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Urteil

12 K 2188/22

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2024:1029.12K2188.22.00
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Leitsätze

1. Die zur allgemeinen besoldungsrechtlichen Rügeobliegenheit des Beamten in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe finden auch auf § 2 Abs. 1 S. 2 AlimentationsanpassungsG NRW Anwendung, wonach ein Anspruch auf Nachzahlung von kinderbezogenem Familienzuschlag für die Jahre 2011 bis 2020 ausgeschlossen ist, wenn der Beamte seinen über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehenden Anspruch auf Besoldung für das dritte und weitere Kinder nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber der jeweils zuständigen Stelle geltend gemacht hat.

2. Ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag beansprucht grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus Geltung. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Antrag entweder nicht erkennbar in die Zukunft gerichtet ist oder wenn aufgrund geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände nicht hinreichend klar, ob der Widerspruch auch weiterhin aufrechterhalten bleiben soll.

3. Bei der Ermittlung des Rechtsschutzziels verlässt eine Auslegung den Rahmen des nach § 133 BGB Vertretbaren, wenn sie Erklärungen einen Inhalt - sei er auch förderlich - beimisst, für den es nach dem geäußerten Willen des Erklärenden und den sonstigen Umständen aus der Sicht eines objektiven Empfängers keinen Anhalt gibt.

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zur allgemeinen besoldungsrechtlichen Rügeobliegenheit des Beamten in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe finden auch auf § 2 Abs. 1 S. 2 AlimentationsanpassungsG NRW Anwendung, wonach ein Anspruch auf Nachzahlung von kinderbezogenem Familienzuschlag für die Jahre 2011 bis 2020 ausgeschlossen ist, wenn der Beamte seinen über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehenden Anspruch auf Besoldung für das dritte und weitere Kinder nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber der jeweils zuständigen Stelle geltend gemacht hat. 2. Ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag beansprucht grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus Geltung. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Antrag entweder nicht erkennbar in die Zukunft gerichtet ist oder wenn aufgrund geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände nicht hinreichend klar, ob der Widerspruch auch weiterhin aufrechterhalten bleiben soll. 3. Bei der Ermittlung des Rechtsschutzziels verlässt eine Auslegung den Rahmen des nach § 133 BGB Vertretbaren, wenn sie Erklärungen einen Inhalt - sei er auch förderlich - beimisst, für den es nach dem geäußerten Willen des Erklärenden und den sonstigen Umständen aus der Sicht eines objektiven Empfängers keinen Anhalt gibt. Soweit die Klage zurückgenommen ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin steht als Beamtin (BesGr. X 00 LBesO) im Dienst der Beklagten. Sie ist Mutter von vier am 00.00.0000, am 00.00.0000, am 00.00.0000 sowie am 00.00.0000 geborenen Kindern. Unter dem 25.09.2013, eingegangen bei der Beklagten am 30.09.2013, legte die Klägerin Widerspruch gegen die ihr gewährte Besoldung/Versorgung ein und beantragte, „eine nachträgliche Anpassung meiner Besoldung/Versorgung – unter Berücksichtigung der Tariferhöhungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen für die Jahre 2013/14 – vorzunehmen“. Zur Begründung machte sie geltend, ihre Besoldung sei verfassungswidrig. Die im Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014 Nordrhein-Westfalen vorgesehene Differenzierung zwischen den niedrigen Besoldungsgruppen einerseits und anderseits den höheren Besoldungsgruppen ab X 00, die von der Besoldungserhöhung ausgenommen wurden, sei nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Die Differenzierung verletze die Grundsätze der Ämterhierarchie und des Abstandsgebots. Die Klägerin erklärte sich mit der Ruhendstellung ihres Antrags einverstanden. Unter dem 13.02.2014, eingegangen bei der Beklagten am 17.02.2014, legte die Klägerin einen weiteren, in Antrag und Begründung wortgleichen, Widerspruch ein. Unter dem 11.12.2020 legte die Klägerin wiederum Widerspruch ein. Der Betreff lautete: „Widerspruch gegen die mir gewährte Besoldung im Haushaltsjahr 2020 und Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation für 2020“. Nach dem Erlass des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien des Landes Nordrhein-Westfalen – AlimentationsanpassungsG – erließ die Beklagte auf die vorstehenden Widersprüche der Klägerin unter dem 22.04.2022 einen Teilabhilfebescheid, mit dem sie ihr für die Kalenderjahre 2013, 2014 und 2020 für das dritte und vierte Kind eine Nettonachzahlung in Höhe von insgesamt 11.504,00 € gewährte. Die Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben. Sie trägt vor, die erhöhten Familienzuschläge nach Maßgabe des AlimentationsanpassungsG stünden ihr auch für die Kalenderjahre 2015 bis 2019 zu. Mit ihrem Antrag vom 13.02.2014 habe sie die durch die Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die zeitnahe Geltendmachung von Ansprüchen auch für die nachfolgenden Jahre erfüllt. Dieser Antrag sei erkennbar unbefristet und zukunftsgerichtet gewesen. Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung einen das Kalenderjahr 2017 betreffenden Abhilfebescheid vorgelegt hat, hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, soweit sie auf die Zahlung erhöhter Familienzuschläge für das Kalenderjahr 2017 gerichtet war. Die Beklagte hat der Rücknahme zugestimmt. Unter Berücksichtigung dieser Rücknahme beantragt die Klägerin nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin auch für die Jahre 2015, 2016, 2018 und 2019 erhöhte Familienzuschläge nach dem Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für das Jahr 2011 bis 2020 des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14.09.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der geltend gemachte Anspruch sei ausgeschlossen, da es für die streitbefangenen Jahre an einem rechtzeitigen Antrag fehle. Die Anträge vom 25.09.2013 und 13.02.2014 bezögen sich ausdrücklich nur auf die Jahre 2013 und 2014. In den streitbefangenen Jahren habe die Klägerin weder einen Antrag gestellt noch Widerspruch eingelegt, mit dem die Höhe ihrer Alimentation im Allgemeinen oder ihres Familienzuschlages im Besonderen gerügt worden wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit die Klage zurückgenommen ist, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig. Insbesondere ist sie als allgemeine Leistungsklage statthaft. Zur Vornahme der begehrten Zahlung bedarf es keiner individualisierten Entscheidung in Form eines Verwaltungsakts mehr, da sich die Voraussetzungen und die Höhe des geltend gemachten Anspruchs unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Vgl. OVG NRW Urteil vom 21. November 2022– 1 B. 3175/19 –, juris Rn. 34 f., m. w. N. Das Fehlen des gemäß § 54 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG – i.V.m. § 103 Abs. 1 S. 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen– LBG NRW – erforderlichen Vorverfahrens steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung und ist auch sachgerecht, dass es über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinausgehend keines Vorverfahrens (mehr) bedarf, wenn dessen Zweck nicht mehr erreicht werden kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die auch für die Widerspruchsentscheidung zuständige Beklagte auf die Klage einlässt und deren Abweisung beantragt und auch kein behördlicher Entscheidungsspielraum besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019 – 2 C 50.16 –, juris Rn. 30; OVG NRW, Urteil vom 22.01.2010– 1 B. 802/08 –, juris Rn. 49. So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat sich in der Klageerwiderung inhaltlich zur Begründetheit der Klage eingelassen, ohne das Fehlen des Vorverfahrens zu rügen. Das Fehlen eines Widerspruchs hat die Beklagte ausschließlich im Rahmen der auf die Begründetheit bezogenen Ausführungen zum Fehlen einer zeitnahen Geltendmachung des Anspruchs erwähnt. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte rückwirkende Zahlung erhöhter Familienzuschläge für die Kalenderjahre 2015, 2016, 2018 und 2019. Rechtsgrundlage der begehrten Nachzahlung ist § 2 Abs. 1 AlimentationsanpassungsG. Danach erhalten unter anderem Kommunalbeamte mit drei oder mehr in ihrem Familienzuschlag zu berücksichtigenden Kindern rückwirkend monatliche Nettonachzahlungen nach Maßgabe der zu diesem Gesetz gehörenden Anlagen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 24. April 2024 – 3 K 6167/21 –, juris Rn. 27; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Juni 2023– 1 K 3419/22 –, juris Rn. 31. Der Anspruch ist jedoch gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 AlimentationsanpassungsG NRW ausgeschlossen. Nach dieser Norm ist der Anspruch u.a. in dem – hier allein in Betracht kommenden – Fall ausgeschlossen, wenn ein über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehender Anspruch auf Besoldung für das dritte Kind und weitere Kinder nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber der jeweils zuständigen Stelle geltend gemacht wurde. Vgl. VG Köln, Urteil vom 24. April 2024 – 3 K 6167/21 –, juris Rn. 28; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. August 2023– 26 K 5912/22 –, juris Rn. 33; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Juni 2023 – 1 K 2295/22 –, juris Rn. 34. 1. Die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung leitet bereits aus allgemeinen Erwägungen des Beamtentums den Grundsatz ab, dass ein Anspruch auf eine Nachzahlung der Differenz zwischen gesetzlich vorgesehener und verfassungsrechtlich gebotener Besoldung nur dann besteht, wenn der Betroffene dieses Alimentationsdefizit auch rechtzeitig, d.h. im laufenden Haushaltsjahr, geltend gemacht hat. Dahinter stehen folgende grundsätzliche Überlegungen: Mit der Rüge erfüllt der Beamte die ihn treffende Pflicht zur nach den Umständen gebotenen Rücksichtnahme auf seinen Dienstherrn. Bei Abwägung der gegenläufigen Interessen von Beamtem und Dienstherrn ergibt sich, dass es dem Beamten selbst obliegt zu entscheiden, ob er die gesetzlich gewährte Besoldung als ausreichend ansieht oder ob er sie für unzureichend hält, um einen amtsangemessenen Lebenszuschnitt zu ermöglichen. Der Beamte kann nicht erwarten, in den Genuss von Besoldungsleistungen für zurückliegende Haushaltsjahre zu kommen, obwohl er sich mit der gesetzlichen Alimentation zufriedengegeben und nicht beanstandet hat, sie reiche für eine amtsangemessene Lebensführung nicht aus. Gleichzeitig liegt die Rüge ungenügender Alimentation im berechtigten Interesse des Dienstherrn, denn er kann sich dadurch auf ein mögliches Alimentationsdefizit und daraus folgende finanzielle Mehrbelastungen einstellen. Angesichts der geringen inhaltlichen Anforderungen ist es dem Beamten auch zumutbar, die Höhe seiner Alimentation zu rügen. Vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2020– 2 C 33.09 –, juris Rn. 14 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Juni 2023 – 1 K 2295/22 –, juris Rn. 36 f. Insofern ist in der Rechtsprechung einhellig anerkannt, dass ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus Geltung beansprucht und der Beamte insoweit seiner Rügeobliegenheit genügt. Entscheidend ist daher grundsätzlich nur, in welchem Haushaltsjahr der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn „erstmals” geltend gemacht hat, dass er seine Besoldung für zu niedrig erachtet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2011 – 2 C 40.10 –, juris Rn. 6 und vom 27. Mai 2010 – 2 C 33.09 –, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 12. Februar 2014– 3 B. 155/09 –, juris – Rn. 37 ff., vom 24. November 2010– 3 B. 1761/08 –, juris Rn. 62 und vom 22. Januar 2010– 1 B. 908/08 –, juris Rn. 146; Hess. VGH, Beschluss vom 30. November 2021 – 1 B. 2704/20 –, juris Rn. 94; Saarl. OVG, Beschluss vom 17. Mai 2018 – 1 B. 22/16 –, juris Rn. 29; OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 11. Oktober 2017 – OVG 4 B 33.12 –, juris Rn. 26; Nds. OVG, Beschluss vom 25. April 2017 – 5 LC 76/17 –, juris Rn. 52; Thür. OVG, Urteil vom 23. August 2016 – 2 KO 333/14 –, juris Rn. 30. Etwas anderes gilt indes dann, wenn der Widerspruch entweder nicht erkennbar auf die Zukunft gerichtet ist, sondern nur auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt wird oder wenn aufgrund geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände nicht hinreichend klar ist, ob der Widerspruch auch weiterhin aufrecht erhalten bleiben soll oder der Beamte möglicherweise mit den veränderten Umständen einverstanden ist, und insoweit Anlass für eine Klarstellung besteht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2010– 3 B. 1761/08 , juris Rn. 66 m.w.N. 2. Der vorstehend beschriebene Maßstab gilt – was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist – auch im Rahmen des § 2 Abs. 1 S. 2 AlimentationsanpassungsG. Dafür sprechen sowohl der Wille des Gesetzgebers als auch der Sinn und Zweck der Vorschrift, während ihr offener Wortlaut einer Anwendung der allgemeinen Maßstäbe nicht entgegensteht. vgl. ausführlich VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Juni 2023 – 1 K 2295/22 –, juris Rn. 47 ff.; diesen Maßstab ohne nähere Begründung ebenfalls auf das AlimentationsanpassungsG anwendend: VG Köln, Urteil vom 24.04.2024– 3 K 6167/21 –, juris Rn. 28 ff. 3. Nach diesen Maßgaben ist der Anspruch der Klägerin auf Nachzahlung erhöhter Familienzuschläge für die streitgegenständlichen Jahre ausgeschlossen. Es fehlt an der gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 AlimentationsanpassungsG erforderlichen zeitnahen Geltendmachung. Nach der Auslegungsregel des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB –, die auch auf öffentlich-rechtliche Erklärungen Anwendung findet, ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Es kommt darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er sich dem Empfänger nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen Umständen darstellt, die der Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennen kann. Dieser hat in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt. § 133 BGB gibt eine Auslegung vor, die – im Rahmen des für den Erklärungsempfänger Erkennbaren – den mit der Erklärung angestrebten Erfolg herbeiführt und die Erklärung nicht sinnlos macht. Dies gilt insbesondere für die Ermittlung des Inhalts von Erklärungen Privater gegenüber Behörden. Diese dürfen bei der Auslegung die erkennbare Interessenlage des Erklärenden nicht außer Acht lassen. Legt der Private erkennbar einen Rechtsbehelf ein, darf die Behörde der Erklärung keinen Inhalt geben, der die Rechtsverfolgung erschwert oder gar ausschließt, wenn nach den erkennbaren Umständen auch eine günstigere Auslegung möglich ist. Die Auslegung verlässt jedoch den Rahmen des nach § 133 BGB Vertretbaren, wenn sie der Erklärung einen Inhalt – sei er auch förderlich – beimisst, für den es nach dem geäußerten Willen des Erklärenden und den sonstigen Umständen aus der Sicht eines objektiven Empfängers keinen Anhalt gibt. vgl. BVerwG, Urteile vom 21.02.2019 – 2 C 50/16 –, juris Ls. 3 u. Rn. 16 f. sowie vom 30. Oktober 2013– 2 C 23.12 –, juris Rn. 15 f. m.w.N. Der identische Wortlaut der Widersprüche vom 25.09.2013 und vom 13.02.2014 ist erkennbar auf den darin explizit gerügten Zeitraum beschränkt. Die Widersprüche sind nicht, jedenfalls nicht anhand ihres Wortlauts erkennbar, zukunftsgerichtet. Die Verwendung des Wortes „nachträglich“ spricht vielmehr gegen eine Zukunftsgerichtetheit. Gleiches gilt für das ausdrückliche Begehren, die Anpassung der Besoldung/Versorgung unter Berücksichtigung der Tariferhöhungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen für die Jahre 2013/14 vorzunehmen. Gerade die auf diese Weise in diesen Widersprüchen in Bezug genommene Besoldungsrunde 2013/14 war durch spezifische Besonderheiten gekennzeichnet, auf die in der Begründung der Widersprüche auch ausführlich eingegangen wurde. So wurde ausdrücklich darauf abgestellt, dass in dieser Besoldungsrunde das Tarifergebnis des öffentlichen Dienstes für die Besoldungsgruppen X 00 und höher und damit gerade auch für die Besoldungsgruppe der Klägerin „überhaupt nicht übernommen“ werden sollte. Da diese ausdrücklich gewürdigten Besonderheiten in den folgenden Jahren nicht in dieser spezifischen Form gegeben waren, hätte jedenfalls Anlass für eine Klarstellung bestanden. Demgegenüber sind – nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont erkennbare – objektive Anhaltspunkte für eine Zukunftsgerichtetheit weder von der Klägerin näher bezeichnet worden noch sonst ersichtlich. Dass ein Verständnis der Erklärung als zukunftsgerichtet naturgemäß dem Interesse der Klägerin entspräche, ist nach dem vorstehend dargelegten rechtlichen Maßstab mangels Anhaltspunkten im Wortlaut nicht ausreichend. Dieses Auslegungsergebnis wird zudem durch den nachfolgenden Antrag bestätigt. Dass die Klägerin unter dem 13.02.2014 einen weiteren – wortgleichen – Antrag eingereicht hat, spricht dafür, dass sie ihren vorangegangenen Antrag seinerzeit selbst nicht als zukunftsgerichtet und damit fortgeltend einstufte. Der Widerspruch vom 10.12.2020 kann für den streitgegenständlichen Zeitraum keine Wirkung entfalten, da er erst nach dessen Ende eingereicht wurde. Erforderlich ist aber eine haushaltsnahe Geltendmachung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Rechtsmittelbelehrung: Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.