Leitsatz: Die Ordnungsfunktion des glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalts rechtfertigt es in aller Regel, auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 GewO allein aufgrund der formellen Illegalität des Spielhallenbetriebs dessen Schließung zu verfügen. Auf berechtigte, vom Regelfall des § 15 Abs. 2 GewO abweichende Interessen, die eine hierüber hinausgehende nähere Prüfung der materiellen Erlaubnisvoraussetzungen unter Vertrauensschutzgesichtspunkten und mit Blick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes gebieten könnten, können sich Betreiber von Bestandsspielhallen nicht berufen, wenn die durch die mit dem Ersten Glücksspielstaatsvertrag eingeführten Abstandsgebote entstandene Konkurenzsituation zuvor bereits durch eine Auswahlentscheidung zu ihren Lasten aufgelöst wurde. Die Frage, welcher von mehreren Spielhallenbetrieben besser geeignet ist, die Ziele des Glücksspielstaatvertrages zu fördern bzw. zu erreichen, ist keiner rein schematischen Betrachtung zugänglich. Es obliegt vielmehr den zuständigen Behörden, unter Würdigung der ihr vorliegenden Erkenntnisse und im Einzelfall die maßgeblichen Unterscheidungskriterien herauszuarbeiten, zu gewichten und anzuwenden. Bei einem Gleichstand hinsichtlich der Förderung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags kann die Behörde darauf abstellen, wer auf schutzwürdigere Bestandsinteressen verweisen kann. Dabei kann maßgeblich berücksichtigt werden, wer durch die aufgrund des Ersten Glücksspielstaatsvertrags getroffene Auswahlentscheidung begünstigt ist. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese sind nicht erstattungsfähig. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag zu 1., die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 782/23 der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 03.02.2023 (Az.:000) und 01.02.2023 (Az.:000) betreffend Spielhalle 1 und Spielhalle 2, S. Straße 000, 000 F1. jeweils hinsichtlich der Betriebsschließungsverfügung zu Ziffer 2 wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung zu Ziffer 3 anzuordnen, ist unbegründet. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt im Fall einer Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiederherstellen. In Bezug auf Vollstreckungsmaßnahmen wie die Zwangsmittelandrohungen kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW. Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt es maßgeblich darauf an, ob der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung voraussichtlich Bestand haben wird. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, hat der Antrag in aller Regel Erfolg, da kein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines erkennbar rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig und besteht im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung, muss das private Interesse an deren Aussetzung zurücktreten. Hiervon ausgehend fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Schließungsverfügung ist auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 GewO offensichtlich rechtmäßig. Danach kann die Fortsetzung eines Gewerbebetriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn zur Ausübung des Gewerbes eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist und das Gewerbe ohne diese Zulassung betrieben wird. Die streitbetroffenen Spielhallen der Antragstellerin stellen ein erlaubnispflichtiges Gewerbe in diesem Sinne dar, das ohne Erlaubnis betrieben wird. Zur Ausübung dieses Gewerbes sind u.a. glücksspielrechtliche Erlaubnisse gemäß § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW (2021) i. V. m. § 24 Abs. 1 GlüStV (2021) erforderlich. Die Antragstellerin verfügt nicht über solche Erlaubnisse, da die Antragsgegnerin ihre entsprechenden Anträge mit den streitgegenständlichen Bescheiden vom 1. und 3 Februar 2023 abgelehnt hat. Angesichts des weitgefassten Wortlauts des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO, der Zulassungen für einen Gewerbebetrieb allgemein und in den verschiedensten Formen aufzählt, besteht für eine einschränkende Auslegung und für die Annahme, nur in der Gewerbeordnung selbst geregelte Zulassungen seien erfasst, kein Anlass. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 4 B 179/18 –, juris. Die Schließungsanordnungen sind nach dem Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO nicht ermessensfehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat weder die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten noch hiervon in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Insbesondere folgt eine Ermessensüberschreitung nicht aus den Rechtsbehauptungen der Antragstellerin, sie habe Ansprüche auf die Erteilung der o. g. glücksspielrechtlichen Erlaubnisse bzw. Neubescheidung ihrer entsprechenden Anträge. Die Ordnungsfunktion des Erlaubnisvorbehalts rechtfertigt es in aller Regel, auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 GewO allein aufgrund der formellen Illegalität des Spielhallenbetriebs dessen Schließung zu verfügen. Im Einzelfall kann das Verhältnismäßigkeitsgebot dem Einschreiten allenfalls dann entgegenstehen, wenn der Betroffene offensichtlich, d. h. ohne weitere Prüfung, die Erlaubnis beanspruchen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2018 – 4 B 1375/17 –, juris. Auf berechtigte, vom Regelfall des § 15 Abs. 2 GewO abweichende Interessen der Betreiber von Bestandsspielhallen, die eine hierüber hinausgehende nähere Prüfung der materiellen Erlaubnisvoraussetzungen unter Vertrauensschutzgesichtspunkten und mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes gebieten könnten, kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Die Betreiber von bis zum 30. November 2017 rechtmäßig betriebenen Bestandsspielhallen, die aufgrund der mit dem Ersten Glücksspielstaatsvertrag im Jahr 2012 eingeführten Abstandsgebote erstmals ein Auswahlverfahren in einer Konkurrenzsituation zu durchlaufen hatten, konnten eine vertiefte Berücksichtigung ihrer berechtigten Interessen im Rahmen des durch § 15 Abs. 2 GewO eingeräumten Ermessens beanspruchen, weil sie nicht dem von der Norm vorausgesetzten Regelfall entsprachen, einen gewerblichen Betrieb ohne die erforderliche Erlaubnis begonnen zu haben. Sie konnten demzufolge eine Duldung ihres Betriebs bis zu einer Auflösung dieser Konkurrenzsituation durch eine Auswahlentscheidung und eine daran anschließende, effektiven Rechtsschutz gewährleistende gerichtliche Überprüfung dieser Auswahlentscheidung beanspruchen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 4 B 179/18 –, juris. Die Antragstellerin kann sich gerade nicht auf solche vom Regelfall des § 15 Abs. 2 GewO abweichenden schutzwürdigen Interessen berufen. Vielmehr ist sie im Hinblick auf das Abstandsgebot wie eine Antragstellerin einer neuen Spielhalle anzusehen. Denn die Konkurrenzsituation nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV a. F. war vor Inkrafttreten der Neuregelung am 1.7.2021 zu ihren Lasten und zugunsten der Beigeladenen durch die im Jahr 2017 getroffene Auswahlentscheidung aufgelöst worden. Den hiergegen eröffneten gerichtlichen Rechtsschutz hatte die Antragstellerin nicht ausgeschöpft, sondern ihre Klage 19 K 731/18 gegen die der Beigeladenen aufgrund der Auswahlentscheidung erteilte Erlaubnis zurückgenommen. Die auf den 30.6.2021 befristete Erlaubnis auf der Grundlage einer Härtefallbefreiung begründete keine berechtigte Erwartung auf eine Fortführung des Betriebs ab dem 1.7.2021. Denn die Antragstellerin musste nach der Auswahlentscheidung im Jahr 2017 damit rechnen, dass der Erteilung einer Erlaubnis ab dem 1.7.2021 Abstandsgebote entgegenstehen würden. Vgl. zur Einschränkung des Gewichts von Bestandsinteressen seit dem 1.7.2021 ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2022 – 4 B 1522/21 –, juris. Die Beigeladene hat auch nicht verbindlich auf ihr aus dieser Auswahlentscheidung erwachsene rechtliche Vorteile verzichtet. Der von der Antragstellerin angeführte Schriftsatz der Beigeladenen vom 21. März 2018 im Klageverfahren 19 K 731/18 enthält keine derartige Erklärung, sondern erschöpft sich in einem prozessual motivierten Verteidigungsvorbringen zur Begründung des Klageabweisungsantrags. Die Beigeladene hat der Auswahlentscheidung zudem nicht jegliche Relevanz für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2021 abgesprochen. Vielmehr hat sie lediglich geltend gemacht, es sei „möglich“, dass daneben „weitere bzw. andere“ Umstände in neuen Erlaubnisverfahren Berücksichtigung fänden. Dies zugrunde gelegt steht das Gebot der Verhältnismäßigkeit den streitgegenständlichen Schließungsanordnungen nicht entgegen. Es ist bei Weitem nicht offensichtlich, dass die Antragstellerin Erlaubnisse gemäß § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW i. V. m. § 24 Abs. 1 GlüStV zum Betrieb ihrer streitbetroffenen Spielhallen beanspruchen kann. Vielmehr spricht bei summarischer Prüfung alles dafür, dass die angegriffene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin und damit das Abstandsgebot gemäß § 25 Abs. 1 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. 3 und 4 AG GlüStV NRW der Erlaubniserteilung entgegenstehen. Die Rechte der Antragstellerin in Bezug auf die begehrten glücksspielrechtlichen Erlaubnisse beschränken sich von vornherein auf einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zwischen ihrem Spielhallenstandort S. Str. 000 in F. und der mit ihr konkurrierenden unter der Anschrift S. Str. 000 betriebenen Spielhalle der Beigeladenen. Einer unmittelbaren Erlaubniserteilung steht das besagte Abstandsgebot entgegen. Beide Standorte liegen nur circa 50 Meter auseinander und unterschreiten damit den Regelmindestabstand von 350 Meter ebenso wie den nach § 16 Abs. 4 AG GlüStV NRW ggf. zulässigen geringeren Mindestabstand von 100 Metern. Von der hierdurch veranlassten Auswahlentscheidung war die Beigeladene entgegen der von der Antragstellerin geäußerten Auffassung nicht deswegen ausgeschlossen, weil sie für die Spielhalle in der S. Str. 000 eine statt zwei Grundrisszeichnungen eingereicht hat. Die Notwendigkeit einer Auswahlentscheidung wird durch das Abstandsgebot ausgelöst und durch formelle behördliche Maßgaben bzgl. der vorzulegenden Unterlagen nicht berührt. Die Antragsgegnerin hat im Übrigen dargelegt, dass der Zweck der Vorlage eines 2. Grundrisses darin bestand, Kopierkosten zu sparen. Dieser Zweck war schon deswegen obsolet, weil die Beigeladene den Grundriss per E-Mail eingereicht hat. Unabhängig hiervon ist evident, dass die Auswahlentscheidung in der Sache nicht auf eine solche bloße Förmlichkeit gestützt werden kann. Gegen die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung bestehen keine Bedenken. Sie unterliegt als Ermessensentscheidung nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur darauf hin, ob die Antragsgegnerin die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2019 - 4 B 255/18 -, juris Rn. 23ff. m.w.N. Soweit die Antragstellerin eine unzureichende Amtsermittlung hinsichtlich der Verfügungsbefugnis der Beigeladenen über die Räumlichkeiten der konkurrierenden Spielhalle rügt, zeigt sie keinen Ermessensfehlgebrauch auf. Die Antragsgegnerin hatte keinen Anlass, an der Verfügungsbefugnis der Beigeladenen zu zweifeln. Dass ein von ihr vorgelegter Mietvertrag bis zum 30. April 2021 befristet war, gibt hierfür nichts her. Denn es drängt sich geradezu auf, dass dieser Vertrag verlängert worden sein wird, wenn die Beigeladene eine glücksspielrechtliche Erlaubnis für die fraglichen Räumlichkeiten begehrt. Solche Vertragsverlängerungen sind übliche Abläufe. Das veranschaulicht der Fall der Antragstellerin, für die selbst unter dem 7. April 2016 ein nur bis zum 31. Dezember 2020 befristeter Mietvertrag vorgelegt worden war. Die von der Antragsgegnerin angewandten Auswahlkriterien sind mit dem Zweck der Ermächtigung vereinbar. Angesichts des zentralen Anliegens der glücksspielrechtlichen Regelungen insgesamt, die in § 1 GlüStV angeführten Ziele des Glückspielstaatsvertrags zu verwirklichen, hat sich die Auswahlentscheidung jedenfalls nicht nachrangig an diesen Zielen zu orientieren. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2019, a. a. O., Rn. 25, 44. Dieser Anforderung genügt die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin. Diese kommt in den angefochtenen Bescheiden nach umfassender und sorgfältiger Würdigung des Sachverhalts zu dem Schluss, dass die konkurrierenden Standorte keine maßgeblichen Unterschiede in der Eignung, die Ziele des § 1 GlüStV zu fördern, erkennen lassen. Diese Ausführungen sind substanziell, schlüssig und gut nachvollziehbar. Die Einwände der Antragstellerin gegen diesen Vergleich verfangen nicht. Sie laufen darauf hinaus, dass die Antragstellerin ihre eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der Antragsgegnerin setzen will. Es ist aber allein Sache der zuständigen Behörden, diese Bewertung im Rahmen ihrer Ermessensbetätigung vorzunehmen. Die Frage, welcher von mehreren Spielhallenbetrieben besser geeignet ist, die Ziele des Glückspielstaatsvertrages zu fördern bzw. zu erreichen, ist keiner rein schematischen Betrachtung zugänglich. Es obliegt vielmehr den zuständigen Behörden, unter Würdigung der ihr vorliegenden Erkenntnisse und im Einzelfall die maßgeblichen Unterscheidungskriterien herauszuarbeiten, zu gewichten und anzuwenden. Eben dies hat die Antragsgegnerin mit der angesprochenen Würdigung getan. Bewertungsfehler zeigt die Antragstellerin mit ihrem Vortrag, die Antragsgegnerin habe einen Verstoß der Beigeladenen gegen Vorschriften des Nichtraucherschutzgesetzes NRW im Jahr 2020 und eine Verspätung der Vorlage von Berichten zur Umsetzung des Sozialkonzepts in der ersten Hälfte des Jahres 2022 unzureichend gewürdigt, nicht auf. Der angebliche Verstoß gegen das Nichtraucherschutzgesetz wurde durch einen „Sicherheitsberater“ aus C. in O. angezeigt. Dies stellt evident keine hinreichende Grundlage für einen im Rahmen der Auswahlentscheidung relevanten Vorwurf dar. Der Bezug des „Sicherheitsberaters“ zum strittigen Standort ist nicht nachvollziehbar. Die Antragsgegnerin ist der Anzeige nachgegangen, ohne dass sich der Vorwurf erhärten ließ. Zum angeblichen Verstoß gegen die Berichtspflicht hat die Antragsgegnerin tragfähig angemerkt, dass der Bericht auch rechtzeitig eingegangen und aufgrund von Störungen in ihrem Dienstbetrieb verloren gegangen sein kann. Das erscheint nach eigenen Erfahrungen des Gerichts mit nicht bei der Antragsgegnerin „ankommenden“ Schriftstücken plausibel. Ungeachtet dessen würde ein solch singulärer und eher geringgewichtiger Verstoß gegen Berichtspflichten selbst bei Unterstellung als gegeben nicht dazu zwingen, der Antragstellerin einen Vorsprung hinsichtlich der Förderung der Ziele des § 1 GlüStV einzuräumen. Der Antragstellerin können im Übrigen, wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt, ebenfalls geringgewichtige Vorhalte einer Beeinträchtigung dieser Ziele gemacht werden. Es erscheint vertretbar, sowohl in der verharmlosenden Außendarstellung ihrer Spielhalle als „T. “ als auch in dem zwischenzeitlichen Hinweis der Antragstellerin im Eingangsbereich des strittigen Standorts auf ein weiteres Spielhallenangebot in ihrer Filiale G. Str. 000 tendenziell die Ziele der Spielsuchtbekämpfung und des Spielerschutzes konterkarierende Werbung zu sehen. Dass dieses Verhalten geduldet bzw. gesetzeskonform sein mag, wie die Antragstellerin einwendet, bedeutet nicht, dass es für die Prognose der Förderung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags weniger maßgeblich wäre als ein geringfügiger Verstoß gegen Berichtspflichten. Die gegenteilige Annahme der Antragstellerin läuft auf eine nach den genannten Maßstäben nicht maßgebliche schematische Betrachtung hinaus. Auch das im Erlass des Ministerium des Innern des Landes NRW vom 22. Oktober 2021 – Az. 113-38.07.13 – 5 – (im Folgenden: Erlass vom 22. Oktober 2021) genannte Auswahlkriterium der bestmöglichen Ausschöpfung der Standortkapazität hat die Antragsgegnerin herangezogen. Sie ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sich auch hieraus kein Vorsprung einer der Konkurrentinnen ergibt. Die maßgeblichen Überlegungen orientieren sich am Zweck der Ermächtigung und lassen auch sonst keine Ermessensfehler erkennen. Solche werden auch nicht von der Antragstellerin behauptet. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin durfte die Antragsgegnerin bei diesem Gleichstand darauf abstellen, dass die Beigeladene auf schutzwürdigere Bestandsinteressen verweisen kann. Der von der Antragstellerin angeführte Erlass vom 22. Oktober 2021 steht dem nicht entgegen. Die Nennung von 2 Auswahlkriterien besagt nicht, dass bei einem sich hiernach ergebenden Gleichstand keine ergänzenden Auswahlkriterien herangezogen werden dürfen. Für einen solche Beschränkung fehlt es an jeglichem Anhalt. Sie würde vorliegend dazu führen, dass statt der geschützten Bestandsinteressen der Beigeladenen das willkürliche Los den Ausschlag geben müsste. Das wäre mit den Wertungen des Glücksspielstaatsvertrages nicht vereinbar. Denn dieser trägt dem Bestandsschutz gerade im Rahmen erteilter Erlaubnisse Rechnung. Wie auf S. 4 bereits dargelegt, war den grundrechtlich geschützten Bestandsinteressen der Betreiber von bis zum 30. November 2017 rechtmäßig betriebenen Bestandsspielhallen hinsichtlich der aufgrund des Ersten Glücksspielstaatsvertrags im Jahr 2012 eingeführten Abstandsgebote durch eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV a. F. vor dem 1.7.2021 Rechnung zu tragen. An diese Lösung des Abstandskonflikts knüpft die Neuregelung an. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2022 – 4 B 1522/21 –, a. a. O. Diese Lösung und damit der mit der Auswahlentscheidung nach altem Recht zwingend zu würdigende und bestätigte Vertrauensschutz würden mit der von der Antragstellerin begehrten Außerachtlassung im Nachhinein völlig entwertet. Damit wäre der im besagten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen dargelegten Konzeption des Glücksspielstaatsvertrages hinsichtlich der Beachtung der berechtigten Bestandsinteressen die Grundlage entzogen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin der Beigeladenen den Vorrang aufgrund schutzwürdigeren Vertrauens eingeräumt hat. Dass die Auswahlentscheidung im Jahr 2017 zu Gunsten der Beigeladenen ausgefallen ist, ist sogar nicht nur, wie die Antragsgegnerin zur Begründung ihrer Auswahlentscheidung ausgeführt hat, „deutlich nachrangig“, sondern zentral zu würdigen. Denn damit wurde, wie oben bereits angesprochen, gerade im Hinblick auf das Abstandsgebot die entscheidende Weichenstellung vorgenommen. Während die Antragstellerin hierdurch bezogen auf das Abstandsgebot auf den Status einer Neubewerberin zurückfiel, durfte die Beigeladene darauf vertrauen, dass ihren durch die Auswahlentscheidung bestätigten Bestandsschutzinteressen weiterhin Rechnung getragen wird. Der auf das Alter der ersten spielhallenbezogenen Erlaubnis bezogene Einwand der Antragstellerin, ihr Standort sei bereits vor 1997 betrieben worden, geht daran vorbei, dass der Vertrauensschutz betreiber- und nicht standortbezogen zu bewerten und zu gewichten ist. An der sofortigen Vollziehung der Schließungsanordnungen besteht aus den in den Begründungen zu Ziffer 3. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügungen genannten Gründen ein besonderes Interesse. Die Zwangsgeldandrohungen sind aus den Gründen der angefochtenen Bescheide offensichtlich rechtmäßig. Der Antrag zu 2., a. die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Fortbetrieb der Spielhallen 1 und 2 am Standort S. Straße 000, 000 F. bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren 19 K 782/23 vorläufig zu dulden, b. hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Fortbetrieb der Spielhallen 1 und 2 am Standort S. Straße 000, 000 F. bis zur erneuten Bescheidung ihres Erlaubnisantrags zu dulden, hat jedenfalls mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs gemäß §§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO keinen Erfolg. Ein Ausnahmefall, in dem ein Spielhallenbetrieb ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu dulden sein kann, kann aus Gründen effektiven Rechtsschutzes anzunehmen sein oder sich daraus ergeben, dass die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2022 – 4 B 1522/21 –, a. a. O. Beides ist hier aus den vorstehenden Gründen nicht der Fall. Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dier außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeit der Antragstellerin aufzuerlegen, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem aus § 154 Abs. 3 VwGO folgenden Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.