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Urteil

6 K 943/23

VG Stuttgart 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2024:0416.6K943.23.00
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Leitsätze
Eine freie, auch künstlerische Grabmalgestaltung ist angesichts des Zwecks eines Friedhofs, ein ungestörtes Totengedenken für alle Trauernden zu ermöglichen, nur insoweit möglich, als dadurch die berechtigten Interessen der anderen Nutzungsberechtigten nicht beeinträchtigt werden. (Rn.55)
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine freie, auch künstlerische Grabmalgestaltung ist angesichts des Zwecks eines Friedhofs, ein ungestörtes Totengedenken für alle Trauernden zu ermöglichen, nur insoweit möglich, als dadurch die berechtigten Interessen der anderen Nutzungsberechtigten nicht beeinträchtigt werden. (Rn.55) Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Klagen sind zulässig, bleiben in der Sache aber ohne Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der von ihnen beantragten Genehmigung für das bereits errichtete Grabmal (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; hierzu I.). Auch die Beseitigungsanordnung der Beklagten ist rechtmäßig, verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten und ist daher vom Gericht nicht aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; hierzu II.). I. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung für das Grabmal in der konkreten, bereits errichteten Gestaltung. Für die Errichtung dieses Grabmals benötigen sie eine Genehmigung der Beklagten (dazu 1.), auf deren Erteilung sie keinen Anspruch haben (dazu 2.). 1. Die Errichtung eines Grabmals bedarf gemäß § 17 Abs. 1 FS der Genehmigung durch die Beklagte (zur Zulässigkeit des Genehmigungserfordernisses: Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 13. Aufl. 2021, Kap. 13 Rn. 2). Das errichtete Grabmal ist in seiner konkreten Gestaltung auch nicht von der am 21.10.2020 erteilten Genehmigung gedeckt, da es insbesondere hinsichtlich seiner Größe erheblich von den eingereichten Vorlagen abweicht. 2. Die Kläger haben keinen Anspruch auf (nachträgliche) Erteilung der benötigten Genehmigung. Mit der Zuweisung einer Grabstelle ist das Recht verbunden, die Grabstätte im Rahmen der gültigen, dem Friedhofszweck dienenden Satzungsregelungen (§ 10 Abs. 1 Satz 2, § 15 FS; vgl. Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 13. Aufl. 2021, Kap. 12 Rn. 1) mit einem Grabmal zu versehen. Die Friedhofssatzung der Beklagten sieht für den neuen Friedhof, auf dem sich das Grabfeld (Feld N, Grab-Nr. 2) befindet, keine besonderen Gestaltungsregelungen vor. Die Grabmalgestaltung in der errichteten und zur Genehmigung gestellten Art verstößt jedoch gegen die allgemeine Gestaltungsvorschrift des § 15 FS (dazu a) und § 14 Satz 1 Hs. 1 BestattG BW (dazu b). a) Die Beklagte hat die Genehmigung für das bereits errichtete Grabmal zu Recht unter Verweis auf § 15 FS versagt. Nach § 15 FS müssen Grabmale und sonstige Grabausstattungen „der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen“. Diese Satzungsregelung ist mit höherrangigem Recht vereinbar (dazu aa) und durfte dem Grabmal in der konkreten Gestaltung zulässigerweise entgegengehalten werden (dazu bb). aa) Die allgemeine Gestaltungsvorschrift in § 15 FS ist weder zu unbestimmt noch verletzt sie die Kläger in ihren Rechten. (1) Das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Gebot der Bestimmtheit von Normen verlangt, dass Rechtsvorschriften so gefasst sein müssen, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.08.1966 - 1 BvF 1/61 - BVerfGE 20, 150; Beschl. v. 12.01.1967 - 1 BvR 169/63 - BVerfGE 21, 73 u. v. 03.03.2004 - 1 BvF 3/92 - BVerfGE 110, 33, jeweils m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.2022 - 1 S 3846/21 - juris Rn. 33). Dieses Gebot zwingt den Normgeber nicht, jeden Tatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben bis ins Einzelne zu umschreiben. Generalklauseln und unbestimmte, der Ausfüllung bedürftige Begriffe sind schon deshalb grundsätzlich zulässig, weil sich die Vielfalt der Verwaltungsaufgaben nicht immer in klar umrissene Begriffe einfangen lässt. Der Normgeber ist aber gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Auslegungsbedürftigkeit nimmt einer Vorschrift dabei noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit; es kann nicht erwartet werden, dass jeder Zweifel ausgeschlossen wird. Es ist Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane, Zweifelsfragen zu klären und die Entscheidung des Normgebers - gegebenenfalls mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden - zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.06.1977 - 2 BvR 308/77 - BVerfGE 45, 363, v. 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88, 78/89 - BVerfGE 86, 288, und v. 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11 - BVerfGE 134, 33). Nach diesen Maßgaben ist § 15 FS hinreichend bestimmt. Dessen Formulierung lehnt sich erkennbar an § 14 Satz 1 Hs. 1 BestattG BW an, wonach Gestaltung und Ausstattung der Grabstätten der „Würde des Orts“ entsprechen müssen (ähnlich auch § 25 BestattG Hamburg).Die Vorschriften dienen dem allgemeinen Zweck des Friedhofs, eine geordnete und würdige Bestattung der Toten und ein ungestörtes Totengedenken zu gewährleisten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.06.2016 - 1 S 1243/15 - juris Rn. 49). Vor diesem Hintergrund hat die Rechtsprechung den unbestimmten Rechtsbegriff der „Würde des Friedhofs“ bzw. der „Würde des Orts“ über Jahrzehnte ausgelegt und konkretisiert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.06.2016 - 1 S 1243/15 - juris Rn. 51; BayVGH, Urt. v. 18.05.1960 - Nr. 127 IV 56 - VerwRspr 1960, 951; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 16.06.2023 - 14 K 4555/21 - juris; Rn. 41 ff.; VG Hannover, Urt. v. 21.09.2018 - 1 A 12180/17 - juris Rn. 15; VG Freiburg, GB v. 09.02.1994 - 10 K 739/93 - BeckRS 1994, 31341963). Die verwendete Formulierung ist auch nicht deshalb unbestimmt, weil es dort heißt „die Würde des Friedhofs“ und die Satzung mehrere Friedhöfe der Beklagten einbezieht. Die verwendete Formulierung bezieht sich auf jeden Friedhof, jeweils ist die „Würde des Orts“, wie in § 14 Satz 1 Hs. 1 BestattG BW vorgesehen, zu wahren. (2) Die Regelung ist auch mit den Rechten der Kläger vereinbar. Bei § 15 FS handelt es sich nicht um eine von bestimmten ästhetischen Vorstellungen der Friedhofsgestaltung getragene Gestaltungsvorschrift, die besonders rechtfertigungsbedürftig und nur bei Vorhalten einer Ausweichmöglichkeit als zulässig angesehen werden könnte (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 20.11.2007 - 7 BN 5.07 - juris Rn. 7), sondern um eine allgemeine Gestaltungsvorschrift, die der Erreichung des Friedhofszwecks dient. Es bestehen keine Zweifel daran, dass § 15 FS - wie auch § 14 Satz 1 Hs. 1 BestattG BW - mit den Grundrechten vereinbar ist. Die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG umfasst zwar den Wunsch naher Angehöriger eines Verstorbenen, des Toten nach eigenen Vorstellungen zu gedenken und hierzu auch Grabmale nach eigener Gestaltung zu errichten. Die Gestaltungsfreiheit der Friedhofsbenutzer findet ihre Grenzen aber von vornherein in solchen Gestaltungsvorschriften, die dem allgemeinen Zweck des Friedhofs dienen, eine würdige, die Totenandacht nicht störende Grabgestaltung zu gewährleisten (BVerwG, Urt. v. 13.05.2004 - 3 C 26.03 - juris Rn. 12). Die genannte satzungsrechtliche Vorschrift ist zudem Ausdruck des Umstands, dass ein Friedhof nicht die Summe beziehungslos nebeneinanderliegender Einzelgrabstätten ist, sondern ein gemeinsamer Begräbnisplatz für eine Vielzahl von Toten. Die einzelne Grabstätte ist daher gemeinschaftsbezogen mit der Folge, dass das Recht auf individuelle Grabgestaltung nicht schrankenlos sein kann, sondern denjenigen Beschränkungen unterliegt, die sich aus diesem Gemeinschaftscharakter ergeben (vgl. Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 13. Aufl. 2021, Kap. 12 Rn. 6 f.). Diese Interessen bringt § 15 FS - wie auch § 14 Satz 1 Hs. 1 BestattG BW - in einen angemessenen Ausgleich. bb) Die Beklagte hat die Erteilung der Genehmigung für das Grabmal zu Recht unter Verweis auf § 15 FS versagt. (1) Das Recht auf individuelle Grabmalgestaltung beschränkende Regelungen sind als allgemeine Gestaltungsvorschriften zulässig, um vom Friedhof alles fernzuhalten, was der Würde des Ortes abträglich oder sonst geeignet ist, andere Friedhofsbesucher in ihrer Andacht zu stören (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.11.1963 - VII C 148.60 - NJW 1964, 831). Unzweifelhaft stören solche Grabmale die Würde des Friedhofs, die die Grenze zur Strafbarkeit überschreiten. Die Strafbarkeit ist jedoch keine notwendige Voraussetzung für die Annahme einer Störung des Zwecks und der Würde des Friedhofs durch eine bestimmte Grabmalgestaltung. Einer würdigen Bestattung und einem ungestörten Totengedenken stehen auch solche Grabmale entgegen, die aufdringlich, effektheischend oder sonst objektiv geeignet sind, Ärgernis zu erregen und den allgemeinen Friedhofszweck des Totengedenkens zu beeinträchtigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.06.2016 - 1 S 1327/15 - juris Rn. 52; OVG NRW, Beschl. v. 28.01.2003 - 19 A 4302/01 - juris Rn. 14; HessVGH, Urt. v. 22.11.1988 - 11 UE 218/84 - juris Rn. 24; BayVGH, Urt. v. 30.07.1990 - 7 B 90.136 - NVwZ-RR 1991, 250 und Urt. v. 18.05.1960 - Nr. 127 IV 56 - VerwRspr 1960, 951; VG Hannover, Urt. v. 21.09.2018 - 1 A 12180/17 - juris Rn. 15; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 13. Aufl. 2021, 13. Kap. Rn. 40). Für die Entscheidung über das zur Erhaltung der Würdige Notwendige und Zulässige wird im Allgemeinen auf das Empfinden des sogenannten gebildeten Durchschnittsmenschen, also des für ästhetische Eindrücke offenen Betrachters, abgestellt (vgl. Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 13. Aufl. 2021, 13. Kap. Rn. 43 m.w.N.). Da die Vorschrift letztlich dem Ausgleich zwischen den Grundrechtspositionen der Nutzungsberechtigten und der sonstigen Friedhofsbesucher sowie dem Anstaltszweck dient, sind insoweit auch die sozialen und kulturellen Gegebenheiten vor Ort zu berücksichtigen. Maßgeblich ist somit das aus der gedachten Mehrheit der Nutzungsberechtigten und sonstigen Besucher des Friedhofs abgeleitete „Durchschnittsempfinden“ eines für ästhetische Eindrücke offenen Betrachters, also eines fiktiven typischen Durchschnittsbesuchers, der normal informiert, aufmerksam und verständig ist (vgl. VG Hannover, Urt. v. 21.09.2018 - 1 A 12180/17 - juris Rn. 15). (2) Gemessen an diesen Maßstäben ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die Grabmalgestaltung der Kläger geeignet ist, den allgemeinen Friedhofszweck des Totengedenkens zu beeinträchtigen und deshalb mit der Würde des Friedhofs nicht vereinbar ist. Denn nach dem Eindruck, den die Kammer im Rahmen des Augenscheins von dem Friedhof der Beklagten und dem dort errichteten Grabmal gewinnen konnte, hebt sich dieses durch die auffallende und leuchtende Farbgebung und die annähernd lebensgroße Abbildung des Verstorbenen deutlich von den umliegenden Grabmalen ab und zieht die Aufmerksamkeit der Friedhofsbesucher derart auf sich, dass sie sich der Wirkung kaum entziehen können. (a) Auf dem Friedhof der Beklagten befinden sich überwiegend noch herkömmliche Grabsteine, aber auch solche mit gestalterischen Besonderheiten. Dies ist nach den Ausführungen der Beklagten darauf zurückzuführen, dass für den Friedhof bis zur Änderung der Friedhofssatzung im Jahr 2010 strengere Gestaltungsvorschriften galten. Seitdem hat die Beklagte auch Grabmale mit gestalterischen Besonderheiten zugelassen, wie etwa die von Klägerseite bereits angeführten Grabmale mit einem Kuhkopf, einem Elefanten, einer Marien- und Engelsstatue sowie der Grabstein mit einem Abbild des Gesichts eines Verstorbenen (Bilder 3, 9 - 12 des Protokolls zum Augenschein). Gerade bei den Gräbern von jung verstorbenen Kleinkindern finden sich auch farbliche Gestaltungen, wie etwa ein Grabmal mit einem Regenbogen und Grabschmuck mit bunten Windrädern (Bilder 8 und 9 des Protokolls zum Augenschein). Eine uniforme Gestaltung der Grabmale wird von der Beklagten demnach nicht verlangt. Die bisher zugelassenen Grabgestaltungen mit Skulpturen und Abbildungen Verstorbener treten jedoch aufgrund der geringeren Größe und insbesondere der zurückhaltenden Farbgestaltung bei Weitem nicht derart in den Vordergrund wie das Grabmal der Kläger. Gleiches gilt für die farbliche Gestaltung der Kindergräber, die jeweils nur einen Teil des Grabmals und Grabschmuck betrifft. Die Gesamtkonzeption des Grabmals der Kläger mit seiner leuchtenden Farbgebung und der Größe der figürlichen Darstellung hat zur Folge, dass es sich deutlich von sämtlichen umliegenden Grabmalen abhebt. (b) Dabei soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die Skulptur, die die Kläger auf dem Grab ihres verstorbenen Sohnes haben errichten lassen, kunstvoll gestaltet ist und auch die Beweggründe der Kläger für die Aufstellung dieses Grabmals, die sie in der mündlichen Verhandlung nochmals erläutert haben, stellen sich für die Kammer als nachvollziehbar dar. Aber gerade diese auffällige Gestaltung als Kunstwerk mit seiner leuchtenden Farbgebung und der Größe der figürlichen Darstellung zieht die Aufmerksamkeit der Friedhofsbesucher und Nutzungsberechtigten jedenfalls im Bereich des umliegenden Grabfelds auf sich und führt zu einer automatischen Befassung und Auseinandersetzung mit seiner Wirkung und den Hintergründen, der sich ein Betrachter nicht oder nur schwer entziehen kann. Die an dem Grab angebrachte Tafel zeugt ebenfalls von der Bedeutung des Grabmals als Kunstwerk, das bei den Friedhofsbesuchern eine nähere Befassung veranlasst. Für zusätzliche Aufmerksamkeit haben die Kläger darüber hinaus durch die feierliche Einweihung, die Ankündigung eines Fotobuchs und die mediale Präsenz gesorgt. (c) Einem Friedhof kommt jedoch nicht die Aufgabe zu, den Besuchern eine Auseinandersetzung mit den Bedeutungsgehalten eines Kunstwerks gleichsam aufzudrängen (vgl. hierzu auch VG Hannover, Urt. v. 21.09.2018 - 1 A 12180/17 - juris Rn. 18). Der eigentliche Friedhofszweck, nämlich ein ungestörtes Totengedenken für alle Trauernden zu ermöglichen, darf durch die Gestaltung eines Grabmals nicht gestört werden. Eine freie, auch künstlerische Gestaltung ist angesichts des Zwecks eines Friedhofs und der Gemeinschaftsgebundenheit, die sich aus dem Nebeneinander der einzelnen Gräber ergibt, nur insoweit möglich, als dadurch die berechtigten Interessen der anderen Nutzungsberechtigten nicht beeinträchtigt werden (vgl. hierzu Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 13. Aufl. 2021, 13. Kap. Rn. 38). Diese Schwelle wird durch die über die vorhandenen Strukturen weit hinausgehende und Aufmerksamkeit erregende Grabmalgestaltung überschritten. Nach dem Eindruck, den die Kammer im Rahmen des Augenscheins von der Wirkung der Grabskulptur gewinnen konnte, stellen sich die an die Beklagte gerichteten, aus der Behördenakte ersichtlichen Beschwerden anderer Nutzungsberechtigter als nachvollziehbar und auch aus Sicht eines für ästhetische Eindrücke offenen Betrachters berechtigt dar, in denen insbesondere ausgeführt wurde, bei Beisetzungen und Besuchen von Angehörigen auf dem Friedhof sei die Aufmerksamkeit derart auf das Grabmal der Kläger gelenkt gewesen, dass sich die Gedanken und Gespräche um dieses drehten und die Trauer um die eigenen Angehörigen, der eigentliche Anlass des Friedhofsbesuchs, dadurch in den Hintergrund trat. Dies ist mit dem Friedhofszweck, ein ungestörtes Totengedenken zu gewährleisten, und damit der Würde des Friedhofs im Sinne des § 15 FS nicht mehr vereinbar. b) Nach den vorangegangenen Ausführungen liegt ebenfalls ein Verstoß gegen die gesetzliche Regelung in § 14 Satz 1 Hs. 1 BestattG BW vor, an deren Verfassungsmäßigkeit keine Zweifel bestehen. II. Die Beseitigungsanordnung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Voraussetzungen für die auf §§ 1, 3 PolG i.V.m. § 15 FS gestützte Beseitigungsanordnung (vgl. zur Heranziehung der polizeilichen Generalklausel: OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 27.04.2017 - OVG 12 B 13.15 - juris; VG Freiburg, 19.02.2003 - 1 K 2283/01 - juris Rn. 15; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 13. Aufl. 2021, Kap. 12 Rn. 35) liegen vor. Das errichtete Grabmal ist nicht von einer Genehmigung gedeckt und die nachträgliche Erteilung einer Genehmigung kommt nicht in Betracht (vgl. die Ausführungen unter I.). Gerichtlich überprüfbare Fehler bei der Ausübung des der Beklagten eröffneten Beseitigungsermessens lassen sich nicht erkennen (§ 114 Satz 1 VwGO). Der Erlass der Beseitigungsanordnung erweist sich als verhältnismäßig. 1. Zunächst liegt kein Ermessensausfall vor. Die Beklagte hat ausweislich der Begründung der Verfügungen ihren Ermessensspielraum erkannt und insbesondere auch Erwägungen zu milderen Mitteln angestellt. 2. Auch ein Ermessensdefizit hinsichtlich des zu wahrenden Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Die von den Klägern angeführten Beispiele vernachlässigter Gräber sowie die Grabmale mit gestalterischen Besonderheiten, wie einem Kuhkopf, einem Elefanten einer Marienstatue und einem Abbild des Gesichts eines Verstorbenen (Bilder 3, 9 - 12 des Protokolls zum Augenschein), sind hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Betrachter nicht mit der Grabmalgestaltung der Kläger zu vergleichen. Das Grabmal der Kläger zieht gerade mit seiner Gesamtkomposition durch die auffallende und leuchtende Farbgebung sowie die annähernd lebensgroße Abbildung ihres verstorbenen Sohnes die Blicke und Aufmerksamkeit der Friedhofsbesucher auf sich. Ein solches Zusammenwirken von Farbe, Größe und Gestaltung trifft auf keines der genannten Beispiele zu. 3. Die Beseitigungsverfügung erweist sich schließlich als verhältnismäßig. Insbesondere ist die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass als mildere Mittel keine Anordnungen in Betracht kommen, die einzelne Aspekte der Gesamtkonzeption betreffen. Denn hinsichtlich der konkreten Gestaltung verbleibt den Klägern ein Gestaltungsspielraum, den sie in einem neuen Genehmigungsverfahren ausschöpfen können und der durch eine konkrete Gestaltungsanordnung eingeschränkt würde. Auch die mit einem Rückbau verbundene finanzielle Belastung der Kläger führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Anordnung der Beklagten. Dabei fällt maßgeblich ins Gewicht, dass die Kläger das Grabmal ohne die erforderliche Genehmigung errichtet haben (vgl. zur baurechtlichen Beseitigungsverfügung nur BVerwG, Beschl. v. 30.08.1996 - 4 B 117.96 - juris Rn. 7). Soweit sie sich darauf berufen, sie hätten sich auf die Auskunft des von ihnen beauftragten Steinmetzes verlassen, wonach trotz der erheblichen Abweichungen von den zuvor eingereichten Vorlagen keine neue Genehmigung erforderlich sei, ändert dies an der Bewertung nichts, es kommt allenfalls ein Regressanspruch gegen den Steinmetz in Betracht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Die Kläger begehren die Erteilung einer Genehmigung für ein bereits errichtetes Grabmal und wenden sich gegen die Verfügung der Beklagten, dieses zu beseitigen. Am 15.10.2020 beantragten die Kläger erstmals eine Genehmigung für ein Grabmal auf dem Einzelgrab ihres Sohnes. Es handelt sich um das Reihengrab Feld N, Grab-Nr. 2, auf dem (neuen) Friedhof der Beklagten in W., für welchen die Friedhofssatzung der Beklagten vom 19.05.2010 (im Folgenden: FS) keine besonderen Gestaltungsvorschriften vorsieht. Der Antragstellung war eine schematische Zeichnung in schwarz-weiß beigefügt, nach welcher die geplante figürliche Darstellung die Höhe von etwa 0,7 m erreicht. Angaben über einen geplanten Sockel, eine Farbgestaltung sowie die konkrete Ausgestaltung der Figur enthielt der Antrag nicht. Die Beklagte erteilte den Klägern am 21.10.2020 die Genehmigung zur Errichtung des beantragten Grabmals. Ein Nutzungsrecht wurde bis zum 06.02.2054 eingeräumt. Bestandteil der Genehmigung war die Auflage, dass das Grabmal so zu liefern ist, dass es vor seiner Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden kann. Die Kläger ließen auf dem genannten Grab ohne vorherige Prüfung durch die Beklagte ein mit Sockel 1,55 m hohes Grabmal in Gestalt eines Abbilds des Verstorbenen in weiß, gelb, orange und rot errichten. Zudem wurde auf dem Grab eine Tafel mit seinem Namen, Geburts- und Todestag sowie folgender Inschrift angebracht: „Das bevorstehende Ereignis für R. ist die Auferstehung. Der aufrechte Gang zeigt die Lebendigkeit seiner unsterblichen Existenz. Die verschiedenen Farbräume bilden die transformatorische Durchschreitung der vier Lebensphasen wieder: 1. von der Idee Mensch, bei Gott 2. zum sichtbaren sterblichen Menschen, auf der Erde 3. zum sichtbaren Menschen, in der Atmosphäre 4. zum wieder sichtbaren Menschen, auf der Erde Die Kunst der Auferstehungsskulptur weist auf die Unendlichkeit des Menschen. Auferstehung Gestaltet von B. G., 2021 Bildhauer, xx.“ Nach der Errichtung dieses Grabmals gingen bei der Beklagten Beschwerden von anderen Besuchern des Friedhofs ein. Diese brachten zum Ausdruck, dass sie sich durch die auffällige Gestaltung der Grabskulptur gestört fühlten. In einem gemeinsamen Gespräch zwischen der Gemeindeverwaltung der Beklagten und den Klägern am 20.01.2022 wurde der Sachverhalt erörtert. Im Rahmen dieses Gespräches und in einer schriftlichen Stellungnahme vom 22.01.2022 erläuterten die Kläger die Hintergründe für diese Art der Gestaltung des Grabmales. Sie verwiesen auf den Wandel in der Friedhofskultur. Die Figur ihres Sohnes stehe sinnbildlich für die christliche Vorstellung der Auferstehung. Bei einer feierlichen Einweihung der Skulptur sei die Begeisterung unter den Freunden und anderen nahestehenden Personen sehr groß gewesen. Ein entsprechendes Fotobuch solle veröffentlicht und verkauft werden. Das Grabmal weiche zwar von der erteilten Genehmigung ab, sie hätten sich jedoch auf die Aussage des beauftragten Steinmetzes verlassen, dass keine erneute Genehmigung erforderlich sei. Nach einem Beschluss des Gemeinderats forderte die Beklagte die Kläger mit Verfügung vom 08.02.2022 auf, die figürliche Nachbildung ihres verstorbenen Sohnes bis spätestens zum 28.02.2022 von dem Grab zu entfernen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Ersatzvornahme angedroht. Zur Begründung berief sich die Beklagte auf einen Verstoß gegen §§ 15, 17 und 21 FS. Die Ausführung des Grabmales sei rechtswidrig, da das Genehmigungserfordernis nicht erfüllt sei und sie der Würde des Friedhofs nicht entspreche. Sie weiche in erheblichem Maß von der als Grabmal beantragten Figur ab. Durch die grelle Farbgebung, die Größe der Figur und die figürliche Darstellung des Verstorbenen sei der Eindruck so aufdringlich, dass sich andere Trauernde der Wirkung nicht entziehen könnten. Gegen die Beseitigungsverfügung erhoben die Kläger am 25.02.2022 Widerspruch und beantragten mit am 06.05.2022 vollständig eingereichten Unterlagen die Nachgenehmigung der veränderten Grabmalgestaltung. Zur Begründung trugen sie zusammengefasst vor, ihre Grabgestaltung entspreche den Vorgaben der Friedhofssatzung der Beklagten, die für die Grabstelle keine besonderen Gestaltungsvorschriften vorsehe. Die allgemeine Gestaltungsvorschrift stehe der Grabmalgestaltung nicht entgegen. Aus einem Umkehrschluss zu § 16 Abs. 4 FS, der sich ausschließlich auf Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften beziehe, ergebe sich, dass ein Farbanstrich zulässig sei. Jedenfalls aber widerspreche die Beseitigungsverfügung dem Gleichheitssatz und sei unverhältnismäßig. Auf dem Friedhof gebe es vernachlässigte Gräber sowie Grabmale mit einem Kuhkopf, einem Elefanten und einer Marienstatue. Ihre Grabgestaltung sei eine frische, lebendige und kunstvoll gestaltete Kreation des professionellen Künstlers und Bildhauers B. G. aus xx. Auf der Tafel vor der Figur sei die Kreation für Besucher und Hinterbliebene beschrieben. Die saubere, präzise Gestaltung des Grabes sei eine würdevolle Bereicherung des Ortes. Ihr Anliegen habe auch zahlreiche Unterstützer, wie die beigefügte Unterschriftenliste mit 161 Unterzeichnern zeige. Einen von der Beklagten unterbreiteten Kompromissvorschlag dahingehend, dass die Skulptur farblich eine gedecktere Farbgebung erhalten und hinsichtlich der Größe auf unter 1,4 m verändert werden sollte, lehnten die Kläger ab. Mit Bescheid vom 21.09.2022 lehnte die Beklagte die beantragte nachträgliche Genehmigung des Grabmals ab (Ziffer 1) und forderte die Kläger unter Abänderung der Verfügung vom 08.02.2022 auf, die figürliche Nachbildung des Verstorbenen bis spätestens vier Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung zu entfernen (Ziffer 2). Sie begründete ihre Entscheidungen insbesondere damit, dass das Grabmal gegen den in § 15 FS geregelten allgemeinen Gestaltungsgrundsatz verstoße, wonach Grabmale und sonstige Grabausstattungen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen müssen. Hiergegen erhoben die Kläger am 17.10.2022 Widerspruch, wobei sie zur Begründung ihre bisherigen Ausführungen wiederholten und vertieften. Das Landratsamt Schwäbisch Hall wies die Widersprüche nach einer Inaugenscheinnahme vor Ort mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2023 zurück. Die Kläger haben am 16.02.2023 Klagen erhoben. Sie meinen, die Verfügungen der Beklagten verletzten sie in ihren Grundrechten aus Art. 2 und Art. 14 GG, in ihrem Totenfürsorgerecht und zugleich werde eine Verletzung der Würde des Verstorbenen (Art. 1 GG) gerügt. Die Vorschrift des § 15 FS sei insbesondere zu unbestimmt und daher bereits nichtig. Jedenfalls aber sei das errichtete Grabmal genehmigungsfähig. Die Friedhofssatzung der Beklagten sehe für das betreffende Grabfeld kein Verbot einer plastischen Gestaltung bei der Darstellung des Verstorbenen vor. Soweit unter der „Würde des Friedhofs“ im Sinne des § 15 FS ein Zustand verstanden werde, der jedem Besucher oder Nutzer des Friedhofs ermögliche, ein ungestörtes Totengedenken zu praktizieren, so werde ein solcher Zustand durch die Gestaltung des Grabmals nicht vereitelt. Die Beklagte verkenne die Gegebenheiten des gesellschaftlichen Wandels, der sich auch auf dem Friedhof zeige. Es sei nicht tragfähig, den ländlichen Durchschnittsbetrachter und die soziale und örtliche Kultur auf dem Land als Maßstab zu nehmen, um das Recht auf grundsätzlich freie Grabgestaltung satzungsrechtlich einzugrenzen. Die Hervorhebung der Gefühle von Friedhofsbesuchern als Grundlage für die Beseitigungsverfügung sei keine objektive Bewertung des Einflusses des Grabmals auf die Praktizierung des Totengedenkens. Die durch die Beklagte vorgenommene Bewertung, die Figur sei „aufdringlich, effektheischend, dominant“ und „nahezu in menschlicher Größe“ errichtet worden, stelle sich als unsachlich und unwahr dar. Einem Grabmal sei immanent, dass es dem Gedenken und der Erinnerung diene. Das hier in Streit stehende Grabmal sei ein typisches Beispiel für ein personenbezogenes, handwerklich erstelltes Grabzeichen. Soweit sich die Individualität des Verstorbenen durch die Visualisierung seiner Gestalt als Lebender durch das Erinnerungszeichen perpetuiere, lasse sich dem eine Würde vom Friedhofszweck ausgehend nicht absprechen. Ein natürliches Abbild des Verstorbenen sei ein sehr wirksames Mittel zur Trauerbewältigung. Für sie habe etwas Lebendiges, Frohes und der Schönheit Dienendes kreiert werden müssen, damit sie die Freude, Leichtigkeit und Entlastung vom Schmerz des Verlustes beim Besuch der Erinnerungsstätte erfahren könnten. Der Respekt und die Achtung vor ihrer persönlichen Erinnerungsstätte erforderten die Erhaltung des Grabmals. Die Kläger beantragen, die Verfügungen der Beklagten vom 08.02.2022 und 21.09.2022 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwäbisch Hall vom 24.01.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Genehmigung zur Errichtung des Grabmals auf der Grabstätte des Friedhofs W. Feld N, Grab-Nr. 2, entsprechend ihrem Antrag vom 06.05.2022 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Sie meint, die Grabmalgestaltung sei mit § 15 FS nicht vereinbar. Der darin enthaltene allgemeine Gestaltungssatz gebe den Inhalt des § 14 Satz 1 Hs. 1 BestattG BW, einer Grundnorm des Bestattungsrechts, wieder. Die Gestaltungsfreiheit der Friedhofsnutzer dürfe dem allgemeinen Zweck des Friedhofs, eine geordnete und würdige Bestattung der Toten und ein ungestörtes Totengedenken zu gewährleisten, nicht zuwiderlaufen. Maßgeblich sei das Empfinden eines für ästhetische Eindrücke offenen Betrachters. Da in einer Großstadt eine andere Bestattungskultur wirksam sei als im ländlichen Raum in Baden-Württemberg, sei auf einen Durchschnittsbetrachter gemessen an der räumlichen und sozialen Struktur abzustellen. Die Kläger beanspruchten für sich, durch die ihrem Sohn nachempfundene Skulptur mit einer durchdachten Farbgebung diesem ein Denkmal zu setzen, um so ihre Trauer bewältigen zu können, würden hierbei aber übersehen, dass sich andere Friedhofsbesucher durch die nahezu lebensgroße Darstellung des Toten wegen der Größe und auffallenden Farbgebung der Wirkung nicht entziehen könnten und sich teilweise belästigt und provoziert fühlten. Die Gefühle anderer Trauernder seien ebenfalls durch das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit geschützt und der Friedhof müsse ein Ort bleiben, an dem alle Trauernden ihrer Trauer nachgehen können. Ein Friedhof sei auch keine Kunstausstellungsfläche. Diesem komme nicht die Aufgabe zu, den Besuchern eine Auseinandersetzung mit den möglichen Bedeutungsgehalten eines im Sinne des offenen Kunstbegriffs interpretationsfähigen und interpretationsbedürftigen Werkes aufzudrängen. Genau dies beabsichtigten aber die Kläger. Insbesondere die bei der Gestaltung der Skulptur verwendeten Signalfarben vermittelten für einen Durchschnittsbetrachter, dass es sich um ein Kunstobjekt handeln solle. In der Beseitigungsverfügung sei deutlich dargelegt worden, dass nur die grelle Farbgebung und die Größe der figürlichen Darstellung der Würde des Friedhofs entgegenstehen. Eine figürliche Darstellung des Verstorbenen werde nicht grundsätzlich abgelehnt. In der mündlichen Verhandlung vor Ort am 16.04.2024 hat die Kammer das errichtete Grabmal und den Friedhof in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der Akte der Beklagten und der Widerspruchsakte des Landratsamts Schwäbisch Hall Bezug genommen.