Beschluss
4 L 1089/23
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2023:0728.4L1089.23.00
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Tenor
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, in die Jahrgangsstufe 5 der H. in E. aufzunehmen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, in die Jahrgangsstufe 5 der H. in E. aufzunehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn zum Schuljahr 2023/24 vorläufig, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, in die Jahrgangsstufe 5 der H. in E. aufzunehmen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über seinen Aufnahmeantrag vorläufig unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, hat mit dem Hauptantrag Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Verwaltungsgericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung – ZPO – sind die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen des von ihm verfolgten Anspruchs auf Aufnahme in die H. sowie einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Unter Zugrundelegung der dem Gericht vorgelegten Aufnahmeunterlagen hat der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 der H. mit der Folge rechtsfehlerhaft abgelehnt, dass vorläufig, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, ein unmittelbarer Aufnahmeanspruch des Antragstellers besteht. Rechtsgrundlage für einen entsprechenden Aufnahmeanspruch ist § 46 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes NRW – SchulG NRW –. Danach entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme eines Schülers innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz SchulG NRW kann die Aufnahme in eine Schule abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren für einzelne Schulstufen oder Schulformen sowie Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang können in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt werden (§ 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW). Solche besonderen Aufnahmevoraussetzungen, -verfahren und -kriterien regelt für die Gesamtschule insbesondere § 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I – APO-S I –. Gemessen an den genannten Vorgaben ist die Aufnahmekapazität der Jahrgangsstufe 5 der sechszügigen H. E. im Schuljahr 2023/24 rechtlich nicht erschöpft, da die Schulleiterin im Rahmen der Aufnahmeentscheidung nach § 1 Abs. 2 APO-S I einen Schüler aufgenommen hat, den sie in dieser Gruppe nicht hat berücksichtigen dürfen. Zwar ist die Schulleiterin in nicht zu beanstandender Weise von einer Gesamtaufnahmekapazität in den sechs Parallelklassen mit jeweils 27 Schülerinnen und Schüler, also insgesamt 162 Schülerinnen und Schüler ausgegangen. Insbesondere weist die Beschränkung der Plätze pro Klasse auf den Klassenfrequenzwert (27) keine Rechtsfehler auf. Davon standen 19 in einem gesonderten Verfahren (vgl. § 1 Abs. 4 APO-S I) zu vergebende Plätze nur für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf und 143 Plätze für die übrigen Schülerinnen und Schüler zur Verfügung. Im Rahmen der Vergabe dieser 143 Plätze hat die Schulleiterin zu Unrecht einen Platz an einen Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf vergeben. Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter ein Auswahlverfahren nach § 1 Abs. 2 APO-S I durchzuführen. Ist an der Schule allerdings ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet und ist eine Aufnahmekapazität für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bestimmt, so führt die Schulleiterin oder der Schulleiter für diese Plätze ein eigenständiges Aufnahmeverfahren durch (§ 1 Abs. 4 APO-S I). In diesen Vorschriften kommt zum Ausdruck, dass die jeweiligen Plätze der einen Gruppe für die Schülerinnen und Schüler der anderen Gruppe von vorneherein nicht zur Verfügung stehen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. August 2020 – 18 L 1264/20 –, juris Rn. 11. Hier war die Aufnahmekapazität für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf mit 19 Plätzen bestimmt worden. Die Bestimmung der Kapazität geschieht in der Praxis dadurch, dass die Schulaufsicht der Schule eine konkrete Anzahl von Schülerinnen und Schülern „zuweist“. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2021 – 19 B 1343/21 –, juris Rn. 4. Ausweislich des Protokolls über das Aufnahmeverfahren vom 27. Januar 2023 wurden der H. durch „Listenzuweisung“ der Stadt E. vom 11. Januar 2023 insgesamt 19 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf zugewiesen. Dass die Kapazität auch tatsächlich nicht höher war, ergibt sich daraus, dass die Schulleiterin den (einzigen) weiteren Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf nicht ohne Weiteres aufgenommen hat. Mit der Durchführung des selbständigen Aufnahmeverfahrens und der daraus folgenden Aufnahme der 19 Schülerinnen und Schüler war die Kapazität für diese Aufnahmegruppe damit erschöpft. Ausweislich des gerichtlichen Vorbringens der Schulleiterin wurde der Schüler mit der Aufnahme-Nr. 68 dann jedoch als Härtefall berücksichtigt. Der Schüler weist einen nachgewiesenen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf auf. Die Schulleiterin hat hierzu weiter ausgeführt, dass der Schüler zunächst einer anderen Schule zugewiesen worden sei. Das Schulamt habe sie jedoch gebeten, dessen Härtefallantrag aufgrund der – in ihrem genauen Umfang erst später bekannt gewordenen – besonderen psychisch-physischen Einschränkungen des Schülers zu prüfen. Der Schüler sei zunächst einer entfernteren Realschule zugewiesen worden, weil der H. bereits 19 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf zugewiesen worden seien. Durch die Aufnahme als Härtefall nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I wurde der Schüler mit der Aufnahme-Nr. 68 zu Unrecht nicht in das von § 1 Abs. 4 APO-S I vorgesehene Aufnahmeverfahren einbezogen. Zwar ist es zutreffend, dass der Schulleiterin bei der Bestimmung der Härtefälle nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018 –19 B 1153/18 –, juris Rn. 21 und vom 13. Dezember 2013 – 19 E 1086/13 –, juris Rn. 11. Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass die Aufnahme des betroffenen Schülers mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf als Härtefall mit einer Verringerung der Aufnahmekapazität der Schülerinnen und Schüler einherging, deren Plätze nach § 1 Abs. 2 APO-S I vergeben werden (von 143 auf 142). Damit verminderten sich die Aufnahmechancen der Schülerinnen und Schüler, die – wie der Antragsteller – keinen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufweisen. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt im vorliegenden Fall, in dem die Aufnahmekapazität nach § 1 Abs. 2 APO-S I rechtsfehlerhaft verringert – also nicht erschöpft – wurde, zu einem unmittelbaren Aufnahmeanspruch, weil der Antragsteller ausweislich des Verwaltungsvorgangs der einzig verbliebene Schüler ist, der sich im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Ablehnung der Schulaufnahme wehrt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2014 – 19 B 961/14 –, juris Rn. 2. Einer Aufnahme des Antragstellers steht auch nicht die Begrenzung der Aufnahmekapazität auf 27 Schüler pro Klassenzug entgegen. Denn dies führt schon nicht zu einer absoluten Bandbreitenüberschreitung. Dazu tritt, dass im Falle eines fehlerhaften Auswahlverfahrens eine geringfügige Überschreitung der reduzierten Bandbreitenobergrenze zulässig ist. Denn die Anerkennung eines solchen Ausnahmefalls dient der Möglichkeit der nachträglichen Korrektur eines der Schulleitung anzulastenden Fehlers und zugleich der Gewährleistung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG –. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 – 19 A 2303/17 –, juris Rn. 97. Schließlich hat der Antragsteller auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. In Konstellationen wie der vorliegenden ist es den Antragstellern nicht zuzumuten, den rechtskräftigen Abschluss des Rechtsmittelverfahrens in der Hauptsache abzuwarten. Ein wesentlicher Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, den der gerichtliche Eilrechtsschutz abwenden soll, liegt darin, dass der Besuch der gewünschten Schule vorerst verwehrt bleibt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 – 19 B 1066/16 –, juris Rn. 8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG – und berücksichtigt den summarischen Charakter des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.