OffeneUrteileSuche
Beschluss

2a L 839/23.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:0612.2A.L839.23A.00
5Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 2a K 2310/23.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Mai 2023 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen, über den die Berichterstatterin nach § 76 Abs. 4 Asylgesetz (AsylG) als gesetzliche Einzelrichterin entscheidet, ist unbegründet. Die von der Kammer im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Diese Abwägung richtet sich im Wesentlichen nach einer Prognose über die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass der Bescheid des Bundesamts rechtmäßig ist und die gegen ihn gerichtete Klage keinen Erfolg haben wird. Es bestehen im nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine ernstlichen Zweifel, dass das Bundesamt die Unzulässigkeit des Asylantrags aussprechen und die Abschiebung nach Litauen anordnen durfte. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Litauen ist gemäß Art. 18 Abs. 1, 20 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller zuständig (§§ 34a, 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG in Verbindung mit der Dublin III-VO), weil die Antragsteller ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Eurodac-Treffermeldung in Litauen vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt haben. Das Bundesamt hat Litauen am 27. Februar 2023 innerhalb der Frist des Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO – zwei Monate nach der Eurodac-Treffermeldung vom 11. Januar 2023 – um Aufnahme der Antragsteller ersucht. Die litauische Behörde hat mit Schreiben vom 8. März 2023 ihre Übernahmebereitschaft erklärt. Die sechsmonatige Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO) war bis zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens auch nicht abgelaufen. Außergewöhnliche Umstände, die gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO ausnahmsweise die Zuständigkeit Deutschlands begründen könnten, sind aktuell nicht mehr festzustellen. Nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III der Dublin III-VO vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) mit sich bringen. Es bestehen nach derzeitigem Erkenntnisstand keine konkreten Anhaltspunkte (mehr) dafür, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende, die im sog. Dublin-Verfahren nach Litauen zurückgeführt werden, systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen. Das gemeinsame Europäische Asylsystem beruht auf dem „Prinzip gegenseitigen Vertrauens“ bzw. dem „Konzept der normativen Vergewisserung“, dass alle daran beteiligten Mitgliedstaaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), dem Protokoll von 1967 und in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) finden. Dies begründet die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. Um das Prinzip gegenseitigen Vertrauens entkräften zu können, muss ernsthaft zu befürchten sein, dass dem Asylbewerber aufgrund genereller defizitärer Mängel im Asylsystem des eigentlich zuständigen Mitgliedstaats mit beachtlicher, das heißt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh droht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris Rn. 6; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 -, juris. Die Überstellung eines Antragstellers oder Schutzberechtigten in einen Mitgliedstaat ist ausgeschlossen, wenn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung einem ernsthaften Risiko ausgesetzt ist, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 98, und vom 19. März 2019 - C-297/17 -, juris Rn. 87 f., und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 -, juris Rn. 39; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 ‑ 2 BvR 1380/19 -, juris Rn. 15. Die Anforderungen an die Feststellung systemischer Mängel und eine daraus resultierende Widerlegung der Sicherheitsvermutung sind hoch. Konkretisierend hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. März 2019 ausgeführt, dass systemische Schwachstellen nur dann als Verstoß gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK zu werten seien, wenn eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht werde, die von sämtlichen Umständen des Falles abhänge. Diese Schwelle sei aber selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden seien, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befinde, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden könne. Die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats müsse zur Folge haben, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befinde, die es ihr nicht erlaube, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 87 ff.; EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 -, juris Rn. 39 ff. Nach diesen Maßgaben hatte die Kammer insbesondere im Hinblick auf unionsrechtswidrige Verschärfungen des litauischen Ausländergesetzes und erhebliche Missstände bei der Unterbringung von Asylsuchenden nach dem massiven Anstieg der Grenzübertritte ab dem Sommer 2021 ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür gesehen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Litauen seit dem Sommer 2021 systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung begründen könnten. Hieran wird nicht mehr festgehalten. Den vorliegenden Erkenntnissen ist nicht mehr zu entnehmen, dass Schutzsuchende, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Litauen überstellt werden, nur eingeschränkten Zugang zum Asylverfahren haben oder ihnen eine haftartige Unterbringung mit menschenrechtswidrigen Lebensbedingungen drohen könnte. Die verschärften Regelungen des litauischen Ausländergesetzes (LitAuslG) sehen unter anderem vor, dass Asylbewerber nach Art. 140 17 LitAuslG inhaftiert werden können, wenn sie durch illegales Überschreiten der Staatsgrenze der Republik Litauen in das Hoheitsgebiet der Republik Litauen eingereist sind. Art. 140 12 Abs. 1, Abs. 2 LitAuslG sieht im Falle der Ausrufung einer Notlage wegen eines massiven Zustroms von Ausländern vor, dass der Asylantrag eines illegal in Litauen eingereisten Ausländers unzulässig ist und deswegen von den litauischen Behörden gar nicht erst entgegengenommen wird. Ausnahmen sieht das Gesetz nur für vulnerable Personen oder bei individuellen Besonderheiten vor. Der Europäische Gerichtshof hat in einem Eilvorabentscheidungsersuchen des Obersten Verwaltungsgerichts von Litauen die Unvereinbarkeit der Notstandsregelungen des litauischen Ausländergesetzes mit europäischem Recht, insbesondere des Art. 140 12 und Art. 140 17 LitAuslG, festgestellt. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. Juni 2022 - C-72/22 -, juris. Nachdem wegen der zögerlichen Reaktion der litauischen Regierung zunächst die begründete Besorgnis bestand, Litauen werde die europarechtswidrigen Regelungen weiterhin anwenden, vgl. taz, Litauen will Asylgesetz nicht ändern – Vilnius versus Luxemburg, abrufbar unter: https://taz.de/Litauen-will-Asylgesetz-nicht-aendern/ !5865231&s=Vilnius+versus/ (Stand 14. Oktober 2022); Fokus, „Werden uns verteidigen“: Litauen widersetzt sich EuGH-Urteil zu Einwanderungspolitik, abrufbar unter: https://www.focus.de/politik/ausland/ grenzschutz-werden-uns-verteidigen-litauen-stemmt-sich-gegen-das-eugh-urteil-zu-einwanderungspolitik_ id_108970758.html (Stand 14. Oktober 2022), ist hiervon aufgrund des allgemeinen Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens aktuell nicht mehr auszugehen. Denn die litauische Regierung hat im Januar 2023 einen Gesetzentwurf zur Änderung ihres Ausländergesetzes eingebracht, um der Rechtsprechung des EuGH zu entsprechen. Der UNHCR, der die Verschärfung des litauischen Ausländerrechts sehr kritisch begleitet hatte und etwa im Juli 2021 die Neuregelung zur Inhaftierung von Asylbewerbern bis zu einer Dauer von sechs Monaten ohne die Möglichkeit einer behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung kritisiert hatte, vgl. UNHCR, Legal observations on the amendments to the Law of the Republic of Lithuania on Legal Status of Aliens (No XIV-506), 28. Juli 2021, begrüßt nun ausdrücklich, dass nach dem Gesetzentwurf illegale Grenzübertritte keinen möglichen Haftgrund mehr darstellen sollen und ein Asylantragsrecht unabhängig von der Einreisemodalität gewährleistet werden soll. Vgl. UNHCR, Observations on the Draft Amendments to the Law of the Republic of Lithuania on Legal Status of Aliens (No XIVP-2385) and the Draft Amendments to the Law of the Republic of Lithuania on the State Border and its Protection (No XIVP-2383), 20. März 2023. Soweit der Neuentwurf des Art. 140 8 Abs. 3 LitAuslG noch vorsieht, dass Asylbewerber, die Asylanträge unter anderem an den Grenzübergängen oder in Transitzonen gestellt haben, vorübergehend in Einrichtungen untergebracht werden, ohne ihnen das Recht einzuräumen, sich im Hoheitsgebiet der Republik Litauen frei zu bewegen, betrifft das nicht die Fälle der Dublin-Rückkehrer. Dies dürfte schon die Formulierung „until a decision to admit an a asylum applicant into the republic of Lithuania has been taken ..“ nahelegen. Im Fall der Dublin-Rücküberstellung dürfte durch die Annahme des Übernahmeersuchens die Entscheidung getroffen sein, einem Antragsteller Zutritt zum litauischen Staatsgebiet zu erlauben, so dass er nicht dem Anwendungsbereich der Vorschrift unterfiele. Im Übrigen dürften die Vorschriften auch wegen des Auslaufens des Ausnahmezustandes keine Anwendung mehr finden. Zwar sollen die Regelungen auch während einer kurzen Unterbrechung des formalen Ausnahmezustands im Januar und Februar 2022 von den litauischen Behörden weiter angewandt worden seien. Vgl. Amnesty International, Lithuania: Forced out or locked up, 27. Juni 2022, S. 15. Aktuell ist der Ausnahmezustand aber nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen nicht über den 2. Mai 2023 verlängert worden. Vgl. Auswärtiges Amt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/litauen-node/litauensicherheit/200620 (Stand: 30. März 2023). Bereits vorher dürfte der Ausnahmezustand schon nur noch im Grenzgebiet zu Belarus, zu der russischen Exklave Oblast Kaliningrad, sowie an Grenzübergangsstellen außerhalb Litauens Geltung beansprucht haben. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. April 2023 - 22 L 80/23.A. -, juris Rn. 14. Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte mehr dafür, dass eine – wie ausgeführt für Dublin-Rückkehrer ohnehin nicht zu erwartende – haftartige Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung weiterhin unter menschenrechtswidrigen Bedingungen stattfinden würde. Die diesbezüglichen Erkenntnisse, die sich vornehmlich auf das zweite Halbjahr 2021 und das erste Halbjahr 2022 beziehen, vgl. Amnesty International, Lithuania: Forced out or locked up, 27. Juni 2022, S. 5; United Nations, Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, Committee against Torture, Concluding observations on the fourth periodic report of Lithuania, CAT/D/LTU/CO/4, 21. Dezember 2021; UNHCR, Acknowledging the extraordinary situation in Lithuania, UNHCR raises concerns about legislative response and accommodation conditions, Press statement form UNHCR’s Representation for the Nordic an Baltic Countrys on situation in Lithuania, 11. Oktober 2021, spiegeln insbesondere wegen der zwischenzeitlich erheblich gesunkenen Zahl der Schutzsuchenden in Litauen nicht mehr die gegenwärtigen Zustände wieder. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. April 2023 - 22 L 80/23.A. -, juris Rn. 19 ff. m.w.N. Sonstige subjektive, in der Person der Antragsteller liegende Gründe, die einer Überstellung nach Litauen entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist keine mit Art. 6 Grundgesetz (GG) und Art. 8 EMRK unvereinbare Beeinträchtigung einer familiären Lebensgemeinschaft dargelegt. Die Gewährleistungen zum Schutz der Ehe und Familie verpflichten den deutschen Staat nicht generell, die Wahl eines Wohnsitzes in Deutschland zu respektieren und hier eine Familienzusammenführung zu bewilligen. Hier spricht es maßgeblich dagegen, den Antragstellern mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK den weiteren Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen, dass nach unwidersprochenem Vortrag der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid der (vorgebliche) Ehemann der Antragstellerin zu 1. bereits im Februar 2022 ins Bundesgebiet eingereist sei und hier über keinen gesicherten Aufenthaltsstatus verfüge, sondern vollziehbar ausreisepflichtig nach Frankreich sei. Vor diesem Hintergrund musste der Antragstellerin zu 1. bewusst sein, dass ein Zusammenleben in Deutschland nicht ohne weiteres möglich sein würde. Sie hat auch selbst in ihrer Anhörung bekundet, dass sie ein Jahr nach ihrem Ehemann in das Bundesgebiet eingereist sei und ihr Ehemann bereits zwei Mal nach Frankreich überstellt worden sei. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).