Leitsatz: 1. Die zur allgemeinen besoldungsrechtlichen Rügeobliegenheit des Beamten in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe finden auch auf § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW Anwendung, wonach ein Anspruch auf Nachzahlung von kinderbezogenem Familienzuschlag für die Jahre 2011 bis 2020 ausgeschlossen ist, wenn der Beamte seinen über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehenden Anspruch auf Besoldung für das dritte und weitere Kinder nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber der jeweils zuständigen Stelle geltend gemacht hat. 2. Von daher besteht der Anspruch auf Nachzahlung von kinderbezogenem Familienzuschlag nach dem AlimentationsanpassungsG NRW grundsätzlich ab dem Jahr, in dem der Beamte seinen Anspruch erstmals schriftlich geltend gemacht hat, sofern er seinen Antrag nicht erkennbar zeitlich beschränkt hat und sofern sich die Umstände nicht nachträglich derart geändert haben, dass Anlass zur Klarstellung hinsichtlich der Fortgeltung der Rüge besteht. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt vom Beklagten die Nachzahlung von Familienzuschlägen für das dritte Kind für die Jahre 2011, 2012 und 2015 bis August 2017. Der Kläger steht im Dienst der Finanzverwaltung des Beklagten und wird in der P. NRW (A 13) eingesetzt. Er ist Vater von drei in den Jahren 1997, 1999 und 2004 geborenen Kindern. Die im Jahr 1997 geborene Tochter des Klägers hat ihre Ausbildung im August 2017 beendet. Unter dem 29. Oktober 2004, eingegangen beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: LBV NRW) am 8. November 2004 (BA Bl. 69), legte der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 (Az. 2 C 34.02) vorsorglich Widerspruch gegen die Festlegung der Höhe des kinderbezogenen Familienzuschlags für sein drittes Kind für die Zeit seit Mai 2004 ein und verlangte insoweit die Nachzahlung, soweit die gewährten Zuschläge nicht einmal den Abstand von 15 v.H. zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufwiesen. Weiter bat er, dies auch bei den zukünftigen Besoldungen zu berücksichtigten, bzw. diese insoweit vorläufig zu erlassen, damit sie ggf. noch abgeändert werden könnten (BA Bl. 40). Mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 hob das LBV NRW den Vorbehalt der verfassungsgerichtlichen Überprüfung betreffend die Familienzuschlagszahlungen für dritte und weitere Kinder für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 auf und erklärte die Zahlungen für endgültig. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2005 (GA Bl. 35 und 43) lehnte das LBV NRW unter Bezugnahme auf den Antrag/Widerspruch des Klägers vom 8. November 2004 dessen Begehren ab, ihm über die gesetzlich festgelegten Familienzuschläge ab dem dritten Kind hinaus weitergehende Familienzuschläge zu zahlen. Hierdurch erledige sich auch der Antrag, soweit er vor dem 15. Dezember 2004 gestellt worden sei. Die gezahlten Familienzuschläge ab dem dritten Kind erfüllten die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Unter dem 2. April 2007 stellte der Kläger mit drei im Übrigen wortgleichen Schreiben unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Februar 2007 (Az. 12 K 3944/05), nach der der kindergeldbezogene Anteil im Familienzuschlag der Besoldung für das dritte Kind in einem ihm vergleichbaren Fall zu niedrig sei, Anträge auf amtsangemessene Alimentation für das dritte Kind für die Kalenderjahre 2005, 2006 und 2007. Unter dem 18. April 2007 (BA Bl. 2 f.) lehnte das LBV NRW den vorbenanntenAntrag auf Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder für das Jahr 2005 als unzulässig ab, da der Kläger den Anspruch nicht zeitnah während des laufenden Haushaltsjahres geltend gemacht habe. Mit dem im Jahr 2007 eingegangenen Antrag könne er keine Ansprüche mehr für das Jahr 2005 geltend machen. Gegen den Ablehnungsbescheid richtete sich der Kläger mit Widerspruch vom 27. April 2007 (BA Bl. 36), in dem er die Nachzahlung insoweit beantragte, als die ihm für sein drittes Kind gewährten Zuschläge nicht einmal den Abstand von 15 v.H. zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufwiesen. Er halte den Antrag weiterhin für zulässig, da er mit Schreiben vom 29. Oktober 2007 – gemeint sein muss 2004 – gebeten habe, alle Bescheide insoweit vorläufig zu erlassen. Hinsichtlich der Zulässigkeit des aus Sicht des LBV NRW verspäteten Antrags sei ein Klageverfahren anhängig, so dass er bitte, den Antrag ruhen zu lassen. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2007 (BA Bl. 4 f.) wies das LBV NRW diesen Widerspruch als unzulässig zurück. Der Kläger habe seinen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation nicht zeitnah während des laufenden Haushaltsjahres geltend gemacht. Diese verfassungsgerichtliche Vorgabe gelte unverändert, ein Ruhen des Verfahrens sei daher nicht angezeigt. Der Kläger habe seine Erhöhungsbeträge in dem Haushaltsjahr beantragen müssen, für das er die Erhöhung beanspruche. Da der Widerspruch erst im Jahr 2007 eingegangen sei, könne er für das Jahr 2005 keine Ansprüche mehr geltend machen. Unter dem 5. September 2007 lehnte das LBV NRW unter Bezugnahme auf den Widerspruch des Klägers vom 8. Mai 2007 an diesen adressiert und unter dessen Personalnummer, aber mit falscher Anrede, auch den Antrag auf Familienzuschlag für das dritte und weitere Kinder für das Jahr 2006 als unzulässig ab (GA Bl. 70). Hiergegen richtete der Kläger sich mit Widerspruch vom 13. September 2007 (BA Bl. 38), in dem er darauf hinwies, dass der Antrag auf Nachzahlung zulässig sei, da er gebeten habe, alle Bescheide insoweit vorläufig zu erlassen und keine Ablehnung in Bezug auf die Vorläufigkeit erfolgt sei. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags sei ein Klageverfahren anhängig, sodass er bitte, den Antrag ruhen zu lassen. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2007 wies das LBV NRW diesen Widerspruch als unbegründet zurück, da der Kläger seinen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation nicht zeitnah während des laufenden Haushaltsjahres geltend gemacht habe. Diese verfassungsgerichtliche Vorgabe gelte unverändert, ein Ruhen des Verfahrens sei daher nicht angezeigt (BA Bl. 6 f). Mit als Antrag auf Erhöhung der Beamtenbesoldung bzw. der Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2013 überschriebenem Schreiben von 7. November 2013 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juli 2009 (Az. 1 A 1525/08 u.a.) die Erhöhung der Beamtenbesoldung auf ein verfassungskonformes Niveau und bat unter Hinweis auf anhängige Musterverfahren den Antrag unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung ruhend zu stellen (BA Bl. 15). Mit Schreiben vom selben Tag erhob der Kläger zudem „Widerspruch gegen die unterbliebene Erhöhung der Besoldung bzw. Versorgung/ Zahlung amtsangemessener Besoldung bzw. Versorgungsbezüge ab dem 1. Januar 2013“ und beantragte eine Erhöhung entsprechend der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10, hilfsweise die Anhebung auf ein verfassungskonformes, amtsangemessenes Niveau mit Wirkung vom 1. Januar 2013. Er beantragte weiter, die Entscheidung bis zur Entscheidung in den Musterverfahren zurückzustellen und insofern auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 (BA Bl. 59) bestätigte das LBV NRW den Eingang des Antrages des Klägers „auf Anpassung der Bezüge 2013 und 2014“ und teilte mit, dass es diesen bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung ruhend stelle und für die Dauer des Ruhens für die Jahre 2013 und 2014 auf die Einrede der Verjährung sowie auf eine Geltendmachung der Ansprüche im Jahr 2014 durch einen neuen Antrag/Widerspruch verzichte. Der nordrhein-westfälische Landtag beschloss am 14. September 2021 das Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2011 bis 2020, das unter anderem für Landesbeamte mit drei oder mehr Kindern für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2020 eine Nachzahlung auf den kinderbezogenen Familienzuschlag in für die entsprechenden Jahre unterschiedlichen Höhen vorsieht. Das Gesetz trat am 22. September 2021 in Kraft. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 (BA Bl. 43) beantragte der Kläger die Nachzahlung des Erhöhungsbeitrages nach dem vorbenannten Gesetz für die Jahre 2011 bis zum 30. August 2017. Zur Begründung führte er aus, er halte den Antrag für zulässig, da er bereits mit Schreiben vom 29. Oktober 2004 diesbezüglich die Vorläufigkeit seiner Bezügemitteilungen beantragt habe und dieser nicht beschieden worden sei. Hilfsweise beantragte er eine Entscheidung über den damaligen Vorläufigkeitsantrag und die Widereinsetzung in den vorigen Stand, weil durch die Nichtentscheidung über seinen Antrag kein Widerspruch gegen die Mitteilungen habe eingelegt werden können. Mit Schreiben vom selben Tage (BA Bl. 46) wies er weiter darauf hin, dass seine Anträge für die Kalenderjahre 2013 und 2014 noch offen seien. Insofern sei mit Schreiben vom 27. Mai 2014 mitgeteilt worden, dass das Verfahren ruhe. Mit Schreiben vom 5. Januar 2022 (BA Bl. 52) wiederholte der Kläger seinen Antrag auf Nachzahlung der Erhöhungsbeiträge für die Jahre 2011 bis 2017. Mit Schreiben vom 16. März 2022 (BA Bl. 69) teilte das LBV NRW dem Kläger mit, dass über den Antrag aus dem Jahr 2004, eingegangen am 8. November 2004, bereits durch ablehnenden Grundbescheid mit Datum vom 15. Dezember 2004 sowie durch Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2005 entschieden sei. Diese Bescheide seien rechtskräftig. Mit Schreiben vom 24. März 2022 (BA Bl. 74) erwiderte der Kläger insofern, er habe im letzten Absatz seines Antrags auch gebeten, den erhöhten Betrag auch bei den zukünftigen Gehaltszahlungen zu berücksichtigen, bzw. diese insoweit vorläufig zu erlassen, damit sie noch geändert werden könnten. Über diesen Antrag sei bis heute noch keine Entscheidung getroffen worden. Unter dem 3. Mai 2022 (BA Bl. 78) teilte das LBV NRW hinsichtlich des klägerischen Antrags aus dem Jahr 2004 betreffend die Berücksichtigung des erhöhten Betrages auch bei zukünftigen Gehaltszahlungen mit, dass ein Antrag/Widerspruch nicht für Folgejahre gelten könne. Zudem erließ das LBV NRW am selben Tag einen ablehnenden Widerspruchsbescheid (BA Bl. 79) für die Jahre 2011, 2012, 2015, 2016 und 2017. Es bestehe kein Anspruch auf den geltend gemachten erhöhten Kindergeldanteil. Nach ständiger Rechtsprechung sei es erforderlich, entsprechende Ansprüche zeitnah geltend zu machen. Erfolge keine Geltendmachung im Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt werde, so verliere der Beamte die Ansprüche. Für die Zeit ab 1. Juli 2016 ergebe sich dies auch aus § 3 Abs. 7 des Landesbesoldungsgesetzes NRW. Der Kläger habe die Erhöhungsbeträge aber nicht im jeweiligen Haushaltsjahr beantragt, für das sie beansprucht würden, sondern erst mit Widersprüchen aus dem Jahr 2021. Mit Schreiben vom 9. Mai 2022 (BA. Bl. 82) machte der Kläger geltend, ihm sei mit dem Schreiben vom 3. Mai 2022 erstmalig mitgeteilt worden, dass ein Antrag nicht für Folgejahre gelten könne. Wäre ihm dies im Jahr 2004 mitgeteilt worden, hätte er jährlich Widersprüche eingelegt, so habe er darauf vertrauen können, dass alles in Ordnung sei. Die Vorgehensweise widerspreche der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Der Kläger hat am 31. Mai 2022 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, es sei nicht nachvollziehbar, warum eine amtsangemessene Alimentation, für die der Dienstherr Sorge zu tragen habe, von der Geltendmachung durch den Beamten abhängig gemacht werde. Unabhängig davon werde zur Überprüfung gestellt, ob die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums durch einfaches Gesetz zurückgestellt werden könnten. Nach seiner Ansicht sei er mit dem am 8. November 2004 gestellten Antrag, mit dem er gebeten habe, den erhöhten Betrag für das dritte Kind bei künftigen Gehaltszahlungen zu berücksichtigen, bzw. diese vorläufig zu erlassen, seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachgekommen und könne daraus Vertrauensschutz herleiten. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2010 (Az. 3 A 1761/08) stütze seine Rechtsauffassung, dass ein Widerspruch grundsätzlich für die Zukunft Geltung behalte. Nichts anderes folge daraus, dass der Antrag für das Jahr 2004 abgelehnt worden sei, da hinsichtlich der Folgejahre keine Stellungnahme erfolgt sei. Dass ihn das LBV NRW mit Schreiben vom 3. Mai 2022 erstmalig darauf hingewiesen habe, dass er sich hätte jährlich melden müssen, entspreche nicht der gesetzlichen Fürsorgepflicht und habe zu einem finanziellen Schaden und einem Schadensersatzanspruch geführt, der hilfsweise eingefordert werde. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2022 zu verurteilen, an ihn für die Jahre 2011, 2012 sowie 2015 bis 2017 zusätzlichen kinderbezogenen Familienzuschlag in Höhe von insgesamt 11.349,96 Euro zu zahlen, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 11.349,96 Euro zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und die Berufung zuzulassen. Zur Begründung trägt er vor, nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2011 bis 2020 sei ein Anspruch explizit ausgeschlossen, wenn er nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt werde, schriftlich gegenüber der jeweils zuständigen Stelle geltend gemacht worden sei. Da in den Jahren 2011 bis 2017 keine Antragstellung erfolgt sei, seien die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für einen Nachzahlungsanspruch nicht erfüllt. Das vom Kläger angeführte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2010 führe zu keiner anderen Betrachtungsweise. Im Übrigen sei seine Rechtsauffassung durch höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt, wonach Ansprüche zeitnah im laufenden Haushaltsjahr geltend zu machen seien, für welches ein Nachzahlungsanspruch begehrt werde. Für weitere Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.). I. Die Klage ist zulässig. 1. Insbesondere ist die auf die Auszahlung des begehrten Geldbetrages gerichtete Klage als Leistungsklage statthaft. Begehrt ein Kläger ein tatsächliches Handeln der Verwaltung, wie etwa hier eine Geldleistung, ist die Leistungsklage nur dann statthaft, wenn es für die Vornahme der Leistung nicht eines vorherigen Verwaltungsaktes bedarf. Denn andernfalls ist die Verpflichtungsklage, gerichtet auf den notwendigen Erlass des Verwaltungsaktes, der vorrangige Rechtsbehelf. Ob ein solcher vorheriger Verwaltungsakt erforderlich ist, hängt maßgeblich davon ab, ob der Rechtsgrundlage für die begehrte Leistungshandlung ein entsprechendes Erfordernis zu entnehmen ist oder die Leistungshandlung eine vorangehende Ermessens- und Auswahlentscheidung erfordert, die die Verwaltung dann im Wege eines Verwaltungsaktes trifft. Vgl. Wysk, in: Wysk, VwGO, 3. Auflage 2020, § 42 Rn. 66. Demnach ist die Leistungsklage vor allem in Fragen der Höhe der Besoldung eines Beamten – wie hier – die richtige Klageart, weil Anspruchsvoraussetzungen und Höhe der Zahlung sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und insoweit keiner (konstitutiven) Begründung durch einen zusprechenden Verwaltungsakt bedürfen. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 21. November 2022 - 1 A 3175/19 -, juris, Rn. 35. 2. Darüber hinaus ist auch das gemäß § 54 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) in Verbindung mit § 103 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) erforderliche Vorverfahren erfolglos durchgeführt worden. Denn der Widerspruchsbescheid des LBV NRW vom 22. Oktober 2021 lehnt explizit die begehrten Nachzahlungen für die streitgegenständlichen Jahre 2011, 2012 und 2015 bis August 2017 ab. II. Die Klage hat aber in der Sache weder mit dem Haupt- (dazu 1.) noch mit dem Hilfsantrag (dazu 2.) Erfolg. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Nachzahlung von Familienzuschlägen für das dritte Kind für die Jahre 2011, 2012 und 2015 bis August 2017. Allein denkbare Anspruchsgrundlage für die begehrte Nachzahlung ist § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2011 bis 2020 Nordrhein-Westfalen (AlimentationsanpassungsG NRW). Danach erhalten unter anderem Landesbeamte mit drei oder mehr in ihrem Familienzuschlag zu berücksichtigenden Kindern rückwirkend monatliche Nettonachzahlungen nach Maßgabe der zu diesem Gesetz gehörenden Anlagen. Dabei sehen die Anlagen für jedes Haushaltsjahr und hierbei zwischen den Besoldungsgruppen jedenfalls bis A 8 und allen höheren Besoldungsgruppen differenzierend unterschiedlich hohe Beträge für das dritte, vierte sowie fünfte (und jedes weitere) Kind vor. Der Anspruch ist vorliegend aber ausgeschlossen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW ist dies unter anderem in dem – hier allein in Betracht kommenden – Fall anzunehmen, wenn ein über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehender Anspruch auf Besoldung für das dritte Kind und weitere Kinder nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber der jeweils zuständigen Stelle geltend gemacht wurde. Dabei ergibt sich der Anspruchsausschluss indes nicht bereits deshalb, weil der Kläger nicht in jedem der hier betroffenen Haushaltsjahre gesondert Widerspruch gegen seine Besoldung eingelegt hat. Denn der von der Rechtsprechung zur allgemeinen besoldungsrechtlichen Rügeobliegenheit eines Beamten entwickelte Maßstab (dazu a.) gilt auch im Rahmen von § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW (dazu b.). Aber auch nach diesem fehlt es an einer rechtzeitigen Geltendmachung der Unteralimentation durch den Kläger (dazu c.). a) Die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung leitet bereits aus allgemeinen Erwägungen des Beamtentums den Grundsatz ab, dass ein Anspruch auf eine Nachzahlung der Differenz zwischen gesetzlich vorgesehener und verfassungsrechtlich gebotener Besoldung nur dann besteht, wenn der Betroffene dieses Alimentationsdefizit auch rechtzeitig, d.h. im Haushaltsjahr, geltend gemacht hat. Dahinter stehen folgende grundsätzliche Überlegungen: Mit der Rüge erfüllt der Beamte die ihn treffende Pflicht zur nach den Umständen gebotenen Rücksichtnahme auf seinen Dienstherrn. Bei Abwägung der gegenläufigen Interessen von Beamten und Dienstherrn ergibt sich, dass es dem Beamten selbst obliegt zu entscheiden, ob er die gesetzlich gewährte Besoldung als ausreichend ansieht oder ob er sie für unzureichend hält, um einen amtsangemessenen Lebenszuschnitt zu ermöglichen. Der Beamte kann nicht erwarten, in den Genuss von Besoldungsleistungen für zurückliegende Haushaltsjahre zu kommen, obwohl er sich mit der gesetzlichen Alimentation zufrieden gegeben und nicht beanstandet hat, sie reiche für eine amtsangemessene Lebensführung nicht aus. Gleichzeitig liegt die Rüge ungenügender Alimentation im berechtigten Interesse des Dienstherrn, kann er sich dadurch auf ein mögliches Alimentationsdefizit und daraus folgend finanzielle Mehrbelastungen einstellen. Angesichts der geringen inhaltlichen Anforderungen ist es dem Beamten auch zumutbar, die Höhe seiner Alimentation zu rügen. Vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2020 - 2 C 33.09 -, juris, Rn. 14 ff. Zum Erreichen dieses Zwecks ist es aber nicht erforderlich, dass der Beamte in jedem Haushaltsjahr gesondert seine Besoldung rügt. Denn macht der Beamte seinem Dienstherrn gegenüber geltend, dass er seine derzeit gesetzlich vorgesehene Besoldung für zu niedrig hält, ist damit in aller Regel kein zeitlich, insbesondere auf bestimmte Haushaltsjahre begrenzter Einwand verbunden; vielmehr ist der Widerspruch auch – zunächst unbegrenzt – auf die Zukunft gerichtet. Damit ist dem geschilderten Interesse des Dienstherrn auch durch die Annahme einer nicht jahresscharfen Rügeobliegenheit hinreichend Rechnung getragen. Von daher ist in der Rechtsprechung einhellig anerkannt, dass ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus Geltung beansprucht und der Beamte insoweit seiner Rügeobliegenheit genügt. Entscheidend ist daher grundsätzlich nur, in welchem Haushaltsjahr der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn „erstmals“ geltend gemacht hat, dass er seine Besoldung für zu niedrig erachtet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2011 - 2 C 40.10 -, juris, Rn. 6, und vom 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 -, juris, Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 12. Februar 2014 - 3 A 155/09 -, juris, Rn. 37 ff., vom 24. November 2010 - 3 A 1761/08 -, juris, Rn. 62 und vom 22. Januar 2010 - 1 A 908/08 -, juris, Rn. 146; Hessischer VGH, Beschluss vom 30. November 2021 - 1 A 2704/20 -, juris, Rn. 94; OVG Saarland, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 A 22/16 -, juris, Rn. 29; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - OVG 4 B 33.12 -, juris, Rn. 26; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25. April 2017 - 5 LC 76/17 -, juris, Rn. 52; OVG Thüringen, Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 333/14 -, juris, Rn. 30. Etwas anderes gilt indes dann, wenn der Widerspruch entweder nicht erkennbar auf die Zukunft gerichtet ist, sondern nur auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt wird oder wenn aufgrund geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände nicht hinreichend klar ist, ob der Widerspruch auch weiterhin aufrecht erhalten bleiben soll oder der Beamte möglicherweise mit den veränderten Umständen einverstanden ist, und insoweit Anlass für eine Klarstellung besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 24. November 2010 - 3 A 1761/08 -, juris, Rn. 66 m.w.N. Soweit der Beklagte demgegenüber die gefestigte Rechtsprechung nicht anerkennt und die Auffassung vertritt, aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung lasse sich ableiten, die Rüge des Beamten sei jedes Jahr gesondert zu erheben, ist dies nicht nachvollziehbar. Nicht nur, dass sich den bereits benannten Entscheidungen das Gegenteil entnehmen lässt, sind keine anderen Entscheidungen ersichtlich, die ein solches Postulat enthalten. Insbesondere die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung angeführten Entscheidungen, BVerfG, Beschlüsse vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, juris, Rn. 69, und vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, juris, Rn. 68 ff.; BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2011 - 2 C 40.10 -, juris, Rn. 10, und vom 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 -, juris, Rn. 14, stützen die Auffassung des Gerichts bzw. verhalten sich nicht explizit zu der Frage der Folgewirkung einer Rüge, sondern sprechen gemeinhin von der Obliegenheit der haushaltsnahen Geltendmachung, ohne hierbei eine gesonderte Rüge in jedem Haushaltsjahr zu fordern. b) Der vorstehend beschriebene Maßstab gilt entgegen der Ansicht des Beklagten auch im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW. Vgl. dazu auch ausführlich VG Münster, Urteil vom 8. Mai 2023 - 5 K 47/22 -, juris, Rn. 31 ff. Zunächst statuiert der Wortlaut der Vorschrift („in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird“) keine Pflicht des Beamten, seine Rüge jedes Haushaltsjahr gesondert zu erheben, weil er nur verlangt, dass für jedes betroffene Haushaltsjahr eine Rüge des Beamten vorliegt. Diese kann aber gerade auch schon vor dem jeweiligen Haushaltsjahr erhoben worden sein und entsprechend Folgewirkung entfalten. Auch dann liegt nämlich eine hinreichende Rüge in jedem betroffenen (Folge-)Haushaltsjahr vor. Insoweit erweist sich der Wortlaut als offen. Dass § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW im Sinne der geschilderten Rechtsprechung auch bereits früher erhobene, aber auf die Zukunft gerichtete Rügen ausreichen lässt, ergibt sich aber nach den übrigen Auslegungskriterien. Auf den entsprechenden Willen des Gesetzgebers lassen bereits die Gesetzesmaterialien schließen. Nach der Begründung zu § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG besteht ein Nachzahlungsanspruch danach nicht, „wenn ein über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehender Anspruch auf Besoldung für das dritte und weitere Kinder nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber der zuständigen Stelle geltend gemacht worden ist; d.h. es muss entsprechend der Regelung des § 3 Abs. 7 des Landesbesoldungsgesetzes in jedem einzelnen Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung begehrt wird, jeweils ein Antrag gestellt worden sein“ (LT-Drs. 17/14100, S. 78). Zwar spricht die Formulierung auf den ersten Blick dafür, dass eine gesonderte Rüge jedes Jahr erforderlich sein soll („jeweils“). Hinsichtlich der Bedeutung der Rüge wird aber zugleich auf die Parallelität zur Regelung des § 3 Abs. 7 des Landesbesoldungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LBesG NRW) verwiesen, der die zeitnahe Geltendmachung der Unteralimentierung im Allgemeinen statuiert und dem die Formulierung nachgebildet ist. In der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 7 LBesG NRW wiederum wird ausgeführt, die Regelung schreibe das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung von übergesetzlichen Besoldungsansprüchen fest. Die Bestimmung werde in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts angewendet. Die Regelung habe „klarstellenden Charakter“ und werde lediglich aus „Gründen der Transparenz“ in das Gesetz aufgenommen (LT-Drucks 16/10380, S. 360). Daraus ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentatsionsanpassungsG NRW aufgrund des ausdrücklich gewollten Gleichklanges mit § 3 Abs. 7 LBesG NRW, der selbst alleine die zur haushaltsnahen Geltendmachung ergangene Judikatur festschreiben will, auch nur diese von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe Anwendung finden lassen und gerade keine engeren als die oben dargestellten, in der Rechtsprechung bereits im Vorfeld des Erlasses der gesetzlichen Regelung entwickelten Erfordernisse zur Rügeobliegenheit normieren wollte. Dem entspricht vor allem auch eine zweckgerichtete Auslegung. Der Gesetzgeber bezweckt mit dem AlimentationsanpassungsG NRW gerade, eine für die Jahre 2013 bis 2015 vom Bundesverfassungsgericht festgestellte, im Übrigen vom Gesetzgeber selbst angenommene verfassungswidrige Unteralimentation in den Jahren 2011 bis 2020 rückwirkend zu beseitigen. Dieses Ziel würde indes nicht erreicht werden können, wenn man bei Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2021 Voraussetzungen statuiert, die – wie gezeigt – nicht mit den in dem betroffenen Zeitraum geltenden Maßstäben der Rechtsprechung übereinstimmen, mithin die Betroffenen unabänderlich rückwirkend auch nicht zu erfüllen vermögen und die daher entgegen der eigentlichen Intention in breitem Umfang zu reinen Anspruchsausschlüssen führen würden. Im Übrigen würde eine solche, d.h. jährliche Rügeobliegenheit dem hinter ihr stehenden allgemeinen Zweck nicht mehr gerecht, erfordert dieser – wie gezeigt – gerade keine gesonderte Rüge in jedem Haushaltsjahr. Es ist daher davon auszugehen, dass mit dem Erfordernis der rechtzeitigen Rüge des Beamten letztlich die von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätze, wie sie oben dargestellt sind, umgesetzt werden sollten. In Anbetracht dessen, dass ein Verständnis von § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW, wie es der Beklagte formuliert, zu großflächigen Anspruchsausschlüssen führen würde und insoweit der verfassungswidrige Zustand der Unteralimentation größtenteils zementiert würde, ist ein solches auch nicht mit dem Alimentationsprinzip, wie es die Verfassung in Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) vorsieht, vereinbar. Insoweit müsste § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW, wenn man ihn entsprechend der Ansicht des Beklagten verstünde, dahingehend verfassungskonform ausgelegt werden, dass grundsätzlich auch auf die Zukunft gerichtete Rügen für eine hinreichende Geltendmachung ausreichen. c) Nach diesen Maßgaben ist der Anspruch des Klägers auf Nachzahlungen für die streitgegenständlichen Jahre ausgeschlossen, weil es an der erforderlichen Geltendmachung fehlt. Der Widerspruch aus dem Jahr 2004 wurde vollständig (abschlägig) beschieden und konnte folglich keine Wirkung mehr für spätere Jahre entfalten (dazu aa.). Die Anträge aus dem Jahr 2007 beschränken sich erkennbar auf die Jahre 2005 bis 2007 (dazu bb.). Der weitere Widerspruch aus dem Jahr 2013 kann ersichtlich nicht Grundlage für Nachzahlungen betreffend die Jahre 2011 und 2012 sein, aber auch Nachzahlungsansprüche hinsichtlich der Jahre 2015 bis 2017 können daraus nicht abgeleitet werden, weil es einer Klarstellung dahingehend bedurft hätte, dass er auch für die Jahre 2015 bis 2017 gelten soll (dazu cc.). Der Antrag aus dem Jahr 2021 schließlich ist offenkundig verspätet (dazu dd.). aa) Soweit der Kläger bereits mit Schreiben vom 29. Oktober 2004 Widerspruch gegen die Höhe des kinderbezogenen Familienzuschlags eingelegt hat, war dieser erkennbar auf die Zukunft gerichtet. Nach der Auslegungsregel des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB ), die auch auf öffentlich-rechtliche Erklärungen Anwendung findet, ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Es kommt darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er sich dem Empfänger nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen Umständen darstellt, die der Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennen kann. Dieser hat in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt. § 133 BGB gibt eine Auslegung vor, die – im Rahmen des für den Erklärungsempfänger Erkennbaren – den mit der Erklärung angestrebten Erfolg herbeiführt und die Erklärung nicht sinnlos macht. Dies gilt insbesondere für die Ermittlung des Inhalts von Erklärungen Privater gegenüber Behörden. Diese dürfen bei der Auslegung die erkennbare Interessenlage des Erklärenden nicht außer Acht lassen. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 -, juris, Rn. 15 f. m.w.N. Mit seinem Widerspruch vom 29. Oktober 2004 beantragte der Kläger eine Anpassung der Höhe des kindergeldbezogenen Zuschlags für sein drittes Kind seit Mai 2004 und bat explizit, die erforderlichen Maßstäbe auch „bei den zukünftigen Besoldungen zu berücksichtigen, bzw. diese insoweit vorläufig zu erlassen, damit diese ggf. auch noch abgeändert werden können“ (GA Bl. 35 und 43). Damit gab er eindeutig zu erkennen, dass er von einem fortbestehenden Alimentationsdefizit ausging und auch für die künftigen Jahre um entsprechende Anpassung ersuchte. Indes sind durch die Bescheidung des Antrages mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2005 nachträglich Umstände eingetreten, die einer Fortgeltung des Widerspruchs für künftige Jahre entgegenstehen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Zunächst hat das LBV NRW unter dem 15. Dezember 2004 den Vorbehalt der verfassungsrechtlichen Überprüfung betreffend die Familienzuschlagszahlungen aufgehoben. Im Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2005 wurde dann hinsichtlich des Begehrens auf Nachzahlung für die Jahre 1999 und 2002 bis 2004 inhaltlich ausgeführt, es bestehe kein Anspruch auf Gewährung von Familienzuschlägen ab dem dritten Kind nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 34.02 -. Weiter heißt es wörtlich: „Hierdurch erledigt sich auch Ihr Antrag, soweit Sie ihn vor dem Erhalt des Bescheides vom 15.12.2004 gestellt haben.“ Gegen diesen Bescheid hat sich der Kläger nicht zur Wehr gesetzt und die Entscheidung akzeptiert. Soweit der Kläger nunmehr vorträgt, der ursprüngliche Antrag sei hinsichtlich der über das Jahr 2004 hinausgehenden künftigen Jahre noch nicht beschieden und könne demgemäß weiter Grundlage für Nachzahlungsforderungen für diese Jahre sein, wird zunächst verkannt, dass der Umstand, dass der Kläger die materiellen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Besoldung nicht weiter angegriffen hat, für den Dienstherrn den Eindruck vermitteln musste, dass der Kläger seine geltend gemachten Bedenken nicht weiter verfolgt. Zudem hat der Beklagte in seinem Bescheid explizit darauf hingewiesen, dass sich der vorangehende Antrag des Klägers mit dem Bescheid erledigt habe. Insofern hätte es dem Kläger oblegen, gegenüber dem LBV NRW auf eine bestehende Diskrepanz zur intendierten Reichweite seines Antrages hinzuweisen. Dass demgegenüber – wie der Kläger vorträgt – der Bescheid in sich widersprüchlich wäre, weil im Betreff lediglich der Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2004 genannt sei, vermag in Ansehung der eindeutigen Formulierung in den Gründen des Bescheides nicht zu überzeugen. Überdies ist im Betreff auch der Bescheid vom 15. Dezember 2004 und der Antrag/Widerspruch vom 8. November 2004 in Bezug genommen, sodass keine Diskrepanz zum regelnden und Begründungsteil des Bescheides besteht, der zu einem Fehlverständnis hinsichtlich der Reichweite des Bescheides beim Kläger geführt haben könnte. Es ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht erkennbar, dass ein eindeutig unterscheidbarer Teil seines Antrages unbeschieden geblieben wäre. Allein der Einschub des Klägers in seinem Widerspruch vom 29. Oktober 2004, weitergehenden Ansprüchen bei der künftigen Besoldung könnte durch den Erlass von vorläufigen noch abänderbaren Bescheiden genügt werden, reicht dafür nicht. Es handelt sich ersichtlich nur um einen nicht als eigenständigen Antrag zu qualifizierenden Vorschlag einer Umsetzungsmodalität. Überdies war für den Kläger in Ansehung der späteren Besoldungsmitteilungen ohne Vorläufigkeitsvorbehalt erkennbar, dass diesem Begehren nicht gefolgt bzw. es konkludent abgelehnt wurde. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2005 musste der Dienstherr folglich – in Ermangelung einer entsprechenden Klarstellung – nicht mehr davon ausgehen, dass der Kläger auch für die späteren Jahre an seiner Beanstandung der Besoldung festhalten und Nachzahlungsansprüche geltend machen wollte, und sich insoweit nicht auf künftige Mehrbelastungen einstellen. Vielmehr hätte es dem Kläger oblegen, nach der (inhaltlich nicht angegriffenen) abschlägigen Bescheidung durch erneute Antragstellung zu verdeutlichen, dass er weiterhin seiner Besoldung widerspricht. bb) Die erneuten Anträge auf amtsangemessene Besoldung vom 12. April 2007 für die Jahre 2005, 2006 und 2007 belegen letztlich, dass der Kläger selbst erkannt hat, dass sein vorangehender Antrag nicht weiter Geltung hatte. Diese Anträge indes können ebenfalls nicht Grundlage für eine Nachzahlung hinsichtlich der streitgegenständlichen Jahre sein, da sie schon nach ihrem Wortlaut ersichtlich jeweils allein auf ein Kalenderjahr beschränkt waren. cc) Auch durch die Schreiben des Klägers vom 7. November 2013, mit denen er eine Erhöhung der Beamtenversorgung für das Kalenderjahr 2013 beantragte bzw. deren unterbliebenen Erhöhung ab dem Jahr 2013 rügte, ist der Rügeobliegenheit für die streitgegenständlichen Jahre nicht genügt. Zwar betreffen Antrag/Widerspruch, obwohl sie sich ausdrücklich auf die Besoldungshöhe im Allgemeinen beziehen, auch den kinderbezogenen Familienanteil. Denn dadurch, dass die Klägerin die Höhe ihrer Bezüge generell bemängelt hat, ohne nähere Spezifizierungen vorzunehmen, schließt dies auch den zur Besoldung gehörenden Familienzuschlag mit ein, wovon im Übrigen auch das LBV NRW auf Grundlage des Runderlasses des Ministeriums der Finanzen vom 6. Juli 2022 (B 2020 -14.3 – IV A 6) selbst ausgegangen ist. Ersichtlich kann die im November 2013 erfolgte Rüge aber nicht Grundlage für Nachzahlungsansprüche betreffend die Jahre 2011 und 2012 sein, da insofern eine Geltendmachung von Alimentationsdefiziten nicht zeitnah, sondern erst im Nachhinein für vorangehende Haushaltsjahre erfolgt wäre. Ob die Rüge im Übrigen erkennbar auf die Zukunft gerichtet war, also auch die streitgegenständlichen Jahre 2015 bis August 2017 erfasst hat, kann offen bleiben. Denn selbst wenn die Schreiben vom 7. November 2013 als zukunftsgerichtet und sich damit auf die Folgejahre erstreckend zu qualifizieren wären, sind nachträglich Umstände eingetreten, die eine Klarstellung des Klägers jedenfalls im Hinblick auf die Jahre 2015 bis August 2017 erforderlich gemacht hätten. Denn das LBV NRW teilte dem Kläger mit Schreiben vom 27. Mai 2014 unter dem Betreff „Antrag auf Anpassung der Bezüge 2013 und 2014“ mit, dass sein Antrag auf Anpassung der Bezüge eingegangen sei. Weiter wird in dem Schreiben mitgeteilt, dass für die Jahre 2013 und 2014 auf die Einrede der Verjährung sowie auf eine Geltendmachung der Ansprüche im Jahr 2014 durch einen erneuten Antrag/Widerspruch verzichtet werde. Infolge dieser Mitteilung musste der Kläger erkennen, wie das LBV NRW seine Rüge verstanden hat. Dass dabei keine explizite Bezugnahme auf das Datum der Antragstellung bzw. des Widerspruchs und keine Differenzierung zwischen beiden erfolgte, ist unschädlich, da der Bezug aus dem zeitlichen Ablauf hinreichend eindeutig ist und die beiden Schreiben inhaltlich letztlich eine Einheit bilden. Hätte der Kläger entgegen dem insoweit durch das LBV NRW mitgeteilten Auslegungsergebnis seine Rüge über die Jahre 2013 und 2014 hinaus auch auf die Folgejahre erstrecken wollen, hätte dies eine entsprechende Klarstellung erfordert. Da eine solche nicht erfolgt ist, vermag die in den Schreiben vom 7. November 2012 manifestierte Rüge nicht mehr auf die Jahre 2015 bis 2017 fortzuwirken. Denn es obliegt dem Beamten nach der gesetzlichen Konzeption, aber auch in Anbetracht seines Treueverhältnisses zu seinem Dienstherrn, die mit wenig Aufwand für ihn verbundene Geltendmachung hinreichend klar zu formulieren. Es wäre dem Kläger auch nicht unzumutbar gewesen, im Nachhinein ein etwaiges Missverständnis auszuräumen. Mangels entsprechender Klarstellung bestand kein Anlass für das LBV NRW für die Annahme, dass der Kläger seinen Antrag abweichend gemeint hatte – oder sich jedenfalls nicht mit der vom LBV NRW mitgeteilten Auffassung einverstanden erklärt hat – und sich somit auf eventuell weitergehende Nachzahlungsansprüche auch für die Folgejahre einzustellen. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Rüge des Klägers eindeutig und ohne Zweifel auch die Folgejahre umfasst hätte, die gegenteilige Auffassung des LBV NRW sich mithin als rechtsmissbräuchlich darstellen würde, weil es für sie keine Anhaltspunkte gibt. Ob eine solche Ausnahme anzuerkennen ist, bedarf hier aber keiner Entscheidung, da ein solcher Fall erkennbar nicht gegeben ist. Der Antrag auf Erhöhung der Beamtenbesoldung bezieht sich nach seinem Betreff ausschließlich auf das Kalenderjahr 2013 („für das Kalenderjahr 2013“). Demgegenüber ist der Antrag selbst offener formuliert und enthält keine zeitliche Bezugnahme. Auch die Begründung deutet eher auf ein zukunftsgerichtes Verständnis hin, da die Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Besoldung zunächst auch für die Zukunft maßgeblich bleiben dürften. In dem zeitgleich eingereichten Widerspruch deutet demgegenüber zwar der Betreff „Widerspruch gegen die unterbliebene Erhöhung der Besoldung bzw. Versorgung/ Zahlung amtsangemessener Besoldung bzw. Versorgung ab dem 01.01.2013“ durch die temporale Präposition mit der der Beginn eines Zeitraumes benannt ist, ohne zugleich einen Endzeitpunkt anzugeben, auf eine Zukunftsgerichtetheit hin. Der Antrag selbst und die Begründung nehmen demgegenüber vorrangig Bezug auf die Ungleichbehandlung durch die Nichtübertragung der Tarifergebnisse auf höhere Besoldungsgruppen und sind auf eine Übertragung dieser entsprechend der vorgenommenen Anpassung bei den Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 gestaffelt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 und ab dem 1. Januar 2014 gerichtet. In Ansehung dieser Ausgangslage erweist es sich daher keineswegs als erheblich fernliegend und damit rechtsmissbräuchlich, wenn das LBV NRW die Schreiben dahingehend versteht, dass allein die für die Jahre 2013 und 2014 geregelte Besoldung für rechtswidrig erachtet wird und dem für diese Jahre geltenden Tarifabschluss anzugleichen sei. Vielmehr deutet sogar einiges darauf hin, dass das Verständnis des LBV NRW den Willen des Klägers richtig erfasst hat und er selbst mit seinen Schreiben lediglich eine Anpassung der Bezüge für die Jahre 2013 und 2014 erreichen wollte. Denn der Kläger selbst bezieht sich zur Begründung seiner Ansprüche für die streitgegenständlichen Jahre durchweg allein auf seinen Antrag aus dem Jahr 2004 und weist in seinem an das LBV NRW gerichteten (ergänzenden) Schreiben vom 3. Dezember 2021 ausschließlich darauf hin, ihm sei aufgefallen, dass die Kalenderjahre 2013 und 2014 noch „offen“ seien. Das Verfahren sei mit Schreiben vom 27. Mai 2014 ruhend gestellt worden und lebe nach seiner Einschätzung wieder auf. dd) Schließlich ist der explizit auf die Jahre 2011 bis August 2017 bezogene Antrag auf Zahlung des Erhöhungsbetrages nach dem Alimentationsanpassungsgesetz vom 3. Dezember 2021 offenkundig nach den betroffenen Jahren gestellt und genügt damit nicht den dargelegten Anforderungen an eine zeit- bzw. haushaltsnahe Geltendmachung. 2. Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus beamtenrechtlicher Fürsorgepflichtverletzung wegen des Entgehens von Alimentationsansprüchen. Schon die vom Kläger angenommene Pflichtverletzung des Beklagten besteht ungeachtet der Frage der Reichweite von Aufklärungspflichten des Dienstherrn ersichtlich nicht. Der Kläger meint, ein Schadensersatzanspruch bestehe aufgrund einer Verletzung der Verpflichtung des Dienstherrn, ihn auf das Erfordernis der jährlichen Geltendmachung des Alimentationsdefizites hinzuweisen. Indes besteht eine entsprechende Obliegenheit wie dargelegt – entgegen der Ansicht des Beklagten – gerade nicht, sodass ein diesbezüglicher Hinweis nicht nur unzutreffend gewesen wäre, sondern vor allem das Fehlen eines entsprechenden Hinweises ersichtlich keine Auswirkungen gehabt haben kann. Auch soweit sich der Kläger auf das Vorliegen eines Vertrauenstatbestandes wegen seines bereits im Jahr 2004 erfolgten Widerspruchs verweist, wurde bereits dargelegt, aus welchen Gründen eine Fortwirkung der damaligen Rüge ausgeschlossen ist und demgemäß ein diesbezügliches eventuelles Vertrauen des Klägers auch nicht schutzwürdig wäre. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). IV. Die Berufung war nicht zuzulassen. Nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO lässt das Verwaltungsgericht die Berufung (nur) dann zu, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 3) oder das Urteil insbesondere von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 4). Beides ist hier nicht der Fall. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn für die Entscheidung des Gerichts eine konkrete fallübergreifende, bislang weder höchstrichterlich noch obergerichtlich geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren obergerichtliche Klärung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint. Vgl. Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Auflage 2020, § 124 Rn. 34 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung. Demnach begründet die hier für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung allein relevante Rechtsfrage, ob § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG dahingehend auszulegen ist, dass sein Maßstab der bislang zur allgemeinen Rügeobliegenheit des Beamten entwickelten Rechtsprechung entspricht, keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Denn unabhängig von der Beantwortung dieser Frage, bleibt das Ergebnis gleich: Versteht man die Vorschrift dahingehend, dass eine Geltendmachung in jedem Haushaltsjahr erforderlich ist, hätte die Klage keinen Erfolg, weil es an einer solchen Geltendmachung für die streitgegenständlichen Jahre offenkundig fehlt. Vertritt man hingegen den von der erkennenden Kammer eingenommenen Standpunkt und wendet die Rechtsprechung zur allgemeinen Rügeobliegenheit des Beamten in Besoldungsfragen an, hat die Klage aus den benannten Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Insoweit wäre die Frage der Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG keine, die sich auch im Berufungsverfahren stellen würde. Eine Divergenz zu Entscheidungen der genannten Ober- sowie Bundesgerichte liegt schließlich nicht vor, weil die erkennende Kammer – wie gezeigt – die Rechtssätze dieser Gerichte anwendet und hiervon gerade nicht abweicht. Dass der Beklagte diese Rechtssätze anders interpretiert, rechtfertigt freilich nicht die Annahme einer Divergenz. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 11.349,96 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), da der Kläger eine genau bezifferte Geldleistung begehrt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.