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Urteil

17 K 5023/22

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:0623.17K5023.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger beantragte bei der Beklagten mit Schreiben vom 15. August 2022 die „Negativbescheinigung der deutschen Staatsangehörigkeit“ sowie die Eintragung der „ererbten Staatsbürgerschaft Preußen“. Er gehöre „zum preußischen Staatsvolk“ und lebe „gezwungenermaßen in der Verwaltung der ‚BRD‘“. Die Gesetze der Erfindung „Deutsch“ seien außer Kraft. Er habe proklamiert, dass er Preuße sei und kein Deutscher. Mit Schreiben vom 1. September 2022 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers werde von Seiten der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Die gewünschte Bescheinigung könne nicht ausgestellt werden. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung und ging dem Kläger aufgrund einer fehlerhafte Adresse zunächst nicht zu, sondern kam nach zweimaligen Übersendungsversuchen jeweils am 7. Oktober 2022 und 7. November 2022 über den Postrücklauf zur Beklagten zurück. Der Kläger erinnerte die Beklagte mit Schreiben vom 8. September 2022 an die Erledigung seines Antrags. Mit Schreiben vom 13. September 2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises seien nur dann erforderlich, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit zweifelhaft sei oder ein urkundlicher Nachweis über deren Bestehen von einer deutschen oder ausländischen öffentlichen Stelle verlangt werde. Die deutsche Staatsangehörigkeit werde in der Regel mit einem gültigen Personalausweis glaubhaft gemacht. Der Kläger habe weder dargetan, noch sei ansatzweise ersichtlich, weshalb seine deutsche Staatsangehörigkeit zweifelhaft oder klärungsbedürftig oder ein urkundlicher Nachweis über deren Bestehen erforderlich sein sollte. Insofern fehle dem Kläger das erforderliche Sachbescheidungsinteresse. Die Beklagte werde kein Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren einleiten, wenn nicht der Kläger sein Sachbescheidungsinteresse nachweise. Am 8. November 2022 übersandte die Beklagte das in den postalischen Rücklauf gelangte Schreiben vom 1. September 2022, mit dem sie den Antrag des Klägers ablehnte, erneut mit korrigierter Anschrift - nunmehr erfolgreich - an den Kläger. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 10. November 2022 mit, das Erbe seiner Staatsbürgerschaft stelle ein fortlaufendes Erbverhältnis und somit ein fortlaufendes Schuldverhältnis dar, für das gemäß Art. 170 EGBGB die vor dem Inkrafttreten des BGB geltenden Gesetze, nämlich die „Revidierte Verfassung des Preußischen Staates von 1850“, das „Allgemeine[s] Landrecht Preußischer Staaten“ und das „Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Eigenschaft als Preußischer Unterthan, so wie über den Eintritt in fremde Staatsdienste vom 31. Dezember 1842“ maßgeblich seien. Der Kläger hat am 27. Dezember 2022 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, er habe festgestellt, dass er nach geltender Ordnung nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sei und habe einen Antrag bei der Beklagten gestellt. Diesem Antrag sei bis heute nicht entsprochen worden. Der Staatsangehörigkeitsstatus sei durch die Beklagte zu klären. Da sein Personenstand nicht geklärt sei, könne er keine Sozialleistungen beantragen. Er sei auch nicht krankenversichert. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger verfüge nicht über das erforderliche Sachbescheidungsinteresse. Die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers sei nicht zweifelhaft. Er sei im Melderegister mit deutscher Staatsangehörigkeit verzeichnet und bis zuletzt im Besitz eines deutschen Personalausweises gewesen, der lediglich in zeitlicher Hinsicht abgelaufen sei und jederzeit neu beantragt werden könne. Eine weitere Staatsangehörigkeit sei nicht bekannt und nicht ersichtlich. Der Kläger hat am 5. Mai 2023 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die Ausstellung einer Negativbescheinigung gestellt (17 L 649/23). Die Kammer hat den Antrag mit Beschluss vom 30. Mai 2023 abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten zu den Verfahren 17 K 881/23 und 17 L 649/23 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Eine Unzulässigkeit der Klage ergibt sich nicht aus einer Versäumung der einmonatigen Klagefrist nach § 74 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Da der Bescheid vom 1. September 2022 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, gilt nicht die Klagefrist des § 74 VwGO, sondern gemäß § 58 Abs. 2 VwGO die Ausschlussfrist von einem Jahr. Die Klageerhebung am 27. Dezember 2022 gegen den Bescheid vom 1. September 2022 erfolgte innerhalb der Ausschlussfrist. Ob die Klage unzulässig ist, weil es ihr am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt, kann dahinstehen. So könnte die Klage allein wegen der sich aus dem Verwaltungsvorgang und dem klägerischen Vortrag im gerichtlichen Verfahren ergebenden, das staatliche Gewaltmonopol negierenden Grundeinstellung des Klägers als rechtsmissbräuchlich oder als unauflösbar in sich widersprüchlich zu bewerten sein. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. November 2016 - 19 A 1457/16 -, juris, Rdnr. 12; VG Aachen, Urteil vom 20. September 2019 - 9 K 2944/18 -, juris, Rdnr. 40; VG Köln, Beschluss vom 20. Juli 2017 - 25 L 2773/17 -, juris, Rdnr. 1. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die Ablehnung der begehrten Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) keinen Anspruch auf Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit. Danach wird das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG nicht glaubhaft gemacht. Das berechtigte Interesse im Sinne dieser Vorschrift fehlt, wenn die begehrte Verwaltungsentscheidung für den Antragsteller ohne ersichtlichen Nutzen ist, weil sie ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile zu verschaffen vermag. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 19 A 422/20 -, juris, Rdnr. 3; Beschluss vom 16. Juli 2020 - 19 A 2812/19 -, juris, Rdnr. 3. Dies ist vorliegend der Fall. Es ist durch den Kläger weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich, dass die begehrte Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit dem Kläger bestimmte rechtliche oder tatsächliche Vorteile verschaffen würde. Es erscheint im Gegenteil ausgeschlossen, dass die vom Kläger begehrte Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit in objektiver Hinsicht rechtliche oder tatsächliche Vorteile für ihn hätte. Sie stellte sich für den Kläger vielmehr als zumindest objektiv nutzlos, wenn nicht sogar als mit erheblichen Nachteilen behaftet dar. Da einer Feststellung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG verbindliche Wirkung zukommt, vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23. April 2007, Drs. 16/5065, S. 230; Hailbronner in: Hailbronner/Kau/Gantzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrechts, Kommentar, 7. Auflage 2022, § 30 Rdnr. 4 m.w.N., verlöre der Kläger mit der begehrten Feststellung sämtliche Rechtspositionen, die an die deutsche Staatsangehörigkeit anknüpfen. Dies beträfe u.a. die Wahrnehmung seiner staatsbürgerlichen Rechte, z.B. des aktiven und passiven Wahlrechts, aber auch die Möglichkeit und den Umfang der Inanspruchnahme von Sozialleistungen. Dies verkennt der Kläger, wenn er behauptet, ohne die Klärung seines „Personenstandes“ im Sinne der begehrten Feststellung könne er keine Sozialleistungen und keine Krankenversicherung erhalten. Unabhängig davon wird die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers von keiner Seite, insbesondere nicht von deutschen oder ausländischen Behörden, in Zweifel gezogen. Der Kläger selbst hat darüber hinaus auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, die Zweifel am Bestehen seiner deutschen Staatsangehörigkeit begründeten. Er ist im Melderegister als Deutscher eingetragen und verfügt über einen Personalausweis, dessen Gültigkeit zwar abgelaufen ist, der jedoch auf der Grundlage eines entsprechenden ordnungsgemäß gestellten Antrags jederzeit neu ausgestellt werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unzumutbar wäre, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.