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Urteil

7 K 1200/23

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2024:0306.7K1200.23.00
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Tenor

  Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

              Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger, ein Rechtsanwalt, beantragte beim Oberlandesgericht Hamm am 24. Februar 2023 eine Auskunft dazu, wie viele Geschäftseingänge in den Jahren 2018 bis 2022 jeweils aufgeteilt auf die verschiedenen Senate des Oberlandesgerichts und jeweils unterteilt nach Urteils- und Beschlusssachen eingegangen sind und wie hoch der unerledigte Bestand an Akten in den einzelnen Geschäftsjahren war. Außerdem fragte der Kläger an, ob amtliche Informationen dazu vorhanden sind, wie viele der jeweiligen Verfahren in den Jahren 2018 bis 2022 von den einzelnen Senaten erledigt wurden, wiederum aufgeteilt nach Instanz beendenden Urteilen und Beschlüssen. Schließlich bat der Kläger um Mitteilung, in wie vielen Fällen – exemplarisch gerne anhand des 3. Zivilsenats – Berufungen in den Geschäftsjahren 2018 bis 2022 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wurden. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass mehr statistisches Material über die Arbeit der Gerichte veröffentlicht werden sollte, um die Gerichtsbarkeit und ihre Arbeitsbelastung besser zu verstehen. Er wolle dazu gerne einen Aufsatz schreiben. Mit Bescheid vom 22. März 2023 lehnte die Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm den Antrag des Klägers auf Informationszugang mit folgender Begründung ab: Hinsichtlich der Eingangs- und Erledigungszahlen (mit Erledigungsart) – zusammengefasst für die jeweiligen Fachbereiche des Oberlandesgerichts – bis einschließlich 2021 werde auf die Veröffentlichung durch das Statistische Bundesamt hingewiesen. Insoweit liege gemäß § 5 Abs. 4 Alt. 2 des Informationsfreiheitsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) kein Informationsanspruch vor, da die Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen in zumutbarer Weise beschafft werden könnten. Auch im Übrigen bestehe kein Anspruch auf Überlassung der begehrten Daten. Statistische Auswertungen, welche die Auslastung einzelner Senate abbildeten, dienten lediglich der Vorbereitung von Entscheidungen des Präsidiums zur Geschäftsverteilung. Diese Informationen seien nicht der Verwaltungstätigkeit eines Gerichts zuzuordnen. Die Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung durch das Präsidium sei als „richterliche Tätigkeit“ anzusehen, die der Unabhängigkeitsgarantie des Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unterfalle. Zudem wäre die Überlassung von statistischen Auswertungen, welche Eingangs- und Erledigungszahlen der einzelnen Senate abbildeten, aufgrund des Ausschlussgrundes nach § 9 Abs. 1 IFG NRW abzulehnen. Bei den daraus ablesbaren Informationen handele es sich um personenbezogene Daten. Die Informationen würden Rückschlüsse auf eine einzelne Person zulassen. Die einzelnen Senate seien jeweils mit drei bis fünf namentlich ermittelbaren Richterinnen und Richtern besetzt. Bei allen Senaten handele es sich jeweils um eine so kleine Gruppe, dass eine Auskunft über die Eingangs- und Erledigungszahlen individualisierbar deren einzelne Mitglieder betreffen könnten. Rechtliche Interessen, welche den schutzwürdigen Belangen der betroffenen Personen vorgingen, oder andere Gründe, die eine Offenbarung der Daten rechtfertigen könnten, seien nicht vorgetragen worden. Überdies greife die Geheimhaltungspflicht über statistische Daten nach § 13 des Statistikgesetzes Nordrhein-Westfalen (LStatG NRW). Daraufhin hat der Kläger am 7. April 2023 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Er habe einen Anspruch auf Zugang zu den begehrten amtlichen Informationen, die beim Beklagten vorhanden seien. Auch das Oberlandesgericht Köln habe ihm auf Anfrage die Geschäftsbelastungsstatistiken überlassen. Ebenso würden die Geschäftsbelastungsstatistiken der Bundesgerichte veröffentlicht. § 9 Abs. 1 IFG NRW stehe dem Informationsanspruch nicht entgegen, da es nicht um personenbezogene Daten, sondern um Daten zu Spruchkörpern jeweils für ganze Geschäftsjahre gehe. Da die Senate immer wieder in unterschiedlichen Besetzungen entschieden und die Besetzung der Senate auch unterjährig wechsle, sei eine Zuordnung zu einzelnen Richterinnen oder Richtern nicht möglich. Rückschlüsse auf ihre Arbeit wäre allenfalls in einem so geringen Ausmaß möglich, dass dieses hinzunehmen wäre, da Richterinnen und Richter als Amtsträger allenfalls in ihrer beruflichen Sphäre erfasst würden und nicht in ihrem Privatbereich Auch eine Einzelzuordnung im Sinne von § 13 LStatG NRW sei nicht gegeben, da die Besetzung der Senate rotiere. Das Innenministerium teile seine Auffassung, dass § 13 LStatG NRW nicht für Geschäftsstatistiken gelte, bei denen Daten verwendet würden, die im Geschäftsgang der öffentlichen Stelle geführt würden und damit nicht spezifisch zum Zwecke der Erfüllung von Anforderungen einer Statistik übermittelt worden seien. Auch die Staatsanwaltschaft Köln halte es nicht für strafbar, wenn er die ihm überlassenen Statistiken des OLG Köln auf seiner Homepage veröffentliche, weil darin kein Zusammenführen mit der Gefahr einer Reidentifizierung im Sinne von § 19 LStatG NRW liege. Er bestreite, dass die Geschäftsbelastungsstatistiken lediglich und ausschließlich der Vorbereitung von Einzelentscheidungen des Präsidiums zur Geschäftsverteilung dienten. Offensichtlich würden sie später auch in eine Landes- und/oder Bundesstatistik überführt und zu diesem Zweck weiter übermittelt. Zudem gehe es um abgeschlossene Geschäftsjahre, sodass in die Entscheidungsfreiheit des Präsidiums nicht eingegriffen werde. Die Erstellung von Statistiken zur Geschäftsbelastung der einzelnen Spruchkörper stelle eine Verwaltungstätigkeit dar. Die nordrhein-westfälischen Gerichte sammelten statistische Daten nach vom Justizministerium definierten Vorgaben. Diese Daten würden an das Zentrale Datenauswertungszentrum der Justiz, ansässig beim Oberlandesgericht Hamm, übermittelt, um daraus Landesstatistiken zu erstellen. Es gebe ein allgemeines Interesse an einer transparenten Justiz. Die von ihm angefragten Statistiken würden Aufschluss über die ungleich verteilte Arbeitsbelastung innerhalb der Justiz geben. Er plane eine wissenschaftliche Aufarbeitung dieses Themas. Er berufe sich insoweit auch auf die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit er ursprünglich die Mitteilung begehrt hatte, ob beim Oberlandesgericht Hamm amtliche Informationen dazu vorhanden sind, wie viele der jeweiligen Verfahren in den Jahren 2018 bis 2022 von den einzelnen Senaten erledigt wurden. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen. Nunmehr beantragt der Kläger, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. März 2023 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, den mit Schreiben vom 24. Februar 2023 beantragten Zugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW zu folgenden Informationen zu gewähren: 1.)Die Geschäftsbelastungsstatistiken des Oberlandesgerichts Hamm, aus denen sich ergibt, wie viele Verfahren in den Jahren 2018 bis 2022 jeweils aufgeteilt auf die verschiedenen Senate und jeweils unterteilt nach Urteils und Beschlusssachen eingegangen sind und wie hoch der unerledigte Bestand an Akten in den einzelnen Geschäftsjahren war. 2.)Die Zahl der Fälle, in denen in den Geschäftsjahren 2018 bis 2022 Berufungen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wurden und zwar aufgeteilt nach den einzelnen Senaten, hilfsweise nur für den 3. Zivilsenat. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor: Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW sei nicht eröffnet. Dieses Gesetz gelte für Gerichte nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnähmen. Die begehrten Informationen seien jedoch der Rechtsprechung zuzuordnen, da sie lediglich der Vorbereitung von Entscheidungen des Präsidiums zur Geschäftsverteilung dienten. Die Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung durch das Präsidium sei als richterliche Tätigkeit anzusehen, die der Unabhängigkeitsgarantie des Art. 97 Abs. 1 GG unterfalle. Die geplante Publikation nehme Einfluss auf die Arbeit des Präsidiums. Abgesehen davon seien statistische Auswertungen, in welchen die Eingangs- und Erledigungszahlen der einzelnen Senate zusammengefasst würden, nach § 9 Abs. 1 IFG NRW nicht zugänglich zu machen, da personenbezogene Daten betroffen seien. Die Publikation der Statistiken würden die richterliche Unabhängigkeit der Senatsmitglieder beeinträchtigen. Überdies greife die Geheimhaltungspflicht über statistische Daten gemäß § 13 LStatG NRW. Die Eingangs- und Erledigungszahlen, die in der Zählkartenstatistik erhoben würden, stellten sachliche Verhältnisse im Sinne von § 13 Abs. 1 1. HS LStatG dar. Der Kläger könne die Eingangs- und Erledigungszahlen mit Erledigungsart – zusammengefasst für die jeweiligen Fachbereiche des Oberlandesgerichts Hamm – im Internet einsehen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Berichterstatterin. Nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, soweit der Kläger ursprünglich die Mitteilung begehrt hatte, ob beim Oberlandesgericht Hamm amtliche Informationen dazu vorhanden sind, wie viele der jeweiligen Verfahren in den Jahren 2018 bis 2022 von den einzelnen Senaten erledigt wurden, wird das Verfahren insoweit zur Klarstellung entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. Soweit über die Klage streitig zu entscheiden ist, hat sie keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Der Kläger begehrt den Erlass eines Verwaltungsaktes. Auch wenn die tatsächliche Bereitstellung von Informationen einen Realakt darstellt, erfolgt die Entscheidung über einen Antrag auf Informationsgewährung in Form eines regelnden Verwaltungsaktes im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Dem Kläger fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere hat er sich vor Klageerhebung mit dem klageweise geltend gemachten Begehren an die Behörde gewandt und einen entsprechenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW gestellt. Dies gilt insbesondere auch für das (jetzt) zu Ziffer 2. geltend gemachte Informationsbegehren. Der Kläger hatte in seinem Antrag vom 24. Februar 2023 zu Ziffer 3. zwar nicht ausdrücklich geltend gemacht, er wolle die Information, in wie vielen Fällen Berufungen in den Geschäftsjahren 2018 bis 2022 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden seien, jeweils aufgeteilt auf die einzelnen Senate des Oberlandesgerichts erhalten. Aus dem Zusammenhang ergibt sich aber, dass sein Begehren auf den Erhalt senatsbezogener Zahlen gerichtet war. Es ist vom Beklagten auch so verstanden worden. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Informationsgewährung durch den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten Informationen. Der Anspruch ergibt sich nicht aus dem allein in Betracht kommenden § 4 Abs. 1 IFG NRW, weil bereits der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2 IFG NRW nicht eröffnet ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW gilt das Gesetz für die Verwaltungstätigkeit der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen). Nach Satz 2 ist Behörde im Sinne des Gesetzes jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Entsprechend bestimmt auch Satz 2 u. a. für Gerichte, dass das Informationsfreiheitsgesetz NRW nur gilt, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Durch die Regelung des § 2 Abs. 2 IFG NRW werden die Gerichte hinsichtlich des Verwaltungsbereiches den reinen Verwaltungsbehörden nach Abs. 1 Satz 2 gleichgestellt. Da die letztgenannte Bestimmung ohnehin dem sogenannten materiellen Behördenbegriff folgt und damit auch die Gerichte im Rahmen der Verwaltungsaufgaben umfasst, handelt es sich hierbei um eine rein deklaratorische Regelung. Unabhängig von dieser Bestimmung gilt aber auch für die dem Absatz 2 unterfallenden Stellen die Grundregel des § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW, wonach nur die „Verwaltungstätigkeit“ dem Informationsanspruch unterfällt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2022 – 15 A 593/20 –, juris, Rn. 55 ff.; Schwartmann, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 42. Edition, Stand 1. November 2023, § 2 IFG NRW Rn. 17. Die Ausklammerung der Rechtsprechung bzw. Rechtspflege vom Informationszugangsanspruch dient der Absicherung der richterlichen Unabhängigkeit. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2018 – 15 E 644/18 –, juris, Rn. 26, Urteile vom 6. Mai 2015 – 8 A 1943/13 –, juris, Rn. 40, vom 17. Mai 2006 – 8 A 1642/05 –, juris, Rn. 43, und vom 6. Oktober 2022 – 15 A 593/20 –, juris, Rn. 59; Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 2 Rn. 269. Soweit im Einzelfall die Abgrenzung zwischen gerichtlicher/richterlicher Tätigkeit bzw. Tätigkeit auf dem Gebiet der Rechtspflege einerseits und in der Gerichtsverwaltung andererseits schwierig ist, ist der jeweilige Sachzusammenhang, durch den die Tätigkeit geprägt wird, das maßgebliche Kriterium. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2018 – 15 E 644/18 –, juris, Rn. 28, Urteil vom 6. Oktober 2022 – 15 A 593/20 –, juris, Rn. 61; Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 2 Rn. 269. Dabei ist die Tätigkeit im Hinblick auf die konkret begehrte Information zu bewerten. Es kommt entscheidend darauf an, auf welche Informationen das Zugangsbegehren inhaltlich gerichtet ist. Wird der Zugang zu einem Informationsinhalt aus dem Bereich der Rechtsprechungstätigkeit begehrt, steht dies der Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes NRW entgegen. Auf die organisatorische Verwaltung der Informationsinhalte kommt es hingegen nicht an. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. Februar 2024 – 15 K 2612/23 –, n. v., UA S. 13; OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2023 – 15 E 599/22 –, juris, Rn. 7 ff. Hiervon ausgehend ist der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW für die vom Kläger begehrten Statistiken über Eingänge, Anhang und bestimmte Erledigungen gerichtlicher Verfahren nicht eröffnet. Einerseits werden Statistiken über den quantitativen Umfang der rechtsprechenden Tätigkeit einzelner Spruchkörper eines Gerichts genutzt, um Entscheidungen des Präsidiums zur Geschäftsverteilung vorzubereiten. Insoweit liegt keine Verwaltungstätigkeit vor. Denn die Beratung und Beschlussfassung des Präsidiums zur Geschäftsverteilung ist der richterlichen Tätigkeit zuzuordnen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 – 15 E 1027/18 –, juris, Rn. 20 ff. m.w.N. und Urteil vom 6. Oktober 2022 – 15 A 593/20 –, juris, Rn. 63 ff.;Frankewitsch in: Pabst/Frankewitsch, Informationsfreiheitsgesetz NRW, § 2 IFG NRW, Rn. 148 unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Andererseits werden Statistiken erhoben, um die verschiedenen Anordnungen des Ministeriums der Justiz über die Erhebung von statistischen Daten zu erfüllen (vgl. z.B. Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen, AV des Ministeriums der Justiz vom 15. Dezember 2022 – 1440-I.22 –, JMBl. NRW S. 53). Diese Anordnungen dienen dem Zweck, die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die Justizverwaltung mit dem notwendigen statistischen Material zu versorgen (vgl. z.B. § 1 Abs. 1 der o.g. AV). Insoweit ist die Erstellung der Statistiken und ihre Weitergabe an die hierfür bestimmten Stellen Verwaltungsaufgabe. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2018 – 15 E 644/18 –, juris, Rn. 30. Auch wenn hiernach die Erstellung und Weitergabe von Statistiken über die rechtsprechende Tätigkeit eines Gerichts als Verwaltungstätigkeit einzuordnen ist, ist der Informationsanspruch des Klägers damit nicht begründet. Der Kläger begehrt keine Informationen zur Erstellung und Weitergabe von Statistiken, sondern möchte den Inhalt bestimmter Statistiken erfahren. Es werden damit Informationen aus dem Bereich der Rechtsprechungstätigkeit begehrt. Denn der Inhalt der hier im Streit stehenden Statistiken bezieht sich unmittelbar auf die rechtsprechende bzw. richterliche Tätigkeit als solche. Sie betrifft zwar nicht den Inhalt gerichtlicher Entscheidungen, bezieht sich aber auf die Quantität dieser Entscheidungen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Regelung in § 2 Abs. 2 IFG NRW und die damit verbundene Freistellung der rechtsprechenden bzw. der richterlichen Tätigkeit von Ansprüchen nach diesem Gesetz dazu dient, die richterliche Unabhängigkeit zu gewährleisten. Es soll von vorne herein ausgeschlossen werden, dass durch die Herausgabe von Informationen die richterliche Unabhängigkeit auch nur möglicherweise beeinträchtigt wird. Der Gesetzgeber nimmt deswegen die rechtsprechende bzw. richterliche Tätigkeit insgesamt vom Informationsfreiheitsrecht aus. Dies gilt nicht nur für den Inhalt gerichtlicher Entscheidungen oder die Art und Weise ihres Zustandekommens, sondern auch für Informationen über den quantitativen Umfang der entsprechenden Tätigkeit. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist ungeachtet des Umstandes getroffen worden, dass auch Richter als Amtsträger der Öffentlichkeit gegenüber verantwortlich sind und ein Interesse der Öffentlichkeit daran besteht, dass auch die rechtsprechende Gewalt die ihr zur Verfügung gestellten Ressourcen bestmöglich im Interesse der Allgemeinheit nutzt. Eine andere Entscheidung ist nicht deswegen geboten, weil andere Gerichte, namentlich der Bundesgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht, von sich aus umfangreiche Statistiken über die Tätigkeit der Spruchkörper veröffentlichen. Die Veröffentlichung von Statistiken durch ein Gericht ist nicht gleichbedeutend mit der Frage, ob ein Einzelner Anspruch auf Zugang zu diesen Statistiken hat. Ebenso ist es unerheblich, dass der Präsident des Oberlandesgerichts Köln dem Kläger auf seinen Antrag hin umfangreiche senatsbezogene Statistiken zur Verfügung gestellt hat. Dieser Umstand ist nicht geeignet, einen Anspruch des Klägers nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW gegen die Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm zu begründen. Soweit der Rechtsstreit von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, wer bei Durchführung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre. Ferner kann u.a. von Bedeutung sein, ob und inwieweit die Beteiligten durch eigene Maßnahmen die Erledigung herbeigeführt haben. Daneben oder sogar anstelle dieser für die Kostenentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte können im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung aber auch andere Erwägungen von Bedeutung sein. Hiernach entspricht es der Billigkeit, dem Kläger insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm hatte die Frage des Klägers, ob bei ihr amtliche Informationen dazu vorhanden seien, wie viele der jeweiligen Verfahren in den Jahren 2018 bis 2022 von den einzelnen Senaten erledigt worden seien, in ihrem Bescheid vom 22. März 2023 bereits unausgesprochen bejaht. Anlass zur Klagerhebung bestand für den Kläger deswegen nicht. Soweit über die Klage streitig entschieden worden ist, folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. C. Ferner ergeht folgender Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Da der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts bietet, ist der Auffangstreitwert festzusetzen. Da die vom Kläger verfolgten verschiedenen Informationsbegehren eng zusammenhängen, ist eine Verdoppelung oder Verdreifachung des Auffangstreitwertes nicht angezeigt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. C.