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Urteil

6a K 1193/22.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:0822.6A.K1193.22A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 12. August 1988 geborene Kläger ist armenischer Staatsangehöriger und Volkszugehöriger christlicher Religionszugehörigkeit. Er ist ledig. Seine Mutter und die Großfamilie leben in Armenien. Im Jahre 2021 verließ der Kläger Armenien und reiste im Januar 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er einen Asylantrag stellte. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 16. Februar 2022 gab der Kläger an: Er sei in C. geboren worden. Von 1992 bis 2010 habe er in Russland gewohnt und dort zehn Jahre lang die Schule besucht. Im Oktober 2020 sei er nach K. gegangen, nachdem die Gefechte bis an sein Dorf herangerückt seien. Er habe Angst um sein Leben gehabt und sei durch die Wälder geflohen. Sein Dorf sei „gefallen“. Seitdem sei er unruhig und habe Schlafprobleme. Politisch aktiv sei er niemals gewesen und er habe auch keine Probleme mit armenischen Behörden oder der Polizei gehabt. Er könne nicht in K. wohnen, weil er nichts habe. Er befürchte, zum Einsatz im Kriegsgebiet eingezogen zu werden. Er leide seit seinem 15. Lebensjahr an einer „Nervenkrankheit“ und sei deshalb vom Wehrdienst befreit gewesen, aber das gelte nur für Friedenszeiten. Er sei daher aufgefordert worden, zum Wehrkommissariat in T. zu kommen. Mit Bescheid vom 1. März 2022 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Asylantrag und den Antrag auf subsidiären Schutz ab. Zudem stellte die Behörde fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Das Bundesamt forderte den Kläger zur Ausreise binnen 30 Tagen auf und drohte ihm die Abschiebung nach Armenien an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tage der Abschiebung bestimmt. Am 14. März 2022 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er seinen bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft. Insbesondere macht er nun geltend, er befürchte, bestraft zu werden, weil er der Aufforderung, sich beim Wehrkommissariat zu melden, nicht Folge geleistet habe. Er wolle nicht in einem sinnlosen Krieg kämpfen und sterben. Außerdem benötige er medizinische Unterstützung. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. März 2022 zu verpflichten, 1. ihm den Flüchtlingsstatus nach § 3 AsylG zuzuerkennen, 2. ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zu gewähren, 3. zu seinen Gunsten die Abschiebungsverbote nach§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angegriffenen Bescheid. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger persönlich angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG, auf Gewährung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylG oder auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG in Bezug auf Armenien. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Die Verfolgung muss von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von den Staat ganz oder zum Teil beherrschenden Parteien und Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist. Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A -, vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, und vom 3. November 2014 - 18 A 2638/07.A -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Klägers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 (81), und vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris (Rn. 16 ff.); OVG NRW, Urteil vom 13. März 2020 - 14 A 2778/17.A -, juris (Rn. 21 ff.), mit weiteren Nachweisen. Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutz Suchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. Vgl. zu alldem nur OVG NRW, Urteile vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A - und vom 18. Mai 2018 - 1 A 2/18.A -, juris (Rn. 65), mit weiteren Nachweisen. Ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, besteht gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU („Qualifikations-Richtlinie“), wenn der Ausländer bereits in seinem Heimatland verfolgt worden ist („Vorverfolgung“). Ihm kommt damit eine Beweiserleichterung zugute. Vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360 ff.; OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2018 - 1 A 2/18.A -, juris (Rn. 63), m.w.N. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Falle des Klägers nicht festzustellen. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger armenischer Staatsangehöriger ist. Dies hat er bei seiner Anhörung durch das Bundesamt selbst angegeben (Bl. 71 des VV). Dass der Kläger nach eigenen Angaben aus C. stammt, steht dem nicht entgegen. Denn es entspricht der Auskunftslage, dass die Bewohner C1. mit armenischer Volkszugehörigkeit Pässe der Republik Armenien erhalten. Vgl. nur Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 25. Juli 2022, S. 14. Für männliche armenische Staatsbürger zwischen dem 18. und dem 27. Lebensjahr, unter Umständen wohl auch über diese Altersgrenze hinaus, besteht eine allgemeine Wehrpflicht. Vgl. nur Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 25. Juli 2022, S. 10 (auch zu der grundsätzlich gegebenen Möglichkeit eines Ersatzdienstes inner- oder außerhalb der Streitkräfte). Die etwaige Heranziehung des (35 Jahre alten) Klägers zum Wehrdienst bzw. seine denkbare Bestrafung wegen der Weigerung, einen entsprechenden Dienst abzuleisten, kann jedoch nicht als „politische Verfolgung“ beurteilt werden. Dass ein Staat seine Staatsangehörigen zum Militärdienst heranzieht, ist für sich genommen nicht als Verfolgungshandlung zu bewerten, sofern es regelmäßig diskriminierungsfrei geschieht. Auch Strafverfolgung und Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion sind grundsätzlich nicht als flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung anzusehen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 - 1 B 22.17 -, juris (Rn. 14) und Urteil vom 19. Januar 2023 - 1 C 22.21 -, juris (Rn. 33); Nds OVG, Urteil vom 22. April 2021 - 2 LB 147/18 -, juris (Rn. 58, 74); OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 14 A 156/19.A -, juris (Rn. 37). Als Verfolgungshandlung zu werten ist die zwangsweise Einberufung zu einem solchen Dienst gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG (Art. 9 Abs. 2 Buchstabe e) EU-Anerkennungs-Richtlinie) ausnahmsweise dann, wenn der Militärdienst Verbrechen und Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Kriegsverbrechen, schwere politische Straftaten, Zuwiderhandlungen gegen die Grundsätze der Vereinten Nationen). Vgl. dazu jetzt ausführlich BVerwG, Urteile vom 19. Januar 2023 - 1 C 32.21, 1 C 1.22; 1 C 22.21 u. a. -, juris. Derartige Handlungen des armenischen Militärs im aktuellen Konflikt um C. sind indessen weder vom Kläger vorgetragen worden noch ersichtlich. Der Kläger hat im Übrigen ausweislich seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung keinerlei Bemühungen unternommen, mit dem Wehrkommissariat über die Umstände einer Diensterfüllung zu kommunizieren. Da der Kläger nach eigenen Angaben während der Zeit seiner „eigentlichen“ Dienstpflicht aus gesundheitlichen Gründen vom Wehrdienst befreit gewesen ist und folglich auch keinerlei militärische Ausbildung aufweist, erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass man eine Verwendung abseits der unmittelbaren Kampfhandlungen für ihn finden würde bzw. gefunden hätte, wenn man nicht mit Blick auf seine gesundheitlichen Beschwerden ohnehin von einer Einziehung abgesehen hätte. 2. Dem Kläger ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu gewähren. Für die zu treffende Gefahrenprognose gilt hier ebenfalls – wie im Rahmen des § 3 AsylG – der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“). Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2020 - 9 A 1980/17.A -, juris (Rn. 64). Ein ernsthafter Hinweis darauf, dass ein Ausländer Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU („Qualifikations-Richtlinie“), wenn der Ausländer bereits in seinem Heimatland einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen ernsthaften Schaden unmittelbar bedroht war. Ihm kommt dann eine Beweiserleichterung zugute. Vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360 ff.; OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2018 - 1 A 2/18.A -, juris (Rn. 63), m.w.N. Das Vorliegen einer diesen Grundsätzen entsprechenden Gefahr lässt sich auf der Grundlage der Schilderungen des Klägers nicht feststellen. Die Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen Konflikts begründet nur dann Anspruch auf subsidiären Schutz im Sinne von § 4 AsylG, wenn sie für „Zivilpersonen“ besteht und Folge „willkürlicher Gewalt“ ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Dass der Kläger möglicherweise zum Wehrdienst herangezogen und im armenisch-aserbaidschanischen Grenzgebiet eingesetzt würde, vermag nach diesen gesetzlichen Wertungen die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht zu begründen. Vgl. in diesem Zusammenhang bereits VG Gelsenkirchen, Urteile vom 15. Mai 2018 - 6a K 6120/17.A -, vom 29. März 2019 - 6a K 5647/17.A - und vom 31. August 2021 - 6a K 3985/19.A -. Als Zivilperson unmittelbar gefährdet wäre der Kläger allenfalls dann, wenn er sich nach einer Rückkehr wieder in seinen inzwischen offenbar unter aserbaidschanischer Kontrolle stehenden Heimatort in C. begeben würde. Dass er dazu gezwungen wäre, ist jedoch nicht ersichtlich. Die armenische Regierung ist zwar nach der Auskunftslage an einer Rückkehr möglichst vieler Flüchtlinge nach C. interessiert. Vgl. nur Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 25. Juli 2022, S. 17. Dass sie eine solche Rückkehr im Einzelfall erzwingt, ist bislang aber nicht erkennbar. Derzeit dürfte wegen der aserbaidschanischen Blockade des Latschin-Korridors eine Rückkehr ohnehin faktisch kaum möglich sein. 3. Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor. Gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche konkrete Gefahr ist vorliegend nicht festzustellen. a) Eine (individuelle) Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG lässt sich nicht mit Blick auf die gesundheitliche Situation des Klägers feststellen. Ein entsprechendes Abschiebungshindernis ist gemäß § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen anzunehmen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Gemäß § 60 Abs. 7 S. 4 AufenthG ist im Übrigen nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Vgl. (zur früheren Rechtslage) BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, BVerwGE 105, 383 ff., vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris, und vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 ff.; Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13.11 -, juris; zur Neuregelung OVG NRW, Urteil vom 6. Januar 2021 - 11 A 881/17.A - juris (Rn. 35 ff.); Thym, NVwZ 2016, 409 (412 f.). Um ein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist überdies eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich. Der Ausländer muss eine Erkrankung, welche die Abschiebung beeinträchtigen kann, gemäß § 60 Abs. 7 S. 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c AufenthG durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen, die insbesondere über die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation ergeben, berichtet. Vgl. dazu Dörig, NVwZ 2022, 192 (193 f.) m.w.N. Gerade wenn psychische Erkrankungen geltend gemacht werden, gelten wegen der Unschärfen derartiger Krankheitsbilder und ihrer vielfältigen Symptome gewisse Mindestanforderungen an den Inhalt des Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Vgl. für die PTBS BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 -, BVerwGE 129, 251 ff., und OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2018 - 13 A 1080/18.A -, juris; für andere psychiatrische Erkrankungen OVG NRW, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 19 A 2461/14.A -, NVwZ 2017, 1227 und vom 20. Januar 2020 - 11 A 618/19 -, juris. Der Kläger hat zwar (erstmals) in der mündlichen Verhandlung eine Reihe von Dokumenten mit Bezug auf seinen Gesundheitszustand vorgelegt. Dass diese Dokumente – sechs Rezepte für Psychopharmaka und drei (mehr als ein Jahr alte) formularmäßige Arztberichte mit stichwortartigen Angaben zu Diagnose und Medikation – den vorgenannten Anforderungen an eine fachärztliche Bescheinigung nicht genügen, liegt indes auf der Hand. Ein Abschiebungshindernis lässt sich auf dieser Grundlage nicht feststellen. b) Eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG droht auch nicht wegen der allgemeinen Versorgungslage in Armenien. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gefahren, denen die Bevölkerung eines Staates oder die Bevölkerungsgruppe, welcher ein Kläger angehört, allgemein ausgesetzt ist, im Rahmen von Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden, der insoweit eine Sperrwirkung entfaltet. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermag eine solche allgemeine Gefahr nur zu begründen, wenn dem Betroffenen mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland zurückzukehren, weil er dort einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die Gefahr muss dem Betroffenen – über den oben genannten, etwa bei § 60 Abs. 1 AufenthG anwendbaren Maßstab hinausgehend – mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen und sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Vgl. zu alldem nur BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 458 ff., und vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8 ff., sowie OVG NRW, Urteile vom 3. März 2016 - 13 A 1818/09.A -, juris, und vom 24. März 2020 - 19 A 4470/19.A -, juris. Dass der 35 Jahre alte, arbeitsfähige Kläger im Falle seiner Abschiebung einer extremen Gefahrenlage in dem dargelegten Sinne ausgeliefert wäre, vermag das Gericht nicht zu erkennen, zumal er in Armenien nach eigenen Angaben über Verwandte verfügt. c) Auch die Voraussetzungen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nach alledem erkennbar nicht gegeben. 4. Die in Ziffer 5. des angefochtenen Bescheides enthaltene Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das in Ziffer 6 des Bescheides enthaltene, auf § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG gestützte Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit einer Dauer von 30 Monaten ebenfalls nicht zu beanstanden. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.