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Urteil

19 K 3235/21

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:0627.19K3235.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist nach ihrer Darstellung Halterin des Hundes „O. “, einem Hund der Rasse „Dogo Argentino“. Diese Rasse ist in § 10 Abs. 1 LHundG NRW als „bestimmte Rasse“ gelistet. Gegenwärtig soll der Hund sich nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung bei ihrem Vater aufhalten, der im selben Haus wohnt, wie die Klägerin. In der Vergangenheit hatte die Klägerin bereits einen Schäferhund-Mischling namens „B. “, der die Voraussetzungen des § 11 LHundG NRW („großer Hund“) erfüllte, gehalten. Diesen Hund hatte die Klägerin nicht bei der Beklagten angemeldet. Im Oktober 2018 kam es zu einem Beißvorfall, bei dem „B. “ einen Hund der Familie X. u.a. in die Rute biss. Nach deren Angaben habe die Klägerin „B. “ zudem regelmäßig ohne Leine ausgeführt. Im Zuge der anschließenden Bearbeitung durch das Ordnungsamt der Beklagten führten der Zentralen Ermittlungsdienst der Beklagten sowie die Polizei am 20. August 2019 bei der Klägerin eine Wohnungsbesichtigung durch. In einem Aktenvermerk vom selben Tag ist festgehalten, dass die Wohnung sich in einem verwahrlosten Zustand befinde. Die Polizei werde daher den Sozialpsychatrischen Dienst informieren. In der Folge versuchte die Klägerin, „B. “ an andere Halter weiterzuvermitteln, u.a. unter Einsatz von „ebay-Kleinanzeigen“. Nachdem vier Vermittlungsversuche gescheitert waren, u. a. weil „B. “ erneut gebissen bzw. sich anderweitig agressiv verhalten hatte, gelang schließlich mitte April 2020 dessen Vermittlung an einen Halter in Österreich. Eine zwischenzeitliche Zivilklage des Herrn X. wegen der Bissverletzungen seines Hundes blieb erfolglos (vgl. Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 11. November 2019 – 19 C 112/19 -), weil nicht nachgewiesen sei, dass die angeführten Epilepsie-Anfälle seines Hundes auf den Vorfall zurückgingen. Von der Verhängung eines Bußgeldes infolge des Beißvorfalls sah die Beklagte ebenfalls ab. Der Vorgang ist in der dem Gericht vorliegenden Beiakte Heft 2 dokumentiert. Am 27. Mai 2021 meldete die sich Klägerin telefonisch beim Ordnungsamt der Beklagten und meldete die Anschaffung von „O. “ an. Diese stamme „aus schlechter Haltung“. Mit Schreiben vom 2. Juni 2021 bat die Beklagte die Klägerin, u.a. Nachweise über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung sowie ein Führungszeugnis beizubrigen. Angesichts der Geschehnisse um den Hund „B. “ forderte die Beklagte am selben Tag noch selbst ein Führungszeugnis über die Klägerin an. Die auf den genannten Tag datierte Auskunft des Bundesamtes für Justiz aus dem Zentralregister weist insgesamt sechs Eintragungen auf. Zuletzt verurteilte das Amtsgericht S1. die Klägerin wegen drei Fällen des Betruges sowie weiteren drei Fällen des versuchten Betruges zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Die Entscheidung ist seit dem 31. Dezember 2019 rechtskräftig. Mit Schreiben vom 10. Juni 2021 (fälschlich auf das Jahr 2020 datiert) hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Erlaubnisversagung und zur Haltungsuntersagung bzgl. „O. “ sowie künftig sämtlicher Hunde im Sinne der §§ 3, 10 und 11 LHundG NRW an. Hierzu verwies sie auf die Eintragungen aus dem Zentralregisterauszug, aus denen sich die hunderechtliche Unzuverlässigkeit der Klägerin ergeben. Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2021 bestellte sich der jetzige Prozessbevollmächtigte gegenüber der Beklagten und bat um Akteneinsicht. Diese wurde ihm ausschließlich in die hier vorliegenden Beiakte Heft 1 mit dem bis dahin vorliegenden Bestand gewährt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19. Juli 2021 verwies die Klägerin darauf, dass sie entgegen der Darstellung der Beklagten nicht unzuverlässig sei. Es läge eine Aussnahme von dem in § 7 Abs. 1 LHundG NRW angeführten Regelbeispiel vor. Ihre Verurteilung wegen Betruges mit einem hierbei verursachten Schaden von 261,18 Euro weise eine ganz andere Wertigkeit auf, als etwa Kapitaldelikte. Sie sei auch nicht zu einer Freiheits-, sondern nur zu seiner „überschaubaren“ Geldstrafe verurteilt worden. Es handle sich foglich um eine Straftat im „deutlich unteren“ Bereich, zumal sie den verursachten Schaden derzeit in Raten begleiche. Die übrigen Verurteilungen lägen zum Teil. über zehn Jahre zurück bzw. die Verurteilung im Jahr 2015 wegen Erschleichens von Leistungen habe sich auf zehn Tagessätze beschränkt. Der hinter den gesetzlichen Regelungen stehende gefahrenabwehrrechtliche Sinn und Zweck dürfe nicht außer Acht gelassen werden. Ihre letzte Verurteilung beruhe auf einem Eingehungsbetrug, weil sie für ihren Hund Futter bestellt habe, ohne dies zu bezahlen. Anders als bei Körperverletzungsdelikten oder Delikten im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen rechtfertige ihr Verhalten bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht die Annahme, dass sie unzuverlässig sei. Am 28. Juli 2021 fand nochmals eine Kontrolle in der Wohnung der Klägerin statt, in deren Rahmen ihr mitgeteilt wurde, dass sie den Hund voraussichtlich wegen ihrer Einträge im Führungszeugnis abgeben müsse. Zudem wurde festgehalten, dass die Wohnung „für ihre Erkrankung (Messi) recht sauber war und ihr Vater darauf achte, dass seine Tochter keinen Müll in der Wohnung mehr ansammle“. Mit Ordnungsverfügung vom 29. Juli 2021 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Erlaubnis für die Haltung von „O. “ ab, untersagte der Klägerin unter Anordung der sofortigen Vollziehung deren sowie die künftige Haltung von Hunde im Sinne der §§ 3, 10 und 11 LHundG NRW und forderte sie unter Androhung unmittelbaren Zwangs zur Abgabe von „O. “ auf. Überdies erhob sie eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 90,- €. Zur Begründung verwies sie im Kern darauf, dass die Klägerin nicht die erforderliche Zuverlässigkeit zur Haltung von „O. “ besitze. Angesichts ihrer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen sei ihre Zuverlässigkeit gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 LHundG NRW nicht gegeben. Die durch ihren Prozessbevollmächtigten hiergegen geäußerten Einwände änderten an dieser Einschätzung nichts. Ihre fehlende Zuverlässigkeit ergebe sich zudem daraus, dass sie auch wiederholt bzw. schwerwiegend gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes verstoßen habe. Bereits im Jahr 2018 habe sie den Hund B. weder ordnungsbehördlich noch steuerlich angemeldet. Auch mit dem von diesem ausgegangenen Beißvorfall habe sie gegen das Landeshundegesetz verstoßen. Sie biete daher keine Gewähr dafür, Hunde ordnungsgemäß zu halten. Angesichts der im einzelnen näher dargestellten Geschehnisse um „B. “ fehle es ihr trotz des insoweit abweichenden Zuverlässigkeitsmaßstabs auch für die künftige Haltung von großen Hunden an der erfoderlichen Zuverlässigkeit. Denn trotz der schwierigen Vorgeschichte mit diesem Hund habe sie sich nur knapp ein Jahr später eine „Dogo Argention“-Hündin aus unbekannter schlechter Vorhaltung angeschaft, ohne diesen innerhalb von zwei Wochen nach Anschaffung anzumelden. In der Gestamtschau sei zu erwarten, dass sie sich trotz des Verbotes der Haltung von „O. “ erneut zu einer Haltung von Hunden, die unter das Landeshundegesetz fallen, entscheide. Dem sei mit der erweiterten Haltungsuntersagung, die zunächst für fünf Jahre seit der Rechtskraft ihrer jüngsten strafrechtlichen Verurteilung, also bis zum 30. Dezember 2024 gelte, zu begegnen. Die Klägerin hat am 18. August 2021 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gestellt. Letzteren hat die Kammer mit Besschluss vom 11. Oktober 2021 – 19 L 1087 -, bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 2023 – 5 E 900/21, 5 B 1701/21 – abgelehnt. Zur Begründung verweist die Klägerin zunächst darauf, dass die Ordnungsverfügung formell rechtswidrig sei. Die Beklagte habe in ihrem Anhörungsschreiben vom 10. Juni 2021 nämlich alleine auf die Verurteilung wegen Betruges im Jahr 2019 abgestellt und ihrem Prozessbevollmächtigten auch nur insoweit Einsicht in die Verwaltungsakte gewährt. In ihrer Ordnungsverfügung habe die Beklagte hingegen plötzlich Vorwürfe aus der vorherigen Hundehaltung aus dem Jahr 2018 erhoben, von denen vorher nie die Rede gewesen sei. Zur materiellen Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung wiederholt und vertieft sie ihr Vobringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend merkt sie noch an, dass ihre zeitweise nicht ganz unproblematische Hundehaltung in der Vergangenheit keine andere Bewertung rechtfertige. Es sei auch nicht zutreffend, dass ihre Wohnung sich in einem messiartigen Zustand befinde und sie sich noch unter Betreuung des Sozialpsychiatrischen Dienstes befändet. Von „O. “ seien zu keiner Zeit sicherheitsrelevante Gefahren ausgegangen. Anzumerken sei auch, dass sie mit der Hündin eine Verhaltensprüfung bestanden habe, was ihr kaum hätte gelingen können, wenn sie mit dieser nicht verantwortungsbewusst und achtsam umginge. Jedenfalls sei die Ordnungsverfügung aber auch deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte selbst die Vorfälle im Jahr 2018 nicht zum Anlass genommen habe, ein Bußgeld zu verhängen, die Sache also offensichtlich für nicht so bedeutsam angesehen hat. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 29. Juli 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr für die Haltung der Hündin „O. “, Mikrochip-Nr. 000 000 000 eine Haltungserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist darauf, dass der Umstand, dass die Klägerin hinsichtlich der Folgen der von ihr begangenen Straftaten um Wiedergutmachung bemüht sei, keine günstigere Prognose für sie rechtfertige. Zwischen der Verurteilung und der behördlichen Entscheidung über die Haltungsuntersagung lägen auch bisher nur zwei Jahre. Das Gesetz sehe eine Frist von fünf Jahren vor, innerhalb derer entsprechende Verurteilungen relevant seien. In dieser Zeit müsse der Betroffene sich bewähren. Mit an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerichtetem Schriftsatz vom 20. Juni 2023 hörte die Beklagte die Klägerin zudem nochmals zu ihrer Ordnungsverfügung an. Hierzu verwies sie auf die Umstände um die Haltung von „B. “ und kündigte zugleich an, das Vorbringen der Klägerin vollumfänge zu werten und auf seine Bedeutung für die getroffene Entscheidung zu untersuchen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist Hinblick auf die begehrte Erteilung einer Haltungserlaubnis für „O. “ als Verpflichtungs- und im Hinblick auf die übrigenen Regelungen der streitbefangenen Ordnungsverfügung (Ziffern 2. bis 4. sowie 6. und 7.) als Anfechtungsklage statthaft und auch im übrigen zulässsig. Die Klage ist aber insgesamt unbegründet. Die streitbefangene Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 und Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis für die Haltung von „O. “ (Ziffer 1. der Ordnungsverfügung) ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Haltungserlaubnis. Die Haltung von „O. “ als Hündin der Rasse „Dogo Argentino“ unterliegt gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW einer Erlaubnispflicht. Die Erlaubnis wird gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 LHundG NRW nur unter den dort genannten Voraussetzungen erteilt. Namentlich setzt die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LHundG NRW voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 7 LHundG NRW besitzt. Einer Erlaubniserteilung an die Klägerin steht entgegen, dass diese nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHundG NRW nicht die erforderliche Zuverlässigkeit zur Haltung eines entsprechenden Hundes besitzt. Ihre strafrechtliche Verurteilung durch das Amtsgericht S. vom 22. November 2019 wegen mehrfachen Betruges begründet die Regelvermutung, dass sie hundrechtlich unzuverlässig ist. Dass kein Anlass besteht, von dieser Regelvermutung aus den Gründen des Einzelfalls abzuweichen, hat die Kammer bereits in ihrem Eilbeschluss vom 11. Oktober 2021 dargelegt (vgl. Seite 5 des Beschlussabdrucks). Auf die entsprechenden Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung geben keinen Anlass dazu, von dieser Bewertung abzuweichen. Angesichts der Höhe der Verurteilung zu 120 Tagessätzen kann von einer nur geringen Geldstrafe, die die Tat(-en) ausnahmsweise in einem besonders milden Licht erscheinen lassen könnte(-n), keine Rede mehr sein. Auch rechtfertigt es keine andere Beurteilung, dass die Verurteilung durch nach Darstellung ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung durch Strafbefehl - wohl wegen Ausbleibens der Klägerin in der Hauptverhandlung gemäß § 408b StPO - erfolgte. Der Strafbefehl steht gemäß § 410 Abs. 3 StPO einem Strafurteil gleich. Dass sie gegen diesen Strafbefehl nicht weiter vorgegangen ist, ist Sache der Klägerin. Die in Ziffer 2. und 4. der angefochtenen Ordnungsverfügung ausgesprochene (erweiterte) Haltungsuntersagung bezogen auf „O. “ sowie die künftige Haltung von Hunden im Sinne der §§ 3, 10 und 11 LHundG NRW ist ebenfalls rechtmäßig. Die Ermächtigungsgrundlage für diese Regelungen findet sich in § 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 LHundG NRW. Nach Satz 1 soll das Halten eines Hundes im Sinne des § 10 Abs. 1 insbesondere untersagt werden, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder die Erteilung einer Erlaubnis versagt wurde. Mit einer Untersagung nach Satz 1 kann nach Satz 3 auch die Untersagung einer künftigen Haltung gefährlicher Hunde, Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 verbunden werden. Die (erweiterte) Haltungsuntersagung ist formell rechtmäßig. Diese litt zunächst wegen einer unter Verstoß gegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW unzureichenden erfolgten Anhörung der Klägerin an einem Verfahrensmangel. Dieser folgte daraus, dass die Beklagte zur Begründung ihrer Ordnungsverfügung auch die im Tatbestand dargestellten in sich abgeschlossenen Umstände zur Haltung von „B. “ herangezogen hat, ohne hierauf in ihrem Anhörungsschreiben vom 10. Juni 2021 hinzuweisen und dem Prozessbevollmächtigten Einsicht in die entsprechenden Verwaltungsvorgänge zu gewähren. Zur einer nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW gebotenen ordnungsgemäßen Anhörung, mit der Möglichkeit sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, hätte es auch gehört, die Klägerin auf die Relevanz der Umstände um die Haltung von „B. “ für die Entscheidung hinzuweisen und ihr auf Verlangen Einsicht in die betreffenden Verwaltungsvorgänge zu gewähren. Der Verfahrensmagel ist aber gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt worden, weil die Beklagte die Anhörung der Klägerin im Sinne der Vorschrift rechtzeitig nachgeholt hat. Die Nachholung einer gebotenen Anhörung setzt voraus, dass diese ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Funktion besteht nicht alleine darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Vgl. nur im Beschwerdeverfahren zur zugehörigen Eilsache OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2023 – 5 E 900/21u.a. –, Seite 4. Beschlussabdrucks mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen. Ausschlaggebend für die Nachholung einer Anhörung ist dabei, dass dem Sinn und Zweck des Anhörungserforndernisses materiell gleichwertig genügt wird. Besondere über die allgemeinen Vorgaben des §§ 28, 45 VwVfG NRW hinausgehende Form-bzw. Verfahrensvorgaben sieht das Gesetz für eine Nachholung der Anhörung hingegen nicht vor. Sogar im Rahmen der mündlichen Verhandlung kann diese unter den vorstehenden Voraussetztungen noch nachgeholt werden, so implizit BverwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 7 C 5.14 -, BVerwGE 153, 367, zitiert nach juris Rn. 18. Gemessen hieran hat die Beklagte die Anhörung der Klägerin nachgeholt. Sie hat der Klägerin jedenfalls mit ihrem an deren Prozessbevollmächtigten gerichteten Schreiben vom 20. Juni 2023 Gelegenheit zu ergänzenden Stellungnahme im Hinblick auf die die Haltung von „B. “ betreffenden Umstände gegeben. Zugleich hat sie zu erkennen gegeben, dass sie bereit ist, sich mit etwaigem Vorbringen der Klägerin inhaltlich erneut und unter Auseinandersetzung mit dem zuvor von ihr eingenommenen Rechtsstandpunkt zu befassen. Dass die Gelegenheit zur Stellungnahme durch den bereits am 27. Juni 2023 anstehenden Termin zur mündlichen Verhandlung faktisch verkürzt war, lässt die materielle Gleichwertigkeit der eröffneten Gelegenheit zur Stellungnahme nicht entfallen. Gleichwohl der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darauf hingewiesen hat, dass eine Möglichkeit zur Stellungnahme angesichts des kurz bemessenen Zeitraums bis zum mündlichen Verhandlung eingeschränkt war, hat die Beklagte durch ihre Verfahrensgestaltung die Gelegenheit der Klägerin, zu den entscheidungserheblichen Tatsachen Stellung zu nehmen, noch nicht in zu beanstandender Weise verkürzt. Dass der Klägerin eine weitere Stellungnahme zu den entscheidungserheblichen Tatsachen vor oder gegebenenfalls auch in der mündlichen Verhandlung nicht oder nicht mehr ausreichend möglich gewesen wäre, kann nicht festgestellt werden. Es darf nämlich nicht außer Acht gelassen werden, dass die Relevanz des in dem Schreiben vom 20. Juni 2023 angeführten Sachverhaltes für die anstehende Entscheidung bereits aus dem vorangegangenen im Jahr 2021 erstinstanzlich durchgeführten Eilverfahren bekannt war. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte zudem bereits im Eilverfahren Einsicht in die betreffenden Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 2) genommen und sich zudem in seiner Beschwerdebegründung an das Oberverwaltungsgericht vom 21. November 2021 zu diesen Umständen geäußert. Mithin lagen ihm sowohl die erforderlichen Unterlagen zur Fertigung einer ergänzenden Stellungnahme bereits seit längerer Zeit vor, als auch war er in der Vergangenheit bereits mit diesen Umständen befasst. Angesichts dessen und weil jedenfalls ab Erhalt der gerichtlichen Ladungsverfügung am 17. März 2023, ohnehin, also auch unabhängig von dem Schreiben der Beklagten vom 20. Juni 2023, für die Klägerseite Anlass bestand, sich mit den erkennbar entscheidungserheblichen Umständen zu befassen, hätte von ihnen auch innerhalb des nur kurz bemessenen Zeitraums oder jedenfalls in der mündlichen Verhandlung noch eine adäquate Stellungnahme zur Sache erwartet werden können. Vor dem Hintergrund hat die Beklagte auch ihrer Obliegenheit genügt, neuem Vorbringen der Klägerin ergebnissoffen gegenüberzustehen, indem sie in ihrem Schreiben vom 20. Juni 2023 klargestellt hat, dass sie das Vorbringen der Klägerin vollumfänglich werten und es auf seine Bedeutung für die getroffene Entscheidung prüfen werde. Da die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter weder vor noch in der mündlichen Verhandlung weitere Ausführungen im Hinblick auf den von dem Verfahrensmangel betroffenen Sachverhalt gemacht haben, bestand für die Beklagte hinggegen kein Anlass mehr, weitere Erwägungen hinsichtlich der von ihr getroffenen Regelungen anzustellen. Die (erweiterte) Haltungsuntersagung ist zudem auch materiell rechtmäßig. Insoweit nimmt das Gericht wiederum Bezug auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 11. Oktober 2021 (vgl. dort Seite 4 ff.) und die diese bestätigen Ausführung des Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 8. Februar 2023 (vgl. dort Seite 5 ff.). Anlass zu ergänzenden Ausführungen bestehen nicht bzw. haben sich auch nicht aufgrund des Inhaltes der mündlichen Verhandlung ergeben. Die Abgabeaufforderung betreffend „O. “ (Ziffer 3. der Ordnungsverfügung) sowie die hierauf bezogene Zwangsmittelandrohung (Ziffer 5.) unterliegen ebenfalls aus den zutreffenden Gründen der Ordnungsverfügung, auf die das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug nimmt, keinen Bedenken. Entsprechendes gilt für die ebenfalls mit angefochtene Gebührenfestsetzung über 90,- €. Einwände gegen die vorgenannten Regelungen hat die Klägerin auch nicht erhoben. Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.