Beschluss
4 B 179/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0718.4B179.18.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30.1.2018 geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 12161/17 (VG Gelsenkirchen) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4.12.2017 wird hinsichtlich der Regelungen in Ziffern 1. und 2. der Verfügung wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30.1.2018 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 12161/17 (VG Gelsenkirchen) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4.12.2017 wird hinsichtlich der Regelungen in Ziffern 1. und 2. der Verfügung wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.