Leitsatz: Die Fahreignung entfällt durch die regelmäßige Einnahme von Cannabis. Die Fahreignung wird grundsätzlich nicht allein durch die Behauptung, einen nicht ärztlich verordneten Konsum durch einen ärztlich verordneten Konsum ersetzt zu haben, wiedererlangt. Eine Einnahmeform mittels Joint, die von der ärztlich verordneten Form der Einnahme mitels Vaporizer abweicht, ist keine ärztliche verordnete Einnahme und zugleich missbräuchlich im Sinne von Nr. 9.4 der Anag 4 zur FeV. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner zuletzt am 00.00.0000 erteilten Fahrerlaubnis Klassen A1, A, B und L. Die dem Kläger am 10. März 2006 erteilte Fahrerlaubnis Klassen B, L und M wurde ihm durch Ordnungsverfügung der Beklagten vom 7. Dezember 2010 wegen des regelmäßigen Konsums von Cannabis entzogen. Der Entziehung lag ein ein Vorfall am 00.00.0000 zugrunde, bei dem der Kläger durch Polizeibeamte in seinem PKW sitzend angetroffen wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger Amphetamin und Cannabis konsumiert. Es wurden 0,25 g Amphetamin und 0,4 Gramm Cannabis in seinem PKW gefunden. Nach eigenen Angabe hatte er zudem Kokain konsumiert. Im Rahmen der Überprüfung seiner Fahreignung durch die Fahrerlaubnisbehörde der Beklagten ergab eine Blutuntersuchung vom 00.00.0000, dass der Kläger 8,1 ng/ml THC und 138 ng/ml THC-COOH im Blut hatte. Dem Kläger wurde daraufhin wegen regelmäßigen Cannabiskonsums die Fahrerlaubnis erstmals mit Ordnungsverfügung vom 00.00.0000 entzogen. Im Rahmen der am 00.00.0000 beantragten Neuerteilung wurde der Kläger aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu der Frage: „Ist zu erwarten, dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Drogen führen wird, die das sicherer Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse B in Frage stellt?“ vorzulegen. Nach Auskunft seines damaligen Rechtsanwalts war dieses negativ. Am 00.00.0000 führte der Kläger ohne Inhaber einer Fahrerlaubnis zu sein, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr unter dem Einfluss von 13,9 ng/ml THC und 61 ng/ml THC-COOH. Gegen die Ablehnung der Neuerteilung mit Bescheid vom 00.00.0000 legte der Kläger beim erkennenden Gericht Klage unter dem Aktenzeichen 00.00.00 ein, die mit Urteil vom 00.00.0000 abgewiesen wurde. Am 00.00.0000 beantragte der Kläger erneut die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Im Rahmen der medizinisch-psychologischen Begutachtung gab er an, er habe seit 2009/2010 täglich Cannabis konsumiert und zwischen 2008 und 2009 fünf bis sechs Mal Speed eingenommen. Seit dem Vorfall am 14. März 2012 konsumiere er keine Drogen mehr. Der Kläger wies eine einjährige Abstinenz ab dem 6. Januar 2014 nach. Drogen hätte in seinem Leben keinen Platz mehr. Einen gelegentlichen Konsum gebe es nicht, es würde dann wieder mehr. Daher werde er keine Drogen mehr nehmen. Mit Gutachten vom 25. Februar 2015 stellten die Gutachter fest, dass nicht zu erwarten sei, dass der Kläger zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel (zB Arzneimittel, Betäubungsmittel) führen werde. Es sei eine als tragfähig eingeschätzte Motivation für die Beibehaltung einer drogenabstinenten Lebensführung erkennbar geworden. Dem Kläger wurde daraufhin am 3. März 2015 die Fahrerlaubnis Klassen A1, A, B und L erteilt. Am 20. April 2021 beantragte der Kläger die Erteilung der Fahrerlaubnis Klasse D/DE und C/CE. Am 28. September 2021 wurde der Kläger als Fahrer eines Kraftfahrzeugs um 1:45 Uhr im Rahmen einer Verkehrskontrolle durch die Polizei angetroffen. Seine Augen waren nach den Angaben im polizeilichen Protokoll wässrig und gerötet. Ausweislich des toxikologischen Gutachtens des Universitätsklinikums E. vom 24. November 2021 enthielt die dem Kläger am 28. September 2021 entnommene Blutprobe 9,5 ng/ml THC und 68 ng/ml THC-COOH. Am 30. November 2021 wurde der Kläger als Fahrer eines Kraftfahrzeugs gegen 21:15 Uhr erneut im Rahmen einer Verkehrskontrolle durch die Polizei angetroffen. Die Hände des Klägers zitterten nach Angaben des polizeilichen Protokolls stark. Der Kläger erklärte, er nehme lediglich THC-haltige Medikamente ein und legte einen Cannabisausweis vom 17. November 2021, Gültigkeitsdauer: 1 Monat, ausgestellt durch die „ärztlich geführte I. – Privatpraxis - I1. , Facharzt für B. , L. - und T. K. -N. N1. “ in C. , sowie ein Rezept für die Präparate Bakerstreet 10g und Sativa 5g vor. Ausweislich des Schreibens des og Arztes vom 30. März 2022, ist der Kläger seit dem 17. November 2021 Patient in der og Praxis und wird mit THC-Präparaten (Blüten) behandelt. Diese sollen in Form des Vaporisierens zugeführt werden. Der Kläger sei durch den behandelnden Arzt „über das Verhalten im Straßenverkehr in Bezug auf Cannabis aufgeklärt“ worden. Die forensische Begutachtung einer am 2. April 2022 infolge einer allgemeinen Verkehrskontrolle entnommenen Blutprobe ergab nach Gutachten des Universitätsklinikums F. vom 18. Mai 2022, dass im Blut des Klägers 16 ng/ml THC, 6,8 ng/ml THC-11-OH und 190 ng/ml THC-COOH vorhanden waren. Mit Schreiben vom 19. Mai 2022 ordnete die Beklagte die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Sie begründete die Anordnung mit der Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis am 28. September 2021, sowie der weiteren Fahrt am 30. November 2021 bezüglich derer ein Cannabisausweis vorgelegt wurde. Es bestünden aufgrund des Vorfalls vom 28. September 2021 Zweifel, ob der Kläger in der Lage sei zwischen dem Konsum von Cannabis und der Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen und durch den Vorfall vom 30. November 2021 stelle sich die Frage, ob aufgrund der Dauerbehandlung mit Arzneimitteln seine Kraftfahreignung gegeben sei. Die im Rahmen der Begutachtung entnommene und ausgewertete Blutprobe ergab, dass im Blut des Klägers 14 ng/ml THC, 5,4 ng/ml THC-11-OH, 108 THC-COOH vorhanden waren. Der Kläger gab im Rahmen der Begutachtung an, er konsumiere seit 2017 täglich Cannabis „Manchmal viel, manchmal weniger. Ich habe es nicht gezählt. Paar Joints am Tag, vielleicht zwei, vielleicht drei.“ Er habe nach der nachgewiesenen Abstinenz wieder angefangen zu konsumieren, wegen „Stress… ich war aktiv, hibbelig…“. Vor dem Vorfall am 28. September 2021 sei er in der U. gewesen, da habe er „nicht so oft“ Cannabis konsumiert. Binnen einer Woche „vielleicht drei Mal gekifft“. Er habe auch auf Anraten seines Rechtsanwalts nicht auf den Konsum verzichten können, denn er „brauche das“. Daher habe er sich das Cannabis später ärztlich verordnen lassen. Er sei zwei Mal in der Praxis gewesen. Einmal habe er nur „die Bescheinigung abgeholt“ und den Arzt gar nicht gesehen. Er konsumiere das verordnete Cannabisprodukt in einer Art Zigarette mit Aktivkohlefilter. Er habe auch einen Vaporizer bekommen, dieser sei jedoch defekt und es sei für ihn ohnehin bekömmlicher das Cannabis als Joint zu konsumieren. Mit Gutachten vom 14. Februar 2023 stellten die Gutachter fest, dass bei dem Kläger aufgrund der bekannten Fahrten unter dem Einfluss von Cannabis noch ein nichtbestimmungsgemäßer Gebrauch von Cannabis vorliege und dieser auch künftig zu erwarten sei. Es sei zu erwarten, dass er ein Fahrzeug unter dem unkontrollierten Einfluss von Cannabis führen werde. Die Grunderkrankung – ADHS –, die ohne psychiatrische Untersuchung angegeben worden sei, aufgrund derer das Medizinal-Cannabis verordnet wird, schließe unter geeigneter Behandlung die Fahreignung nicht aus. Die Behandlung mit Cannabis sei jedoch keine übliche Therapieoption. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass durch die Behandlung mit THC-haltigen Medikamenten die Voraussetzungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen geschaffen würden. Über Einbußen der psycho-physischen Leistungsfähigkeit durch diese Arzneimitteleinnahme oder sonstige Nebenwirkungen mit verkehrsrelevanten Auswirkungen konnten die Gutachter keine sichere Aussage tätigen. Die langfristige Medikamenteneinnahme könne zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen, intellektuellen oder psychischen Leistungsfähigkeit führen. Es seien jedoch keine Aussagen dazu möglich, ob solche Auswirkungen dauerhaft kompensiert werden könnten. Die Gutachter empfahlen, der Kläger solle sich fachärztlich psychiatrisch untersuchen und zuverlässig behandeln lassen und dauerhaft auf jeglichen Drogen- und insbesondere Cannabiskonsum verzichten, um den Anforderungen an das Führen eines Kraftfahrzeugs der Fahrzeuggruppe I weiterhin gerecht zu werden. Dies sollte er über mindestens 12 Monate mit geeigneten, verwertbaren Untersuchungen nachweisen. Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigen Entziehung der Fahrerlaubnis an und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte der Beklagten daraufhin mit, der Kläger werde die in dem Gutachten enthaltenen Handlungsempfehlungen unverzüglich umsetzen. Er werde sich psychotherapeutisch behandeln lassen und seine Grunderkrankung ADHS nicht weiter mit medizinisch verordnetem Cannabis behandeln lassen. Mit Bescheid vom 16. März 2023 entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis, Ziffer 1 des Bescheides, lehnte seinen Antrag auf Erweiterung der Fahrerlaubnis vom 20. Juli 2021 ab, Ziffer 2, und forderte ihn auf, seinen Führerschein unverzüglich nach Zustellung des Bescheides in der Dienststelle der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben, Ziffer 3. Sie ordnete die sofortige Vollziehung an, Ziffer 4, und drohte dem Kläger für den Fall, dass er nicht wie unter Ziffer 3 gefordert, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides seinen Führerschein abliefere, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro an. Unter Ziffer 6 erhob sie für den Bescheid Gebühren in Höhe von 210,00 Euro und Auslagen in Höhe von 3,45 Euro. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger könne aufgrund des Vorfalls am 28. September 2021 nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen. Zudem liege bei dem Kläger ein nichtbestimmungsgemäßer Gebrauch von Medizinal-Cannabis vor. Da bereits eine gesicherte Diagnose nicht bestehe, könne schon eine Dauerbehandlung mit dem Cannabispräparat nicht gerechtfertigt werden. In der Leitlinie ADHS AWMF-Registernummer 028-045: 1.4.5.8 heiße es zudem, Cannabis soll für die Behandlung der ADHS nicht eingesetzt werden. Anerkannte Therapiemethoden, seien bei dem Kläger nicht zur Anwendung gekommen. Nachdem er sich im Rahmen der medizinisch-psychologischen Untersuchung im Jahr 2015 zu lebenslanger Abstinenz verpflichtet habe, hätte der Kläger bereits im Jahr 2017 den Konsum von Cannabis wiederaufgenommen. Zudem verwende er das verschriebene Cannabispräparat nach eigenen Angaben nicht wie verordnet mittels Vaporizer, sondern er konsumiere das Präparat mittels Joint. Auch die von dem Kläger angegebene Behandlung mit Testosteron fördere die typischen Symptome einer ADHS Erkrankung. Der Kläger sei aktuell ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der Kläger hat am 28. März 2023 Klage gegen den Bescheid vom 16. März 2023 erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Tatsache, dass er angebe, das medizinische Cannabis nicht wie verordnet mittels Vaporizer, sondern als Joint mit Aktivkohlefilter zu konsumieren, berechtige nicht zur Annahme einer falschen Einnahme. Im Gegenteil, der praktizierte Konsum reduziere die Stärke der Wirkung und erhöhe die Verträglichkeit für ihn. Eine stärkere Wirkung oder ein missbräuchliche Darreichungsform sei hierdurch nicht gegeben. Eine andere Behandlung sei dem Kläger bisher nicht bekannt gewesen, bzw. half ihm die bisherige Medikation, so dass er keinen Anlass sah, sich anderweitig behandeln zu lassen. Ferner legte der Kläger ein Schreiben der Privatpraxis für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie und Coaching vom 19. Oktober 2021 vor, ausweislich dessen R. Kapteina, die Diagnose „ADHS, Leichtgradige Angststörung“ bescheinigte und als Therapieempfehlung psychiatrische und psychotherapeutische Anbindung angibt. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16. März 2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren. Die Einzelrichterin hat am 13. Juni 2023 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der den Kläger behandelnde Arzt, Dr. K. -N. N1. , als präsenter Zeuge vernommen wurde. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Einzelrichterin ist zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 4. April 2023 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 16. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung – FeV –. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist u.a. derjenige, der die notwendigen körperlichen oder geistigen Voraussetzungen nicht erfüllt (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG). Dies ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 FeV vorliegen, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. Es kann dahinstehen, ob der Kläger seine Fahreignung bereits dadurch verloren hatte, dass er unter Verstoß gegen des Trennungsgebot jedenfalls am 28. September 2021 ein Fahrzeug führte, obwohl er unter der berauschenden Wirkung von - nicht medizinisch verordnetem - Cannabis stand, § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV. Der Kläger ist jedenfalls nach Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV wegen regelmäßiger Einnahme von Cannabis fahrungeeignet. Ein regelmäßiger Konsum liegt vor, wenn ein Konsummuster vorliegt, das nach wissenschaftlichem Erkenntnisstand als solches ohne das Hinzutreten weiterer Umstände im Regelfall die Fahreignung ausschließt. Ein regelmäßiger Konsum im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne ist demgemäß jedenfalls anzunehmen bei täglicher oder nahezu täglicher Einnahme von Cannabis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 – 3 C 1.08 –, juris Rn. 14 f.; OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2010 – 16 B 428/10 – juris Rn. 3 ff. und Urteil vom 15. März 2017 – 16 A 551/16 –, juris Rn. 25 ff.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Juni 2003 – 10 S 430/03 –, juris Rn 3; BayVGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 – 11 CS 06.1350 –, juris Rn. 25; Dauer, in Hentschel/König/ Dauer., Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 2 StVG Rn. 55. Nach seinen eigenen glaubhaften Angaben konsumiert der Kläger seit seinem 26. Lebensjahr beinahe täglich Cannabis, ca 7 g pro Woche. Bei einer durchschnittlichen Dosierung von 0,5 bis 1g pro Joint, konsumiert der Kläger 7-14 Joints pro Woche. Er hatte im Rahmen der Begutachtung auch angeben, seit 2017 täglich zwei bis drei Joints zu konsumieren. Damit ist nach seinen eigenen Angaben jedenfalls von einer nahezu täglichen Einnahme von Cannabis auszugehen. Dieses Konsummuster bestand nach den Angaben des Klägers von seinem 26. Lebensjahr an, bis zu der medizinisch-psychologischen Untersuchungen 2015 und seit „2016/2017“ bis heute. Spätestens seit dem 17. November 2021 konsumiert der Kläger nach eigenen glaubhaften Angaben täglich (jedenfalls auch) ärztlich verordnetes Medizinal- Cannabis. Sonstige besondere Umstände, aus denen sich ergibt, dass im Fall des Klägers dessen Cannabiskonsum entgegen der in § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung zum Ausdruck gebrachten Regelvermutung nicht zum Verlust der Fahreignung geführt hat, sind vom Kläger nicht substantiiert dargelegt worden und dem Gericht auch sonst nicht erkennbar. Beim Kläger kommt erschwerend hinzu, dass – ohne dass dies für den der Verlust der Fahreignung ausschlaggebend wäre – er regelmäßig Cannabis zu sich genommen hat und unter dem Einfluss dieser Droge trotzdem ein Kraftfahrzeug geführt und damit auch gezeigt hat, zwischen dem Konsum von Drogen und der Teilnahme am Straßenverkehr nicht trennen zu können. Für eine Wiedererlangung der Fahreignung im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 – 11 C 34.94 – juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2015 – 16 B 554/15 – juris Rn. 7 jeweils m.w.N., ist nichts ersichtlich. Der Kläger hat – wofür er die materielle Beweislast trägt, Vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. Juni 2007 – 11 CS 06.1683 – juris Rn. 34, seine Fahreignung auch nicht nachträglich durch die ärztliche Verordnung von Cannabis wiedererlangt. Grundsätzlich wird nicht allein durch die Behauptung, einen nicht ärztlich verordneten regelmäßigen Cannabiskonsum durch einen ärztlich verordneten ersetzt zu haben, die Fahreignung wiedererlangt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2019 – 16 B 1544/18 – juris Rn. 4 ff. Soll eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis im Sinne von Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt dies voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist. Ferner, dass das Medizinal-Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird. Vgl. Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Aufl. 2018, S. 303 f, Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien [StAB] zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation, aktualisierte Fassung vom August 2018, abgedruckt in Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung Kommentar, 3. Aufl. 2018, S. 443; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2019 – 16 B 1544/18 – juris Rn. 4 ff.; VGH BW, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 10 S 1503/16 – juris Rn. 8 f.). Die Beklagte macht zu Recht geltend, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, weil die Einnahme von Cannabis aus medizinischen Gründen nicht indiziert ist und der Kläger sich nach eigenen Angaben nicht an die ärztlich verordnete Art der Einnahme durch Verdampfen und Inhalieren hält. Ungeachtet der nach dem Wortlaut von Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV nicht relevanten Frage, ob ein Arzneimittel gemäß § 31 Abs. 6 SGB V erstattungsfähig ist, darf Medizinal-Cannabis, ein verkehrs- und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel im Sinne der Anlage III zu § 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 BtMG nur dann ärztlich verschrieben, verabreicht oder überlassen werden, wenn die Anwendung am oder im Körper begründet ist, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. Betäubungsmittel dürfen also immer nur die ultima ratio darstellen. Kommen andere Maßnahmen in Betracht, die zur Erreichung des Ziels geeignet sind, wie eine Änderung der Lebensweise, physiotherapeutische Behandlungen, eine Psycho- oder Verhaltenstherapie oder die Anwendung nicht den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes unterliegender Arzneimittel, ist diesen der Vorrang zu geben. Vgl. Bohnen/Schmidt in BeckOK, Stand 15.03.2023, § 13 BtMG Rn. 25; Patzak, in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 10. Aufl. 2022, § 13 Rn. 20 ff. Es folgt bereits aus dem medizinisch-psychologischen Gutachten, das auf Grund der Gutachtenanordnung vom 18. Mai 2022 unter dem 24. Februar 2023 erstellt und durch den Kläger der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt wurde, dass der Cannabiskonsum des Klägers diese Anforderungen an die Einnahme von Medizinal-Cannabis nicht erfüllt. Daraus ergibt sich die Prognose, dass der Kläger auch in Zukunft - trotz ärztlicher Verordnung von THC-haltigen Präparaten - Cannabis nicht wie verordnet und damit in nicht bestimmungsgemäßer Weise einnehmen wird und daher zu erwarten ist, dass er ein Fahrzeug unter dem unkontrollierten Gebrauch von Cannabis führen wird – und damit des Ausschlusses der Fahreignung. Dabei kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung nicht an, da der Kläger das Fahreignungsgutachten, das ihm die Fahreignung abspricht, der Beklagten vorgelegt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1982 - 7 C 69.81 -, juris Rn. 20 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 19. November 2020 – 11 CS 20.1766 –, juris Rn. 16 und Urteil vom 8. August 2016 – 11 B 16.595 –, juris Rn. 24; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 10. Dezember 2013 – 9 K 2495/13 –, juris Rn. 52 f. und vom 11. September 2018 – 9 K 11497/17 –, juris Rn. 37. Ob dieses Grundlage einer Fahrerlaubnisentziehung – nämlich gemäß der hier gegenständlichen Ordnungsverfügung vom 16. März 2023 – sein kann, beurteilt sich allein auf Grund seiner inhaltlichen Würdigung nach allgemein geltenden beweisrechtlichen Maßstäben. Aus einem vorgelegten Gutachten ist auf die Nichteignung des Kraftfahrers insbesondere dann zu schließen, wenn das für ihn negative Begutachtungsergebnis nachvollziehbar und schlüssig ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus Nr. 2 Buchstabe a) Sätze 2 und 3 der Anlage 4a (zu § 11 Abs. 5 FeV) – Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten. Danach betrifft die Nachvollziehbarkeit die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen. Ergänzend gelten die allgemeinen beweisrechtlichen Maßstäbe der Verwertbarkeit von gutachtlichen Stellungnahmen. Sie sind nicht verwertbar, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines Beteiligten oder durch eigene Überlegung des Gerichts ernsthaft erschüttert wird. St. Rspr., bspw. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 – 8 C 10.84 –, juris Rn. 8 sowie Beschluss vom 6. November 2014 – 2 B 97/13 –, juris Rn. 22 jeweils m.w.N.; Nach diesen Maßstäben folgt aus dem vorgelegten Gutachten schlüssig und nachvollziehbar, dass der Kläger das medizinisch-verordnete Cannabis nicht bestimmungsgemäß einnimmt. Soweit das Gutachten zu dem Ergebnis kommt, die Einnahme sei bereits nicht medizinisch indiziert, kann dahinstehen, ob das im gerichtlichen Verfahren durch den Kläger vorgelegte Schreiben der Privatpraxis für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie und Coaching vom 19. Oktober 2021, ausweislich dessen der Kläger an „ADHS“ sowie einer „leichtgradigen Angststörung“ leide, als sichere fachpsychiatrische Feststellung der Erkrankung ADHS angesehen werden kann. Daran bestehen jedenfalls Zweifel, da sich daraus jedenfalls nicht ergibt, ob die in dem Schreiben genannten Diagnosen nach ICD-10 oder DSM-5 erstellt wurden. Selbst unterstellt, es läge eine entsprechende Diagnose vor, bleiben die Ausführungen im Gutachten schlüssig und nachvollziehbar. Denn daraus folgt, dass selbst bei Vorliegen der Diagnose „ADHS“ eine Behandlung mit Cannabis den Leitlinien „Aufmerksamkeitsdefizits-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter“ AWMF-Registernummer 028-045 widerspricht. Die Leitlinie ist derzeit in Bearbeitung, jedoch kommt es auf die dort angegebenen Therapiemethoden im Einzelnen auch nicht an. Der Kläger hat nach eigenen Angaben nie eine andere Therapie als die Einnahme von Cannabis unternommen. Es fehlt damit auch an den nach dem auch von den Gutachtern herangezogenen Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien erforderlichen Voraussetzungen für die Annahme der Fahreignung bei Dauermedikation mit Cannabis. Konkret müsste dafür kein ausreichender Effekt anderer Therapieoptionen vorliegen. Das war bei dem Kläger mangels Rekurs auf andere Optionen nicht feststellbar. Er müsste ferner das verordnete Cannabis bestimmungsgemäß nach ärztlicher Verordnung einnehmen. Das ist bei dem Kläger hingegen ausweislich des Gutachtens und nach seinen eigenen Angaben gerade nicht der Fall: Zum einen variiert der Kläger nach eigenen Angaben die eingenommene Menge selbstständig und zum anderen nimmt er das Präparat nicht wie verordnet mittel Vaporizer, sondern in einem Joint ein. Den Vaporizer nutz er nach eigenen Angaben nur „notfalls während der Fahrt“. Es fehlt ausweislich des Gutachtens auch an engmaschiger fachärztlicher (psychiatrischer) Betreuung und Überwachung des Klägers während der Dauermedikation. Der Kläger hat sich zu keinem Zeitpunkt in fachpsychiatrischer Behandlung befunden. Eine hohe Compliance müsse zudem fachärztlich bestätigt werden. Dies ist - wie ausgeführt - bereits nach Angaben des Klägers nicht der Fall. Seine monatliche Meldung per E-Mail an den das Cannabis verschreibenden Arzt, Dr. K. -N. N1. , mit der Bitte um weitere Verschreibung und der Angabe der nach dem Empfinden des Klägers benötigten Menge, kann nicht als fachärztliche Betreuung angesehen werden. Zudem dürfte der Kläger in seiner Vorgeschichte keinen Drogenmissbrauch aufweisen und müsste den Nachweis der Beikonsumfreiheit für andere Drogen erbringen. Seit seinem 18. Lebensjahr konsumiert er jedoch nach eigenen Angaben Cannabis und zeitweise auch Amphetamin, seine einjährige Abstinenz, die zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung 2015 führte, gab er – trotz der Zusage lebenslanger Abstinenz - nach kurzer Zeit wieder auf und setzte den täglichen Konsum von Cannabis fort. Er müsste angeben auf Alkohol zu verzichten und dürfte keine sonstigen Erkrankungen auf psychiatrischem Gebiet haben. Der Antragsteller äußerte gegenüber dem Gutachter gelegentlich Alkohol zu trinken und hat zudem noch die psychiatrische Diagnose einer Angststörung. Damit stellt sich die tägliche Einnahme des dem Kläger verordneten Medizinal-Cannabis als die Fahreignung ausschließender regelmäßiger Cannabiskonsum im Sinne der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV dar. Soweit der Kläger vorbringt, er befinde sie nunmehr in psychotherapeutischer Behandlung und beabsichtige in Zukunft die Behandlung durch Medizinal-Cannabis zu beenden, vermag dies an der aktuellen Fahrungeeignetheit nichts zu ändern. Zudem liegt auch eine – alternativ die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde tragende – missbräuchliche Einnahme im Sinne von Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV vor, weil der Kläger die ihm verschriebenen Cannabisblüten nicht durch Verdampfen und Inhalieren, sondern abweichend von der ärztlichen Verordnung als Joint konsumiert. Den Vaporizer hat er nach eigenen Angaben „fast nie“ benutzt, außer „notfalls während der Fahrt“. Das Gerät sei auch defekt. Ein übermäßiger Gebrauch von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln bzw. Stoffen im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht nur bei einer zu hohen Dosierung des Medikaments vor, sondern auch bei einer verordnungswidrigen Einnahme, denn eine bestimmungsgemäße Einnahme eines Arzneimittels für einen konkreten Krankheitsfall ist nur dann gegeben, wenn die Anwendung auf einer eindeutigen Verschreibung für eine symptombezogene Indikation beruht und der Betroffene sich auch an die Verordnung hält. In Bezug auf die Verordnung von Medizinal-Cannabis liegt eine verordnungswidrige Einnahme auch bei der Einnahme mittels Joint anstelle des verordneten Vaporisierens vor. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. April 2019 – 11 B 18.2482 –, juris, Rn. 24 ff.; Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung Kommentar, 3. Aufl. 2018, S. 313; Davon ist nach den Angaben des Klägers gegenüber der Fahreignungsgutachterin auszugehen. Der behandelnde Arzt, Dr. K. -N. N1. , der mit dem Kläger als präsenter Zeugen zur mündlichen Verhandlung erschien, hat eindeutig ausgesagt, Vaporisieren sei die einzige medizinisch zulässige Einnahmeform. Auch deshalb konnte er seine Fahreignung durch die ärztliche Verordnung von Medizinal-Cannabis nicht wiedererlangen. Die Aufforderung, den Führerschein unverzüglich bei der Antragsgegnerin vorzulegen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 StVG. Die Zwangsgeldandrohung beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die mit der Ordnungsverfügung verbundene Gebührenfestsetzung ist nach § 6a Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 StVG, § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr – GebOSt – und Nr. 206 der Anlage zu § 1 GebOSt und § 6a Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 StVG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt rechtmäßig. Die Beklagte hat den vorliegenden Fall ermessensfehlerfrei als aufwendigen Fall angesehen und eine gemäß § 114 VwGO vertretbar begründete Gebühr festgesetzt. Die Auslagen in Form von Zustellkosten in Höhe von 3,45 € sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt von dem Kläger zu tragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.213,45 € festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1, 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei orientiert sich das Gericht in Anlehnung an die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei der Streitwertbemessung in Hauptsacheverfahren, die die Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis betreffen, nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG grundsätzlich am gesetzlichen Auffangwert. Für die im angegriffenen Bescheid festgesetzte Gebühr ist nach § 52 Abs. 3 S. 1 GKG deren Höhe maßgeblich. Die mit dem Grundverwaltungsakt verbundene Zwangsgeldandrohung wirkt nach Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht streitwerterhöhend. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.