Leitsatz: 1. Eine Klageschrift, die von einer Person unterschrieben, aber über den sicheren Übermittlungsweg einer anderen Person übersandt wird, ist - sofern es an einer qualifizierten elektronischen Signatur fehlt - nicht wirksam eingereicht. 2. Die Heilungsvorschrift des § 55a Abs. 6 VwGO findet nur auf Verstöße gegen § 55a Abs. 2, nicht aber gegen Abs. 3 Anwendung. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten vom 1. Februar 2023, mit welchem ihr Antrag auf Gewährung der sogenannten Überbrückungshilfe III abgelehnt wurde. Sie hat am 17. März 2023 Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben. Die Klageschrift ist von der Klägerin persönlich unterzeichnet worden. Unter ihrer Unterschrift heißt es „Wir haben dieses Schreiben persönlich bearbeitet. Anschließend wurde es automatisch erstellt und versandt. (maschinell erstellt / ohne Unterschrift gültig)“. Von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde die Klageschrift als elektronisches Dokument – ohne qualifizierte elektronisches Signatur – an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übersandt; ein vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis (vHN) war der Nachricht nicht beigefügt. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den Ablehnungsbescheid aufzuheben und einen Bescheid für die komplette Bewilligung des Antrages zu erlassen und umgehend die Hilfe an die Klägerin zur Auszahlung zu bringen. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die in seinem Ablehnungsbescheid dargestellten Erwägungen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 3. April 2023 an das erkennende Gericht verwiesen. Nach weiterer Anhörung der Beteiligten hat die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. Oktober 2023 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten sind zudem zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Entscheidungsgründe: Über die Klage entscheidet aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer der Einzelrichter (§ 6 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die Entscheidung ergeht durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung (§ 84 VwGO), weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist; die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Die Klage ist unzulässig. Nach § 55a Abs. 1 VwGO können vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter nach Maßgabe von § 55a Abs. 2 bis 6 VwGO als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Die vorliegende Klageschrift, die einen vorbereitenden Schriftsatz im Sinne dieser Vorschrift darstellt, ist als elektronisches Dokument eingereicht worden. Sie genügt diesen Anforderungen indes nicht, weil sie die Voraussetzungen des § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht wahrt. Nach dieser Vorschrift muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klageschrift nicht. Mit einer qualifizierten elektronischen Signatur war sie nicht versehen. Dem gerichtlichen Prüfvermerk vom 17. März 2023 lässt sich keine Übersendung eines vertrauenswürdigen Herkunftsnachweises entnehmen. Dies spricht dafür, dass das Dokument entweder schlicht über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach und nicht über das besondere elektronische Anwaltspostfach gesendet worden ist oder aber die Versendung über das besondere elektronische Anwaltspostfach nicht durch den Postfachinhaber selbst erfolgt ist. Der sichere Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO ist aber nur gegeben, wenn die Versendung durch die Person erfolgt, die den Schriftsatz auch verantwortet. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021 – 8 C 4.21 –, juris Rn. 4 ff. Selbst wenn der gerichtliche Prüfvermerk aber unrichtig sein sollte und die Klageschrift entgegen diesem über das besondere elektronische Anwaltspostfach übersandt worden ist, wahrt die Klageschrift gleichwohl nicht die Voraussetzungen des § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO. Denn sie ist von der Klägerin persönlich unterzeichnet worden, aber von ihrer Prozessbevollmächtigten übersandt worden. Damit fallen auch in diesem Fall Unterzeichner und Versender des Dokuments auseinander, was den sicheren Übermittlungsweg des § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO entfallen lässt. Vgl. Ulrich, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 42. Lfg. 2022, § 55a VwGO Rn. 84. Nichts Anderes ergäbe sich, wenn man die Unterschrift der Klägerin auf Seite 5 der Klageschrift lediglich als auf die am Ende des Schriftsatzes enthaltene Vollmacht bezieht. Denn dann wäre die Klageschrift überhaupt nicht unterschrieben. Nach § 55a Abs. 3 Satz 1 Var. 2 VwGO bedarf aber auch die Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg zugleich der einfachen Signatur des Urhebers, d.h. jedenfalls seines Namenszuges. Daran fehlt es hier. Die unwirksame Einreichung des Dokuments kann auch nicht nach § 55a Abs. 6 VwGO geheilt werden, weil diese Vorschrift – ungeachtet des Umstandes, dass eine nachträgliche, formwirksame Einreichung der Klageschrift auch tatsächlich nicht erfolgt ist – nur auf Verstöße gegen § 55a Abs. 2 VwGO Anwendung findet, nicht aber auf solche gegen § 55a Abs. 3 VwGO, wie sie hier vorliegen. Vgl. Braun Binder, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 55a Rn. 126. Es kann dahinstehen, ob ein elektronisches Dokument, das – wie hier – den Anforderungen des § 55a VwGO nicht genügt, stattdessen die Schriftform (§ 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO) wahren kann, wenn es mit einer eingescannten Unterschrift versehen ist und durch die Geschäftsstelle des Gerichts ausgedruckt worden ist. So etwa BGH, Beschluss vom 15. Juli 2008 – X ZB 8/08 –, juris Rn. 7 ff. (zu § 130a ZPO); dagegen mit gewichtigen Argumenten HessVGH, Beschluss vom 3. November 2005 – 1 TG 1668/05 –, juris Rn. 4 und SächsOVG, Beschluss vom 19. Oktober 2015 – 5 D 55/14 –, juris Rn. 10 f.; offengelassen in OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2013 – 19 E 569/13 –, juris Rn. 7. Denn vorliegend wurde die Klageschrift – da die Gerichtsakte elektronisch geführt wird – gerade nicht ausgedruckt. Die Kostentragungspflicht der Klägerin folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten die Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Belehrung für den Fall, dass die Zulassung der Berufung beantragt wird: Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Über den Antrag, der den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen muss, entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Belehrung für den Fall, dass mündliche Verhandlung beantragt wird: Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu stellen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen; sonst wirkt er als rechtskräftiges Urteil. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.