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Beschluss

19 B 1066/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1130.19B1066.16.00
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Leitsätze

1. Im Schulaufnahmeverfahren kann ein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Aufnahme in eine bestimmte Schule auch dann bestehen, wenn eine andere aufnahmebereite Schule derselben Schulform in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht (Änderung der Senatsrechtsprechung, OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2011 19 B 849/11 , NWVBl. 2012, 32, juris, Rdn. 3).

2. In einem gerichtlichen Eilrechtsstreit auf Schulaufnahme prüft das Gericht grundsätzlich auch Einwendungen des Antragstellers gegen die Organisationsentscheidung des Schulträgers nach § 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW über die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Grundschulen und ihre Teilstandorte.

3. Das Aufnahmekriterium „Schulwege“ nach § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO-GS erfordert lediglich die quantitative Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und Schule.

Tenor

Die Stadt X.     , vertreten durch die Bürgermeisterin, L.      -Platz 1, XXXXX X.     , wird beigeladen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Schulaufnahmeverfahren kann ein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Aufnahme in eine bestimmte Schule auch dann bestehen, wenn eine andere aufnahmebereite Schule derselben Schulform in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht (Änderung der Senatsrechtsprechung, OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2011 19 B 849/11 , NWVBl. 2012, 32, juris, Rdn. 3). 2. In einem gerichtlichen Eilrechtsstreit auf Schulaufnahme prüft das Gericht grundsätzlich auch Einwendungen des Antragstellers gegen die Organisationsentscheidung des Schulträgers nach § 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW über die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Grundschulen und ihre Teilstandorte. 3. Das Aufnahmekriterium „Schulwege“ nach § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO-GS erfordert lediglich die quantitative Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und Schule. Die Stadt X. , vertreten durch die Bürgermeisterin, L. -Platz 1, XXXXX X. , wird beigeladen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat lädt die Stadt X. nach § 65 VwGO bei, weil ihre rechtlichen Interessen als Schulträgerin der betroffenen M. -Gemeinschaftsgrundschule (M. -GGS) durch diesen Beschwerdebeschluss berührt werden. Die Antragsteller machen u. a. geltend, die Beigeladene habe die Aufnahmekapazität dieser Schule zu Unrecht auf zwei Eingangsklassen begrenzt. Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft den Eilantrag der Antragsteller ausnahmsweise ohne die Beschränkung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Beschwerdegründe in denselben Grenzen einer summarischen Prüfung, die auch erstinstanzlich für einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gelten. Denn hier greifen die Beschwerdegründe durch, ohne dass sie jedoch im Ergebnis eine Änderung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen. Dieser erweist sich aus anderen Gründen als richtig. Der erweiterte Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts entspricht in einem solchen Fall dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. BVerfG, Beschluss vom 14. August 2003 ‑ 1 BvQ 30/03 ‑, NJW 2003, 3689, juris, Rdn. 5 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. September 2016 ‑ 4 B 601/16 ‑, juris, Rdn. 9 m. w. N., und vom 9. Juni 2011 ‑ 19 B 478/11 ‑, NWVBl. 2011, 436, juris, Rdn. 3 f.; OVG Saarland, Beschluss vom 30. Oktober 2012 ‑ 3 B 229/12 ‑, juris, Rdn. 4. Nach diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, die Tochter N. der Antragsteller zu 1. und 2. sowie die Tochter O. der Antragsteller zu 3. und 4. zum Schuljahr 2016/2017 vorläufig in die M. -GGS aufzunehmen. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u. a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Hier dringen die Antragsteller lediglich mit ihrer Rüge durch, das Verwaltungsgericht habe den Anordnungsgrund zu Unrecht verneint (A.). Der angefochtene Beschluss ist gleichwohl im Ergebnis richtig, weil die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben (B.). A. Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung zu Unrecht verneint. Nicht tragfähig ist insbesondere seine sinngemäße Annahme, den Antragstellern entstehe durch die Ablehnung ihrer Aufnahmeanträge kein wesentlicher Nachteil im Sinn des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, weil ihre Töchter die aufnahmebereite GGS G. besuchen könnten, die auf einem um mehr als ein Viertel kürzeren Schulweg erreichbar sei. Im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht überspannt werden. Aus dem Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in Art. 19 Abs. 4 GG folgt, dass dieser namentlich im Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Bei einer Fallgestaltung, in welcher der Anordnungsanspruch bei Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes fortschreitend endgültig vereitelt wird, ist die Prüfung des Anordnungsanspruchs in weitem Umfang vorgreiflich für die Prüfung des Anordnungsgrundes. Vorläufige Regelungen im Rahmen eines aktuellen Schulverhältnisses sieht die höchstrichterliche Rechtsprechung schon deshalb als besonders eilbedürftig an, weil sich Ansprüche aus dem Schulverhältnis wegen seines zeitlichen Fortschreitens auf einen Schulabschluss hin nach und nach erledigen. Gerade schulrechtliche Streitigkeiten werden oft nur im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes ausgetragen, weil der Anspruch wegen des Zeitablaufs häufig im Hauptsacheverfahren nicht mehr durchgesetzt werden kann. Dem Bedürfnis nach wirksamem Rechtsschutz in schulrechtlichen Streitigkeiten dürfen sich die Fachgerichte nicht dadurch entziehen, dass sie überhöhte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes stellen. BVerfG, Beschlüsse vom 12. September 2016 ‑ 1 BvR 1630/16 ‑, juris, Rdn. 9, vom 28. September 2009 ‑ 1 BvR 1702/09 ‑, EuGRZ 2009, 653, juris, Rdn. 24, und vom 16. Mai 1995 ‑ 1 BvR 1087/91 ‑, BVerfGE 93, 1, juris, Rdn. 32 (Kruzifix). Wendet man diese verfassungsrechtlichen Grundsätze auch auf die Begründung eines Schulverhältnisses an, kann im Schulaufnahmeverfahren ein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Aufnahme in eine bestimmte Schule auch dann bestehen, wenn eine andere aufnahmebereite Schule derselben Schulform in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht. Insbesondere kann ein wesentlicher Nachteil im Sinn dieser Vorschrift, den der gerichtliche Eilrechtsschutz abwenden soll, auch darin liegen, dass einem Schüler der Besuch der konkreten einzelnen Schule verwehrt bleibt, die dem Elternwunsch entspricht. Mit der Ablehnung des Aufnahmeantrags für die Wunschschule greift deren Schulleiter in das Grundrecht des Schülers und seiner Eltern auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen aus Art. 8 Abs. 1 LV NRW, Art. 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1, 12 Abs. 1 GG ein. Dieser verfassungsrechtliche Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen schließt grundsätzlich auch das Recht ein, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften aus den bestehenden öffentlichen Schulen die konkrete einzelne Schule auszuwählen, die das Kind besuchen soll. Zum Recht auf Wahl der konkreten einzelnen Schule BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1984 ‑ 1 BvR 1204/83 ‑, NVwZ 1984, 781; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2013 ‑ 19 A 160/12 u. a. ‑, NWVBl. 2013, 448, juris, Rdn. 44 f.; HessVGH, Beschluss vom 25. Oktober 2013 ‑ 7 B 1889/13 ‑, ESVGH 64, 88, juris, Rdn. 30; Sächs. OVG, Beschluss vom 12. September 2016 ‑ 2 B 190/16 ‑, SächsVBl. 2016, 325, juris, Rdn. 6; Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rdn. 737 m. w. N.; Füssel, in: Avenarius, Schulrecht, 8. Aufl. 2010, S. 387 (Tz. 18.221); ders., NVwZ 1984, 775; Kaschner, RdJB 1984, 371. Für Grundschüler konkretisiert § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW diesen grundsätzlichen grundrechtlichen Zugangsanspruch einfachgesetzlich als einen solchen auf Aufnahme in „die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde“. Auch § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW knüpft an dieses Recht auf Wahl der konkreten einzelnen Schule an, indem er bestimmt, dass die Eltern ihr schulpflichtiges Kind bei „der“ Schule anmelden. Ferner setzt die Planungsvorgabe in § 80 Abs. 5 Nr. 2 SchulG NRW das grundsätzliche Wahlrecht in Bezug auf eine konkrete einzelne Schule voraus, wenn sie den Schulträger verpflichtet, u. a. das ermittelte „Schul“wahlverhalten, nicht nur ein auf die Schulform bezogenes Wahlverhalten der Eltern bei der Schulentwicklungsplanung zu berücksichtigen. Schließlich muss der Schulträger nach § 80 Abs. 5 Nr. 2 SchulG NRW die daraus abzuleitenden Schülerzahlen nicht nur nach Schulformen und Schularten, sondern auch nach Orten des Gemeinsamen Lernens bei seiner Planung berücksichtigen. In Übereinstimmung mit dieser Beurteilung bejahen auch Obergerichte anderer Bundesländer einen wesentlichen Nachteil im Sinn des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wenn ein Schulleiter die Aufnahme in die von den Eltern gewünschte Schule abgelehnt hat und ihr Kind in eine andere Schule derselben Schulform aufgenommen worden ist. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2014 ‑ OVG 3 S 56.14 ‑, NVwZ-RR 2015, 36, juris, Rdn. 2, und vom 4. September 2013 ‑ OVG 3 S 45.13 ‑, juris, Rdn. 4; vgl. auch Sächs. OVG, a. a. O., Rdn. 2; ferner VG Münster, Beschluss vom 6. August 2014 ‑ 1 L 539/14 ‑, juris, Rdn. 56. Angesichts der vorstehenden verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Bejahung eines wesentlichen Nachteils im Sinn des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO hält der Senat nicht länger an seiner vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung fest, ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens sei regelmäßig zumutbar, wenn der Schüler eine andere Schule der gewählten Schulform in zumutbarer Weise erreichen könne. Zuletzt OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juli 2011 ‑ 19 B 849/11 ‑, NWVBl. 2012, 32, juris, Rdn. 3 ff., vom 3. August 2007 ‑ 19 B 1201/07 ‑, S. 4 ff. des Beschlussabdrucks, vom 7. Januar 2005 ‑ 19 B 2375/04 ‑, juris, Rdn. 6, vom 7. August 2003 ‑ 19 B1554/03 ‑, juris, Rdn. 2 f., vom 11. September 2002 ‑ 19 B 1597/92 ‑, juris, Rdn. 7 m. w. N.; ebenso Weber, in: Jehkul u. a., SchulG NRW, Kommentar für die Schulpraxis, Stand: November 2016, § 46, Anm. 5. B. Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet die Schulleiterin über die Aufnahme der Schülerin in die Schule innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Schulleiterin kann die Aufnahme in eine Schule ablehnen, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist (Abs. 2 Satz 1). Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität (Abs. 3 Satz 1, gleichlautend § 1 Abs. 2 Satz 1 der Ausbildungsordnung Grundschule ‑ AO-GS ‑ vom 23. März 2005 (GV. NRW. S. 269) in der Fassung des Art. 1 Nr. 1 Buchstabe b) der Änderungsverordnung vom 5. Juli 2006 (GV. NRW. S. 341)). Für andere Kinder als die in § 1 Abs. 2 AO-GS aufgeführten, also auch für Kinder, die eine andere als die nächstgelegene Grundschule besuchen sollen, bestimmt § 1 Abs. 3 AO-GS, dass die Grundschule sie „im Rahmen freier Kapazitäten“ aufnimmt (Satz 1) und bei einem Anmeldeüberhang ein Aufnahmeverfahren unter diesen Kindern durchführt (Satz 2). Ein strikter Aufnahmeanspruch steht den Antragstellern im vorliegenden Fall nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW schon von vornherein deshalb nicht zu, weil die Aufnahmekapazität der M. -GGS erschöpft ist (s. unten II. 1.). Sie haben auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Aufnahmeantrags. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus der speziell grundschulbezogenen kapazitätsabhängigen Anspruchsgrundlage in § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS (I.) noch aus der allgemeinen Aufnahmeermächtigung in § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 3 AO-GS (II.). I. Ein kapazitätsabhängiger Aufnahmeanspruch aus § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS setzt u. a. voraus, dass die Antragsteller die Aufnahme in die ihrer „Wohnung nächstgelegene Grundschule“ begehren. Diese Voraussetzung erfüllen die Anträge der Antragsteller auf Aufnahme ihrer Töchter in die M. -GGS unstreitig nicht. Denn die ihrer Wohnung jeweils nächstgelegene Grundschule ist die GGS G. , die mit etwa 1,5 km Entfernung den Wohnungen der Antragsteller deutlich näher liegt als die etwa 2 km entfernte M. -GGS. Mit dem Tatbestandsmerkmal „nächstgelegen“ stellen die genannten Vorschriften ausschließlich auf die tatsächliche räumliche Entfernung zwischen Wohnung und Grundschule ab. Allein die Verwendung des Begriffs „nächstgelegen“ rechtfertigt nicht die Annahme, der Gesetzgeber habe hiermit an den schülerfahrkostenrechtlichen Rechtsbegriff der nächstgelegenen Schule in § 9 Abs. 1 SchfkVO NRW anknüpfen wollen. Denn im Gegensatz zu § 96 Abs. 4 SchulG NRW hat er diesen Rechtsbegriff nicht ausdrücklich in Bezug genommen. Gegen eine solche Anknüpfung spricht auch, dass ein Zirkelschluss entstünde. Denn § 9 Abs. 1 SchfkVO NRW setzt mit dem Erfordernis des Nichtentgegenstehens schulorganisatorischer Gründe seinerseits eine bestehende Aufnahmemöglichkeit nach § 46 SchulG NRW an der nächstgelegenen Schule voraus. II. Ein Neubescheidungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 3 AO-GS. Bei summarischer Prüfung ist es zunächst rechtmäßig, dass die Beigeladene die Aufnahmekapazität der M. -GGS im Schuljahr 2016/2017 auf zwei Eingangsklassen begrenzt hat (1.). Die hiernach zur Verfügung stehenden Schülerplätze hat die Schulleiterin ohne durchgreifende Rechtsfehler auf die 80 angemeldeten Kinder verteilt (2.). 1. Die Begrenzung der Aufnahmekapazität auf zwei Eingangsklassen ist bei summarischer Prüfung rechtmäßig (a). Die Antragsteller sind auch nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die Schulleiterin und das Schulamt die zweizügige Aufnahmekapazität mit 58 statt zutreffend 56 Schülerplätzen irrig zu hoch berechnet haben (b). a) Ohne Erfolg machen die Antragsteller zunächst geltend, die Beigeladene habe an der M. -GGS ebenso wie im Vorjahr die Bildung von drei Eingangsklassen ermöglichen müssen, zumal ihr die 80 vorliegenden Anmeldungen bekannt gewesen seien und der ebenfalls dreizügige 4. Jahrgang zum Schuljahreswechsel die Schule verlassen und so drei Klassenräume frei gemacht habe, die nunmehr für die Bildung von drei Eingangsklassen zur Verfügung stünden. Diese Einwände greifen nicht durch. Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW legt der Schulträger die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen und Teilstandorte unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG NRW fest. Bei dieser Festlegung handelt es sich um eine Organisationsentscheidung des Schulträgers, mit der er speziell bezogen auf die Primarstufe seine Verantwortung für die Organisation des örtlichen Schulwesens wahrnimmt. Diese Verantwortung besteht in der Verpflichtung, Schulen bei einem entsprechenden Bedürfnis in seinem Gebiet zu errichten und fortzuführen (§ 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW), hierzu u. a. die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lernmittel bereitzuhalten und zu unterhalten (§ 79 SchulG NRW) sowie durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten und hierzu die Schulgrößen festzulegen (§ 81 Abs. 1 SchulG NRW). Die Festlegung und Verteilung der Eingangsklassen ist ‑ ebenso wie die in § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ausdrücklich hervorgehobene jahrgangsübergreifende Zügigkeit ‑ eine für die Schulleiterin im Aufnahmeverfahren zu beachtende Rahmenfestlegung im Sinn des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW, also eine Anordnung des Schulträgers auf der Grundlage der genannten schulorganisatorischen Aufgabenzuweisungsnormen mit unmittelbarer Auswirkung auf die Schulaufnahme, deren Verbindlichkeit für die Schulleiterin auch aus § 59 Abs. 11 Satz 2 SchulG NRW folgt. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2013 ‑ 19 A 160/12 u. a. ‑, NWVBl. 2013, 448, juris, Rdn. 55 ff. (zur Festlegung der Eingangsklassenzahl und -verteilung in der Sekundarstufe I nach § 6 Abs. 4 Satz 3 VO 2010 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW). Das Ob der Organisationsentscheidung über die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen gibt § 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW dem Schulträger zwingend vor („legt … fest“), das Wie hingegen stellt die Vorschrift in sein Ermessen. Letzteres ergibt sich aus dem Fehlen zwingender gesetzlicher Vorgaben für die Festlegung einer bestimmten Zahl von Eingangsklassen für ein bestimmtes Schuljahr und für ihre konkrete Verteilung auf die einzelnen Schulstandorte. Bei der Ausübung dieses Ermessens hat sich der Schulträger am Zweck der Vorschrift zu orientieren. Sie dient der Konkretisierung seiner auf diese Schule bezogenen Organisationsentscheidungen nach § 81 Abs. 2 SchulG NRW zu Größe und Zügigkeit. Diese müssen ihrerseits der Schulentwicklungsplanung entsprechen (§ 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW: „nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung“), mit welcher der Schulträger die schulische Entwicklung aller Schulen und Schulstandorte in seinem Gebiet für mehrere Jahre plant und dabei bestimmte Planungsvorgaben berücksichtigt (§ 80 Abs. 2 und 5 SchulG NRW: „mittelfristig“). Folgerichtig darf er auch bei der Ermessensausübung im Rahmen seiner Organisationsentscheidung nach § 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW die Planungsvorgaben des § 80 Abs. 5 SchulG NRW berücksichtigen. Nach diesem Maßstab steht dem Schulträger bei seiner Organisationsentscheidung nach § 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW ein weiter Ermessensspielraum zu, dessen gerichtliche Überprüfung nach dem Rechtsgedanken des für Ermessensverwaltungsakte geltenden § 114 Satz 1 VwGO auf die Kontrolle beschränkt ist, ob der Schulträger von seinem Organisationsermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Diese Prüfung muss das Verwaltungsgericht auch in einem gerichtlichen Schulaufnahmeverfahren vornehmen. Sie ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten. Entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz ist diese Prüfung im gerichtlichen Verfahren insbesondere nicht deshalb verfehlt oder entbehrlich, weil Streitgegenstand die ablehnende Entscheidung der Schulleiterin über die Schulaufnahme sei, nicht aber die Organisationsentscheidung des Schulträgers für die konkrete Schule, und weil die Schulleiterin an diese gebunden sei und sie gegenüber den Antragstellern nicht zu verantworten habe. So VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juni 2014 ‑ 18 L 1210/14 ‑, juris, Rdn. 15. Dieser Argumentation liegt eine verkürzte, mit § 88 VwGO unvereinbare Streitgegenstandsbestimmung zugrunde. Streitgegenstand ist der geltend gemachte Aufnahmeanspruch, dem im konkreten Fall nicht nur die Ablehnungsentscheidung des Schulleiters, sondern auch die Rahmenfestlegungen des Schulträgers entgegenstehen, welche die konkrete Schule betreffen. Nur eine rechtmäßige Rahmenfestlegung im Sinn des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW vermag den geltend gemachten Aufnahmeanspruch wirksam zu begrenzen. Hat der Schulträger die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen an einer bestimmten Grundschule hingegen rechtswidrig festgelegt, ist diese Festlegung für die Schulleiterin auch nicht verbindlich im Sinn des § 59 Abs. 11 Satz 2 SchulG NRW. Als lediglich behördeninterne Anordnung kommt ihr keine fehlerunabhängige Wirksamkeit nach den §§ 43 Abs. 2, 44 VwVfG NRW zu. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2013, a. a. O., Rdn. 73, 76. Vorliegend hat die Beigeladene ihr Organisationsermessen nach § 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW rechtmäßig ausgeübt, indem sie die Zahl der Eingangsklassen an der M. -GGS in Kenntnis der 80 Anmeldungen und der wiederholten Bildung von drei Eingangsklassen in den Vorjahren für das Schuljahr 2016/2017 gleichwohl auf zwei begrenzt hat. Sie hat ihre Entscheidung maßgeblich auf die Erwägung gestützt, dass die schulischen Aufgaben der Inklusion, Differenzierung und Betreuung einen Schulraumbedarf auslösen, der über den allein zur Unterbringung aller Klassen erforderlichen Raumbedarf hinausgeht (Beschlussvorlage Nr. FB 5/0364/15 für die Sitzung des Schul- und Sportausschusses am 19. November 2015). Diese Erwägungen sind ermessensfehlerfrei, weil die Beigeladene mit ihnen die Planungsvorgaben des § 80 Abs. 5 SchulG NRW berücksichtigt und für das konkrete Schuljahr zum Ausgleich bringt. Zu diesen Planungsvorgaben gehört nicht nur im Sinn der Nr. 2 das Schulwahlverhalten der Eltern und die daraus abzuleitenden Schülerzahlen von vorliegend 80 Anmeldungen, welche die Antragsteller in den Mittelpunkt ihrer Argumentation stellen, sondern auch im Sinn der Nr. 3 die mittelfristige Entwicklung des Schulraumbestands insbesondere auch nach Orten des Gemeinsamen Lernens, welcher die Beigeladene hier den Vorzug gegeben hat und geben durfte. Die Schulleiterin bestätigt in ihrer Tischvorlage vom 17. November 2016 (Seite 5) den zusätzlichen Raumbedarf, dass die M. -GGS über keine Fach- oder sonstigen Räume verfüge, die eine individuelle Förderung in kleinen Lerngruppen ermöglichten, Förderunterricht und sonderpädagogische Maßnahmen fänden notdürftig etwa in Büroräumen oder im Flur statt. In ihrem Schreiben an die Beigeladene vom 25. Mai 2016 führt sie aus, zur Schülerschaft gehörten mit steigender Tendenz zahlreiche Kinder mit sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfen, Räume zur individuellen Förderung stünden aber nicht zur Verfügung. Ermessensfehlerfrei ist auch die weitere Erwägung der Beigeladenen, dass es ohne die Begrenzung auf zwei Eingangsklassen dazu kommen könne, an diesem Standort bauliche Erweiterungsmaßnahmen vornehmen zu müssen, obwohl es an anderen Standorten ungenutzte Raumkapazitäten gebe. Diese Erwägung findet ihre Grundlage ebenfalls in der Planungsvorgabe des § 80 Abs. 5 Nr. 3 SchulG NRW, wonach die Schulentwicklungsplanung die mittelfristige Entwicklung des Schulraumbestands insbesondere auch nach Schulstandorten berücksichtigt. Diesen rechtmäßigen Ermessenserwägungen hat die Beigeladene ohne Rechtsfehler den Vorzug gegeben vor dem Schulwahlverhalten der Eltern und den daraus abzuleitenden Schülerzahlen von vorliegend 80 Anmeldungen im Sinn des § 80 Abs. 5 Nr. 2 SchulG NRW. Denn sie hat den Anmeldeüberhang und damit die Nachfrage nach Schülerplätzen an der M. -GGS wie auch die bei Begrenzung auf zwei Eingangsklassen unvermeidbar hohe Zahl von Ablehnungen im Blick gehabt, diese aber in Kauf genommen in dem Bewusstsein, dass bei der vorgenommenen Begrenzung alle angemeldeten Kinder in diese Grundschule aufgenommen werden können, für die sie wohnortnächste Grundschule ist. Die von der Schule vorgelegte Aufstellung der Aufnahmen und Ablehnungen bestätigt diese Annahme. b) Die Antragsteller sind nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die Schulleiterin und das Schulamt die zweizügige Aufnahmekapazität mit 58 statt zutreffend 56 Schülerplätzen irrig zu hoch berechnet haben. Dieser Berechnungsfehler hat die Chance der Töchter der Antragsteller nur erhöht, in die M. -GGS aufgenommen zu werden. Die Aufnahmekapazität im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW errechnet sich für eine Grundschule aus der Zahl der vom Schulträger nach dessen Abs. 3 Sätze 2 und 3 festgelegten Eingangsklassen und den verordnungsrechtlich festgelegten Berechnungsgrößen. Seit dem 1. August 2015 sind die Schülerzahlwerte nach § 6a Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218) in der Fassung des Art. 1 Nr. 4 der Änderungsverordnung vom 19. Mai 2015 (GV. NRW. S. 477) die maßgebliche Berechnungsgröße für die Errechnung der Aufnahmekapazität von Grundschulen. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2016 ‑ 19 B 283/16 ‑, juris, Rdn. 7 ff. Hier gilt danach als Maßstab der Aufnahmekapazität der M. -GGS für das Schuljahr 2016/2017 die Schülerzahlobergrenze von 56 Schülern nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW, der durch Art. 1 der Änderungsverordnung vom 9. Mai 2016 (GV. NRW. S. 243) unverändert geblieben ist. Nach jener Vorschrift beträgt die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen an einer Grundschule für jahrgangsbezogenen und jahrgangsübergreifenden Unterricht bei einer Schülerzahl von 30 bis 56 zwei Klassen. Am Maßstab dieser Berechnungsgröße hat die Beigeladene als verbindlichen Rahmen für die Schulaufnahme für das Schuljahr 2016/ 2017 eine Kapazität von 56 Schülerplätzen festgelegt, indem sie mit Beschluss des Schul- und Sportausschusses vom 19. November 2015 im Rahmen der Schulentwicklungsplanung 2015/2016 bis 2020/2021 und künftig die Bildung von nur zwei Eingangsklassen bestimmt hat. 2. Die Schulleiterin hat die Aufnahmekapazität von 56 Schülerplätzen erschöpft, indem sie auf die 80 Anmeldungen 58 Aufnahmen und 22 Ablehnungen ausgesprochen hat, darunter auch diejenige betreffend die Töchter der Antragsteller. Die Ablehnung gegenüber den Antragstellern ist ermessensfehlerfrei. Die in den Hauptsacheverfahren vorgebrachten Einwände der Antragsteller gegen das Auswahlverfahren greifen nicht durch. a) Das gilt zunächst für die Einwände der Antragsteller gegen die vorrangigen Aufnahmen von 31 Kindern nach dem Vorrangkriterium „nächstgelegene Grundschule“ nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS (Nrn. 1 bis 31 der unter dem 15. Juli 2016 vorgelegten Liste „Aufnahmeentscheidung“). Mit diesen vorrangigen Aufnahmen hat die Schulleiterin dem gesetzlichen Aufnahmeanspruch derjenigen Kinder Rechnung getragen, für welche die M. -GGS die ihrer Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in ihrer Gemeinde ist. Diese Kinder haben nach § 1 Abs. 2 Satz 4 AO-GS Anspruch darauf, unabhängig von der Anwendung der Aufnahmekriterien aus § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS aufgenommen zu werden (Abs. 2 Satz 4: Heranziehung erst im Falle eines „nach Anwendung“ von Satz 1 oder 3 verbleibenden Anmeldeüberhanges). Gegen diese vorrangige Aufnahme wenden die Antragsteller zu Unrecht ein, in dieser Gruppe der 31 vorrangig aufgenommenen Kinder habe die Schulleiterin auch „Kinder mit einem längeren Schulweg“, etwa dasjenige unter Nr. 14 mit 2,4 km, aufgenommen, während sie andere, näher an der M. -GGS wohnende Kinder abgelehnt habe. Mit diesem Einwand verwechseln die Antragsteller der Sache nach das Vorrangkriterium „nächstgelegene Grundschule“ mit dem Aufnahmekriterium „Schulwege“ nach § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO-GS. Nur für dieses kommt es auf die Schulweglänge ausschließlich zur M. -GGS an, jenes hingegen erfordert einen Vergleich der Entfernungen seiner Wohnung zu allen anderen umliegenden Grundschulen. Je nach Lage der anderen zu vergleichenden Grundschulen kann die M. -GGS für ein weit entfernt wohnendes Kind die nächstgelegene Grundschule sein, auch wenn andere Kinder näher zur M. -GGS wohnen, aber wegen einer noch näher liegenden anderen Grundschule keinen vorrangigen Aufnahmeanspruch nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS an der M. -GGS haben. b) Die Antragsteller können darüber hinaus nach den Umständen des vorliegenden Falles nicht dadurch in ihren Rechten verletzt sein, dass die Schulleiterin ein weiteres Kind als Härtefall im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS vorrangig aufgenommen hat (Nr. 32 der Liste). Der Senat kann offen lassen, ob die Schulleiterin das Härtefallkriterium mit dieser Aufnahme rechtmäßig angewendet hat. Hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2016 ‑ 19 B 861/16 ‑, juris, Rdn. 4 ff., und vom 13. Dezember 2013 ‑ 19 E 1086/13 ‑, juris, Rdn. 8 ff. Selbst wenn ihr dabei ein Fehler unterlaufen wäre, hätte sie die Aufnahmeanträge der Antragsteller ablehnen müssen, weil ihre Töchter die Listenplätze 64 und 68 erhalten haben, bei 58 Aufnahmen also auch bei rechtswidriger Anwendung des Härtefallkriteriums auf ein Kind nicht zum Zuge gekommen wären. c) Schließlich hat die Schulleiterin auch die Aufnahmekriterien in § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS ermessenfehlerfrei angewendet. Sie hat die Aufnahmen Nrn. 33 bis 39 nach dem Aufnahmekriterium „Geschwisterkind“ in § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 AO-GS, die Aufnahmen Nrn. 40 bis 56 nach dem Aufnahmekriterium „Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Grundschule“ (Nr. 3) und die Aufnahmen Nrn. 57 und 58 nach dem Aufnahmekriterium „Schulwege“ (Nr. 2) ausgesprochen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist es sehr wohl plausibel, dass die Schulleiterin nur 17 Kinder aus drei Kindergärten in der Nähe der Schule aufgenommen hat. Denn weitere Kinder, die diese Kindergärten besucht haben, sind nach dem Vorrangkriterium „wohnortnächste Grundschule“ (11 Kinder) und nach dem Aufnahmekriterium „Geschwisterkind“ (3 Kinder) zum Zuge gekommen. Auf die Einwände der Antragsteller gegen die Aufnahmen Nrn. 57 und 58 nach dem Aufnahmekriterium „Schulwege“ (Nr. 2) kommt es nicht an. Sie sind ebenso wenig ergebnisrelevant wie die oben bereits angesprochenen Einwände gegen die Anwendung des Härtefallkriteriums. Abgesehen davon greifen die Einwände auch nicht durch. Unzutreffend ist insbesondere ihr Argument, bei der Anwendung des Aufnahmekriteriums „Schulwege“ sei im konkreten Fall auch die Sicherheit und Altersangemessenheit des Schulwegs im Vergleich zu dem Schulweg zu einer anderen Grundschule zu berücksichtigen. Eine solche Auslegung ist mit dem Zweck der Aufnahmekriterien unvereinbar, der Schulleiterin bei einem Anmeldeüberhang eine zeitnahe und effektive Aufnahmeentscheidung zu ermöglichen. Dieser Zweck erfordert eine Auslegung und Anwendung des Aufnahmekriteriums „Schulwege“, die sich an einfach handhabbaren und klar messbaren Umständen ausrichtet. Dies ist die regelmäßig eindeutige quantitative Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und Schule. Hingegen verbietet der genannte Zweck eine wertende Beurteilung der Zumutbarkeit des konkreten Schulwegs am Maßstab seiner Gefährlichkeit. Für eine Einbeziehung solcher Umstände in die Auslegung und Anwendung des Aufnahmekriteriums „Schulwege“ besteht auch keine Veranlassung. Denn sie führen gegebenenfalls ohnehin zu einem schülerfahrkostenrechtlichen Übernahmeanspruch unabhängig von der Schulweglänge (§ 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Nr. 2 SchulG NRW, § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW). Zur besonderen Gefährlichkeit im Sinn des § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2016 ‑ 19 A 847/13 ‑, juris, Rdn. 24. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeit für nicht erstattungsfähig erklärt. Sie hat sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt, weil der Senat sie erst mit diesem Beschluss beigeladen hat und sie daher weder im Beschwerdeverfahren noch im erstinstanzlichen Verfahren einen Antrag stellen konnte (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für den Kläger oder Antragsteller, auf die es nach § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Ermessenspraxis in Anlehnung an Nr. 38.4 des Streitwertkatalogs 2013 je betroffenem Schulpflichtigen mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes setzt der Senat im Anschluss an Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges 2013 in der Regel die Hälfte des Streitwertes des Hauptsacheverfahrens fest. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).