen zu können, eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen – insbesondere auch beitragsunabhängigen Geldleistung – wie Kindergeld – zu berücksichtigen. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2014 – C-333/13 –, juris Rn. 78 ff. Dies zugrunde gelegt handelt es sich hier jedenfalls bis zum 7. November 2022 um einen unangemessenen Sozialleistungsbezug. Aus dem Bescheid des Integrationscenters H. vom 4. Juli 2016 geht hervor, dass der monatliche Gesamtbedarf der Kläger zu 1.) bis 6.) und 10.) unter Außerachtlassung des Kindergeldes zwischen Juni und August 2016 bei 2.735 Euro lag. Laut Bescheid des Integrationscenters H. vom 26. November 2016 lag er für Januar und Februar 2017 bei jeweils 2.785 Euro. Laut Bescheid des Integrationscenters H. vom 6. Juni 2018 lag der Bedarf für Juli 2018 bis Dezember 2018 bei insgesamt 2.940 Euro monatlich. Laut Bescheid des Integrationscenters H. vom 23. April 2019 lag er – nunmehr unter Einschluss der Klägerin zu 7.) – im Juni und Juli 2019 bei jeweils 3.060 Euro. Das Bruttoeinkommen des Klägers zu 1.) in dieser Zeit – etwa 440 Euro pro Monat – deckte den Gesamtbedarf für die vorgenannten Kläger damit etwa im Umfang von lediglich 15 Prozent. Die Leistungen nach dem SGB II, welche die Kläger bezogen, stellte sich in den letzten Jahren mindestens wie folgt dar: im Jahr 2022 größtenteils etwa 1.990 Euro monatlich (23.578 Euro im Jahr), im Jahr 2020 1.489 Euro monatlich, im Jahr 2019 zwischen 1.200 Euro und 1.600 Euro monatlich und im Jahr 2018 1.097 Euro monatlich. Die vorangegangenen Jahre sind von den Klägern nur unzureichend nachgewiesen, aber aus den Rentenversicherungsverläufen der Kläger zu 1.) und zu 10.) ist ersichtlich, dass beide ab dem 1. April 2014 durchgängig Arbeitslosengeld II (nunmehr: Bürgergeld) bezogen haben. Ist nunmehr weiter zu berücksichtigen, welche Belastung dem nationalen Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit aus der Gewährung dieser Leistung nach Maßgabe der individuellen Umstände, die für die Lage des Betroffenen kennzeichnend sind, konkret entstünde, kann es nicht darauf ankommen, die den Klägern als Bedarfsgemeinschaft gewährten Sozialleistungen ins Verhältnis zur Gesamtheit der Sozialleistungen der Bundesrepublik Deutschland zu setzen. Vielmehr ist die für den Betroffenen kennzeichnende Lage zu abstrahieren und die Belastung für das nationale Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit zu bewerten, die entstünde, wenn jeder Unionsbürger in einer so gekennzeichneten Lage eine ausreichende Existenzsicherung und damit (mittelbar) weiterhin den Bezug der zu untersuchenden Sozialleistungen für sich beanspruchen könnte. Nur bei dieser Betrachtung zeigen sich die (drohenden) Belastungen für das nationale Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit. Die Annahme einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen setzt mithin mit anderen Worten eine umfassende Beurteilung der Frage voraus, welche Belastung dem nationalen Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit aus der Gewährung dieser Leistung nach Maßgabe der individuellen Umstände, die für die Lage des Betroffenen kennzeichnend sind, konkret entstünde. Vgl. Hailbronner, FreizügG/EU Kommentar, § 4 II. 2. Rn. 18b unter Bezugnahme auf BayVGH, Beschluss vom 4. Februar 2020 – 10 ZB 19.155 –, juris ; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. September 2016 – 7 B 10406/16 – juris Rn. 46 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 11. November 2014 – Rs. C-333/13 –, juris Rn. 76. Bezogen auf den vorliegenden Fall geht es demnach um zurückliegende jahrelange Sozialleistungen für eine Großfamilie mit sieben Personen zum Zeitpunkt der Einreise und mittlerweile zehn Personen. Die Hilfeleistungen haben – abgesehen vom Kindergeld – zeitweise den gesamten und teilweise deutlich überwiegend den Lebensbedarf der Kläger abgedeckt. Dass es eine in jeder Hinsicht unangemessene Belastung für das nationale Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit bedeuten würde, wenn man es letztlich für sämtliche Unionsbürger in der Lage der Kläger als familiäre Haushalts-/Bedarfsgemeinschaft öffnen würde und damit faktisch beinahe so etwas wie eine „Sozialleistungsfreizügigkeit“ begründete, bedarf keiner weiteren Erörterung. Geht es doch in der insoweit übertragbaren Interessenlage des Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b UBRL, der die Anforderungen an ausreichende Existenzmittel formuliert, gerade darum, nicht erwerbstätige Unionsbürger daran zu hindern, das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats – wie hier – zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in Anspruch zu nehmen. Ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. September 2016 – 7 B 10406/16 – juris Rn. 46 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 11. November 2014 – Rs. C-333/13 –, juris Rn. 76. Insofern kann rechtlich nichts anderes im Falle von mehrköpfigen Familienverbänden – wie vorliegend – gelten, da die Unionsbürgerrichtlinie bzw. auf nationaler Ebene das Freizügigkeitsgesetz/EU primär der Gewährleistung der Arbeitnehmerfreizügigkeit dienen und eben nicht einer Freizügigkeit zur gezielten Inanspruchnahme von Sozialleistungen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das vorstehend dargelegte rechtsmissbräuchliche Verhalten des Klägers zu 1.) bereits mit der Aufnahme der Arbeitsstelle bei der Fa. B. Zeitarbeit E. am 8. November 2022 durch den Kläger zu 1.) ein Ende fand. Für die Prüfung des Vorliegens eines Missbrauchstatbestandes gelten die vorstehend dargelegten unionsrechtlichen Maßstäbe. Nach diesen Maßgaben war mit der Tätigkeit ab dem 8. November 2022 zwar nicht nur die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit überhaupt erstmals wieder seit Ende Mai 2019 verbunden, sondern der vertraglich vereinbare Arbeitsumfang von 35 Stunden in der Woche lag erheblich über jeder bislang in Deutschland ausgeübten Tätigkeit des Klägers zu 1.). Mit Blick auf das bisherige Erwerbsverhalten des Klägers zu 1.) bis zum 8. November 2022 war zu diesem Zeitpunkt aber nicht mit der hinreichenden Deutlichkeit erkennbar und prognostizierbar, dass er zukünftig nicht nur rein formal würde eine Arbeitnehmereigenschaft begründen wollen, um sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden. So war zu diesem Zeitpunkt – wie etwa im Rahmen der Tätigkeit bei der G. -N. -Gruppe, für die der Kläger zu 1.) nur zwei Abrechnungen mit jeweils sehr geringen Bruttobeträgen vorlegen konnte – nicht ohne weiteres erkennbar, dass er der Tätigkeit bei der Fa. B. Zeitarbeit E. ernsthaft und über eine gewisse Dauer nachgehen würde, zumal der Arbeitsvertrag zunächst bis zum 28. April 2023 befristet war und eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart wurde, die beiden Seiten während dieser Zeit ohne Angabe von Gründen die (rechtmäßige) Beendigung des Arbeitsverhältnisses ermöglichte. Erst nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit – d.h. am 8. Mai 2023 – war eine hinreichende Dauerhaftigkeit und damit Verfestigung des Arbeitsverhältnisses gegeben. Erst zu diesem Zeitpunkt war in einer Gesamtschau der objektiven Umstände erkennbar, dass der Kläger zu 1.) nicht mehr bezweckte, in unangemessener Weise Sozialleistungen zu beziehen. Ein Freizügigkeitsrecht kann der Kläger zu 1.) bis zum 7. Mai 2023 im Übrigen auch nicht aus Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (EU-Freizügigkeits-VO) ableiten. Im Falle eines rechtsmissbräuchlichen Berufens auf die Arbeitnehmereigenschaft entsteht ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht auf der Grundlage von Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 indes nicht. Zum Zusammenspiel aus Arbeitnehmereigenschaft, Rechtsmissbrauch und den Rechten aus Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 vgl. nur BSG, Urteil vom 27. Januar 2021 – B 14 AS 25/20 R –, SozR 4-4200 § 7 Nr 59, SozR 4-6070 Art 10 Nr 2 m.z.w.N. So liegt der Fall hier. c. Nachdem der Kläger zu 1.) seit dem 8. November 2022 einer Tätigkeit mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden nachgeht, kann ihm der in der Vergangenheit liegende Rechtsmissbrauch nach einem halben Jahr dieser Tätigkeit, d.h. nach Verfestigung des insoweit gelebten Arbeitsverhältnisses und Ablauf der vertraglich vereinbarten Probezeit ab dem 8. Mai 2023, nicht mehr vorgehalten werden. Dies führt dazu, dass die Verlustfeststellung – wie aus dem Tenor ersichtlich – bis zum 7. Mai 2023 Bestand hat und (erst) ab dem 8. Mai 2023 aufgehoben wird. Eine Verlustfeststellung ist insofern in zeitlicher Hinsicht teilbar (aa.). Ab dem 8. Mai 2023 kann danach von einem Rechtsmissbrauch nicht mehr ausgegangen werden (bb.) aa. Bei der Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU handelt es sich um einen (auf der Zeitachse) teilbaren (Dauer-)Verwaltungsakt, der für einen bestimmten Zeitabschnitt aufrecht erhalten und ab einem bestimmten Zeitpunkt aufgehoben werden kann. Zwar enthält § 5 Abs. 4 FreizügG/EU zur Frage der Teilbarkeit auf der Zeitachse keine ausdrückliche Aussage. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht eine solche Teilbarkeit für eine Ausweisung im Sinne von §§ 53 ff. AufenthG verneint. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 – 1 C 13/11 –,juris Rn. 21 f. Diese Rechtsprechung ist aber nicht auf Fälle einer Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU zu übertragen, in denen nach Erlass der Ordnungsverfügung eine Freizügigkeitsberechtigung wieder ersteht. Offensichtlich in diese Richtung tendierend BVerwG, Urteil vom 11. September 2019 – 1 C 48/18 –,juris Rn. 13 f. Gegen eine Übertragung und für eine zeitabschnittsweise Teilbarkeit spricht dabei, dass sich der Regelungsgehalt der Verlustfeststellung nicht – wie bei der Ausweisung durch deren titelvernichtende Wirkung (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) und die damit einhergehende Ausreisepflicht (§ 50 Abs. 1 AufenthG) – auf die konstitutive Beendigung des (rechtmäßigen) Aufenthalts konzentriert, sondern die Ausreisepflicht nach § 7 Abs. 1 FreizügG/EU nur eine Rechtsfolge ist; sie steht zudem – wegen der lediglich feststellenden Natur der Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU – unter dem Vorbehalt, dass in der Folgezeit nicht erneut eine Freizügigkeitsberechtigung kraft Unionsrecht entsteht. Denn die durch die Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU bewirkte Beseitigung der Freizügigkeitsvermutung, vgl. zu dieser Vermutung BVerwG, Urteile vom 16. November 2010 – 1 C 17.09 –, juris Rn. 11, vom 11. Januar 2011 – 1 C 23.09 –, juris Rn. 12 und vom 16. Juli 2015 – 1 C 22.14 –, juris Rn. 12, schließt das neuerliche Entstehen eines Freizügigkeitsrechts kraft Unionsrechts und in der Folge den Wegfall der Ausreisepflicht nicht aus. Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 5 FreizügG/EU Rn. 58 und § 7 FreizügG/EU Rn. 25; Gerstner-Heck, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand März 2019, § 7 FreizügG/EU Rn. 3. Damit verliert ein wichtiger Gesichtspunkt für die Unteilbarkeit der Ausweisung an Bedeutung, namentlich dass ihre titelvernichtende (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) Wirkung bei einer Aufhebung lediglich mit Wirkung für die Zukunft nicht entfiele; das Recht zur Einreise und Aufenthalt nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU be- und entsteht bei materiellem Bestand einer Freizügigkeitsberechtigung kraft Unionsrechts unabhängig von einer entsprechenden behördlichen Genehmigung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2019 – 1 C 48/18 –, juris Rn. 13. Die Verlustfeststellung weist zudem durch den Gesetzgeber der entsprechenden sozialrechtlichen Regelungen gewollte Bezüge zu den Voraussetzungen auf, unter denen regelmäßig zeitabschnittsweise zu gewährende Sozialleistungen zu gewähren sind. Vgl. BT-Drs. 15/420 S. 104, aber auch etwa § 7 Abs. 1 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB II. Eine derartige Verknüpfung setzt auch Art. 14 Abs. 2 Unterabs. 2, Abs. 3 UBRL voraus, indem er den Mitgliedstaaten die anlassbezogene Prüfung des Fortbestandes einer Freizügigkeitsberechtigung auch aus Anlass des Bezuges von Sozialleistungen ermöglicht, dazu auch EuGH, Urteil vom 14. Juni 2016 – C-308/14 –, juris Rn. 80 ff. m.w.N., und ihnen lediglich verwehrt, die Inanspruchnahme von Sozialhilfe, von der die Mitgliedstaaten Unionsbürger nach Maßgabe des Art. 24 Abs. 2 UBRL ausschließen dürfen, dazu etwa EuGH, Urteile vom 11. November 2014 – C-333/13 – (Rs. Dano), juris Rn. 63 ff., und vom 25. Februar 2016 – C-299/14 – (Rs. Garcia-Nieto), juris Rn. 36 ff., automatisch zum Anlass einer Ausweisung zu nehmen. Das Unionsrecht erlaubt den Mitgliedstaaten auch Regelungen, nach denen Personen, denen kein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38/EG zusteht, nicht unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer Sozialleistungen beanspruchen könnten, weil das dem im zehnten Erwägungsgrund dieser Richtlinie genannten Ziel zuwiderliefe, eine unangemessene Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats durch Unionsbürger, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, zu verhindern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2019 – 1 C 48/18 –, juris Rn. 13 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 25. Februar 2016 – C-299/14 –, juris Rn. 39 m.w.N. Auch die streitgegenständlichen Verlustfeststellungen sind folglich in zeitlicher Hinsicht teilbar. bb. Vorliegend kann insofern ab dem 8. Mai 2023 nicht mehr von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Klägers zu 1.) ausgegangen werden. Hinsichtlich der diesbezüglich anzuwendenden Maßstäbe wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. In Anwendung dieser Maßstäbe ist hier – wie schon dargetan – bedeutsam, dass sich das Arbeitsverhältnis des Klägers zu 1.) ab dem 8. Mai 2023 in einer Weise verstetigt hat, welche die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nunmehr ausschließt. Die Probezeit ist abgelaufen. Der Kläger zu 1.) hat in den letzten sechs Monaten gezeigt, dass er seiner Tätigkeit ernsthaft und dauerhaft nachgehen möchte und sein Bruttoeinkommen mehr als vervierfacht. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang im gerichtlichen entscheidungserheblichen Zeitpunkt, dass der derzeitige Arbeitsvertrag des Klägers zu 1.) mit der Fa. B. Zeitarbeit E. bis zum 26. August 2023 befristet ist. Es steht der Beklagten insofern – zumal unter Berücksichtigung des in der Vergangenheit liegenden Rechtsmissbrauchs – frei, im Falle der Nichtverlängerung des Arbeitsvertrages nach § 5 Abs. 3 FreizügG/EU ein Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts zu prüfen. d. Vor diesem Hintergrund ist die Verlustfeststellung in Ziffer 1. des an den Kläger zu 1.) gerichteten Bescheides mit Wirkung zum 8. Mai 2023 aufzuheben. Die Verlustfeststellung ist ab diesem Zeitpunkt rechtswidrig und verletzt den Kläger zu 1.) in subjektiv-öffentlichen Rechten. Zwar ist sein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht ab diesem Zeitpunkt bereits kraft Gesetzes eo ipso entstanden. Der mit der Verlustfeststellung einhergehende Rechtsschein belastet den Kläger zu 1.) indes im Rechtsverkehr; zumindest darin liegt eine subjektive Rechtsverletzung. Vgl. Diesterhöft, HTK-AuslR / § 5 Abs. 4 FreizügG/EU, Rn. 27; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 7 FreizügG/EU Rn. 28. Bis zum 7. Mai 2023 lagen jedoch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 4 FreizügG/EU vor. Das der Beklagten damit auf Rechtsfolgenseite eröffnete Ermessen, das die Kammer nach Maßgabe von § 114 VwGO überprüft, hat diese ordnungsgemäß ausgeübt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Verlustfeststellung; diese ist unter Einbeziehung der damit eingeschränkten Rechte des Klägers zu 1.) nicht unangemessen. 2. Die Kläger zu 2.) bis 9.) sind seit dem 8. Mai 2023 freizügigkeitsberechtigt nach § 3 Abs. 1 FreizügG/EU. Danach haben Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 FreizügG/EU genannten Unionsbürger das Recht nach § 2 Abs. 1 – also das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht –, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Es handelt sich bei den Klägern zu 2.) bis 9.), die nach den unbestrittenen Angaben der Kläger zu 1.) und zu 10.) in der mündlichen Verhandlung leibliche Kinder des Klägers zu 1.) sind – auch der Kläger zu 4.), wie aus der eingereichten Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft vom 11. November 2015 ersichtlich –, um Familienangehörige im vorstehenden Sinne. Familienangehörige einer Person sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) FreizügG/EU die Verwandten in gerader absteigender Linie der Person oder des Ehegatten oder des Lebenspartners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird. Der Begriff des „Verwandten in absteigender Linie“ im Sinne vom Art. 2 Nr. 2 Buchstabe c UBRL, der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU wörtlich übernommen wurde, umfasst insbesondere leibliche Kinder. Vgl. Diesterhöft, HTK-AuslR / § 1 FreizügG/EU / Abs. 2 Rn. 24 Die Kläger zu 2.) bis 9.) sind als leibliche Kinder dessen Verwandte in gerader absteigender Linie (vgl. gleichfalls § 1589 BGB); alle haben das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet. Der Kläger zu 1.) ist Unionsbürger und seit dem 8. Mai 2023 Arbeitnehmer i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU. Die Kläger zu 2.) bis 9.) „begleiten“ den Kläger zu 1.) auch im Sinne der Vorschrift, da sie mit ihm eingereist sind bzw. – was ebenfalls ausreicht – in Deutschland geboren wurden und mit ihm eine Lebensgemeinschaft führen. Vgl. im Einzelnen Diesterhöft, HTK-AuslR / § 3 FreizügG/EU / zu Abs. 1; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 3 FreizügG/EU Rn. 7 ff. Bis zum 7. Mai 2023 bestand das vorstehend bezeichnete Recht indes nicht. Das Recht aus § 3 Abs. 1 FreizügG/EU ist akzessorischer Natur, vgl. EuGH, Urteil vom 30. März 2006 – C-10/05 –, juris Rn. 25; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 3 FreizügG/EU Rn. 16, und teilt insoweit das Schicksal des Rechts des „Stammberechtigten“, hier des Klägers zu 1.). Dies hat zur Folge, dass die Verlustfeststellungen der Kläger zu 2.) bis 9.) – wie aus dem Tenor ersichtlich – bis zum 7. Mai 2023 rechtmäßig sind und erst ab dem 8. Mai 2023 der Aufhebung unterliegen, da sie rechtswidrig sind und subjektiv-öffentliche Rechte der Kläger zu 2.) bis 9.) verletzen. 3. Auch die Klägerin zu 10.) ist seit dem 8. Mai 2023 freizügigkeitsberechtigt. Dies folgt aus Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011. Das durch Art. 10 Abs. 1 VO (EU) Nr. 492/2011 begründete Freizügigkeitsrecht wird von § 2 Abs. 1 FreizügG/EU erfasst und steht damit einer Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU entgegen. Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 11. September 2019 – 1 C 48/18 –, BVerwGE 166, 251-265, juris Rn. 29 ff. Gemäß Art. 10 Abs. 1 VO (EU) Nr. 492/2011 können die Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen. Die Norm begründet zuvörderst ein Recht auf Gleichbehandlung, stRspr, vgl. EuGH, Urteil vom 27. September 1988 – C-42/87 – , juris Rn. 10. Aus dem Recht zur Teilnahme am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung folgt zugleich ein eigenständiges, originäres und autonomes Recht der Kinder des (vormaligen) Wanderarbeitnehmers auf Einreise, Aufenthalt und Wohnsitznahme. Vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juni 2013 – C-45/12 –, juris Rn. 46; Franzen, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 45 AEUV Rn. 143; EuGH, Urteil vom 23. Februar 2010 – C-310/08 –, juris Rn. 41 f. Ein entsprechendes Recht vermittelt Art. 10 Abs. 1 VO (EU) Nr. 492/2011 zudem dem Elternteil, der die elterliche Sorge für die betreffenden Kinder tatsächlich wahrnimmt, ohne dass dieser die in der Richtlinie 2004/38/EG (also der UBRL) festgelegten Voraussetzungen erfüllen muss, vgl. EuGH, Urteil vom 23. Februar 2010 – C-480/08 –, juris Rn. 61. Dieser Elternteil kann auch der vormalige Wanderarbeitnehmer selbst sein. Das Aufenthaltsrecht ist der Förderung der Inanspruchnahme des Rechts der Kinder auf Teilnahme am allgemeinen Unterricht zu dienen bestimmt und besteht auch nach dem Ende der Erwerbstätigkeit des Wanderarbeitnehmers fort, stRspr, vgl. nur EuGH, Urteil vom 17. September 2002 – C-413/99 –, juris Rn. 73 ff. Es endet regelmäßig mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes, sofern dieses nicht ausnahmsweise weiterhin der Anwesenheit und Fürsorge dieses Elternteils bedarf, um seine Ausbildung fortsetzen und abschließen zu können. Vgl. EuGH, Urteil vom 23. Februar 2010 – C-480/08 –, juris Rn. 86 f. Adressat des den Kindern eines Wanderarbeitnehmers und deren die tatsächliche Sorge ausübenden Elternteile aus Art. 10 Abs. 1 VO (EU) Nr. 492/2011 erwachsenen Aufenthaltsrechts ist allein der Aufnahmestaat des (vormaligen) Wanderarbeitnehmers, nicht hingegen auch jeder andere Mitgliedstaat der Europäischen Union. Vgl. EuGH, Urteil vom 27. September 1988 – C-263/86 –, juris Rn. 24 f. Nach diesen Maßstäben kann die Klägerin zu 10.) sich ab dem 8. Mai 2023 auf ein Recht aus Art. 10 Abs. 1 VO (EU) Nr. 492/2011 berufen. Aus dem Lernstandsbericht der Schule an der F1. vom 16. Januar 2023 geht hervor, dass die Klägerin zu 6.) die dortige Klasse 4a im Schuljahr 2022/2023 ordnungsgemäß besucht. Sie hat keinerlei Stunden versäumt. Welche Leistungen sie erbringt, ist unerheblich; entscheidend ist der ordnungsgemäße und nicht durch unentschuldigte Fehlstunden fragmentarisch gebliebene Schulbesuch. In dem Moment, in dem der Kläger zu 1.) sich in nicht rechtsmissbräuchlicher Weise auf eine unionsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft berufen kann – nämlich ab dem 8. Mai 2023 –, wird ein Recht der Klägerin zu 6.) aus Art. 10 Abs. 1 VO (EU) Nr. 492/2011 aktiviert, was wiederum ab dem gleichen Zeitpunkt ein Recht der Klägerin zu 10.) bedingt, da diese – wovon die Kammer aufgrund der mündlichen Verhandlung überzeugt ist – die elterliche Sorge für die Klägerin zu 6.) tatsächlich wahrnimmt. Unschädlich ist dabei, dass die Klägerin zu 10.), wie sich aus der eingereichten Bescheinigung der AOK vom 12. April 2023 ergibt, seit Ablauf des 30. November 2022 nicht über ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügt. Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 ist nämlich autonom gegenüber den unionsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die – wie die Bestimmungen der UBRL – die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat regeln. Daraus folgt, dass den Kindern eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Aufnahmemitgliedstaat beschäftigt ist oder gewesen ist, und dem Elternteil, der die elterliche Sorge für sie tatsächlich wahrnimmt, ein eigenständiges Recht auf Aufenthalt in diesem Staat auf der Grundlage allein von Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 zusteht, ohne dass sie die Voraussetzungen nach der UBRL – u. a., dass der Betreffende über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz in diesem Staat verfügen muss – erfüllen müssten. Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2020 – C-181/19, juris, Rn. 38 f. m.w.N. aus der Rspr. des EuGH. In der Zeit vor dem 8. Mai 2023 war die Klägerin indes nicht freizügigkeitsberechtigt. Ein solches Recht folgt für sie insbesondere nicht aus § 2 Abs. 1 FreizügG/EU. Zwar ist sie als rumänische Staatsangehörige Unionsbürgerin. Sie war ihren eigenen Angaben zu Folge aber im Bundesgebiet nicht erwerbstätig, war also nie Arbeitnehmerin i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU. Es ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass sie arbeitssuchend i.S.v. Nr. 1a war oder ist. Eine daneben hier allein noch in Betracht kommende Freizügigkeitsberechtigung aus § 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU lag und liegt ebenfalls nicht vor. Unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind danach nicht erwerbstätige Unionsbürger (nur) unter den Voraussetzungen des § 4. Voraussetzung für ein Recht der Klägerin zu 10.) im vorstehenden Sinn ist daher ausreichender Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel. Über ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügt die Klägerin zu 10.), wie dargetan, nicht mehr. Aber auch für den Zeitraum vom 2. November 2022 (dem Zugang und damit Wirksamwerden des streitgegenständlichen Bescheides) bis zum 30. November 2022, in welchem Krankenversicherungsschutz noch bestand, existierte kein Freizügigkeitsrecht. Für diesen Zeitraum kann der Klägerin zu 10.) ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgehalten werden. Es kann insoweit auf die Ausführungen zum Kläger zu 1.) verwiesen werden. Die Klägerin zu 10.) machte sich das Verhalten des Klägers zu 1.) im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft zu eigen. Dies schließ die Berufung auf ein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht (und sei es u.a. über § 4 FreizügG/EU fundiert) aus. III. Da die in den insgesamt 10 Bescheiden der Beklagten vom 28. Oktober 2022 getroffenen Verlustfeststellungen nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU ab dem 8. Mai 2023 in Ansehung sämtlicher Kläger aufzuheben sind, gilt dies auch für die nach § 7 Abs. 1 FreizügG/EU verfügten Abschiebungsandrohungen nebst Fristsetzung für die freiwillige Ausreise unter den jeweiligen Ziffer 2. und 3. der Bescheide. Auch diese sind insofern rechtswidrig und verletzten die Kläger in ihren Rechten. Eine Aufrechterhaltung der Abschiebungsandrohungen bis zum 8. Mai 2023 kam nicht in Betracht, weil es sich um Zwangsmittel handelt, die ein Verhalten mit Blick auf die Zukunft erzwingen sollen, ihnen eine darüber hinausgehende Bedeutung für die Vergangenheit aber jedenfalls dann nicht zukommt, wenn – wie hier – nicht vollstreckt wurde. IV. Soweit die Entscheidung streitig ergangen ist, beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 1 Satz 3, § 159 Satz 1 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Ein solcher Fall liegt hier vor, weil die Verlustfeststellungen erst ab dem 8. Mai 2023 aufgehoben werden und damit in zeitlicher Hinsicht weit überwiegend aufrechterhalten werden. Hinsichtlich der Klagerücknahme beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 VwGO aus den in § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO genannten Gründen zugelassen, weil die vorliegend entscheidungserhebliche (abstrakte) Rechtsfrage, ob es sich bei der Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU um einen (auf der Zeitachse) teilbaren Verwaltungsakt handelt, klärungsbedürftig und von grundsätzlicher Bedeutung ist. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die Begründung ist, wenn sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.