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Urteil

3 K 1823/18

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2024:0209.3K1823.18.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des M.           G.   C1.         V.   W1.          O.         -X.         vom 20. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2018 verpflichtet, dem Kläger ein erhöhtes Unfallruhegehalt zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des M. G. C1. V. W1. O. -X. vom 20. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2018 verpflichtet, dem Kläger ein erhöhtes Unfallruhegehalt zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der am xxxx 1967 geborene Kläger stand als Finanzbeamter im Dienst des beklagten M1. . Er arbeitete in der Vollstreckungsabteilung des Finanzamtes E. – V1. . Mit Ablauf des 30. April 2017 wurde der Kläger wegen dauernder Dienstunfähigkeit in Folge eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt. Er bezieht seit Eintritt in den Ruhestand Unfallruhegehalt in Höhe von 75 v.H. gemäß Besoldungsgruppe A 9 B1.2, Stufe 11. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts. Am 25. Juni 2007 hatte der Kläger gegen 11:00 Uhr einen Pfändungstermin bei einer Steuerschuldnerin. Bereits am frühen Morgen wurde er wiederholt durch seine Vorgesetzte informiert, dass der Lebensgefährte dieser Schuldnerin vor dem Dienstgebäude zur Pfändungsübergabe des PKW im Auto auf ihn warte. Insgesamt meldete sich der Lebensgefährte dreimal telefonisch mit der Aufforderung, der Kläger solle zu ihm hinunterkommen. Als der Kläger mit einer Kollegin und einem Kollegen dieser Aufforderung nachkam und zu dem Auto des Lebensgefährten ging, fand er diesen mit einem Schlauch im Mund liegend auf dem Fahrersitz vor. Nach Angaben des Klägers hielt der Mann ein Feuerzeug in der Hand. Ein solches wurde später nicht im Fahrzeug gefunden. Der Kläger ging um das Fahrzeug herum und bemerkte hinter dem Fahrersitz zwei Propangasflaschen. Er rief: „Alle weg, da ist Gas drin!“ und lief mit den Kollegen zurück zum Dienstgebäude. Von dort wurden die Feuerwehr und die Polizei verständigt. Die nach etwa 10 Minuten eintreffenden Polizeibeamten schlugen die Fensterscheiben des Autos ein und reanimierten den bewusstlosen Mann. Es stellte sich heraus, dass sich auch die Schuldnerin im Inneren des Fahrzeugs befand und bereits durch Einatmen des Gases verstorben war. Wie die Polizei dem Kläger später mitteilte, hatte der Lebensgefährte bereits seit 4:30 Uhr vor dem Finanzamt gewartet und erst angerufen, nachdem er den Kläger ins Finanzamt hatte gehen sehen. Der Lebensgefährte wurde später inhaftiert und beging im Oktober 2007 in der Justizvollzugsanstalt Suizid. Der Kläger ging im Nachhinein davon aus, einem Anschlag auf sein Leben nur knapp entkommen zu sein. Nach dem Ereignis war er ca. zwei Wochen krankgeschrieben und nahm anschließend seinen Dienst wieder auf. Er gibt an, in der Folgezeit hätten sich zunehmend psychische Probleme, zunächst in Form von Schlafstörungen entwickelt. Im weiteren Verlauf seien Ängste, Albträume, Reizbarkeit, Konzentrationsstörungen und Panikattacken hinzugekommen. In einem Gespräch über das Ereignis 2009/2010 teilte er seinem Vorgesetzten mit, immer noch gesundheitliche Probleme zu haben. Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 beantragte der Kläger die Anerkennung des Ereignisses vom 17. Februar 2016 als Dienstunfall. Die Oberfinanzdirektion O1. bat die Stadtärztin D. vom sozialmedizinischen Dienst der Stadt E. um eine ärztliche Begutachtung zu der Frage, ob das am 25. Juni 2007 stattgefundene Schadensereignis als Dienstunfall anzuerkennen sei, welcher unfallbedingte Körperschaden bestehe und welche Heilbehandlungskosten aus dem Schadensereignis resultierten. Das unter dem 14. Juli 2016 erstattete Gutachten kommt zu dem Ergebnis, aufgrund des Ereignisses habe sich bei dem Kläger eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) entwickelt. Die bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie Flashbacks, Schlafstörungen, Albträume, Reizbarkeit, emotionale Stumpfheit, Schreckhaftigkeit, Angstzustände und Konzentrationsprobleme seien ursächlich auf das Schadensereignis und nicht auf andere bestehende Vorerkrankungen zurückzuführen. Am 15. Juli 2016 kam es im Dienst zu einem psychischen Zusammenbruch des Klägers. Sein Psychiater wies ihn nachfolgend für 4 Wochen akut – stationär in die Fachklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie in I2. ein, in der sich der Kläger vom 9. August bis zum 6. September 2016 befand. Dort wurde unter anderem eine PTBS diagnostiziert. Die Oberfinanzdirektion O1. beauftragte den Arzt für Psychiatrie – Psychotherapie T. mit der Erstattung eines Gutachtens zu der Frage, ob das Schadensereignis vom 25. Juni 2007 als Dienstunfall anerkannt werden könne. In seinem fachpsychiatrischen Gutachten vom 27. Februar 2017 kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, in der Zeit nach dem 25. Juni 2007 habe sich bei dem Kläger ein zunehmend akzentuiertes Symptombild entwickelt, das aktuell dem Vollbild einer PTBS entspreche. Das Vorliegen einer PTBS sei bereits wiederholt fachärztlich festgestellt worden. An den Beschwerdeangaben des Klägers bestünden keinerlei Zweifel. Das Schadensereignis aus dem Jahr 2007 könne ohne weiteres für sich allein gesehen zu dem Beschwerdebild geführt haben. Eine PTBS könne auch ohne tatsächliche Bedrohungslage entstehen. Maßgeblich für das Entstehen sei das subjektive Erleben des Betroffenen, der sich aus seiner Sicht nachvollziehbar in der aktuellen Situation an Leib und Leben bedroht gesehen habe. Die Situation sei offensichtlich auch darauf angelegt gewesen, ein tatsächliches, unmittelbares und vitales Bedrohungserleben bei dem Kläger auszulösen. Das Ereignis vom 25. Juni 2007 sei damit als Dienstunfall anzusehen. Mit Bescheid vom 13. März 2017 erkannte der Beklagte das Schadensereignis vom 25. Juni 2007 als Dienstunfall an und setzte mit weiterem Bescheid vom 4. Mai 2017, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. März 2017 forderte der Kläger den Beklagten auf, ihm rückwirkend beginnend mit dem ersten Tag seiner letzten Dienstunfähigkeit dauerhaft ein erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 43 Abs. 1 LBeamtVG NRW zu gewähren. Der Kläger habe sich bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr ausgesetzt und infolge dieser Gefährdung einen schweren Dienstunfall erlitten, der ihn dauerhaft dienstunfähig gemacht habe. Sollte der Beklagte dies verneinen, so habe der Kläger gleichwohl den gleichen Unfallruhegehaltsanspruch nach § 43 Abs. 2 Variante 1 LBeamtenVG NRW, weil er in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in Abs. 1 genannten Folgen erlitten habe. Infolge dieses Dienstunfalls sei er dauerhaft dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden. Der Grad der Schädigungsfolgen betrage bis auf weiteres mindestens 50 %. Im Auftrag der Oberfinanzdirektion O1. nahm die Stadtärztin D. unter dem 22. Juni 2017 zu der Frage Stellung, ob und in welchem Umfang durch den am 25. Juni 2007 erlittenen Dienstunfall wesentliche Schädigungsfolgen eingetreten seien. Hierzu führte sie aus, die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallausgleich lägen ab dem 15. Juli 2016 vor. Im Zeitraum Februar bis Juli 2016 werde der Grad der Schädigungsfolgen mit 10 eingeschätzt. Die Gesundheitsstörung habe durch Verschlimmerung des Leidens ab Juli 2016 zu einem Grad der Schädigungsfolgen um mindestens 25 geführt. Vom 20. August bis zum 23. Oktober 2017 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung der B. Klinik X1. . Mit Bescheid vom 20. November 2017 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehaltes ab. Gemäß § 47 (richtig: § 43) LBeamtVG NRW werde ein erhöhtes Unfallruhegehalt u.a. nur gezahlt, wenn die Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H. beschränkt sei. Diese Voraussetzung sei bei dem Kläger nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 22. Juni 2017 nicht erfüllt. Unter dem 18. Dezember 2017 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug, noch im Begutachtungstermin sei ihm mitgeteilt worden, dass der Grad der Behinderung bei ihm ca. 45-50 v. H. sein dürfte. Das jetzt vorgelegte Gutachten sei vor diesem Hintergrund und angesichts seiner zahlreichen psychiatrischen Beschwerden nicht nachvollziehbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2018 wies der Beklagte den Widerspruch unter Berufung auf das amtsärztliche Gutachten zurück. Mit seiner am 27. März 2018 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Bereits das fachpsychiatrische Gutachten des Arztes für Psychiatrie – Psychotherapie T. der M2. Klinik E. vom 27. Februar 2017 zeige, dass er um mindestens 50 v.H. in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert sei. Mittlerweile sei bei ihm unbefristet ein Grad der Behinderung i.H.v. 60 anerkannt. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des M. für C1. und W1. O. -X. vom 20. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2018 zu verpflichten, ihm ein erhöhtes Unfallruhegehalt zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen seinen aus den angegriffenen Bescheiden hervorgehenden Standpunkt. Ergänzend führt er aus, es liege kein rechtswidriger Angriff im Sinne des § 43 Abs. 2 LBeamtVG NRW vor. Dieser setze eine Handlung voraus, die objektiv erkennbar gezielt auf die Verletzung von Rechtsgütern, insbesondere gegen die körperliche Unversehrtheit eines Beamten gerichtet sei. Auch wenn der versuchte Doppelsuizid durch seine „Inszenierung“ vor dem Finanzamt den gewünschten Nebeneffekt gehabt haben könnte, einen der eintreffenden Beamten zu schockieren, habe der Lebensgefährte der Steuerpflichtigen nach dem Geschehensablauf nicht sicher sein können, wer ihn in welchem Zustand auf dem Parkplatz vorfinden würde. Die Handlung sei in erster Linie durch die Ausweglosigkeit der eigenen Situation motiviert und nicht darauf gerichtet gewesen, dem Beamten einen Körperschaden zuzuführen. Eine seelische Beeinträchtigung eventuell involvierter Beamter sei allenfalls in Kauf genommen worden, nicht aber Hauptzweck der Handlung gewesen. Wäre dies beabsichtigt gewesen, hätte der Lebensgefährte der Steuerpflichtigen seine Handlung unmittelbar gegen einen der Amtsträger richten können. Für einen zielgerichteten Angriff gebe es auch keine objektiven Anhaltspunkte. Ein Feuerzeug, das der Kläger in der Hand des Lebensgefährten gesehen haben wolle, sei nicht gefunden worden. Der Mann sei nach den eigenen Angaben des Klägers auch bereits ohnmächtig gewesen. Von einem Bewusstlosen, der kein Feuerzeug in der Hand halte, könne objektiv kein zielgerichteter Gewaltakt ausgehen. Der Kläger habe die irrige, im Laufe der Jahre verfestigte Vorstellung entwickelt, der Steuerpflichtige habe eine Explosion verursachen wollen, die ihn mit in den Tod reißen sollte. Die subjektive Vorstellung, es liege ein Angriff vor, reiche aber nicht aus. Sollte ein Angriff bejaht werden, so sei dieser jedenfalls nicht qualifiziert. Geschützt sei nur die Dienstausübung, von der der Beamte nicht absehen soll, weil er befürchten muss, wegen dieser Tätigkeit mit Gewaltakten konfrontiert zu werden. Unter dem 2. Juli 2018 erstattete der Arzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. I3. ein nervenärztliches Gutachten über den Kläger für das Sozialgericht E. . Danach leidet der Kläger an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode und einer PTBS. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, das seelische Leiden sei mit einem Einzel – GdB von 50 und einem Gesamt – GdB von 60 zu bewerten. Mit Beschluss vom 23. Februar 2023 hat das Gericht Beweis erhoben zu der Frage, um wie viel vom Hundert der Kläger durch die als Folge seines Dienstunfalls vom 25. Juni 2007 anerkannte posttraumatische Belastungsstörung in seiner Erwerbstätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand (1. Mai 2017) beschränkt war, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dr. med. I4. L. . Das unter dem 5. Dezember 2023 erstellte Gutachten auf dem Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie kommt zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass die PTBS des Klägers mit erheblichen sozialen Anpassungsstörungen einen MDE – Grad von 80 ergebe. Die somatoforme autonome Störung als Folge der PTBS bewertete der Gutachter zusammen mit einer leichten psychovegetativen Beeinträchtigung mit einem MDE – Grad von 20. Der Gutachter führt weiter aus, die Depression sei ebenfalls als eine Folge der PTBS anzusehen, habe nach seiner Einschätzung mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten zur Folge und sei daher mit einem MDE – Grad von 50 zu bewerten. Aufgrund der erheblichen Überschneidungen der einzelnen Störungen bewertete der Gutachter den Gesamt – MDE – Grad mit 90. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Gutachten (Bl. 252-289 der Gerichtsakten) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte (2 Bände) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Parteien sich hiermit einverstanden erklärt haben. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehaltes gemäß § 43 LBeamtVG. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 20. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Für die Unfallfürsorge ist das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst. BVerwG, Urteil vom 26. November 2013 – 2 C 9/12 –,Rn. 6, juris, st. Rspr. Zum Unfallzeitpunkt am 25. Juni 2007 war das Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz - LBeamtVG NRW) vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. 2013, 234) noch nicht in Kraft getreten. Mangels einer entsprechenden Rückwirkungsregelung ist daher das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung als fortgeltendes Bundesrecht (vgl. Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 108 Abs. 1 BeamtVG) anzuwenden (im Folgenden: BeamtVG a.F.). Im Zeitpunkt des Unfallereignisses galt als allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlage für das begehrte erhöhte Unfallruhegehalt § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG a.F. Eine im Wesentlichen gleichlautende Regelung findet sich im Übrigen nunmehr in § 43 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG NRW. Gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG a.F. wird Unfallruhegehalt nach Absatz 1 auch gewährt, wenn der Beamte in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in § 37 Abs. 1 BeamtVG a.F. genannten Folgen erleidet. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die in § 37 Abs. 1 BeamtVG a.F. genannten Folgen, nämlich dass der Kläger in Folge eines Dienstunfalles dienstunfähig geworden und zur Ruhe gesetzt worden ist, liegen vor. Denn der Kläger wurde mit Ablauf des 30. April 2017 wegen dauernder Dienstunfähigkeit, die auf den Dienstunfall vom 25. Juni 2007 zurückzuführen war, in den Ruhestand versetzt. Die für die Dienstunfähigkeit des Klägers unstreitig kausalen, als Folge seines Dienstunfalls bestandskräftig anerkannten Gesundheitsschäden erlitt der Kläger in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff i.S.d. § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG a.F. Ein „Angriff“ im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn sich der Beamte in Ausübung oder infolge des Dienstes einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Verhalten eines Dritten ausgesetzt sieht, durch das ihm zielgerichtet ein Körperschaden zugefügt werden soll. Die Gefahr muss real sein, also nicht nur nach der subjektiven Vorstellung des Beamten bestehen. Die erforderliche objektive Gefahr, dass der Beamte durch die zielgerichtete Verletzungshandlung einen Körperschaden erleidet, liegt nicht nur dann vor, wenn die Gefahr einer Beeinträchtigung der körperlichen Integrität besteht, sondern auch dann, wenn der Beamte in die Gefahr gerät, eine psychische Krankheit zu erleiden. Weder den Beamten zufällig treffende noch fahrlässige Schädigungshandlungen oder bloße Sachschäden sind erfasst. Der Angreifer muss mit Vorsatz im natürlichen Sinne gehandelt haben und - unabhängig von der Frage der Schuldfähigkeit und eventuellen Irrtümern - zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass sein Handeln zu einer Schädigung des Beamten führt. Das Bundesverwaltungsgericht fordert Niveaugleichheit zwischen den Fallgruppen des § 37 Abs. 2 BeamtVG a.F. und den übrigen in § 37 BeamtVG a.F. geregelten Fallgruppen des erhöhten Unfallruhegehalts. Niveaugleich ist die Gefährdungslage nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG a.F. dann, wenn die Verletzungshandlung vom Schädiger mit Wissen und Wollen der zu erwartenden Rechtsgutbeeinträchtigung ausgeführt wird und sie in einem inneren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung des Amtsträgers steht. Das gegebenenfalls auszugleichende „Sonderopfer“ besteht folglich darin, dass der Beamte in einer dienstlich bedingt besonders gefährlichen Situation, d.h. aufgrund eines nicht lediglich „einfachen“, sondern eines „qualifizierten“, die besonderen Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG a.F. erfüllenden Dienstunfalls zu Schaden gekommen ist. Schon dem Wortlaut nach enthält die Vorschrift in Bezug auf das den Dienstunfall selbst qualifizierende Merkmal keine weiteren Anforderungen. Auch aus der Systematik der Vorschrift lässt sich das Erfordernis einer über den rechtswidrigen Angriff hinausgehen gesteigerten Gefährdungslage im Sinne einer besonderen Lebensgefahr nicht ableiten. Zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 2 C 41/11 –; BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 – 2 C 17/98 –; OVG NRW, Urteil vom 4. April 2011 – 1 A 3037/08 –; OVG NRW, Urteil vom 01. Juli 1997 – 6 A 6182/96 –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – 4 S 884/14 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Februar 2016 – 4 S 1251/15 -; VG des Saarlands, Urteil vom 20. Juli 2017 – 2 K 2000/16 -; sämtlich juris. Die dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers ist nach diesen Maßstäben Folge eines Angriffs im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG a.F. Der Lebensgefährte der Steuerschuldnerin hat das Auftreten einer über einen längeren Zeitraum schädigenden psychischen Erkrankung des Klägers zumindest billigend in Kauf genommen und insofern zielgerichtet gehandelt. Die gesamte Inszenierung des Doppelsuizids war darauf angelegt, den Kläger zu schockieren und ihm zu schaden. Selbst wenn der Kläger sich am Tattag nicht in der objektiven Gefahr von körperlichen Verletzungen befunden hat, sah er sich doch zumindest einer extrem bedrohlichen Situation gegenüber, als er sich dem Wagen näherte, den bewusstlosen Mann und die Gasflaschen entdeckte. Diese Situation war objektiv dazu geeignet – und hat bei dem Kläger auch tatsächlich dazu geführt –, eine psychische Krankheit hervorzurufen. Ob dies dadurch geschehen sollte, dass der Kläger von dem gesamten Setting überfordert war, schwere Schuldgefühle entwickelte oder aber sich selbst in Lebensgefahr wähnte, ist letztlich unerheblich. Angesichts des planvollen Handelns des Lebensgefährten ist davon auszugehen, dass er auch zumindest billigend in Kauf genommen hat, mit seiner Inszenierung (wenigstens) entsprechende psychische Verletzungen bei dem Kläger zu verursachen. Es ging dem Mann offenbar gerade darum, dem Kläger den doppelten Suizid zu „präsentieren“ und dadurch vor Augen zu führen, wozu nach seiner Ansicht die Vollstreckung durch den Kläger geführt hatte. Nur so ist zu verstehen, warum er den Wagen gerade vor dem Finanzamt, in dem der Kläger beschäftigt war, geparkt hatte. Der Angriff richtete sich insbesondere auch gegen die Person des Klägers. Denn der Lebensgefährte hat an dem Morgen bereits seit 4:30 Uhr vor dem Finanzamt gewartet und, nachdem der Kläger seinen Dienst angetreten hatte, dreimal telefonisch gebeten, er möge zum Wagen herunterkommen. Er wollte es also gerade nicht dem Zufall überlassen, wer ihn und seine Lebensgefährtin entdecken würde. Dies sollte – jedenfalls auch – der Kläger sein. Der Kläger hat den Angriff, der offensichtlich rechtswidrig war, auch in Ausübung seines Dienstes als Finanzbeamter erlitten. Er war deswegen Ziel des Angriffs, weil er bei der Lebensgefährtin des Mannes Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen wollte. Die erlittene PTBS war zudem unmittelbare Folge des Dienstunfalls. Mit Bescheid vom 13. März 2017 erkannte der Beklagte das Schadensereignis vom 25. Juni 2007 als Dienstunfall unter Bezugnahme auf die eingeholten Gutachten der Amtsärztin D. und des Arztes für Psychiatrie – Psychotherapie T. an. Beide hatten übereinstimmend ausgeführt, aufgrund des Ereignisses habe sich bei dem Kläger eine PTBS entwickelt. Die bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie Flashbacks, Schlafstörungen, Albträume, Reizbarkeit, emotionale Stumpfheit, Schreckhaftigkeit, Angstzustände und Konzentrationsprobleme seien ursächlich auf das Schadensereignis und nicht auf andere bestehende Vorerkrankungen zurückzuführen. Infolge der durch den Angriff erlittenen psychischen Krankheiten lag bei dem Kläger im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand (1. Mai 2017) eine Minderung der Erwerbstätigkeit von insgesamt 90 v.H. vor. Dies ergibt sich aus dem vom Gericht eingeholten Gutachten auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und Psychotherapie des Dr. med. I4. L. vom 5. Dezember 2023. Das Gutachten kommt zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass die PTBS des Klägers mit erheblichen sozialen Anpassungsstörungen einen MDE – Grad von 80 ergäben. Die somatoforme autonome Störung als Folge der PTBS bewertete der Gutachter zusammen mit einer leichten psychovegetativen Beeinträchtigung mit einem MDE – Grad von 20. Der Gutachter führt weiter aus, die Depression sei ebenfalls als eine Folge der PTBS anzusehen, habe nach seiner Einschätzung mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten zur Folge und sei daher mit einem MDE – Grad von 50 zu bewerten. Aufgrund der erheblichen Überschneidungen der einzelnen Störungen bewertete der Gutachter den Gesamt – MDE – Grad mit 90. Der Gutachter hat sich ersichtlich an der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) orientiert. Die Bewertung des Gutachters erweist sich als tragfähig. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die Einschätzung des Gutachters, der Kläger leide aufgrund des Dienstunfalls an massiven und schwerwiegenden Beeinträchtigungen wird zudem gestützt durch die zahlreichen vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen und Gutachten. Die Einwendungen des Beklagten gehen an der Sache vorbei und zielen im Wesentlichen darauf, dass die psychischen Störungen des Klägers nicht durch den Dienstunfall verursacht worden seien. Dies ist allerdings durch die vorliegenden ärztlichen Atteste und Gutachten nachgewiesen, auf deren Grundlage Beklagte das Ereignis vom 25. Juni 2007 auch als Dienstunfall anerkannt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.