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Gerichtsbescheid

19 K 1769/23

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2024:0502.19K1769.23.00
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Leitsätze
  • 1.

    Die Darlegung von Vorgängen, die der eigenen Sphäre entstammen, ist auch unter der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes Aufgabe der Beteiligten.

  • 2.

    Die Führung eines Postausgangsbuches gehört zu den Organisationspflichten eines Steuerberaters.

3. Die Führung vieler Mandate ändert nichts an den Sorgfaltspflichten des Steuerberaters.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Darlegung von Vorgängen, die der eigenen Sphäre entstammen, ist auch unter der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes Aufgabe der Beteiligten. 2. Die Führung eines Postausgangsbuches gehört zu den Organisationspflichten eines Steuerberaters. 3. Die Führung vieler Mandate ändert nichts an den Sorgfaltspflichten des Steuerberaters. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger beantragte am 9. Juni 2022 bei dem Beklagten die Gewährung einer Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen im Rahmen des Programmes „Überbrückungshilfe IV NRW“. Hierzu hatte er die auch in dem hiesigen Verfahren als Prozessbevollmächtigte auftretende Steuerberaterkanzlei bevollmächtigt. Mit Nachricht vom 28. September 2022 über das von dem Beklagten hierzu betriebene Antragsportal forderte der Beklagte den als prüfenden Dritten auftretenden Steuerberater auf, die Coronabedingtheit der vorgetragenen Umsatzrückgänge zu bestätigen und zu plausibilisieren. Diese Aufforderung wiederholte der Beklagte am 6. Oktober, 21. Oktober und 2. November 2022. Eine Antwort verzeichnen die Verwaltungsvorgänge des Beklagten nicht. Mit Bescheid vom 30. März 2023 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Überbrückungshilfe ab. Zur Begründung verwies er auf die fehlende Antwort auf seine Nachfragen. Am 1. Mai 2023 – einem Montag – hat der Kläger Klage erhoben. Er erklärt, er könne nicht mehr nachvollziehen, ob die Nachfragen beantwortet worden seien. Aufgrund der Vielzahl der Anfragen sei die Führung eines Postausgangsbuches insoweit nicht möglich gewesen. Seinen Steuerberater treffe aber jedenfalls kein Organisationsverschulden, weil über 100 von ihm eingereichte Anträge positiv beschieden worden seien. Er könne den Mangel kurzfristig beseitigen. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30. März 2023 zu verpflichten, das Fachverfahren wieder zu eröffnen, damit der Ablehnungsgrund beseitigt werden kann, hilfsweise festzustellen, dass die Versagung der Leistung den Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt und er einen Anspruch auf die Leistung hat, äußerst hilfsweise festzustellen, dass die Versagung der Leistung den Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist darauf, dass nach seiner ständigen Verwaltungspraxis die Coronabedingtheit der Umsatzrückgänge zu plausibilisieren sei; hierzu habe er den Kläger aufgefordert. Dieser habe seine Mitwirkung völlig verweigert. Es entspreche seiner Verwaltungspraxis, Erklärungen und Nachweise nur bis zu der behördlichen Entscheidung entgegenzunehmen. Mit Beschluss vom 18. März 2024 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung gehört worden. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Über die Klage entscheidet aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer der Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung ergeht durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist; die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 84 Abs. 1 VwGO). Die Klage ist im Hauptantrag gem. § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Kläger – der ausweislich der Klageschrift Verpflichtungsklage erheben wollte – mit ihr die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung der Überbrückungshilfe begehrt. Mit dem wörtlich gestellten Antrag zielt die Klage bereits auf kein taugliches Rechtsschutzziel ab. So verstanden ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der Überbrückungshilfe; die Ablehnung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ein solcher Anspruch auf Bewilligung der vom Beklagten auf Grundlage der von ihm angeführten Förderrichtlinie aus Billigkeit gewährten Fördermaßnahme kann nur nach Maßgabe des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG bestehen. Richtet die Bewilligungsbehörde - wie hier der Beklagte - die Bewilligung einer Billigkeitsleistung in ständiger Verwaltungspraxis nach den Vorgaben einer Förderrichtlinie, unterliegt sie insoweit der sogenannten Selbstbindung der Verwaltung, d.h. sie hat Förderanträgen, die bzw. soweit diese den Vorgaben der Richtlinie entsprechen, regelmäßig stattzugeben. Förderanträge, die hingegen nicht ihrer Bewilligungspraxis entsprechen, hat sie regelhaft abzulehnen. Die Förderrichtlinie selbst unterliegt dabei nicht der gerichtlichen Auslegung, weil es sich um keine Rechtsnorm handelt. Alleine maßgeblich ist die im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensbetätigung (vgl. § 40 VwVfG NRW) tatsächlich geübte Bewilligungspraxis der Bewilligungsbehörde. Die Selbstbindung der Bewilligungsbehörde erstreckt sich dabei nicht alleine auf die sachlichen Bewilligungsvoraussetzungen, sondern auch auf die von ihr geübte Verfahrenspraxis einschließlich der Anforderungen, die sie an Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen stellt. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer Ablehnungsentscheidung erfolgt in Anlehnung an den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO und beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Bewilligungsbehörde ihr Ermessen entsprechend des Zwecks der Ermächtigung und innerhalb der gesetzlichen Grenzen ausgeübt hat. Hiernach begegnet die Ablehnung der Leistungsgewährung an den Kläger keinen Bedenken. Der Beklagte hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der prüfende Dritte die Coronabedingtheit der Umsatzrückgänge nicht bestätigt und plausibilisiert hat, obwohl er mehrfach dazu aufgefordert worden ist. Nach der von dem Beklagten vorgetragenen ständigen Verwaltungspraxis, die sich sowohl mit der Förderrichtlinie als auch mit der dem Gericht durch zahlreiche Parallelverfahren bekannten Vorgehensweise entspricht, überprüft der Beklagte die Antragsberechtigung und die beantragte Leistungshöhe stichprobenartig durch Nachfragen. Dies ist auch hier geschehen. Dass der Beklagte diese Vorgehensweise nicht bei jedem Antrag wählt, sondern lediglich stichprobenartig so verfährt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es besteht auch keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte den Antrag des Klägers aus sachfremden Motiven für eine nähere Überprüfung ausgewählt hat. Schließlich ist die hier gestellte Nachfrage auch nicht willkürlich, sondern – im Einklang mit den obigen Maßgaben – zur Prüfung der Antragsberechtigung und der Leistungshöhe erforderlich, weil die Überbrückungshilfe nur bei coronabedingten Umsatzeinbußen gewährt wird (vgl. Ziff. 3 Abs. 1 lit. c) der Förderrichtlinie). Es steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 VwGO) fest, dass die von dem Beklagten gestellte Nachfrage bis zum Erlass des Ablehnungsbescheides nicht beantwortet wurde. Dies ergibt sich zunächst darauf, dass die Verwaltungsvorgänge des Beklagten keinerlei Eingang verzeichnen. Auch der Kläger hat nicht vorgetragen, er bzw. sein Steuerberater habe die Frage beantwortet. Vielmehr erklärt er, er könne dies nicht mehr rekonstruieren, weil letzterer aufgrund der Vielzahl der Anfragen in zahlreichen Mandaten kein Postausgangsbuch geführt habe. Es ist aber zuvorderst Sache eines Beteiligten, Vorgänge darzulegen, die sich in seiner Sphäre abspielten. Geschieht dies nicht, bedarf es einer weiteren Amtsaufklärung regelmäßig nicht. Vgl. Dawin/Panzer, in: Schoch/Schneider, VerwR, 40. Lfg. 2021, § 86 VwGO Rn. 74. Dem entspräche es, dass der Kläger – nachdem bei dem Beklagten kein Anhaltspunkt für den Eingang einer Antwort festgestellt werden kann, mithin alles dagegen spricht – die Beantwortung der Fragen in geeigneter Weise zu belegen. Hierzu wäre insbesondere ein Postausgangsbuch geeignet. Dass der Steuerberater ein solches nicht geführt hat, geht zu seinen Lasten. Vgl. BFH, Beschluss vom 5. November 1998 – I R 90/97 –, juris; FG Hamburg, Urteil vom 29. April 2004 – VI 179/02 –, DStRE 2004, 1102, 1104 m.w.N. Hieran ändert die Vielzahl an Anfragen in mehreren Mandaten nichts. Die dem Steuerberater obliegenden Organisationspflichten werden nicht durch die Anzahl übernommener Mandate, sondern vielmehr die Anzahl der bearbeitbaren Mandate durch die Organisationspflichten begrenzt. Unerheblich ist es auch, dass der Steuerberater in zahlreichen anderen Fällen entsprechende Fragen beantwortet haben will. Dass er dies zur Überzeugung des Gerichts im vorliegenden Fall – wie auch in einem weiteren, unter dem Az. 19 K 1772/23 geführten Verfahren – nicht getan hat, ist dem Kläger gleichwohl zuzurechnen, weil sie sich seiner Steuerberater als Bevollmächtigte im Verwaltungsverfahren (§ 14 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW) bedient hat. Unerheblich ist, dass der Kläger die in Rede stehenden Antworten nunmehr – im gerichtlichen Verfahren – vorlegen können will. Denn der für die entscheidungserhebliche Sachlage maßgebliche Zeitpunkt richtet sich nach dem materiellen Recht. Dieses ist hier durch die Verwaltungspraxis des Beklagten im Rahmen der Subventionsgewährung geprägt. Nimmt dieser – wie aufgrund zahlreicher Parallelverfahren auch gerichtsbekannt ist – bei dem hier in Rede stehenden Förderprogramm entscheidungserhebliche Unterlagen generell nur bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zur Kenntnis und lässt nachträgliche Einreichungen außer Acht, so ist dies nicht zu beanstanden. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Februar 2022 – 6 C 21.2701 –, juris; VG Augsburg, Urteil vom 19. Juli 2023 – Au 6 K 22.1310 –, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2023 – 3 K 4298/22 –, juris, m.w.N. Mit den auf Feststellung gerichteten Hilfsanträgen ist die Klage bereits unzulässig. Eine Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn der Kläger seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Vorliegend kann der Kläger seinen vermeintlichen Anspruch aber – wie mit dem Hauptantrag geschehen – durch eine Verpflichtungsklage und damit durch eine besondere Leistungsklage in zulässiger Weise geltend machen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten die Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Belehrung für den Fall, dass die Zulassung der Berufung beantragt wird: Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Über den Antrag, der den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen muss, entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Belehrung für den Fall, dass mündliche Verhandlung beantragt wird: Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu stellen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen; sonst wirkt er als rechtskräftiges Urteil. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.