Beschluss
19 L 1087/21
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2021:1011.19L1087.21.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Weidemann aus Mülheim an der Ruhr wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Weidemann aus Mülheim an der Ruhr wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. G r ü n d e: Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Rechtsverfolgung bietet aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 3235/21 hinsichtlich der Ziffern 2. bis 4. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. September 2021 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Ziffer 6. anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt im Fall einer Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiederherstellen. In Bezug auf Vollstreckungsmaßnahmen wie die Androhung des unmittelbaren Zwangs zu Ziffer 6. der angefochtenen Ordnungsverfügung kann es die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW -. Die Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt es maßgeblich darauf an, ob der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung voraussichtlich Bestand haben wird. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, kann an seiner sofortigen Vollziehung kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und besteht im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung, muss das private Interesse an dessen Aufschub zurücktreten. Bleibt die Frage der Rechtmäßigkeit des Veraltungsakts bei summarischer Prüfung offen, sind maßgeblich die jeweiligen Folgen in den Blick zu nehmen und gegeneinander abzuwägen, die sich im Falle einer Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage oder der Ablehnung des hierauf gerichteten Antrags ergeben könnten. Hieran gemessen überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Ein vorrangiges Aussetzungsinteresse der Antragstellerin folgt nicht schon alleine daraus, dass die streitbefangene Ordnungsverfügung in formeller Hinsicht Mängel aufweist. Zwar hat die Antragsgegnerin offensichtlich die Anforderungen des § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - an eine Anhörung nicht gewahrt, indem sie in ihrem Anhörungsschreiben vom 10. Juni 2020 als entscheidungserheblichen Sachverhalt alleine auf ihre Erkenntnisse zu den Vorstrafen der Antragstellerin abgestellt und dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin auch nur Einsicht in den entsprechenden Verwaltungsvorgang (die hier vorliegende Beiakte Heft 1) gewährt hat. Denn um dem Betroffenen die Gelegenheit zu eröffnen, i. S. d. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW zu den entscheidungserheblichen Tatsachen Stellung zu nehmen, muss die handelnde Behörde den für entscheidungserheblich erachteten Lebenssachverhalt bezeichnen. Die Antragsgegnerin stützt den angefochtenen Bescheid aber mit Problemen bei der Haltung des Hundes „B1. “ im Jahr 2018 überraschend auf einen Lebenssachverhalt, den sie in ihrem Anhörungsschreiben nicht andeutungsweise erwähnt hat. Sie hat dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin auch keine Einsicht in den betreffenden Veraltungsvorgang gewährt. Dieser Verfahrensmangel begründet allein aber kein überwiegendes Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Der Anhörungsmangel kann nämlich noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG NRW geheilt werden und die angegriffenen Regelungen erweisen sich aus den nachfolgenden Gründen nach Aktenlage als materiell rechtmäßig. Da nach diesen Gründen die Antragstellerin nicht die für die strittige Hundehaltung erforderliche Zuverlässigkeit aufweist und diese Hundehaltung folglich erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit begründet, überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse trotz des bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens behebbaren Verfahrensfehlers. Dies gilt umso mehr, als dass der Verfahrensmangel - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen im Einzelnen ergibt - alleine für die erweiterte Haltungsuntersagung gemäß Ziffer 4. der Ordnungsverfügung von Relevanz wäre, und dies auch nur, soweit sie sich auf die Haltung großer Hunde bezieht. Mit dieser Teilregelung wird allein eine mögliche künftige, derzeit aber noch gar nicht absehbare Hundehaltung unterbunden. Diese Einschränkung wiegt gering und ist der Antragstellerin im Hinblick auf die angesprochenen Gefahren zuzumuten. Die Haltungsuntersagung bezogen auf „O. “ hält in materiell-rechtlicher Hinsicht aller Voraussicht nach einer gerichtlichen Überprüfung in der Hauptsache stand. Diese findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 12 Abs. 2 Satz 1 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - Landeshundegesetz (LHundG NRW) -. Hiernach soll das Halten eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes im Sinne des § 10 Abs. 1 untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind, eine erforderliche Erlaubnis nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist beantragt oder eine Erlaubnis versagt wurde „O. “ ist ein Hund der Rasse Dogo Argentino und damit ein Hund i. S. d. § 10 Abs. 1 LHundG NRW. Den entsprechenden Antrag auf Erteilung einer nach § 10 Abs. 1, § 4 Abs. 1 LHundG NRW erforderlichen Erlaubnis hat die Antragsgegnerin mit Ziffer 1. der angefochtenen Ordnungsverfügung abgelehnt. Zudem erfüllt die Antragstellerin auch nicht die gesetzlichen Erlaubnisvoraussetzungen. Nach § 10 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 7 LHundG NRW hängt die Erteilung u. a. von der Zuverlässigkeit des antragstellenden Hundehalters ab. Über diese verfügt die Antragstellerin nicht. Ihre Unzuverlässigkeit ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHundG NRW. Hiernach besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel insbesondere nicht, wer wegen einer Straftat gegen das Vermögen rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Mit ihrer seit dem 31. Dezember 2019 rechtskräftigen Verurteilung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen durch Urteil des Amtsgerichts S. vom 22. November 2019 erfüllt die Antragstellerin das vorgenannte Regelbeispiel. Gründe für eine ausnahmsweise hiervon abweichende Prognose ihrer Zuverlässigkeit liegen nicht vor. Der Einwand der Antragstellerin, der von ihr geschilderte Eingehungsbetrug weise eine völlig andere „Wertigkeit“ als eine Verurteilung wegen Mordes, Totschlags, Vergewaltigung etc. auf, verfängt schon nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHundG NRW nicht und widerspricht der hieraus hervorgehenden gesetzgeberischen Wertung. Die Vorschrift knüpft die Regelunzuverlässigkeit neben der Verurteilung wegen Kapital- bzw. Gewaltdelikten auch explizit an Straftaten gegen das Vermögen. Straftaten gegen das Vermögen liegt typischerweise keine gewaltsame Begehungsform zugrunde. Die innere Rechtfertigung, die Regelunzuverlässigkeit eines Hundehalters auch an die Verurteilung wegen Straftaten zu knüpfen, die keinen unmittelbaren Bezug zu den in § 2 Abs. 1 LHundG genannten Schutzgütern aufweisen, liegt darin begründet, dass der Landesgesetzgeber der Haltung von Hunden i. S. d. § 3 Abs. 1 LHundG NRW eine generelle Gefährlichkeit beimisst und diese folglich als prinzipiell unerwünscht betrachtet. Für in § 10 Abs. 1 LHundG NRW genannte Hunde gilt infolge der Teilverweisung auf die Vorschriften nach §§ 4 ff. nichts anderes. Insoweit sollen Personen, die wegen einer der in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHundG NRW gennannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind, keine der vorgenannten Hunde mehr halten dürfen, weil sie durch die vorsätzliche Begehung der Tat regelmäßig zum Ausdruck gebracht haben, die Rechtsordnung oder wesentliche Rechtsgüter nicht zu respektieren. Vgl. hierzu Amtliche Begründung zum LHundG NRW, LT.-Drs. 13/2387, Seite 27. Hinzu kommt, dass bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen im hunderechtlichen Kontext nicht mehr von einer „überschaubaren Geldstrafe“ und einer „Straftat im deutlich unteren Bereich“ gesprochen werden kann. Es bedarf insoweit keiner weiteren Vertiefung, inwieweit bei sogenannten „Bagatellverurteilungen“ im Einzelfall ein vom Regelfall abweichender Ausnahmefall naheliegen mag. Denn mit ihrer Verurteilung liegt die Antragstellerin deutlich über einer möglichen Bagatellgrenze. So sieht beispielsweise das Waffengesetz in § 5 Abs. 2 Nr. 1, dem § 7 Abs. 1 Nr. 1 LHundG NRW nachgebildet ist, LT.-Drs. 13/2387, Seite 27, eine Grenze von 60 Tagessätzen oder zwei (auch) geringeren Geldstrafen vor. Die Verurteilung der Antragstellerin geht um das Doppelte über diese Grenze hinaus. Atypische Umstände, insbesondere solche, die ihre Tat ausnahmsweise in einem besonders milden Licht erscheinen lassen würden, sind weder ersichtlich noch durch die Antragstellerin dargetan worden. Die Haltungsuntersagung ist auch auf Rechtsfolgeseite nicht zu beanstanden. § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW gibt sie als „Soll“-Vorschrift für den Regelfall vor. Anhaltspunkte für einen atypischen Sachverhalt, in dem der Antragsgegnerin noch ein Ermessensspielraum geblieben wäre, sind nicht ersichtlich. Ausgehend von der offensichtlichen materiellen Rechtmäßigkeit der Haltungsuntersagung unterliegen auch die hierauf bezogene Abgabeaufforderung nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW und die hieran anknüpfende Androhung der Wegnahme von „O. “ im Wege des unmittelbaren Zwangs keinen weiteren Bedenken. Insoweit nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Bescheid Bezug. Schließlich erweist sich auch die erweiterte Haltungsuntersagung in Ziffer 4. der Ordnungsverfügung bezogen auf die künftige Haltung von Hunden i. S. d. § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 11 LHundG NRW als materiell offensichtlich rechtmäßig. Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW kann mit einer Untersagung i. S. d. Sätze 1 und 2 auch die Untersagung der künftigen Haltung der vorgenannten Hunde untersagt werden. Aus der Anknüpfung an § 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 LHundG NRW folgt, dass für eine erweitere Haltungsuntersagung einer der Gründe für eine Haltungsuntersagung nach Satz 1 bzw. Satz 2 gegeben sein muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2018 - 5 E 227/18 -, juris Rn. 6f. Da die Vorschrift nicht die jeweiligen sachlichen Voraussetzungen für eine solche Untersagung herabsetzen soll, ist zwischen der erweiterten Haltungsuntersagung bezüglich Hunden i. S. d. §§ 3 und 10 LHundG NRW einerseits und Hunden i. S. d. § 11 LHundG NRW andererseits zu unterscheiden, weil insoweit unterschiedliche Maßstäbe gelten. Während die künftige Haltungsuntersagung für Hunde i. S. d. §§ 3 und 10 LHundG NRW vor dem Hintergrund der offensichtlichen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 LHundG NRW keinen Bedenken unterliegt, ist im Hinblick auf eine künftige Haltung großer Hunde i. S. d. § 11 LHundG NRW eine differenzierte Betrachtung geboten. Eine Haltungsuntersagung für Hunde i. S. d. § 11 LHundG NRW knüpft gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW an die Haltungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 LHundG NRW an. Mangels Verweisung auf die Vorschriften in § 7 LHundG NRW ist aber für große Hunde ein anderer Zuverlässigkeitsmaßstab anzulegen. Insoweit ist in einem allgemeineren Sinne unzuverlässig i. S. d. § 11 Abs. 2 LHundG NRW, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, die an eine ordnungsgemäße Haltung großer Hunde zu stellenden Anforderungen zu erfüllen. Im gefahrenabwehrrechtlichen Kontext des Landeshundegesetzes ist dabei zu fordern, dass die für die Unzuverlässigkeitsprognose maßgeblichen Umstände einen Bezug zu den in § 2 Abs. 1 LHundG NRW genannten Schutzgütern und den dort angeführten Anforderungen an die Haltung von Hunden aufweisen. Das Verwaltungsgericht ist insoweit zu einer eigenständigen uneingeschränkten Prognose berufen. Hieran gemessen ist unter Berücksichtigung aller vorliegenden Erkenntnisse des Einzelfalls auch die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin i. S. d. § 11 Abs. 2 LHundG NRW anzunehmen. Zwar lässt sich diese Annahme nicht allein an die vorgenannte Verurteilung der Antragstellerin wegen Betruges knüpfen, weil die zugrundeliegende(-n) Tat(-en) keinen unmittelbaren Bezug zu den Schutzgütern des Landeshundegesetzes und der Haltung von Hunden aufweisen. Eine Gesamtschau ihres summarisch zu würdigenden Verhaltens ergibt aber, dass sie keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Haltung großer Hunde bietet. Denn der Antragstellerin fehlt offenkundig das nötige Gefahren- und Verantwortungsbewusstsein, um von solchen Hunden ausgehende Gefahren zu vermeiden. Dies zeigt sich zunächst im aktenkundigen Umgang der Antragstellerin mit „B. “ im Zusammenhang mit hunderechtlich relevanten Vorfällen. Der in der Vergangenheit von ihr gehaltene Hund „B. “ ist ein Schäferhund-Mischling, der unter die Vorschrift des § 11 LHundG NRW fällt. Dass diesem Hund nach den vorliegenden Erkenntnissen ein erhebliches Gefahrenpotenzial für die Gesundheit anderer Menschen und Tiere innewohnt, ergibt sich schon aus Folgendem: Am 7. Oktober 2018 biss „B. “ den Hund der Eheleute X. ohne erkennbaren Grund in Rute und (wohl auch) Hals. Bereits drei Wochen zuvor sei „B. “ nach Angaben von Frau X. auf ihren Hund gestürzt und habe zugleich ihren Mann zu Fall gebracht, der sich hierbei verletzt habe. Angeleint werde „B. “ seitens der Antragstellerin nie. Nachdem die Antragstellerin „B. “ Mitte März 2020 zunächst an Frau H. -D. , eine erfahrene Hundetrainerin abgegeben hatte, biss der Hund deren Tochter beim Spaziergang. Als der Hund sodann an Frau T. weitergegeben wurde, attackierte „B. “ deren Jack-Russel-Terrier. Auch weitere Vermittlungen noch innerhalb des März 2020 schlugen fehl, „B. “ wurde mehrfach erneut an die Antragstellerin zurückgegeben. Mittlerweile befindet sich der Hund in Österreich, wenngleich er auch dort nach Darstellung der Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung bereits mehrfach wegen massiver Probleme aufgefallen sei. Die Antragstellerin selbst gibt über den Hund im Rahmen einer „Ebay-Kleinanzeigen“-Anzeige vom 15. März 2020 an, dass dieser eine „erfahrene und Konsequente Hand“ brauche und sich mit anderen Hunden „nach Sympathie“ verstehe, wobei „kleine (Hunde) eher nicht so sein Fall“ seien. Dass, wie von der Antragstellerin in einer E-Mail vom 16. April 2020 gegenüber der Antragsgegnerin geäußert, der Hund „ durch die Stellen“ - gemeint sind die verschiedenen Haushalte, in die sie „B. “ seit März 2020 abgegeben hatte - „ganz versaut worden sei “, also dieser seine Gefährlichkeit erst in der Obhut anderer Haushalte entwickelt habe, wird schon dadurch widerlegt, dass die ersten gefahrenabwehrrechtlich relevanten Vorfälle mit „B. “ noch aus der Zeit stammen, als die Antragstellerin diesen noch gehalten hat. Vor diesem Hintergrund genügt das bei der Haltung von „B. “ gezeigte Verhalten der Antragstellerin nicht ihrer Pflicht, Hunde so zu halten, zu beaufsichtigen und zu führen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Dies lässt besorgen, dass auch künftige Haltungen großer Hunde durch sie erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit hervorrufen. Zunächst ist festzustellen, dass sie nach mehrfachem Bekunden der Eheleute X. und auch nach eigenen Angaben „B. “ regelmäßig weitgehend ohne Leine geführt hat. Ungeachtet dessen, ob in den jeweiligen Situationen nach § 2 Abs. 2 LHundG NRW oder nach weitergehenden ortsrechtlichen Vorschriften eine Leinenpflicht bestand, ist von einem Hundehalter zu verlangen, seine Hunde jedenfalls dann an der Leine zu führen oder andere geeignete Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn für ihn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass von seinem Hund in bestimmten Situationen Gefahren ausgehen. Insoweit wäre etwa von der Antragstellerin in der Situation am 7. Oktober 2018 zu verlangen gewesen, dass sie „B. “ entweder an der Leine führt oder anderweitig unter Kontrolle hält. Denn bereits drei Wochen zuvor war es zu einer entsprechenden Attacke durch „B. “ gekommen, worauf Herr X. der Antragstellerin noch nahe gelegt hatte, „B. “ an der Leine zu führen. Das fehlende Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit „B. “ zeigt sich weiter darin, dass die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 19. November 2018 sowohl das Verhalten ihres Hundes zu verharmlosen sucht als auch den Eheleuten X. und deren Hund eine Mitverantwortung für den Vorfall zuschiebt. Denn im Hinblick auf die jeden Hundehalter gleichermaßen treffende Verpflichtung (§ 2 Abs. 1 LHundG NRW), für eine gefahrenlose Haltung ihrer Hunde zu sorgen, ist es unerheblich, ob und inwieweit die Eheleute X. und deren Hund eine Mitverantwortung an dem Vorfall trifft. Vielmehr ist festzuhalten, dass die Antragstellerin in der vorliegenden Situation trotz Kenntnis um das problematische Verhalten von „B. “ keine geeigneten Maßnahmen getroffen hat, um eine Gefährdung anderer durch ihren Hund auszuschließen. Dass sie in einer späteren E-Mail vom 16. April 2020 im Zusammenhang mit dem Vorfall von einem „Schwachsinns Vorfall“ spricht, bestätigt, dass die Antragstellerin ihre gefahrenrechtliche Verantwortung für „B. “ zu keinem Zeitpunkt erkannt hat. Das hierzu von ihr benannte „Gerichtsurteil“, also das Urteil des Amtsgerichts S. vom 2. Dezember 2019 im zivilrechtlichen Haftungsprozess entlastet sie nicht, weil dieses sich entscheidungstragend nur zur Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, nicht aber zur Haftung der Antragstellerin dem Grunde nach verhält. Die vorstehende Bewertung wird noch dadurch untermauert, dass die Antragstellerin in ihrer E-Mail vom 16. April 2020 die von „B. “ ausgehenden Gefahren selbst nach weiteren (Beiß-)Vorfällen in anderen Haushalten negiert, „[…] er ist ein so toller Hund“, der durch die stellen ganz versaut wurde, wäre es bei mir anders verlaufen wäre er niemals gegangen […] “), zugleich die Ursachen für dessen problematisches Verhalten allein bei anderen Personen sucht, „Und wenn man zu blöd ist so ein Hund zu führen sollte man es von vorne herein lassen“), und sich nicht ansatzweise mit ihrer eigenen Verantwortung hierbei auseinandersetzt. Zusätzlich lassen ihre persönlichen Lebensumstände, soweit diese aktenkundig sind, durchgreifende Zweifel daran aufkommen, dass die Antragstellerin in der Lage ist, potentielle Gefahren durch Hunde zu verhüten. Die Antragstellerin leidet offenkundig an psychischen Problemen und wird durch den sozialpsychiatrischen Dienst der Antragsgegnerin betreut. Bei einer polizeilichen Wohnungsdurchsuchung im August 2019 wurde die Wohnung der Antragstellerin in einem verwahrlosten („messiartigen“) Zustand vorgefunden. Sie selbst sah sich auch wegen „ihrer Unsicherheit und Psyche“ nicht in der Lage, „B. “ weiter zu halten. Ebenso habe sie sich (zeitweise) psychisch nicht in der Lage gesehen, in ihrer Wohnung zu wohnen (vgl. Vermerk vom 17. März 2020, Bl. 65 der Beiakte Heft 4). Nach diesen Feststellungen erscheint es indes unwahrscheinlich, dass die Antragstellerin in der Lage sein soll, den Anforderungen an die Haltung gefahrenträchtiger Hunde zu genügen. Abschließend wird ihre fehlende Fähigkeit zur Gefahreneinschätzung noch dadurch bestätigt, dass sie sich trotz der von ihr erkannten psychischen Beeinträchtigungen im Mai 2021 einen Hund der Rasse Dogo Argentino, folglich einen Hund nach § 10 LHundG NRW, aus „schlechter Haltung“ angeschafft hat. Denn bei Hunden dieser Rasse, für die der Gesetzgeber von vorneherein eine gesteigerte Gefährlichkeit annimmt, bedarf es, zumal wenn der Hund in der Vergangenheit bereits schlecht erzogen wurde, eines besonders verantwortungsbewussten und umsichtigen Umgangs, den die Antragstellerin aus den vorstehenden Gründen nicht zu leisten vermag. Vor dem Hintergrund unterliegt auch die Ermessensbetätigung der Antragsgegnerin, die das Verwaltungsgericht nur nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO zu überprüfen hat, keinen Bedenken. Ausgehend vom Zweck der Ermächtigungsgrundlage hat die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass auch künftig bei der Antragstellerin mit der Haltung von Hunden i. S. d. §§ 3, 10 und 11 LHundG NRW zu rechnen und dies aus Gründen der Gefahrenabwehr zu unterbinden ist. An der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Regelungen besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse, weil aus den vorgenannten Gründen jede weitere Haltung von großen oder gefährlichen Hunden durch die Antragstellerin mit erheblichen Gefahren für die Allgemeinheit verbunden ist, die nicht bis zum Abschluss des Klageverfahrens hingenommen werden können. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Gegen den Beschluss zu 2. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich der als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss im Übrigen muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 3. kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Beschwerdegegenstand 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.