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Beschluss

19 E 569/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0607.19E569.13.00
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Leitsätze

1. Die Einreichung eines elektronischen Dokuments bei den Verwaltungsgerichten in NRW wahrt nur dann die elektronische Form, wenn der Einsender hierfür das EGVP-Postfach des Verwaltungsgerichts wählt.

2. Eine einfach signierte E-Mail genügt den Anforderungen weder der elektronischen Form noch der Schriftform. Das gilt auch dann, wenn das Verwaltungsgericht von ihr einen Ausdruck fertigt und zur Papierakte nimmt.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einreichung eines elektronischen Dokuments bei den Verwaltungsgerichten in NRW wahrt nur dann die elektronische Form, wenn der Einsender hierfür das EGVP-Postfach des Verwaltungsgerichts wählt. 2. Eine einfach signierte E-Mail genügt den Anforderungen weder der elektronischen Form noch der Schriftform. Das gilt auch dann, wenn das Verwaltungsgericht von ihr einen Ausdruck fertigt und zur Papierakte nimmt. Die Beschwerde wird verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Streitwertbeschwerde ist unzulässig. Sie ging namens des Antragstellers per E-Mail am 14. Mai 2013 bei der Adresse poststelle@vg-koeln.de ein, trug die Absenderadresse X1@gmail.com und ist mit einer einfachen elektronischen Signatur im Sinne des § 2 Nr. 1 des Signaturgesetzes (SigG) vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) unterzeichnet („N. X. “). Diese Beschwerdeeinlegung ist formunwirksam, weil sie weder der vorgeschriebenen elektronischen Form noch der Schriftform genügt. Entsprechendes gilt für die E-Mail vom 20. Mai 2013 mit der Absenderadresse N. X.@gmail.com, in der „mitgeteilt [wird], dass gegen die Streitwertfestsetzung Beschwerde erhoben wurde“. Die Beschwerdeeinlegung genügt zunächst nicht der elektronischen Form. Für eine Streitwertbeschwerde nach den §§ 63 Abs. 2, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG genügt nach § 5a Abs. 2 Satz 1 GKG die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, soweit diese Form auch in dem Verfahren genügt, in dem die Kosten anfallen. Für einen Antrag nach § 123 VwGO beim Verwaltungsgericht Köln genügte die Aufzeichnung als elektronisches Dokument am 14. Mai 2013 nur, wenn der Antragsteller hierfür den auf der Internetseite www.justiz.nrw.de bezeichneten Kommunikationsweg über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Verwaltungsgerichts wählte (§ 55a Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO, § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW. S. 548)). Mit diesen Vorschriften hat das Land Nordrhein-Westfalen zum 1. Januar 2013 den elektronischen Rechtsverkehr bei allen Verwaltungsgerichten zugelassen (http://www.justiz.nrw.de/JM/online_verfahren_projekte/projekte_fuer_partner_der_justiz/elektronischer_rechtsverkehr/index.php). Die im EGVP-Verfahren eingesetzte qualifizierte Container-Signatur genügt den Anforderungen an die elektronische Form nach § 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO und § 2 Nr. 3 SigG. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 ‑, BVerwGE 138, 102, juris, Rdn. 15; ebenso zu § 130a ZPO BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 – VI ZB 7/13 ‑, juris, Rdn. 10 m. w. Nachw.; vgl. auch Volk, Zug ist abgefahren ... aber die Weichen noch nicht gestellt, AnwBl. 2013, 94; Viefhues, Erreiche ich meinen Richter?, AnwBl. 2013, 106. Eine Übermittlung per einfacher E-Mail genügt diesen Anforderungen hingegen schon deshalb nicht, weil dieser Kommunikationsweg nicht zu den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ERVVO VG/FG zugelassenen Kommunikationswegen gehört. Abgesehen davon erfüllt sie auch nicht das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des § 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 2 Nr. 3 SigG und § 2 Abs. 3 Sätze 1 und 2 ERVVO VG/FG. Diese Signatur soll Gewähr dafür bieten, dass das anstelle eines Schriftstücks eingereichte Dokument von einem bestimmten Verfasser stammt und mit seinem Willen übermittelt worden ist. BVerwG, a. a. O., Rdn. 15; BFH, Beschluss vom 26. Juli 2011 – VII R 30/10 ‑, NJW 2012, 334, juris, Rdn. 26, 28; SächsLSG, Beschluss vom 26. Juni 2012 – L 7 AS 205/11 B ER ‑, juris, Rdn. 20 f.; LSG Hamburg, Urteil vom 9. November 2011 – L 1 KR 37/10 ‑, juris, Rdn. 13. Diese Gewähr bieten die beiden genannten einfachen E-Mails vom 14. und 20. Mai 2013 nicht. Insbesondere die Absenderadresse der erstgenannten E-Mail ließ Raum für die Annahme einer nicht autorisierten Fremdübermittlung. Die Ausdrucke, welche das Verwaltungsgericht von den beiden genannten einfachen E-Mails gefertigt und zur Papierakte genommen hat, genügen auch nicht der Schriftform nach den §§ 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG. Nach diesen Vorschriften kann eine Streitwertbeschwerde schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. Die Schriftform setzt nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 130 Nr. 6 ZPO und § 126 Abs. 1 BGB die eigenhändige Unterzeichnung der Urkunde durch den Aussteller durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens voraus. Hier kann offen bleiben, ob auch ein Ausdruck einer als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, die vollständige Rechtsmittelschrift enthaltenden Bilddatei diese Voraussetzungen erfüllen kann, wenn diese Bilddatei die eingescannte Unterschrift des Ausstellers enthält. Nur für einen Sonderfall bejahend BGH, Beschluss vom 15. Juli 2008 ‑ X ZB 8/08 ‑, NJW 2008, 2649, juris, Rdn. 12 ff. (defektes Fax-Gerät des Gerichts, vorherige telefonische Übermittlungsvereinbarung mit der Servicekraft des Gerichts); verneinend BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 ‑ IX ZB 41/08 ‑, NJW-RR 2009, 357, juris, Rdn. 6 f.; kritisch auch Wassermann, jurisPR-BGHZivilR 18/2008, Anm. 1. Denn eine eingescannte eigenhändige Unterschrift des Antragstellers fehlt in den beiden genannten E-Mails. Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).