Beschluss
4 S 1251/15
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
6mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die Vorbringen des Antragsgegners die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht als jedenfalls ebenso wahrscheinlich erschüttern.
• Ein „Angriff“ im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG setzt ein zielgerichtetes Verhalten voraus, das einen Beamten wegen seiner Eigenschaft oder dienstlichen Tätigkeit treffen soll; die Beurteilung ist personenbezogen vorzunehmen.
• Für die objektive Gefährdung im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG genügt nicht stets unmittelbare Nähe zum Täter; Reichweite des Angriffsmittels, Mobilität des Täters und sein Nachdruck sind im Einzelfall zu würdigen; auch die Gefahr psychischer Erkrankung kann hinreichend sein.
Entscheidungsgründe
Versagung der Berufungszulassung bei nicht begründeten Richtigkeitszweifeln; Reichweiten- und Gefährdungsbeurteilung nach § 37 BeamtVG • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die Vorbringen des Antragsgegners die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht als jedenfalls ebenso wahrscheinlich erschüttern. • Ein „Angriff“ im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG setzt ein zielgerichtetes Verhalten voraus, das einen Beamten wegen seiner Eigenschaft oder dienstlichen Tätigkeit treffen soll; die Beurteilung ist personenbezogen vorzunehmen. • Für die objektive Gefährdung im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG genügt nicht stets unmittelbare Nähe zum Täter; Reichweite des Angriffsmittels, Mobilität des Täters und sein Nachdruck sind im Einzelfall zu würdigen; auch die Gefahr psychischer Erkrankung kann hinreichend sein. Die Klägerin, Lehrerin an einer Realschule, erlitt am 11.03.2009 einen als Dienstunfall anerkannten Amoklauf. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Dienstherrn zur Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG und einer einmaligen Unfallentschädigung, weil die Klägerin einem rechtswidrigen Angriff in Ausübung ihres Dienstes ausgesetzt gewesen sei. Der Beklagte beantragte Zulassung der Berufung und rügte, die Angriffs- und Gefährdungswürdigung des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft, weil die Lehrer nicht zielgerichtet angegriffen und nicht objektiv gefährdet gewesen seien sowie die Materie grundsätzliche Bedeutung habe. Der Verwaltungsgerichtshof prüfte ausschließlich die mit dem Zulassungsantrag vorgetragenen Gründe und sah die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht als gegeben an. • Zulassungsmaßstab: Zulassung nur bei ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Darlegungspflicht nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. • Tatsachen- und Beweiswürdigung: Das Berufungszulassungsverfahren verlangt substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Überzeugungsbildung; bloße Darstellung möglicher anderer Würdigungen genügt nicht. • Angriffstatbestand (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG): Ein Angriff erfordert zielgerichtetes Verhalten gegen eine Personengruppe oder einzelne Beamte; die Prüfung ist personenbezogen und kann für unterschiedliche Personengruppen unterschiedlich ausfallen. • Objektive Gefährdung: Objektive Erreichbarkeit hängt von Art und Reichweite des Mittels, Mobilität und Nachdruck des Täters und den konkreten räumlichen Umständen ab; unmittelbare Körpernähe ist nicht stets erforderlich. • Psychische Gefährdung: Schutzbereich umfasst auch die Gefahr der Entstehung psychischer Krankheiten durch zielgerichtete rechtswidrige Handlungen; das Vorliegen konkreter, realer Gefahren kann dadurch bejaht werden. • Keine Verletzung von Denkgesetzen oder Beweisregeln: Die vom Beklagten vorgetragenen Einwände zeigten keine erheblichen Fehler der erstinstanzlichen Würdigung auf; die Feststellungen zum zielgerichteten Angriff auf Lehrer und zur Reichweite des Täters sind durch die Gesamtschau der Akten getragen. • Grundsätzliche Bedeutung: Die aufgeworfene Frage zur Abstraktheit der Zielrichtung ist nicht hinreichend als grundsätzliche Rechtsfrage dargetan und würde sich im Berufungsverfahren nicht in der vom Beklagten behaupteten Weise stellen. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor, weil die vorgetragenen Rügen die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht derart erschüttern, dass der Erfolg der Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich wäre wie ihr Misserfolg. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar festgestellt, dass der Amokläufer auch Lehrer zielgerichtet in den Blick nahm und die Klägerin aufgrund der Reichweite der Tatmittel, der Mobilität und des Nachdrucks des Täters sowie der konkreten räumlichen Verhältnisse objektiv gefährdet war. Soweit der Beklagte auf eine rein körperliche Gefährdung abstellt, greift dies zu kurz, weil auch die Gefahr psychischer Erkrankung vom Gesetz erfasst wird. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Streitwert des Verfahrens 118.320,05 EUR.