Beschluss
19 A 1318/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0811.19A1318.23.00
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Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Senat versteht das Schreiben des Klägers vom 23. Juli 2023 nach § 88 VwGO als einen Berufungszulassungsantrag nach § 124a Abs. 4 VwGO. Der Kläger erklärt darin, er wolle „Beschwerde über die Verhandlung am 23.06.2023 und die mir zugestellten Urteile und Beschlüsse mit den AZ.: 17 K 5023/22 und 17 K 881/23 am VG Gelsenkirchen“ erheben. Er bringt in dem Schreiben u. a. zum Ausdruck, mit dem „wirre[n] Inhalt“ des angefochtenen Urteils nicht einverstanden zu sein und bittet um „Kenntnisnahme und eventuelle[r] Überprüfung“ durch das Oberverwaltungsgericht. Mit diesen Äußerungen begehrt der Kläger ‑ jedenfalls auch ‑ eine Überprüfung in der Sache selbst durch den Senat. Ein Berufungszulassungsantrag nach § 124a Abs. 4 VwGO ist das einzig statthafte Rechtsmittel, mit dem er eine solche Überprüfung durch den Senat erreichen kann, während die ausdrücklich erhobene „Beschwerde“ nach § 146 Abs. 1 VwGO gegen Urteile und Gerichtsbescheide unstatthaft ist. Abwegig ist seine Rechtsauffassung, das angefochtene Urteil sei wegen der angeblich fehlenden Unterschrift der erkennenden Einzelrichterin „nicht rechtskräftig“ und das erstinstanzliche Verfahren nicht abgeschlossen. Der sinngemäße Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil sich der Kläger bei der Antragstellung nicht ‑ wie nach § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgeschrieben ‑ durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder durch einen sonstigen Vertretungsberechtigten als Bevollmächtigten vertreten lassen hat. Er hat den Antrag vielmehr persönlich gestellt, ohne dazu nach § 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO berechtigt zu sein. Der Vertretungszwang besteht nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, mit denen der Beteiligte ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht einleitet. Der Kläger kann einen dem Vertretungserfordernis entsprechenden Antrag auch nachträglich nicht mehr stellen. Die einmonatige Antragsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist inzwischen abgelaufen. Auf das Vertretungserfordernis hat das Verwaltungsgericht den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung zum angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG. Das Begehren des Klägers betrifft eine von ihm behauptete Zugehörigkeit zum „Staat Preußen“ und damit zu einem rechtlich inexistenten Staatsverband, dessen Bedeutung für ihn der Senat in seiner ständigen Streitwertpraxis mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG bewertet. Seine Klage betrifft keinen von Nr. 42.2 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) erfassten Statusrechtsstreit um die deutsche Staatsangehörigkeit nach Art. 16, 116 GG. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2021 ‑ 19 A 1111/19 ‑, juris, Rn. 17, vom 10. Februar 2021 ‑ 19 A 422/20.A ‑, juris, Rn. 16, und vom 22. November 2016 ‑ 19 A 1457/16 ‑, NJW 2017, 424, juris, Rn. 15. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).