Urteil
7 K 3215/18
VG Stuttgart 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2018:1031.7K3215.18.00
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Leitsätze
1. Zur Frage der Prozessfähigkeit eines Beteiligten(Rn.32)
2. Zur Frage der Bestellung eines Prozesspflegers für einen Kläger im kommunalen Wahlanfechtungsverfahren(Rn.40)
3. Zurückweisung eines rechtsmissbräuchlichen Richterablehnungsgesuchs(Rn.28)
4. Ablehnung eines Terminverlegungsgesuchs(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage der Prozessfähigkeit eines Beteiligten(Rn.32) 2. Zur Frage der Bestellung eines Prozesspflegers für einen Kläger im kommunalen Wahlanfechtungsverfahren(Rn.40) 3. Zurückweisung eines rechtsmissbräuchlichen Richterablehnungsgesuchs(Rn.28) 4. Ablehnung eines Terminverlegungsgesuchs(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kammer konnte trotz Ausbleibens der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung in der Sache verhandeln und entscheiden, weil in der ordnungsgemäßen Ladung zum Termin auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die Kammer war nicht gehalten, den Termin zur mündlichen Verhandlung auf Antrag der Klägerin aufzuheben und auf unbestimmte Zeit zu verschieben. Eine Terminsänderung nach § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO setzt voraus, das hierfür erhebliche Gründe vorliegen. Dies sind nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern (vgl. BVerwG, B.v. 20.4.2017 – 2 B 69.16 -, juris, Rn. 7 ff.). Ein ausreichender Grund kann unter anderem darin liegen, dass ein Beteiligter erkrankt ist. Allerdings ist nicht jede Erkrankung ein ausreichender Grund für die Terminsverlegung. Eine solche ist nur geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 19.1.1999 – 8 B 186.98 -, juris). Grundsätzlich ist die Verhandlungsunfähigkeit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen, aus dem sich die Unmöglichkeit der Teilnahme an der Verhandlung ergibt. Bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminsverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit (vgl. BVerwG, B.v. 20.4.2017 – 2 B 69.16 -, juris Rn. 9; OVG NRW, B.v. 1.2.2018 – 4 A 10/19.A -, juris Rn. 20 ff.). Nach diesen Maßstäben war das Verlegungsgesuch der Klägerin abzulehnen, weil sie eine Verhandlungsunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht hat. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 27.10.2018 erstmals beantragt, den Termin aufzuheben. Zur Begründung führte sie aus, sie „fühle sich augenblicklich auch nervlich nicht in der Lage, an 3 Prozessen hintereinander teilzunehmen“. Zudem bekomme sie heute Besuch von ihrer Tochter für vier Tage nach knapp vier Monaten willkürlicher Kontaktsperre und sie wolle sich voll und ganz auf sie konzentrieren. Auf das Schreiben des Gerichts, dass der Antrag abgelehnt werde, und dem Hinweis, dass eine Verhinderung am Termin substantiiert dargetan und nachgewiesen werden müsse, hat die Klägerin mit Schreiben vom 30.10.2018 eine Arbeitsunfähigkeits(folge)bescheinigung vom 10.10.2018 vorgelegt, dass sie seit dem 11.6.2018 bis voraussichtlich 9.11.2018 arbeitsunfähig sei. Mit dieser Bescheinigung hat die Klägerin eine Verhandlungsunfähigkeit jedoch nicht glaubhaft gemacht (vgl. Bay VGH, U.v. 7.12.2017 – 13 A 17.329 und 13 A 17.331 -, juris), da diese über die Fähigkeit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung keine Stellungnahme enthält. Die Kammer konnte auch unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht ... verhandeln und entscheiden. Die Klägerin hat zwar mit Schreiben vom 27.10.2018 beantragt, „Richter/Berichterstatter ... wegen Rechtsbeugung seit 2014“ auszuschließen. Dieser Antrag ist schon deswegen als unzulässig und damit unbeachtlich anzusehen, weil die Klägerin, wie unten ausgeführt, als prozessunfähig zu behandeln ist (vgl. HessVGH, U.v. 26.1.1987 - IX OE 87/82 -, ZfSH/SGB 1987, 548 [Leitsatz]). Im Übrigen wäre das Ablehnungsgesuch gegenüber dem Vorsitzenden der Kammer auch aus einem weiteren Grund unzulässig. Denn es erfüllt nicht die Voraussetzungen für einen wirksam gestellten Antrag auf Ausschluss eines Richters, da es offensichtlich rechtmissbräuchlich ist. Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit muss substantiiert den Grund angeben, aus dem sich die Besorgnis der Befangenheit ergibt. Wertungen ohne Tatsachensubstanz genügen hierzu nicht. Als rechtsmissbräuchlich ist ein Ablehnungsgesuch zu qualifizieren, wenn das Gesuch gar nicht oder nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können und mit der Art und Weise seiner Anbringung ein gesetzeswidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wird. In diesem Fall entscheidet das Gericht abweichend von § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO in seiner nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters (vgl. BVerfG, B.v. 7.5.2013 – 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/17 -, juris; BVerfG, B.v. 19.6.2012 – 2 BvR 1397/09 -, juris). Ein Ablehnungsgesuch, welches an eine in der Vergangenheit durch den abgelehnten Richter ergangene Entscheidung knüpft und bloße unqualifizierte Angriffe („Rechtsbeugung“) gegen den Richter enthält, lässt erkennen, dass sich der Kläger des Instruments der Richterablehnung in rechtsmissbräuchlicher Weise bedient (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7.Aufl., 2018, § 54 Rn. 6). So liegt der Fall hier. Die Klägerin gibt zur Begründung, den Vorsitzenden Richter am VG ... von einer Entscheidung im Verfahren auszuschließen, lediglich an: „Rechtsbeugung seit 2014“. Damit knüpft sie an eine Entscheidung des Richters aus dem Jahr 2014 an, bei der sie eine Gemeinderatswahl angegriffen hatte (7 K 3714/14). Hieraus allein ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Vorsitzenden der Kammer. Für den Vorwurf der Rechtsbeugung werden keine Tatsachen vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Die Klage ist bereits unzulässig. Die Klägerin ist nicht prozessfähig. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sind prozessfähig die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen. Die Klägerin ist jedoch zur Überzeugung der Kammer nicht geschäftsfähig. Dies ergibt sich aus dem vom Landgericht ... im Verfahren - ... - eingeholten Sachverständigengutachten vom 19.6.2018 zur Frage der Geschäfts- und Prozessunfähigkeit der Klägerin nebst der ergänzenden forensischen-psychiatrischen Stellungnahme vom 4.10.2018. Danach ist bei der Klägerin fortwährende Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB anzunehmen. Über die Rechtsfrage der Prozessfähigkeit entscheidet das Gericht nach seiner freien Überzeugung in Würdigung des gesamten Prozessstoffes und unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung, § 108 VwGO. In der Regel legt es bei der rechtlichen Beurteilung ein psychiatrisches Sachverständigengutachten über die zugrundeliegende medizinische Diagnose einer psychischen Störung zugrunde (vgl. BVerwG, B.v. 26.1.1988 - 5 B 123.86 - , juris Rn. 14; OVG NRW, B.v. 20.3.2012 - 12 A 287/12 -, juris Rn. 3 und 5). Das beigezogene psychiatrische Sachverständigengutachten vom 19.6.2018 und die ergänzende Stellungnahme vom 4.10.2018, erstellt durch den Ärztlichen Direktor der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin in ..., hat eindeutig ergeben, dass die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht prozessfähig ist. Der Gutachter hat bei der Klägerin eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis diagnostiziert und schon im Gutachten vom 19.6.2018 zusammenfassend festgestellt, dass bei der Klägerin „eine psychische Störung sowohl von erheblichem Ausprägungsgrad als auch von längerer Dauer vorliegt, welche die freie Willensbestimmung, d.h. die „normale“ Bestimmbarkeit und Motivation weitestgehend ausschließt. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht ist daher von Geschäftsunfähigkeit auszugehen, insbesondere bei solchen Rechtsgeschäften, die im Zusammenhang mit den paranoiden Überzeugungen bzw. der Wahnbildung standen. Die mit der schizophrenen Erkrankung verbundenen paranoiden Ideen und das übersteigerte Selbstwertgefühl bestimmten im Falle [der Klägerin] Willensentscheidungen weit mehr als jene Motivationen, die ihrer Primärpersönlichkeit entsprachen. [Der Klägerin] ist durch die Wahnbildung nicht nur der Bezug zur Realität verloren gegangen, sondern sie wird durch den Wahn in ihrem Denken und Handeln so eingeengt, dass sie nicht mehr in der Lage ist, neue Argumente zu berücksichtigen. Daher ist dem Gericht aus forensisch-psychiatrischer Sicht auch die Annahme von Prozessunfähigkeit zu empfehlen.“ In der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 4.10.2018 hat der Gutachter ausgeführt, dass die Klägerin nicht nur wiederholt kurzfristige akute psychotische Episoden durchlaufe, sondern überdauernd psychotische Symptome erlebe, die ihr freie Entscheidungen durch vernünftige Erwägungen, d.h. eine freie Willensbestimmung nicht mehr möglich machten. Bei der Klägerin sei daher von einer fortwährenden Geschäftsunfähigkeit auszugehen, die auch in die Zukunft andauere. Diese Feststellungen werden in dem forensisch-psychiatrischen Gutachten nachvollziehbar und überzeugend auf einer breiten Tatsachengrundlage ausgeführt und begründet, die die bisherigen Begutachtungen (Prof. Dr. med. T. vom 26.6.2014, 20.4.2016 und 4.7.2016), die Biographie der Klägerin, eine persönliche Untersuchung (am 12.6.2017) und das Verhalten der Klägerin in einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... am 2.3.2018 einbezieht, bei welcher der Gutachter zur Gutachtenerstattung im Strafverfahren persönlich anwesend war. Die sachverständige Stellungnahme ist daher hinreichend geeignet, dem Gericht die für seine eigene Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Sie beruht auf einem anerkannten Wissensstand und weist keine für den Nichtsachkundigen erkennbaren Mängel auf. Insbesondere geht sie von zutreffenden tatsächlichen Verhältnissen aus, enthält keine unlösbaren Widersprüche und gibt keinen Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen. Die Einwendungen der Klägerin gegen den Gutachter im Verfahren vor dem Landgericht ... (- ... -, Schreiben vom 24.7.2018) sind in der ergänzenden Stellungnahme in ausreichender Weise berücksichtigt worden und geben keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen hinsichtlich der Feststellung der Geschäfts- und Prozessfähigkeit der Klägerin. Darüber hinaus ergibt sich auch aus dem von der Klägerin im vorliegenden Verfahren als Anlage zu ihrem Schreiben vom 27.10.2018 vorgelegten weiteren psychiatrischen Gutachten vom 13.8.2018 nichts anderes. Dieses Gutachten ist im Rahmen des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens zu der Frage eingeholt worden, ob die Klägerin trotz des Vorliegens einer psychischen Störung (Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis), welche nach Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stelle, und unter Berücksichtigung der in den ärztlichen Gutachten von Prof. Dr. T. vom 20.4.2016 und 4.7.2016 sowie des Gutachtens von Prof. Dr. E. festgestellten Befunde in der Lage sei, ein Fahrzeug sicher zu führen. Der Gutachter stellt aufgrund der ihm vorliegenden Informationen und der Untersuchung der Klägerin die Diagnose einer manischen Krankheitsepisode ohne Krankheitseinsicht, F30.1V. Die Kammer durfte auch von der Prozessunfähigkeit der Klägerin ausgehen, obwohl diese im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Denn die Klägerin ist mit Verfügung vom 22.10.2018 darauf hingewiesen worden (§ 86 Abs. 3 VwGO), dass von ihrer Prozessunfähigkeit auszugehen sei, und ihr wurde Gelegenheit gegeben, diesen Mangel zu beheben, indem sie einen Antrag auf Betreuung beim Betreuungsgericht stellt. Davon hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht. Der prozessunfähigen Klägerin ist entgegen ihrem Antrag weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung nach § 62 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 57 Abs. 1 ZPO ein besonderer Vertreter (Prozesspfleger) zu bestellen. Die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Die Vorschrift sieht die Bestellung eines besonderen Vertreters nur in dem Fall vor, dass eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden soll, also im Prozess die Stellung des Beklagten hat, und die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nicht abgewartet werden kann. Im vorliegenden Verfahren liegt zwar in der Person der Klägerin Prozessunfähigkeit vor. Die unmittelbare Anwendung des § 57 ZPO scheitert daran, dass die Klägerin nicht die Stellung eines Beklagten hat. Darüber hinaus ist eine analoge Anwendung des § 57 Abs. 1 ZPO hier auch unter Berücksichtigung des rechtlichen Gehörs nicht geboten. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B.v. 9.12.1986 - 2 B 127/86 -, juris, Rn. 5 m.w.N.) hat zwar in bestimmten Fallgruppen ausnahmsweise die Bestellung eines besonderen Vertreters für einen prozessunfähigen Kläger für geboten gehalten. Das vorliegende Verfahren lässt sich aber diesen Fallgruppen nicht zuordnen. Dem prozessunfähigen Kläger eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist insbesondere dann ein besonderer Vertreter zu bestellen, wenn er sich mit der Anfechtungsklage gegen einen Akt der Eingriffsverwaltung wendet (vgl. BVerwG, U.v. 2.12.1965 - VII C 90.61 -, NJW 1966, 1883). In diesem Fall befindet sich der Kläger aufgrund des vorangegangenen Verwaltungsaktes in der Position des Unterlegenen und diese Position ist mit der Stellung des Beklagten im Zivilprozess vergleichbar (vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 62 Rn. 56 m.w.N.). Ein prozessunfähiger Kläger soll ferner dann einen Prozesspfleger erhalten, wenn er Ansprüche auf Sozialhilfe geltend macht und der Grund für die Leistungen mit dem Grund für die Prozessunfähigkeit identisch ist. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass ein hilfsbedürftiger Kläger nicht wegen dieser Hilfsbedürftigkeit gehindert werden soll, berechtigte Ansprüche zur Sicherung seiner Existenz geltend zu machen (vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 62 Rn. 57 m.w.N.). Die Klägerin geht im vorliegenden Verfahren weder gegen einen Akt der Eingriffsverwaltung vor noch begehrt sie Leistungen der Sozialhilfe, sondern sie erstrebt die Anfechtung bzw. Überprüfung einer Wahl im Wege einer Verpflichtungsklage. Dieser Fall ist nicht vergleichbar mit den oben genannten Ausnahmen für die analoge Anwendung des § 57 Abs. 1 ZPO. Insbesondere macht die Klägerin im vorliegenden Fall keine eigenen Rechte geltend, sondern einen Fehler bei der Wahlausschreibung bzgl. des Höchstalters für Wahlbewerber, was jedoch für ihre Kandidatur nicht maßgeblich war, da sie diese Abweichung in der Wahlausschreibung nicht betreffen konnte. Die Bestellung eines Prozesspflegers kommt aber nur dann in Betracht, wenn sichergestellt werden muss, dass sich der Betroffene mit gerichtlicher Hilfe gegen rechtswidrige Eingriffe in seine subjektiven Rechte wehren kann (vgl. VGH BW, B.v. 13.5.2014 - 2 S 873/14 -, BeckRS 2014, 51665). Schließlich besteht auch aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes keine Veranlassung, der Klägerin für die Erreichung dieses Klageziels einen besonderen Vertreter beizuordnen, da keine Anhaltspunkte für eine Erfolgsaussicht der erhobenen Klage bestehen (vgl. HessVGH, U.v. 26.1.1987 - IX 87/82 -, ZfSH/SGB 1987, 548 [Leitsatz]). Denn eine Überprüfung der Wahl ohne die Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 KomWG vorliegen. Nach Satz 3 dieser Vorschrift ist für eine Anfechtung der Wahl der Beitritt von 1 vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten mindestens 100 Wahlberechtigte erforderlich, wenn nicht eine Rechtsverletzung eigener Rechte gerügt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Klägerin hat den Einspruch allein ohne den Beitritt eines Wahlberechtigten erhoben. Im Übrigen wäre die Klage zwar zulässig, aber in der Sache ohne Erfolg gewesen. Die Klage wäre als Verpflichtungsklage gegen die Zurückweisung des Einspruchs statthaft gewesen. Sie ist darauf gerichtet, den Einspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 19.2.2018 aufzuheben und die Wahl für ungültig zu erklären. Ein Vorverfahren, d.h. ein Widerspruchsverfahren, ist vorliegend nicht erforderlich (vgl. § 31 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz Baden-Württemberg - KomWG -) und die Klägerin ist als passiv an der Wahl Beteiligte auch klagebefugt (vgl. Quecke/Gackenholz/Bock, Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., 2014, § 31 Rn. 66). Die Klage wäre jedoch unbegründet gewesen. Der Einspruchsbescheid des Landratsamts ... ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Denn die Klägerin hat bereits die Einspruchsfrist versäumt mit der Folge, dass eine Wahlanfechtung nicht mehr möglich gewesen ist. Nach § 31 Abs. 1 KomWG kann gegen die Wahl des Oberbürgermeisters binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses von jedem Wahlberechtigten und von jedem Bewerber Einspruch bei der Rechtsaufsichtbehörde erhoben werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden (§ 31 Abs. 1 Satz 2 KomWG). Das Wahlergebnis ist ordnungsgemäß (s. § 1 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom 7.5.2002 der Gemeinde ...) am 21.12.2017 im Amtsblatt der Gemeinde ... bekannt gemacht worden. Die Frist von einer Woche ist daher am 28.12.2017 abgelaufen. Der Einspruch der Klägerin ging jedoch erst am 28.1.2018 per Fax bei dem Beklagten ein. Zudem wurde eine Verletzung eigener Rechte nicht geltend gemacht (§ 31 Abs. 1 Satz 3 KomWG). Da die Klägerin jünger als 65 Jahre ist, dürfte die Stellenausschreibung im Amtsblatt ..., die 65 statt 68 Jahre ausgewiesen hat, keinen Einfluss auf die Bewerbung der Klägerin für die Wahl gehabt haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Landratsamts ..., in dem ihr Einspruch gegen die Bürgermeisterwahl in ... am 17.12.2017 zurückgewiesen wurde. Die Klägerin war Bewerberin für die Bürgermeisterwahl in ... am 17.12.2017. Der amtierende Bürgermeister, der Beigeladene zu 2, erhielt 96,18 Prozent der gültigen Stimmen. Auf die Klägerin entfielen 1,93 Prozent der Stimmen, auf einen weiteren Mitbewerber 1,33 Prozent und auf Sonstige 0,56 Prozent. Das Wahlergebnis wurde am 21.12.2017 im Amtsblatt der Gemeinde ... („...“) öffentlich bekannt gemacht. Die Klägerin legte hiergegen per Fax am 28.1.2018 bzw. mit Schreiben vom 31.1.2018 Einspruch beim Landratsamt ... ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Wahl sei wegen eines Formfehlers ungültig. Aufgrund des am 14.10.2015 im Landtag beschlossenen Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften sei die Altersgrenze für Bewerber für die Stelle des Bürgermeisters von 65 auf 68 erhöht worden. Die Beigeladene zu 1, die Gemeinde ..., habe dies jedoch bei ihrer Stellenausschreibung nicht beachtet und weiterhin das Höchstalter mit 65 angegeben. Wegen der Änderung hätte auch eine Gemeinderatssitzung stattfinden müssen mit dem Beschlussantrag: „Der Gemeinderat nimmt die Änderungen zur Kenntnis.“ Eine solche Sitzung sei versäumt worden. Aufgrund der falschen Ausschreibung liege ein offenkundiger Fehler vor, der als besonders gravierend einzustufen sei, da die Ausschreibung für einen größeren Teil von Menschen zugänglich gewesen sei. Zwar sei die Anfechtungsfrist der Bürgermeisterwahl von einem Monat schon abgelaufen. Sie habe jedoch erst durch ein Schreiben der Gemeinde W. vom 16.1.2018 von diesem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Mit Bescheid vom 16.2.2018 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin gegen die Bürgermeisterwahl in ... zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Einspruch sei unzulässig, da die Klägerin die Einspruchsfrist von einer Woche nicht eingehalten habe. Das Wahlergebnis sei am 21.12.2017 im Mitteilungsblatt der Beigeladenen zu 1 bekannt gemacht worden. Die Einspruchsfrist habe daher am 28.12.2017 geendet. Der Einspruch der Klägerin sei aber erst am 28. bzw. 31.1.2018 beim Beklagten eingegangen. Zudem fordere § 31 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz (KomWG), dass der Einspruch eines Berechtigten, der nicht die Verletzung seiner Rechte geltend macht, von 1 von Hundert der Wahlberechtigten, bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten von mindestens 100 Wahlberechtigten unterstützt wird. Die Klägerin könne die Verletzung eigener Rechte nicht rügen, da sie von der falschen Altersangabe in der Stellenausschreibung im Mitteilungsblatt der Beigeladenen zu 1 in ihrem Wahlrecht nicht eingeschränkt gewesen sei, weil sie jünger sei. Ihre Bewerbungsmöglichkeiten seien daher nicht betroffen gewesen. Dem Wahleinspruch seien keine Unterstützungsunterschriften beigefügt gewesen. Der Bescheid wurde der Klägerin am 21.2.2018 zugestellt. Hiergegen hat die Klägerin am 10.3.2018 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen. Sie hat schriftlich beantragt, den Einspruchsbescheid vom 16.2.2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Bürgermeisterwahl in ... vom 17.12.2017 für ungültig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt er, dass der Einspruch gegen die Wahl verfristet gewesen sei. Die Beigeladene zu 1 beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses sei mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen. Die Einspruchsfrist sei daher wirksam in Gang gesetzt worden. Der Einspruch sei nach Ablauf der Einspruchsfrist eingelegt worden. Da es sich hierbei um eine Ausschlussfrist handele, komme eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht. Hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass die überregionale Ausschreibung der Bürgermeisterstelle im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg mit Erscheinungsdatum vom ... mit den korrekten Altersgrenzen veröffentlicht worden sei. Die Stellenausschreibung im ... Amtsblatt sei sowohl räumlich als auch zeitlich nachgeordnet gewesen und für eine rechtlich bindende Bekanntmachung der Stellenausschreibung nicht maßgeblich. Der Beigeladene zu 2 beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat das im Verfahren vor dem Landgericht ... unter dem Aktenzeichen - ... - eingeholte Sachverständigengutachten vom 19.6.2018 zur Geschäfts- und Prozessfähigkeit der Klägerin sowie die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 4.10.2018 und die der ergänzenden Stellungnahme zugrundeliegenden Schreiben der Klägerin vom 24.7.2018 sowie Schriftsatz der Klägervertreterin vom 3.8.2018 beigezogen. Mit Verfügung des Gerichts vom 22.10.2018 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass dem Gericht das vom Landgericht ... eingeholte Sachverständigengutachten zur Geschäfts- und Prozessfähigkeit der Klägerin vorgelegt worden ist. Das Gericht hat der Klägerin weiter mitgeteilt, dass aufgrund des vorliegenden Gutachtens auch im vorliegenden Verfahren von der Prozessunfähigkeit der Klägerin auszugehen sei und das Gericht davon absehe, einen Prozesspfleger zu bestellen. Der Klägerin ist zugleich Gelegenheit gegeben worden, den Mangel der gesetzlichen Vertretung zu beheben und einen Antrag auf Betreuung beim Betreuungsgericht zu stellen. Das Schreiben ist der Klägerin am 24.10.2018 zugestellt worden. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 27.10.2018 beantragt, die Termine zur mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren sowie in den Verfahren - 7 K 3216/18 und 7 K 5145/18 - auf unbestimmte Zeit zu verlegen, ihr einen Prozess-/Verfahrenspflegers zu bestellen und den Vorsitzenden der Kammer „wegen Rechtsbeugung seit 2014“ auszuschließen. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 29.10.2018 ist der Klägerin mitgeteilt worden, dass dem Antrag auf Terminsverlegung nicht entsprochen werden könne, da hierfür Hinderungsgründe substantiiert vorzutragen sowie entsprechende Nachweise erforderlich seien. Mit weiterem Schreiben vom 30.10.2018 hat die Klägerin mitgeteilt, ein separates Attest ihres Psychiaters könne sie nicht beibringen, da seine Praxis geschlossen sei. Sie hat eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihres Psychiaters vorgelegt. Mit weiterer Verfügung des Vorsitzenden vom 30.10.2018 ist der Klägerin mitgeteilt worden, dass dem Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung weiterhin nicht entsprochen werden könne, da die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ausreiche, eine Verhandlungsunfähigkeit zu belegen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.