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Urteil

12 K 3090/22

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:0516.12K3090.22.00
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Leitsätze

1. Bei Bestehen konkreter Anhaltspunkte dafür, dass ein Beteiligter prozessunfähig sein könnte, hat das mit der Sache befasste Gericht von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt.2. In besonderen Einzelfällen, in denen die maßgeblichen Umstände auch einem medizinisch nicht vorgebildeten Laien eindeutige Schlüsse erlauben, darf das Gericht auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen über die Prozessfähigkeit befinden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Bestehen konkreter Anhaltspunkte dafür, dass ein Beteiligter prozessunfähig sein könnte, hat das mit der Sache befasste Gericht von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt.2. In besonderen Einzelfällen, in denen die maßgeblichen Umstände auch einem medizinisch nicht vorgebildeten Laien eindeutige Schlüsse erlauben, darf das Gericht auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen über die Prozessfähigkeit befinden. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist dem Sozialpsychiatrischen Dienst des Xgesundheitsamtes S. seit 1998 bekannt. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 regte das Gesundheitsamt des L. S. beim Amtsgericht E. eine Betreuung für die Klägerin an. Diagnostisch bestehe bei der Klägerin eine schizoaffektive Psychose. Am 1. Dezember 2021 fand ein Hausbesuch bei der Klägerin stand. Anlassgebend waren die Angaben mehrerer städtischer Mitarbeiter, dass sich der psychische Zustand der Klägerin deutlich verschlechtert habe. Sie bedrohe und beleidige ständig den Hausmeister und ihre Nachbarn und beschädige ihre Wohnung. Sie habe die Fensterscheibe eingeschlagen. Den Hausschlüssel habe sie verloren, den Zugang zu ihrer Wohnung verschaffe sie sich durch das zerbrochene Fenster. Mit der Klägerin sei bei diesem Besuch kein geordnetes Gespräch möglich gewesen. Sie sei direkt dysphorisch gereizt, verbal aggressiv und habe die Mitarbeiter des Gesundheitsamtes beleidigt, bedroht und verfolgt. Aufgrund der bestehenden Fremdgefährung erfolgte eine Unterbringung der Klägerin nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG). Aus Sicht des Gesundheitsamtes bestünden bei der Klägerin gravierende kognitive Störungen, insbesondere zeigten sich höhere kortikale Funktionen wie Abstraktions-, Kritik- und Urteilsfähigkeit in einem Maße gemindert, dass eine realitätsgebundene freie Willensentschlussfassung oder die Möglichkeit danach zu handeln praktisch aufgehoben erscheine. Mit Beschluss des Amtsgerichts E. vom 6. Dezember 2021 wurde ein Berufsbetreuer zum vorläufigen Betreuer der Klägerin bestellt. Nach dem ärztlichen Zeugnis von Frau D. und Herrn F. liege bei der Klägerin eine Erkrankung bzw. Behinderung im Sinne des § 1896 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) a.F. vor. Die Klägerin sei derzeit stark psychotisch und krankheitsuneinsichtig. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2021, eingegangen am 10. Februar 2022, hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag „die (bei Depressionen) zukünftig mögliche Behandlung auch mit Tetrahydrocannabinol, für Fahrer von Maschinen; vor Allem mit CBD um Berufsfähigkeit möglichst schnell zu gewährleisten und die Auffangstation B. zu entlasten“. Zur Begründung gibt die Klägerin im Wesentlichen an, ihre Beobachtung, dass der inoffizielle Umgang der Klinik mit dem Entzug dieses Heilmittels zur Behauptung psychotischen Erkrankungen missbraucht worden sei, um auch und vor allem leibliche Kinder anderen Eltern zuzuführen und auch Erbschaftsangelegenheiten missbräuchlich zu lenken, habe sich bewahrheitet. Allerdings sei der Konsum von Alkohol und Nikotin garantiert schädlicher und THC für die Therapie bei einer nachgewiesenen Depression von – auch der XX Bevölkerung – zu präferieren. Das Amtsgericht E. hat mit Beschluss vom 14. März 2022 die Betreuung aufgehoben. Die Betreuung sei nicht länger fortzuführen, weil nach den Ermittlungen des Gerichts diese nicht geeignet sei, die Lebensverhältnisse der Klägerin nachhaltig zu verbessern. Aus vorherigen Verfahren sei bekannt, dass die Klägerin „unbetreubar“ sei. Mit Schreiben vom 24. Mai 2022 hat die Klägerin mitgeteilt, ihr Schreiben vom 27. Dezember 2021 betreffe allgemein und in persönlicher Angelegenheit die Medikation ihrer Person mit Cannabis statt einer, ihrer Familie dem Zugewinn ihrer finanziellen jeweiligen Situation zum Vorteil gereichenden, fortlaufenden Medikation und den von ihnen erzwungen Verbleib in psychiatrischer Behandlung mit Psychopharmaka, die unnötig – nach Genesung – von ihnen durchgesetzt werde unter Einsatz und Einbeziehung krimineller Kreise. Die Methode, die Psychiatrie zu benutzen, um Erbschaften alleine zu erzwingen, werde oft angewendet. Weiter hat sie erklärt: „Ich bitte hiermit, während ich über die Ärztekammer und deren Dachverband eine Änderung der Medikation in einen größeren Prozentanteil der sogenannten neurologisch psychiatrischen Diagnosen als Psychologin Psychotherapeutin, – noch in Ausbildung – mit Empfehlung durch die Examensarbeit mit Cannabis beziehungsweise CBD statt mit Psychopharmaka behandeln möchte und dies auch weitgehend medizinisch durchgetestet ist, – mit mir als einer selbsterfahrenen Versuchsperson; und in Praktikum – schon arbeitend –; um die juristischen Geleitwege durch ihre fürsprechende Gerichtsentscheide dies betreffend, soweit es das, mit diesen Änderungen des Dachverbandes des Ärztekammer, das Verwaltungsgericht betrifft. Also in meinen persönlichen Belangen um dieses Fehlverhalten meiner Familie zu beantworten, was diese schädliche Medikation betrifft und überhaupt die Wahl Psychiatrie um das Erbe zu hinterziehen, durch einen bitte von Ihnen formulierten, auf meine Qualifikation als Medizinerin, und auf meine bevorzugte Medikation hinweisenden und beschließenden richterlichen Beschluss als Eingabe im Amtsgericht E. und die Möglichkeit, mich mit der Psychiatrie in Verbindung zu bringen, – oder gebracht zu haben (also Löschung von Akten in der M. -I. ).“ Mit richterlicher Verfügung vom 1. August 2022, zugestellt am 4. August 2022, hat das Gericht die Klägerin darauf hingewiesen, dass es bislang an einer hinreichend bestimmten Bezeichnung des Beklagten und des Gegenstandes des Klagebegehrens fehle. Es hat sie aufgefordert, binnen drei Wochen nach Zustellung der Verfügung vom 1. August 2022 den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens zu konkretisieren. Die Klägerin ist darauf hingewiesen worden, dass bei unterbliebener Ergänzung ihrer Klage diese als unzulässig abzuweisen ist. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – trotz des Ausbleibens der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Klägerin in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. I. Der Inhalt der Klageschrift wird den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht gerecht und die Klägerin hat innerhalb einer ihr gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO gesetzten Ausschlussfrist von drei Wochen keine Ergänzung ihrer Klage vorgenommen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss eine Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt (§ 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Erfolgt keine Ergänzung der Klage innerhalb der bestimmten Frist, ist die Klage durch Prozessurteil abzuweisen. Vgl. zu Letzterem: Aulehner , in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 82 Rn. 78. Die Klageschrift hat hiernach nicht den Streitgegenstand im streng prozessrechtlichen Sinn (§ 121 VwGO) zu bezeichnen. Es genügt grundsätzlich, wenn sie erkennen lässt, was der Kläger mit seiner Klage begehrt. Dies ist allerdings auch erforderlich. Der Kläger bestimmt nicht nur, ob er überhaupt und ggfs. gegen wen er klagen will; ihm obliegt vielmehr auch die Bestimmung des Streitprogramms. Der Streitgegenstand muss im Verlauf des Prozesses schon deshalb festgelegt werden, weil das Gericht gemäß § 88 VwGO nicht über das Klagebegehren hinausgehen darf. Die Herrschaft für die Bestimmung des Klagebegehrens liegt allein bei den Beteiligten. Dem Kläger obliegt es, den Rechtsstreit so weit zu individualisieren, dass ihn das Gericht rechtlich erkennen kann. Aufgabe des Gerichts, nicht des Klägers, ist es sodann, den Rechtsstreit auf dieser Grundlage zu identifizieren. Eine zulässige Klageerhebung erfordert danach, dass der Kläger sein Klageziel in einer Form zum Ausdruck bringt, die dem Gericht diese Identifizierung erlaubt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 – 2 C 16/15 –, juris Rn. 12 f.; VG Trier, Urteil vom 25. August 2015 – 1 K 661/15 –, juris Rn. 38; Aulehner in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 82 Rn. 18 ff. Die Voraussetzungen für eine Klageabweisung durch Prozessurteil sind vorliegend erfüllt. Die Klage bezeichnet weder den Beklagten noch den Klagegenstand hinreichend. Es ist für das Gericht auch nach Auslegung der Schriftsätze der Klägerin nicht erkennbar, was diese begehrt. Es ist lediglich erkennbar, dass ihre Ausführungen allgemein im Zusammenhang mit der Abgabe von Cannabis stehen. Die Klägerin hat die Klageschrift nicht innerhalb der ihr durch gerichtliche Verfügung vom 1. August 2022 gesetzten Ausschlussfrist um eine den Erfordernissen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügende Bestimmung des Beklagten sowie des Gegenstandes des Klagebegehrens ergänzt. Über die Folge einer Klageabweisung durch Prozessurteil wurde die Klägerin belehrt. II. Der Klägerin fehlt zudem die gemäß § 62 VwGO erforderliche Prozessfähigkeit. Die verwaltungsgerichtliche Prozessfähigkeit orientiert sich gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO an der bürgerlichen-rechtlichen Geschäftsfähigkeit. Im Grundsatz ist derjenige, der uneingeschränkt geschäftsfähig ist, auch uneingeschränkt prozessfähig. Gemäß § 104 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass eine Geschäftsunfähigkeit und Prozessunfähigkeit auch in Bezug auf bestimmte Lebensbereiche und auf den damit in Zusammenhang stehenden beschränkten Kreis von gerichtlichen Verfahren bestehen kann (partielle Geschäfts- und Prozessfähigkeit). Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 27. Juni 1995 – 1 TG 1808/95 –, juris Rn. 17 f. m.w.N.; W.-R. Schenke , in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 62 Rn. 2. Die Prozessfähigkeit ist zwingende Prozessvoraussetzung. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Partei prozessunfähig sein könnte, hat deshalb das mit der Sache befasste Gericht von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt (§ 62 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 56 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Nicht ein etwaiger Sachverständiger (bzw. dessen Gutachten) entscheidet über die Rechtsfrage der Prozessfähigkeit abschließend, sondern das Gericht nach seiner freien Überzeugung in Würdigung des gesamten Prozessstoffes und unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2012 – 12 A 287/12 –, juris Rn. 3 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2016 – 15 A 503/15 –, juris Rn. 8 m.w.N. Zweifelt das Gericht an der Prozessfähigkeit eines Beteiligten, wird es die der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legende medizinische Diagnose in der Regel allerdings nicht ohne ein (psychiatrisches) Sachverständigengutachten stellen können. Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen. Die Beurteilung durch den Richter ist dann nicht defizitär, wenn die maßgeblichen Umstände des Falles auch einem medizinisch nicht vorgebildeten Laien den eindeutigen Schluss auf das Vorliegen der auf medizinischem Gebiet liegenden tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer (partiellen) Geschäftsfähigkeit gestatten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. März 2012 – 12 A 287/12 –, juris Rn. 5 f. m.w.N., sowie vom27. Januar 2016 – 15 A 503/15 –, juris Rn. 8 m.w.N. Hier liegt bei der Klägerin unabhängig von der Beurteilung ihrer Geschäftsunfähigkeit unter Berücksichtigung der Angaben des Gesundheitsamtes des L. S. jedenfalls eine auf das vorliegende gerichtliche Verfahren bezogene, partielle Prozessunfähigkeit vor. Diese Auffassung der Kammer gründet zunächst auf dem Bericht des Gesundheitsamtes des L. S. vom 1. Dezember 2021. Danach leide die Klägerin an einer schizoaffektiven Psychose. Da mit der Klägerin keine geordneten Gespräche möglich seien, sei die Orientierung nur näherungsweise einzuschätzen, werde jedoch in weiten Bereichen gestört sein. Es bestünden gravierende kognitive Störungen, insbesondere zeigten sich höhere kortikale Funktionen wie Abstraktions-, Kritik- und Urteilsfähigkeit in einem Maße gemindert, dass eine realitätsgebundene freie Willensentschlussfassung oder die Möglichkeit, danach zu handeln, praktisch aufgehoben erscheine. Eine adäquate Überschau hinsichtlich der Dinge des eigenen Lebens werde so nicht mehr bestehen. Anhaltspunkte dafür, an den Ausführungen des Gesundheitsamtes des L. S. zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. Sie lassen den Schluss zu, dass bei der Klägerin jedenfalls in Bezug auf bestimmte gerichtliche Verfahren eine partielle Prozessunfähigkeit vorliegt. Diese Bewertung und die ihr zugrunde liegenden Feststellungen des Xgesundheitsamtes S. finden auch in diesem Verfahren ihre Entsprechung. Die Verfahrensführung der Klägerin steht im Einklang mit den obigen Feststellungen und Bewertungen des Gesundheitsamtes des L. S. . So ist den Schriftsätzen der Klägerin weder ein konkretes Begehren noch ein nachvollziehbarer Gedankengang zu entnehmen. Die Klägerin ist nicht in der Lage, sachdienlich am Verfahren teilzunehmen und ihre Interessen selbst zu vertreten. In Übereinstimmung dazu wurde der Klägerin mit Beschluss des Amtsgerichts E. vom 6. Dezember 2021 ein vorläufiger Betreuer bestellt. Dabei ging das Amtsgericht E. – Betreuungsgericht – davon aus, dass bei der Klägerin eine Erkrankung bzw. Behinderung im Sinne des § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. vorliegt. Diese Betreuung wurde ausweisliche der Betreuungsakte allein aufgrund der dem dortigen Gericht bekannten „Unbetreubarkeit“ der Klägerin aufgehoben und nicht etwa aufgrund einer eingetretenen medizinischen Verbesserung des Zustands der Klägerin. Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Prozessfähigkeit der Klägerin. Der prozessunfähigen Klägerin, die über keinen gesetzlichen Vertreter verfügt, ist auch kein besonderer Vertreter (Prozesspfleger) zu bestellen. Gemäß § 62 Abs. 4 VwGO finden die §§ 53 bis 58 ZPO entsprechende Anwendung. Gemäß § 57 Abs. 1 ZPO ist einer nicht prozessfähigen Partei, die verklagt werden soll und – wie hier – ohne gesetzlichen Vertreter ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters ein besonderer Vertreter zu bestellen, falls mit dem Verzuge Gefahr verbunden ist. Die entsprechende Anwendung von § 57 Abs. 1 ZPO setzt mithin nach dem Wortlaut der Vorschrift voraus, dass die prozessunfähige Person beklagte Partei ist. Dies ist hier nicht der Fall. Auch eine analoge Anwendung des § 57 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat in bestimmten Fallgruppen ausnahmsweise die Bestellung eines besonderen Vertreters für einen prozessunfähigen Kläger für geboten gehalten. Dem prozessunfähigen Kläger eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist insbesondere dann ein besonderer Vertreter zu bestellen, wenn er sich mit der Anfechtungsklage gegen einen Akt der Eingriffsverwaltung wendet. In diesem Fall befindet sich der Kläger aufgrund des vorangegangenen Verwaltungsaktes in der Position des Unterlegenen. Diese Position ist mit der Stellung des Beklagten im Zivilprozess vergleichbar. Ein prozessunfähiger Kläger soll ferner dann einen Prozesspfleger erhalten, wenn er Ansprüche auf Sozialhilfe geltend macht und der Grund für die Leistungen mit dem Grund für die Prozessfähigkeit identisch ist. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass ein hilfsbedürftiger Kläger nicht wegen dieser Hilfsbedürftigkeit gehindert sein soll, berechtigte Ansprüche zur Sicherung seiner Existenz geltend zu machen. Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 31. Oktober 2018 – 7 K 3215/18 –, juris Rn. 41 f. m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. September 2013 – 12 K 3642/11 –, n.V. Beide Fallgruppen für eine Analogie sind hier nicht einschlägig. Es ist nach dem Vorbringen der Klägerin weder erkennbar, dass sie sich mit einer Anfechtungsklage gegen einen Akt der Eingriffsverwaltung wendet, noch, dass sie Ansprüche auf Sozialhilfe geltend macht. Die Bestellung eines Prozesspflegers ist auch nicht aus sonstigen Gründen zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG unerlässlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.