Leitsatz: 1. Wird ein Verzicht auf eine mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) unter den Vorbehalt eines Widerrufs gestellt, so ist dieser Vorbehalt unwirksam. 2. Trägt ein Beteiligter in verschiedenen gerichtlichen Verfahren evident widersprüchliche Schilderungen vor, so bedarf es keiner weiteren gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung, solange er die bestehenden Widersprüche nicht selber aufklärt. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Landwirt. Die T. H. – bestehend aus dem Kläger und seinem Onkel G. K. T. – führte bereits in der Vergangenheit ein verwaltungsgerichtliches Verfahren gegen den hiesigen Beklagten, in dem es um landwirtschaftliche Subventionen ging (Az. 19 K 5112/15). Im Rahmen dieses Verfahrens ging am 5. März 2016 ein mit „T. H. “ unterzeichneter Schriftsatz ein, in welchem es auszugsweise heißt: „Die Klage ist zulässig, weil ich mich im Jahre 2010 auf dem Hof niedergelassen habe, seitdem kümmere ich mich ausschließlich allein um die Betriebsführung […]. Am 27.9.2012 wurde mein Onkel inhaftiert, somit war es ihm nicht möglich, in meine Stellung als Junglandwirt einzugreifen. Somit trage ich die volle Verantwortung […]. Mein Onkel kümmert sich schon lange nicht mehr um den Betrieb.“ Am 9. Juni 2020 beantragte der Kläger bei dem Beklagten Direktzahlungen und die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für das Jahr 2020, nämlich eine Basisprämie, eine Gremienprämie, eine Umverteilungsprämie und eine Junglandwirteprämie. Er legte auf Nachfrage des Beklagten einen Pachtvertrag vor, in dem es unter § 1 (Pachtgrundstück) heißt: „Der Verpächter verpachtet an den / die Pächter folgende Grundstücke“; es folgt lediglich eine weiße Fläche. Auf ein Anhörungsschreiben des Beklagten vom 17. Dezember 2020 hin erklärte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben an den Beklagten vom 30. Dezember 2020 auszugsweise: „Ein Lohnunternehmen existiert nicht. Dieses hat es noch nie gegeben. […] Unser Mandant hatte sich nicht bereits im Jahr 2010 auf dem Hof niedergelassen, sondern erst im Jahre 2020. In den Jahren 2010 bis 2015 wurde der Hof von Herrn G. -K. T. unter einer anderen Betriebsnummer geführt […] Selbst während der Zeit der Inhaftierung des Herrn G. -K. T. wurden die Anträge von ihm selbst gestellt. Mit Bescheid vom 6. September 2021 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab und setzte den Einbehaltungsbetrag hinsichtlich der Basisprämie 2020 auf 14.854,34 EUR und hinsichtlich der Junglandwirteprämie auf 3.797,65 EUR fest. Zur Begründung verwies er unter anderem darauf, es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger Betriebsinhaber sei. Mit Änderungsbescheid vom 15. September 2021 setzte er den Einbehaltungsbetrag abweichend hinsichtlich der Basisprämie 2020 auf 178,61 EUR und hinsichtlich der Junglandwirteprämie auf 45,66 EUR fest. Der Kläger hat am 20. September 2021 Klage erhoben. Er trägt vor, Betriebsinhaber zu sein, und übersendet u.a. Bescheide der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und des Hauptzollamts Dortmund. Seine Einlassung aus 2020 sei untechnisch zu verstehen, er habe lediglich auch Arbeiten auf dem Hof verrichtet. Der Kläger beantragt, den Ablehnungsbescheid vom 6. September 2021 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 15. September 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Direktzahlung für das Wirtschaftsjahr 2020 bestehend aus Basisprämie, Gremienprämie, Umverteilungsprämie und Junglandwirteprämie zu gewähren und auszuzahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf die Begründung des angegriffenen Bescheides. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. Februar 2024 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 11. April 2024 bzw. vom 8. Oktober 2021 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der beigezogenen Gerichtsakte 19 K 5112/15 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Über die Klage entscheidet aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer der Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der dem Verzicht des Beklagten – im Schriftsatz vom 8. Oktober 2021 – beigefügte Zusatz „bis ich nicht ausdrücklich mein Einverständnis zurücknehme“ dürfte zwar unwirksam sein, soweit er von einer freien Widerruflichkeit des Einverständnisses ausgeht, vgl. zur grundsätzlichen Unwiderruflichkeit des Verzichts auf die mündliche Verhandlung BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2014 – 9 B 57.13 –, NVwZ-RR 2014, 657, 659 f. m.w.N.; die Wirksamkeit des eindeutig und ohne Beifügung von Bedingungen erklärten Verzichts selbst wird hiervon aber nicht berührt. Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit sie auf die Gewährung der von dem Kläger beantragten Leistungen gerichtet ist, ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragten Subventionen; die mit den angegriffenen Bescheiden erfolgte Ablehnung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Voraussetzung sämtlicher von dem Kläger beantragter Zuwendungen ist nach Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (VO 1307/2013), dass der Kläger Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs (Betriebsinhaber) ist. Betriebsinhaber ist nach Art. 4 Abs. 1 lit. a) VO 1307/2013 eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Diese Vorschriften setzen voraus, dass der die Subventionen beantragende Landwirt einen Betrieb im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. b) VO 1307/2013 selbständig betreibt. Er muss über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügen und diese Tätigkeit in eigenem Namen und für eigene Rechnung durchführen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2012 – 16 A 937/10 –, juris Rn. 41 m.w.N. Ob dies auf den Kläger während des hier streitgegenständlichen Wirtschaftsjahres 2020 zutraf, lässt sich nicht feststellen, was nach allgemeinen Grundsätzen der materiellen Beweislast zu seinen Lasten geht. Denn die Angaben des Klägers hierzu sind von unauflöslichen Widersprüchen geprägt. So hat er im Verwaltungsverfahren ausdrücklich erklärt, er führe den Betrieb seit 2020. 2010-2015 habe sein Onkel den Betrieb geführt. Der Schriftsatz, in dem diese Angaben enthalten sind, stammt zur Überzeugung des Gerichts von dem Kläger. Nicht nur handelt es sich nach Vergleich mit anderen, unstreitig von dem Kläger stammenden Schriftstücken offensichtlich um dessen Handschrift; hinzu kommt noch, dass in dem Schriftsatz von „meinem Onkel“, der inhaftiert worden sei, die Rede ist. Hierbei kann es sich nur um den Onkel des Klägers handeln. Da die T. H. aber nur aus dem Kläger und seinem Onkel bestand, muss der Kläger der Autor gewesen sein. In dem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren 19 K 5112/15 hingegen hat der Kläger erklärt, er führe den Betrieb seit 2010 allein und ohne Einflussnahme seines Onkels. Diese Angaben sind miteinander unvereinbar und lassen nur den Schluss zu, dass der Kläger entweder entgegen seiner prozessualen Wahrheitspflicht (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 ZPO) in dem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren oder aber in dem jetzigen Verwaltungsverfahren – und, hierauf bezugnehmend, entgegen seiner prozessualen Wahrheitspflicht auch in dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren – die Unwahrheit gesagt hat. Soweit der Kläger dem entgegengesetzt hat, seine Äußerungen seien untechnisch zu verstehen und er habe lediglich schon vor 2020 Arbeiten auf dem Hof verrichtet, trägt dies zur Aufklärung dieser Widersprüche nichts bei. Den Äußerungen im Verfahren 19 K 5112/15 – wonach er den Hof seit 2010 alleine geführt habe – kann bei keiner denkbaren Lesart die von dem Kläger nunmehr suggerierte Bedeutung beigemessen werden. Hinzu kommt, dass sich der Kläger bei dem Versuch, diesen Widerspruch auszuräumen, abermals in Widersprüche verstrickt. So hat er nunmehr erklärt, die frühere Betriebsinhaberin sei die T. H. gewesen, an der er nicht beteiligt gewesen sei. Der Kläger war aber einer der zwei Gesellschafter der T. H. . Die von dem Kläger vorgelegten Bescheide der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und des Hauptzollamts Dortmund tragen zur weiteren Aufklärung nichts bei, weil sie sich bereits nicht auf den hier streitgegenständlichen Zeitpunkt beziehen. Lässt sich hiernach der Zeitpunkt, zu welchem der Kläger den unstreitig jedenfalls früher auch von seinem Onkel geführten Betrieb übernommen haben will, aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben nicht näher aufklären, so kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Jahr 2020 Betriebsinhaber war. Auch an den übrigen Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren bestehen erhebliche Zweifel. So hat er nach entsprechender Aufforderung einen Pachtvertrag vorgelegt, der nicht datiert ist, die gepachtete Sache nicht näher bezeichnet und offensichtlich aus verschiedenen Schriftstücken zusammenkopiert ist. Zudem hat der Kläger behauptet, er habe nie ein Lohnunternehmen geführt. Wie sich aus dem Urteil der Kammer vom 14. September 2017 – 19 K 5112/15 – ergibt, hat er indes in dem diesem Urteil vorangegangenen Verwaltungsverfahren einen Gesellschaftervertrag vorgelegt, aus dessen Ziff. 11 hervorgeht, dass der Kläger sein bisheriges Lohnunternehmen fortführt. All diese Angaben ziehen die Glaubwürdigkeit des Klägers und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben insgesamt durchgreifend in Zweifel. Weiterer Maßnahmen der Amtsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) sind insoweit nicht geboten. Die Pflicht des Gerichts zur Amtsaufklärung findet ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten. Es ist zuvorderst Sache eines Beteiligten, Vorgänge darzulegen, die sich in seiner Sphäre abspielten. Vgl. Dawin/Panzer, in: Schoch/Schneider, VerwR, 40. Lfg. 2021, § 86 VwGO Rn. 74. Ist der Vortrag dieses Beteiligten – hier des Klägers – wie hier bereits in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich, so bedarf es auch keiner weiteren Beweisaufnahme. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 –, NVwZ-RR 1990, 379, 380. Soweit die Klage auf die Verurteilung des Beklagten zur Auszahlung der Leistung gerichtet ist, ist sie bereits unzulässig. Nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO soll die Klage einen bestimmten Antrag enthalten. Fehlt ein solcher konkreter Klageantrag, so führt dies demnach („soll“) noch nicht zur Unzulässigkeit der Klage; unzulässig wird sie aber, wenn auch in der mündlichen Verhandlung kein konkreter Antrag gestellt wird. Vgl. Aulehner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 82 Rn. 27 m.w.N. Ein bestimmter Antrag im Sinne der Vorschrift muss jedenfalls im Falle des – hier vorliegenden – auf Zahlung gerichteten Annexantrags im Sinne des § 113 Abs. 4 VwGO analog, der eine besondere Form der allgemeinen Leistungsklage darstellt, einen konkreten Geldbetrag benennen. Vgl. BayVGH, Urteil vom 14. Januar 1998 – 12 B 95.2750 –, juris Rn. 13. Daran fehlt es hier. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.