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Urteil

9a K 1073/21.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2024:0409.9A.K1073.21A.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger ihre Klage im Hinblick auf die Anträge auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes, der Asylberechtigung und des subsidiären Schutzstatus zurückgenommen haben.

Der Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2021 wird bzgl. Ziffer 4. und der Bescheid vom 13. Februar 2023 wird bzgl. der Ziffern 4., 5. und 6. aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass für die Kläger ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt.

Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, tragen die Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger ihre Klage im Hinblick auf die Anträge auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes, der Asylberechtigung und des subsidiären Schutzstatus zurückgenommen haben. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2021 wird bzgl. Ziffer 4. und der Bescheid vom 13. Februar 2023 wird bzgl. der Ziffern 4., 5. und 6. aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass für die Kläger ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, tragen die Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 17. August 2019 in Essen geborene Kläger zu 1. und der am 6. März 2022 ebenfalls in Essen geborene Kläger zu 2. sind nigerianische Staatsangehörige. Am 29. Oktober 2020 in Bezug auf den Kläger zu 1. und am 12. September 2022 in Bezug auf den Kläger zu 2. gingen bei dem D. Schreiben ein, in denen jeweils die Geburt der Kläger angezeigt und woraufhin auf Betreiben der Eltern der Kläger ein Asylverfahren für die Kläger durchgeführt wurden. Die Kläger wohnen zusammen mit Ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt. Die (nigerianische) Mutter der Kläger ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 AufenthG, nachdem für sie mit bestandskräftigen Bescheid des U. vom 8. März 2019 ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bzgl. Nigeria festgestellt wurde. Mit Bescheid vom 25. Febraur 2021 lehnte K. den Antrag des Klägers zu 1. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung sowie Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht bestünden. Mit Bescheid des U. vom 13. Febraur 2023 wurden die Anträge des Klägers zu 2. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylanerkennung, sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus abgelehnt. Es wurde zudem festgestellt, dass kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, der Kläger aufgefordert, die S. innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, ihm die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 3 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Kläger haben am 19. März 2021 bzw. 2. März 2023 Klage erhoben und hatten zunächst (schriftsätzlich) beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 25. Februar 2021 bzw. 13. Februar 2023 aufzuheben und sie als Flüchtling bzw. Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutz zu zuerkennen und äußerst hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG festzustellen. Die Kläger haben die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2024 unter teilweiser Klagerücknahme auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes beschränkt. Zur Begründung beziehen sie sich auf die Entscheidung des EuGH vom 15. März 2023, C 484/22. Die Kläger beantragen nunmehr, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide vom 25. Februar 2021 bzw. 13. Februar 2023 zu verpflichten, bezüglich der Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes in Bezug auf Nigeria festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht nach § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG – durch den Einzelrichter, da diesem der Rechtsstreit durch Beschlüsse der Kammer vom 22. Juni 2023 bzw. 24. Janaur 2024 zur Entscheidung übertragen worden ist. Der Einzelrichter konnte unter Ausbleiben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist im noch aufrecht erhaltenen Teil begründet. Die Kläger haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes (gem. § 60 Abs. 5 AufenthG). Für den zurückgenommenen Teilstreitgegenstand, des Anspruchs der Kläger auf Anerkennung als Flüchtling nach § 3 AsylG, Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG erfolgt die Verfahrenseinstellung nach § 92 Abs. 3 VwGO. Die zulässige Klage ist - soweit über sie noch zu entscheiden ist – begründet. Soweit die Beklagte mit Bescheiden des U. vom 25. Februar 2021 bzw. 13. Februar 2023 jeweils die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes abgelehnt hat, sind die Bescheide rechtswidrig und die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben einen Anspruch auf die begehrte Feststellung eines nationalen – unionsrechtlich gebotenen – Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG iVm Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Unter Berücksichtigung des Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15. Februar 2023, C-484/22, über ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 8. Juni 2022 – 1 C 24.21 –, ist § 60 Abs. 5 AufenthG unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass auch die im Inland bestehenden familiäre Beziehungen der Kläger durch K. zu berücksichtigen sind. Konkret hat der EuGH festgestellt, dass Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) dahin auszulegen ist, dass er verlangt, das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen C. ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen, und es nicht genügt, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken. Vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 – juris, Rn. 28. Diese Maßgaben sind hier anwendbar: Das durch K. geführte Asylverfahren führt zum Erlass einer Rückkehrentscheidung in Sinne der Rückführungsrichtlinie. Gem. § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG soll die Abschiebungsandrohung mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Die Abschiebungsandrohung stellt eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4, Art. 6 und Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 Rückführungsrichtlinie dar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2022 – 1 C 24/21 – juris Rn. 18 unter Verweis auf Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6.21 – juris Rn. 41, 45 und 56 m.w.N. Und hat somit unionsrechtlichen Anforderungen zu genügen. Vgl. Pietzsch in: BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.1.2023, § 34 AsylG Rn. 5a. Indem der EuGH jedoch nicht allein die Rückkehrentscheidung als solche, sondern das gesamte zu dieser Entscheidung führende Verfahren in den Blick nimmt, vgl. auch andere verbindliche Sprachfassungen: französisch: „dans le cadre d’une procédure conduisant à l’adoption d’une décision de retour“, https: //eur-lex.europa.eu/legal-content/FR/TXT/HTML/?uri=CELEX:62022CO0484; Englisch: „proceedings leading to the adoption of a return decision“, https: //eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:62022CO0484 und bereits festgestellt hat, dass Art. 5 lit. a der Rückführungsrichtlinie zur Folge hat, dass ein Mitgliedstaat, der den Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen C. in Betracht zieht, in allen Stadien des Verfahrens zwingend das Wohl des Kindes zu berücksichtigen hat, vgl. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021 – C-441/19 – juris, Rn. 44, 51, wird deutlich, dass nicht nur im Rahmen der Entscheidung über die Abschiebungsandrohung, sondern während des zu dieser Entscheidung führenden gesamten Asylverfahrens vor dem N. auch im Rahmen weiterer Entscheidungen die Garantien der Rückführungsrichtlinie zu berücksichtigen sind. Die damit einhergehende Pflicht zur Würdigung inländischer Sachverhalte war bisher nicht Aufgabe des T., folgt jedoch verbindlich aus dem Unionsrecht. Der EuGH hat bereits entschieden, dass im Asylverfahren nicht nur die Familienverhältnisse im Herkunftsstaat, sondern u.a. auch die familiären Bindungen im Aufnahmestaat umfassend zu würdigen sind. Damit wurden die Prüfungspflichten des T. bereits auf innerstaatliche Verhältnisse erweitert und es kommt zu einer - unionsrechtlich vorgesehenen - Doppelung der Prüfung, die zum einen durch K. im Rahmen des Asylverfahrens vor Erlass einer Rückkehrentscheidung durchgeführt werden muss, Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 5 lit. a Rückführungsrichtlinie, und Art. 24 Abs. 2 EU-Charta und zum anderen (zu einem späteren Zeitpunkt unter Berücksichtigung ggfs. erfolgter Veränderungen) wie bisher auch durch die Ausländerbehörde im Rahmen der Durchführung der Abschiebung. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021, C-441/19, Juris, Rn. 46 f, 77; BAMF, Entscheiderbrief 07/22, S. 5; Ross, NVwZ 2021, 550 (554). Diese Doppelung der Prüfung besteht auch nicht nur in den Fällen unbegleiteter Minderjähriger, für die in Art. 10 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie besondere Prüfungspflichten vor der Abschiebung geregelt sind. Die Pflicht zur Berücksichtigung familiärer Belange (zunächst im Asylverfahren und damit) vor Erlass der Rückkehrentscheidung folgt für alle Rückkehrentscheidungen aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 5 lit. a Rückführungsrichtlinie, und Art. 24 Abs. 2 EU-Charta. Die Pflicht vor der Durchführung der Abschiebung (erneut) die aktuell bestehenden schutzwürdigen Belange des Kindswohls und der familiären Bindungen zu berücksichtigen ergibt sich aus der Maßgabe, diese „in allen Stadien des Verfahrens“ zu berücksichtigen und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes. Ausdrücklich hat er EuGH dazu festgestellt, dass es dem Betroffenen möglich sein muss, „sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände zu berufen, die in Anbetracht der RL 2008/115 und insbesondere ihres Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Situation haben kann.“ EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 -, juris, Rn. 64. Diese bereits bestehende Pflicht, hat der EuGH jüngst lediglich bestätigt und verdeutlicht, dass dies nicht nur im Falle unbegleiteter Minderjähriger zu beachten ist, sondern für Rückkehrentscheidungen, die das Kindswohl oder familiäre Bindungen betreffen, im Allgemeinen gilt. Das ergibt sich auch daraus, dass der EuGH die jüngste Entscheidung als Beschluss nach Art. 99 der Verfahrensordnung des EuGH erlassen hat. Dies ist nur möglich in Fällen, in denen eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage mit einer Frage übereinstimmt, über die der Gerichtshof bereits entschieden hat, wenn die Antwort auf eine solche Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt. Insofern ist es nicht mit Unionsrecht vereinbar anzunehmen, Gesichtspunkte des Familienschutzes dürften auch weiterhin vom N. unberücksichtigt bleiben. So noch das Verständnis der Entscheidung C-441/19 in OVG NRW, Urteil vom 23. April 2021 – 19 A 810/16 – juris, Rn. 92 ff. Dagegen spricht auch nicht die Gewährung eines mitgliedstaatlichen Spielraums zur Ausgestaltung des Verfahrens nach Art. 6 Abs. 6 Rückführungsrichtlinie, der es ausdrücklich zulässt „mit einer einzigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung eine Entscheidung über die Beendigung eines legalen Aufenthalts sowie eine Rückkehrentscheidung und/oder eine Entscheidung über eine Abschiebung und/oder ein Einreiseverbot zu erlassen.“ Vgl. dazu noch OVG NRW, Urteil vom 23. April 2021 – 19 A 810/16 – juris, Rn. 96. Dieser verfahrensrechtliche Spielraum bleibt bestehen, jedoch haben die Mitgliedstaaten bei dessen Ausgestaltung das materielle Unionsrecht zu beachten. Das N. ist nicht gehindert, sein Entscheidungsprogramm nach § 34 Abs. 2 AsylG aufrechtzuerhalten und die Abschiebungsandrohung mit der Entscheidung über den Asylantrag zu verbinden, jedoch hat es dabei – bereits vor dem Erlass der Rückkehrentscheidung - eine umfassende und eingehende Beurteilung der familiären Situation des Betroffenen vorzunehmen und dabei das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen. Das nationale deutsche Recht erfüllt diese Anforderungen insbesondere nicht dadurch, dass es dem Betroffenen ermöglicht sich - gegenüber der Ausländerbehörde im Rahmen der Abschiebung - „auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände zu berufen, die in Anbetracht der RL 2008/115 und insbesondere ihres Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Situation haben kann.“ Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - juris, Rn. 60 ff., 64; Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 2021 – 19 A 810/16 – juris, Rn. 96 ff. Es steht nunmehr dem Unionsrecht explizit entgegen, wenn Kindswohlbelange und familiäre Bindungen erst in einem gesonderten Verfahren gegen die für den Vollzug der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde Berücksichtigung finden. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 – juris, Rn. 28; dies noch für unionsrechtskonform erachtend: OVG NRW, Urteil vom 23. April 2021 – 19 A 810/16 – juris, Rn. 96. Daraus folgt, dass neben zielstaatsbezogenen Gründen, die einer Abschiebung entgegenstehen, nunmehr auch inlandsbezogene Sachverhalte, die das Kindswohl und die familiären Bindungen betreffen, durch K. zu berücksichtigen sind. Die bisherige Begründung der Außerachtlassung innerstaatlicher familiärer Bindungen im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG, da diese – zur Verfahrensbeschleunigung und aufgrund der größeren Sachnähe – erstmals durch die Ausländerbehörde im Rahmen der Durchführung der Abschiebung zu berücksichtigen seien, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 – juris, Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 10 B 39.12 –, juris, Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 – 9 C 13.96 – juris, Rn. 14 zu § 53 Abs. 4 AuslG 1990, in denen jeweils von der Beschränkung des Prüfungsumfangs des T. auf zielstaatsbezogene Vollstreckungshindernisse ausgegangen wird; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2020 – 19 A 1322/19.A –, juris Rn. 4 f, m.w.N., ist damit überholt. Der EuGH hat nunmehr wiederholt deutlich gemacht, dass es dem Unionsrecht widerspricht, die durch Art. 5 lit. a und b Rückführungsrichtlinie geschützten Rechtsgüter erst im Rahmen der Vollstreckung zu berücksichtigen und diese in allen Stadien des Verfahrens, das zu einer Rückkehrentscheidung führt gebührend zu berücksichtigen sind. Ergibt die Würdigung der familiären Bindungen nach dem Maßstab des Art. 5 lit a und b der Rückführungsrichtlinie, dass eine Abschiebung des Betroffenen dem Kindswohl oder seinem Recht auf Schutz der familiären Bindung widerspricht, ist K. verpflichtet festzustellen, dass für den Betroffenen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. So liegt der Fall hier. Die minderjährigen Kläger leben in einer nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK schützenswerten Lebens- und Erziehungsgemeinschaft mit ihrer Mutter (bzw. dem Kindesvater). Die Mutter der Kläger verfügt über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Eine Ausreise zumindest der Mutter der Kläger ist nicht absehbar. Eine bloße Aufhebung bzw. der Verzicht auf den Erlass einer Abschiebungsandrohung gegenüber den Klägern würde den unionsrechtlichen Anforderungen nach Art. 5 lit. a und b der Rückführungsrichtlinie nicht gerecht. Entfiele gegenüber den minderjährigen Klägern lediglich die Abschiebungsandrohung (und damit unionsrechtlich die Rückkehrentscheidung), ohne dass ein Aufenthaltsrecht für sie besteht, stünde dies nicht nur der oben ausgeführten Pflicht entgegen, in jedem Stadium des Verfahrens – und damit auch bei der Entscheidung über Abschiebungsverbote – das Wohl des Kindes und den Schutz seiner familiären Bindungen und somit auch die innerstaatlichen familiären Bindungen zu berücksichtigen, sondern es läge zusätzlich ein Verstoß gegen die Verpflichtung zum Schutz des Kindswohls und der familiären Bindungen nach Art. 5 lit. a und b der Rückführungsrichtlinie dadurch vor, dass die Kläger in eine Situation großer Unsicherheit hinsichtlich ihrer Rechtsstellung und Zukunft versetzt würden, insbesondere in Bezug auf ihre (Schul-)Ausbildung, ihre Verbindung zu ihrer Familie oder die Möglichkeit, im Bundesgebiet zu bleiben. Vgl. zu der vergleichbaren Konstellation, dass eine Rückkehrentscheidung ohne Berücksichtigung der Kindswohlbelange ergeht, diese jedoch einer Abschiebung entgegenstehen, sodass weder eine Bleibeperspektive besteht noch die Abschiebung durchgeführt werden kann, EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021 – C-441/19 – juris, Rn. 52. Der von dem EuGH als unionsrechtswidrig angesehene Zustand der Unsicherheit bezüglich der Rechtsstellung und Zukunft des Kindes, insbesondere in Bezug auf seine Schulausbildung, seine Verbindung zu seiner Familie oder die Möglichkeit, in dem betreffenden Mitgliedstaat zu bleiben, entsteht jedoch nach dem nationalen Recht auch dann, wenn K. es lediglich unterlässt eine Abschiebungsandrohung auszusprechen bzw. diese aufgehoben wird, wenn zudem festgestellt wurde, dass der Minderjährige keine flüchtlingsrechtliche Rechtsstellung hat und keine Abschiebungsverbote bestehen. Die Unterlassung bzw. Aufhebung der Abschiebungsandrohung hätte einen Schwebezustand zur Folge, in dem der Minderjährige weder ein Recht zu bleiben hätte noch verpflichtet wäre, das Bundesgebiet zu verlassen. Seine Aufenthaltsgestattung dürfte nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung des T. erlöschen, § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylG. Die Annahme eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses mit der Folge einer vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung (Duldung nach § 60a AufenthG) in Fällen, in denen familiäre Bindungen einer Rückkehr des Betroffenen in das Herkunftsland entgegenstehen, widerspricht jedoch den unionsrechtlichen Anforderungen an eine wirksame Rückkehr- und Rückübernahmepolitik unter vollständiger Wahrung der Grundrechte und der Würde der Betroffenen, die es erfordert, Rückkehrentscheidungen innerhalb kürzester Frist umzusetzen. Vgl. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021, C- 441/19, Rn. 70 ff. Der Schutz des Kindswohls der Kläger und ihrer familiären Bindungen könnte zwar zu einem bisher nicht absehbaren Zeitpunkt in der Zukunft – sollte das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen nicht mehr bestehen – enden bzw. ihrer Rückkehr nicht länger entgegenstehen, jedoch ist dies zum einen nicht sicher - vielmehr könnte sich dieses Aufenthaltsrecht auch festigen – und zum anderen ist der Zeitpunkt einer möglichen Beendigung nicht absehbar. Damit würden die Kläger auf nicht absehbare Zeit geduldet und hätten keinen rechtmäßigen Aufenthalt. Eine derart langfristige „vorübergehende Duldung“ widerspricht jedoch der Pflicht nach Art. 8 Rückführungsrichtlinie. Daraus folgt, dass – sofern die vom N. zu berücksichtigenden familiären Verhältnisse des Betroffenen wie vorliegend einer Abschiebung entgegenstehen – ein Abschiebungsverbot aus humanitären Gründen gem. § 60 Abs. 5 AufenthG besteht. Auf das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots auf der Grundlage des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus möglichen gesundheitlichen Gründen kommt es aufgrund des Bestehens des Anspruchs aus § 60 Abs. 5 AufenthG nicht mehr an. BVerwG, Urteil vom 08. September 2011 – 10 C 14/10 –, juris, Rn. 17. Im Übrigen liegen auch keine Anhaltpunkte für das Vorliegen der Vorrausetzungen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in den Personen der Kläger vor. Die Voraussetzung des § 34 Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegen damit nicht vor, sodass die Abschiebungsandrohung bzgl. dem Kläger zu 2. im Bescheid vom 13. Februar 2023 (dort. Ziff. 5.) rechtswidrig und ebenfalls aufzuheben ist. Auch der Erlass und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch K. in Ziff. 6 des Bescheides vom 13. Febraur 2023 sind rechtswidrig, da hierfür nach § 75 Nr. 12 i.V.m. § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Alt. 2, Satz 3 und 4, Abs. 3 AufenthG die Abschiebungsandrohung Voraussetzung ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Die (Sprung-)Revision ist zuzulassen, da die Frage, ob familiäre Bindungen, die einer Abschiebung entgegenstehen, (bereits) bei der Feststellung von Abschiebungsverboten durch K. zu berücksichtigen sind, grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von der Entscheidung des BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 abweicht und auf dieser Abweichung beruht, §§ 134 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1, § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht in O. unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen. Anderenfalls steht ihnen gegen das Urteil die Berufung an das H., Z.-straße, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Belehrung für den Fall, dass Revision eingelegt wird: Die Revision ist bei dem Verwaltungsgericht A., G. A., innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sofern der Kläger oder der Beklagte Revision einlegen, ist die Zustimmung des Gegners der Revisionsschrift beizufügen. Legt einer der nach § 63 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO Beteiligten Revision ein, muss er der Revisionsschrift die Zustimmung des Klägers und des Beklagten beifügen. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, I.-straße, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die verletzte Rechtsnorm angeben (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Revisionsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Belehrung für den Fall, dass die Zulassung der Berufung beantragt wird: Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht A., W.-straße A., innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.