Urteil
16 A 937/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1219.16A937.10.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 24. März 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 24. März 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger unterhält einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Rinder- und Kälbermast. Unter dem 1. März 2004 schloss der Kläger mit der Firma E. Futtermittel GmbH einen Lohnmastvertrag und verpflichtete sich, die ihm von der Vertragspartnerin übergebenen Kälber auf 261 Mastplätzen zu mästen und zu pflegen. Nach § 5 des Vertrags bleiben die dem Kläger übergebenen Kälber während der Mastperiode Eigentum von E. , der Kläger wird aber die Kälber mit einer Sorgfalt verwahren und mästen, als wären diese sein Eigentum. Ferner verpflichtete sich der Kläger nach § 6 des Vertrags, die Kälber regelmäßig zweimal täglich zu füttern und die Firma E. sofort zu informieren, wenn in den Stallungen des Klägers bei den Kälbern oder bei anderen Tieren in den sonstigen Stallräumen ansteckende Krankheiten ausbrechen oder eine erhöhte Sterblichkeit aufträte; dies gilt auch für sonstige Umstände, die von einer normalen Mast abweichen. Ferner haftet der Kläger nach Maßgabe des letzten Absatzes von § 6 für Schäden bei den Kälbern, wenn diese durch fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Klägers oder durch Nichteinhalten seitens des Klägers der in diesem Vertrag eingegangenen Verpflichtungen verursacht werden; für Schäden als Folge höherer Gewalt haftet der Kläger nicht, es sei denn für nachweislich vermeidbare Folgeschäden. Für den Fall der Schadensersatzpflicht des Klägers wurde pro Kalb ein pauschaler Wert von 800 Euro festgelegt. Gemäß § 8 des Vertrags soll dem Kläger die Firma E. durch ihre Mitarbeiter regelmäßig beratend zur Seite stehen und berechtigt sein, ihm Weisungen bezüglich Haltung und Fütterung zu geben. Auch ist E. berechtigt, sich durch ihre Mitarbeiter jederzeit in den Stallungen des Klägers von dem ordnungsgemäßen Verlauf der Mast zu überzeugen. Nach § 10 stellt E. das Mastfutter auf ihre Kosten zur Verfügung, sorgt auf ihre Kosten für die tierärztliche Betreuung, versichert die Kälber und trägt die Kosten für die gesetzliche Seuchenkasse; Tierhalter im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Tierschutzvorschriften ist der Kläger. Gemäß § 9 hat der Kläger die übrigen laufenden Kosten der Kälbermast zu tragen. Gemäß § 11 erhält der Kläger während der Dauer des Vertrags als Vergütung pro lebendem Kalb und Woche jeweils 2,99 Euro. Außerdem kommen alle Vergütungen und sonstigen Zuwendungen (insbesondere auch solche öffentlicher Behörden) an den Kläger, die im Hinblick auf das Halten der Kälber gezahlt werden, der Firma E. zu Gute. In dem Anhang zum Lohnmastvertrag trafen die Vertragsparteien als Saldoregelung bezeichnete Bestimmungen, wonach der Kläger aufgrund der von der Firma E. nach Beendigung der Mastrunde aufgestellten Ergebnisse eine weitere Vergütung erhält bzw. er der Firma E. einen Betrag schuldet. Bestimmt wird die weitere Vergütung an den Kläger bzw. dessen Rückzahlungspflicht anhand des Mastergebnisses. Wenn der Zuwachs besser bzw. schlechter ist als der Durchschnitt der Referenzkälber, fallen eine weitere Vergütung bzw. eine Zahlung des Klägers an. Ferner sind für die weitere Vergütung bzw. die Zahlungspflicht des Klägers die Fleischfarbe gemessen an einer "5er Skala", ein Netto-Ausfall (tote und minderwertige Kälber) und die Höhe der Tierarztkosten maßgeblich. Die maximale Höhe der weiteren Vergütung bzw. des zurückzuzahlenden Betrags wurden pro Kalb auf 15 Euro festgelegt. Mit Antrag vom 11. Mai 2005 begehrte der Kläger die Berechnung und Zuweisung betriebsindividueller Beträge unter Berücksichtigung eines Falles des Betriebsinhabers in besonderer Lage wegen Investitionen nach Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004. In dem Formblatt nannte er unter Ziff. 2 als Beginn der Investition den 28. Januar 2004, gab an, in die Erhöhung der Produktionskapazität investiert zu haben, und führte unter Nr. 3.2 und laufender Nr. 3 den "Leistungsvertrag L. Kälbermastvertr. E. " mit Datum des "13.04." an. Unter Nr. 3.5.1 hieß es, "Die Investitionen führen unmittelbar zu folgenden Produktionskapazitäten: … Schlachtprämie für Kälber Stück nach der Investition 271 Stellplätze bei einer Mast-/ Haltedauer in Monaten 6". Der Kläger legte als Investitionsplan ein "Betriebsentwicklungskonzept/Investitionsplan" vor und machte geltend, dass zur Erreichung des Ziels einer Steigerung um 260-270 Kälbermastplätze sowie einer Rosé-Mast mit bis zu 100 Plätzen die Pacht eines landwirtschaftlichen Betriebs notwendig sei. Der Pachtvertrag begann Anfang März 2004 zu laufen. Der jährliche Pachtzins für die Betriebsstätte und die zugepachteten Flächen betrug insgesamt 27.000 Euro; davon entfielen 9.000 Euro auf die Fläche und 18.000 Euro auf die Stallgebäude. Zusätzlich fielen Renovierungsarbeiten an dem gepachteten Kälbermaststall in Höhe von 2.657,85 Euro an. Unter dem 18. April 2006 erließ der Beklagte einen Festsetzung- und Zuweisungsbescheid von Zahlungsansprüchen (ZA) und berechnete den betriebsindividuellen Betrag (BIB) wegen eines Härtefalls gemäß Art. 40 VO (EG) Nr. 1782/2003. Unter anderem wies die Anlage BIB einen BIB "Schlachtprämie für Kälber" in Höhe von 24.766,67 Euro und "aus Fällen des Betriebsinhabers in Besonderer Lage" in Höhe von 15.827,43 Euro aus. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und begehrte die Zuweisung eines weiteren betriebsindividuellen Betrags. Mit Bescheid vom 12. Juni 2006 nahm der Beklagte seinen Bescheid vom 18. April 2006 zurück und erließ unter demselben Datum einen neuen Festsetzung- und Zuweisungsbescheid von Zahlungsansprüchen. Die Anzahl der Zahlungsansprüche blieb unverändert. Auf den flächenbezogenen Grundbetrag in Nordrhein-Westfalen wurde pro Zahlungsanspruch der betriebsindividuelle Betrag verteilt, zu dem auch der "BIB aus Fällen des Betriebsinhabers in besonderer Lage" gehört. Die Anlage BIB wies einen eigenen BIB "Schlachtprämie für Kälber" aus. Ferner betrug der BIB aus Fällen des Betriebsinhabers in Besonderer Lage 0,00 Euro. In der Anlage "Anerkennung eine Sonderfall/Härtefalls/Besondere Lage" hieß es, dass sich bei der Berechnung der Anlage 21 herausgestellt habe, dass der Kläger die spezifischen Antragsvoraussetzungen für die Berücksichtigung des Betriebsinhabers in besonderer Lage nicht vollständig erfülle. Auch berücksichtigte der Beklagte nicht die Kälbermast des Klägers. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch: Der betriebsindividuelle Betrag aus besonderer Lage in Höhe von 32.952,15 Euro sei in der Anlage BIB 21 zutreffend errechnet worden, in die Höhe der Zahlungsansprüche aber nicht eingeflossen. Die Investitionen in die Kälbermast seien in der Anlage BIB 21 und in den Zahlungsansprüchen nicht berücksichtigt worden. Mit Bescheid vom 30. Juni 2006 gewährte der Beklagte dem Kläger eine Betriebsprämie aus Mitteln der Europäischen Union in Höhe von 39.002,25 Euro. Mit unter dem 9. August 2006 gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, der angefochtene Bescheid berücksichtige nicht den betriebsindividuellen Betrag aufgrund seiner Tierhaltung und Investitionen, zudem enthalte der Bescheid nicht die als Investitionen nachgewiesenen Kälbermastplätze (27.000 Euro). Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2007 änderte der Beklagte seinen Festsetzung- und Zuweisungsbescheid vom 12. Juni 2006 im Hinblick auf die Dauergrünland-Zahlungsansprüche (DGL-ZA) und wies den Widerspruch hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Kälbermast zurück: Insoweit seien die Voraussetzungen des Art. 21 VO (EG) 795/2004 in Verbindung mit § 15 Abs. 4 Satz 2 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung (BetrPrämDurchfV) nicht erfüllt. Es sei erforderlich, dass der Betriebsinhaber für die Investitionen Viehzukäufe tätige und diese zum Teil bis zum 15. Mai 2004 zu mindestens 50 % oder 20.000 Euro abgeschlossen habe. Dies habe der Kläger nicht getan; vielmehr sei die erstmalige Belegung der zugepachteten Ställe im Rahmen des Lohnmastvertrags zwischen dem Kläger und der Firma E. erfolgt. Dieser Vertrag sei kein Kaufvertrag, da er nicht auf die Übereignung eines Gegenstands gerichtet gewesen sei und keine Verpflichtung zur Leistung eines Kaufpreises begründet habe. Mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen: Es sei für die beantragten Zuwendungen nicht notwendig, Verträge über Viehkäufe abgeschlossen zu haben. Die Voraussetzung in § 15 BetrPrämDurchfV "einschließlich der Verträge über erforderliche Viehzukäufe abzuschließen" sei durch die Erste Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung vom 29. April 2005 eingefügt worden. Sinn und Zweck dieser Ergänzung sei, Antragstellern im Hinblick auf geltend gemachte Investitionen nur dann einen Anspruch auf Erhöhung der Zahlungsansprüche zuzubilligen, wenn sie - wie der Kläger mit der Pachtung des Maststalls - bereits finanzielle Verpflichtungen eingegangen seien, anderenfalls fehle es an einem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen in die frühere Rechtslage der Bewilligung von Tierprämien. Solche finanziellen Verpflichtungen könnten auch durch Viehzukäufe nachgewiesen werden. Aus § 15 Abs. 4 Satz 4 BetrPrämDurchfV folge, dass der Viehbestand auch aus eigener Nachzucht aufgestockt werden könne, damit Investitionen anerkannt werden könnten. Zusätzliche Zukäufe von Vieh stellten keine Grundlage für die Anerkennung der Investitionen dar. Auch Sinn und Zweck von Art. 18 und 21 VO (EG) Nr. 795/2004 sprächen gegen die Notwendigkeit von Viehzukäufen. Grund für die Einführung der Bestimmungen für Betriebsinhaber in besonderer Lage sei die Berücksichtigung von schutzwürdigem Vertrauen gewesen. Wenn der Betriebsinhaber finanzielle Verpflichtungen oder Wagnisse in dem Vertrauen darauf eingegangen sei, weiterhin Fördergelder zu erhalten, müsse er entsprechend behandelt werden. Die sonstigen Voraussetzungen des § 15 BetrPrämDurchfV seien gegeben. Es bestünden keine Zweifel an seiner Erzeugereigenschaft im Sinne von Art. 3 Buchst. a) und b) VO (EG) 1254/1999 und seiner Betriebsinhabereigenschaft im Sinne von Art. 2 Buchst. a) oder b) VO (EG) 1782/2003 hinsichtlich der Lohnmastkälber. Er trage entsprechend dem Lohnmastvertrag das Mastrisiko. Soweit E. gemäß den Lohnmastverträgen Schlachtprämien beanspruchen könne, geschehe dies aus abgetretenem Recht, was eine originäre Rechtsposition des Klägers voraussetze. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Änderung des Zuweisungsbescheides vom 12. Juni 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2007 zu verpflichten, die Zahlungsansprüche Ackerland und Dauergrünland um einen weiteren betriebsindividuellen Betrag zu erhöhen, der einer Erweiterung der Produktionskapazität von 271 Kälbermastplätzen entspricht. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger sei nicht Erzeuger im Sinne der im Jahr 2004 noch geltenden VO (EG) 1254/1999 gewesen. Deren Art. 3 stelle auf den Leiter eines Rinderhaltungsbetriebs ab und bezeichne als Betrieb die Gesamtheit der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen und von einem Erzeuger geleiteten Produktionseinheiten. Hieran gemessen sei die Firma E. aufgrund des Lohnmastvertrags der bestimmende Faktor im Betrieb des Klägers gewesen. Sie habe in der Vergangenheit die Schlachtprämien für Kälber bezogen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 24. März 2010 abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zuweisung eines erhöhten betriebsindividuellen Betrags aus der nationalen Reserve wegen der streitigen Investitionen im Bereich der Kälbermast. Der betriebsindividuelle Betrag werde um Beträge aus der nationalen Reserve zu Gunsten von Betriebsinhabern erhöht, die sich in einer "besonderen Lage" befänden. Dies treffe nach Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 in Verbindung mit § 15 BetrPrämDurchV auf Betriebsinhaber zu, die eine Erhöhung der Produktionskapazität durch Investitionen nachwiesen, die sich im Bezugszeitraum nicht mehr auswirke. Die Steigerung der Produktionskapazität dürfe nach Art. 21 Abs. 3 VO (EG) Nr. 795/2004 nur solche Sektoren betreffen, für die im Bezugszeitraum eine Direktzahlung gemäß Anhang VI der VO (EG) Nr. 1782/2003 gewährt worden wäre. Investitionen in die Haltung von Kälbern könnten grundsätzlich zu einer Erhöhung des betriebsindividuellen Betrags führen, weil die Schlachtprämie für Kälber zu den Sektoren gehöre, für die im Bezugszeitraum nach den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen eine Direktzahlung hätte gewährt werden können. Es müssten nicht nur die materiellen Voraussetzungen für eine Produktion in dem beihilfefähigen Sektor geschaffen werden, sondern es seien mit Blick auf die Direktzahlung der Kälberschlachtprämie die Grundvoraussetzungen des vor Einführung der Betriebsprämien und auch noch im Jahr 2004 geltenden Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der VO (EG) Nr. 1254/1999 zu erfüllen gewesen, was vorliegend nicht geschehen sei. Der Kläger sei nämlich hinsichtlich der seit dem 1. März 2004 im gepachteten Kälbermaststall produzierten Mastkälber nicht "Erzeuger" im Sinne dieser Regelung gewesen. Er sei nicht Leiter eines in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Rinderhaltungsbetriebs (vgl. Art. 3 Buchst. a) VO (EG) 1254/1999), da er nicht das Unternehmerrisiko trage. Ob die Firma E. als Lohnmastgeber einen Anspruch auf den betriebsindividuellen Betrag im Hinblick auf die Mastplätze gehabt habe, könne offen bleiben. Es spreche indes vieles dafür, dass wegen der zwischen dem Kläger und dem Lohnmastgeber vereinbarten Produktion die Förderung mit der Kälberschlachtprämien ausscheide. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: Aufgrund des Lohnmastvertrags mit der Firma E. habe er jährlich eine maximale Gewinnchance von 30.506 Euro, der ein Verlustrisiko von jährlich 461.630 Euro gegenüberstehe. Das Verlustrisiko ergebe sich im Wesentlichen aus der pauschalen Schadensersatzpflicht in Höhe von jeweils 800 Euro pro Kalb multipliziert mit deren Anzahl von 271 und dem Faktor zwei für zwei Mastphasen pro Jahr. Der Vertragsgestaltung habe die Voraussetzung zu Grunde gelegen, dass die Kälberschlachtprämie gewährt wäre. Es sei unerheblich, ob die Prämie durch den Mäster oder den Lohnmastgeber beantragt werde. Hier habe der Lohnmastgeber die Prämie direkt beantragt und erhalten. Dies hätte auch der Kläger tun können; er hätte die Auszahlung dann an E. abtreten können. Die weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 Satz 2 BetrPrämDurchfV lägen gleichfalls vor. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 24. März 2010 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens trägt er vor: Der Kläger sei kein Erzeuger bezogen auf die Kälbermast. Kälberschlachtprämien seien nicht abtretbar. Die Firma E. habe ferner nicht im Namen des Klägers die Prämie beantragt. Es komme auch nicht darauf an, dass der Kläger die Absicht hege, später den gepachteten Stall als freier Pächter für die eigene Kälbermast nutzen zu wollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erhöhung der Zahlungsansprüche Ackerland und Dauergrünland um einen weiteren betriebsindividuellen Betrag hinsichtlich der Kälbermast gemäß Art. 21 Abs. 3 VO (EG) Nr. 795/2003 in Verbindung mit § 15 BetrPrämDurchV und Art. 42 VO (EG) Nr. 1782/2003. Der Entscheidung des Rechtsstreits sind die Vorschriften zugrunde zu legen, die für das Antragsjahr 2005 Geltung beanspruchten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 3 C 17.08 -, RdL 2010, 193 = juris, Rn. 10; Nds. OVG, Urteil vom 9. August 2011 - 10 LB 82/09 -, RdL 2012, 9 = juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2012 16 A 144/10 -, juris, Rn. 6. Ab dem Jahr 2005 wurde eine Neuausrichtung der europäischen Agrarpolitik umgesetzt, hierzu und zum Nachstehenden OVG Rh.-Pf., Urteil vom 30. Januar 2008 - 8 A 11114/07 -, RdL 2009, 25 = juris, Rn. 20; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 8. September 2008 3 B 53.08 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2012 16 A 144/10 -, a. a. O., Rn. 8 ff., die im Wesentlichen in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003, in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 sowie dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz (BetrPrämDurchfG) und der Betriebsprämiendurchführungsverordnung vom 3. Dezember 2004 in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung vom 29. April 2005 (BetrPrämDurchfV) geregelt ist. Sie umfasst die Umstellung von produktionsabhängigen Direktzahlungen auf betriebsbezogene produktionsunabhängige Direktzahlungen in Form einer einheitlichen Betriebsprämie. Diese Betriebsprämie wird nach Maßgabe der für den Betrieb festzusetzenden Zahlungsansprüche gewährt, soweit im jeweiligen Anspruchsjahr weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Die Zahlungsansprüche errechnen sich aus dem flächenbezogenen Betrag und gegebenenfalls darüber hinaus aus dem betriebsindividuellen Betrag (§ 5 Abs. 2 und Abs. 3 BetrPrämDurchfG). Berechnungsgrundlage sind für den flächenbezogenen Betrag die von dem Betrieb am 15. Mai 2005 bewirtschaftete Fläche entsprechend ihrer Nutzung als Acker oder Dauergrünland und für den betriebsindividuellen Betrag die durchschnittlich in den Jahren 2000 bis 2002 nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährten Prämien. Darüber hinaus sind beim betriebsindividuellen Betrag besondere Umstände zu berücksichtigen, nämlich Härtefälle (Art. 40 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004) und Fälle von "Betriebsinhabern in besonderer Lage" (Art. 42 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Art. 18 ff. der Verordnung (EG) Nr. 795/2004). Zu den Fällen des "Betriebsinhabers in besonderer Lage" gehört der Fall, dass der Betriebsinhaber in Produktionskapazitäten investiert hat (Art. 42 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 sowie § 15 BetrPrämDurchfV). Nach Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erhält ein Betriebsinhaber, der bis spätestens 15. Mai 2004 gemäß den Bedingungen der Absätze 2 bis 6 in Produktionskapazitäten investiert hat, Zahlungsansprüche. Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 stellt eine Ausnahmevorschrift dar, die dem Schutz des Vertrauens in den Fortbestand des davor bestehenden Systems der Direktzahlungen dient, wenn dieses bereits zu Investitionen geführt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 2008 3 B 52.08 -, RdL 2009, 23 = juris, Rn. 4. Der Kläger erfüllt nicht sämtliche Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 VO (EG) Nr. 795/2003 in Verbindung mit § 15 BetrPrämDurchV sowie Art. 42 VO (EG) Nr. 1782/2003 für die Zuweisung eines erhöhten betriebsindividuellen Betrags aus der nationalen Reserve im Rahmen der Festsetzung der Zahlungsansprüche für die geltend gemachten Investitionen im Bereich der Kälbermast. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf Art. 21 Abs. 3 VO (EG) Nr. 795/2003 darauf abgehoben, dass eine Steigerung der Produktionskapazität nur solche Sektoren betreffen dürfe, für die im Bezugszeitraum eine Direktzahlung gemäß Anhang VI in der VO (EG) Nr. 1782/2003 gewährt worden wäre. Dabei muss der Kläger selbst die Voraussetzungen für die Gewährung der Kälberschlachtprämien erfüllen, da der Teil der Steigerung der Produktionskapazität, für den dem Betriebsinhaber für den Bezugszeitraum Zahlungsansprüche und/oder Referenzbeträge bereits gewährt werden, bei der Anwendung von Art. 21 Abs. 3 Unterabs. 3 VO (EG) Nr. 795/2004 nicht berücksichtigt wird. Die Berechnung des Referenzbetrags erfolgt nach Maßgabe des Art. 37 VO (EG) 1782/2003. Danach entspricht der Referenzbetrag dem Dreijahresdurchschnitt der Gesamterträge der Zahlungen, die ein Betriebsinhaber im Rahmen der Stützungsregelungen nach Anhang VI in jedem Kalenderjahr des Bezugszeitraums nach Art. 38 dieser Richtlinie bezogen hat und der gemäß Anhang VII berechnet und angepasst wurde. Die bereits erhaltenen Direktzahlungen sind in Bezug zu setzen zu den Zahlungen, die nunmehr aufgrund der Steigerung in Betracht kommen. Da Art. 21 Abs. 3 VO (EG) Nr. 795/2004 darauf abhebt, dass im Bezugszeitraum eine Direktzahlung gewährt worden wäre, hat der Antragsteller die Voraussetzungen einer Bewilligung der für die Erhöhung des betriebsindividuellen Betrags maßgeblichen Direktzahlung nachzuweisen. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht auf die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1254/1999 hin. Der Antragsteller muss also Erzeuger sein, der in seinem Betrieb Rinder hält. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Der Kläger war nicht Erzeuger im Sinne des Art. 3 Buchst. a) VO (EG) Nr. 1254/1999. Danach bezeichnet "Erzeuger" den Leiter eines in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Rinderhaltungsbetriebs als natürliche oder juristische Person oder als Gemeinschaft natürlicher oder juristischer Personen, ungeachtet der Rechtsform dieser Gemeinschaft oder ihrer Mitglieder nach staatlichem Recht. Nach Art. 11 Satz 1 dieser Richtlinie kann ein Erzeuger, der in seinem Betrieb Rinder hält, auf Antrag für die Gewährung einer Schlachtprämie in Betracht kommen. Dabei entspricht der Begriff des Erzeugers im Sinne der genannten Richtlinie dem des Betriebsinhabers nach Art. 2 Buchst. a) VO (EG) 1782/2003. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20. Juli 2009 10 LA 266/07 -, juris, Rn. 6. Nach Art. 3 Buchst. b) VO (EG) Nr. 1254/1999 ist ein "Betrieb" die Gesamtheit der in einem Mitgliedstaat ansässigen und von einem Erzeuger geleiteten Produktionseinheiten. Es wird auf die eigenverantwortliche Leitung und Bewirtschaftung der Produktionseinheiten abgestellt, mithin auf die Person, welche die Geschehnisse des Betriebs allein bestimmt. Die betreffende Person muss die Dispositionsbefugnis über die Produktionseinheiten inne haben und die fachliche Verantwortung für die Bewirtschaftung tragen. Ferner muss sich bei ihr sowohl der Erfolg als auch der Misserfolg ihrer Tätigkeit wirtschaftlich auswirken; sie muss das Unternehmerrisiko tragen. Die Erzeugereigenschaft kommt einer Person zu, wenn sie Eigentümer der Anlagen ist, die sie für ihre Produktion nutzt. Bei gepachteten Betrieben ist der landwirtschaftliche Betriebsleiter, der die Gesamtheit von Produktionseinheiten zur Milcherzeugung in eigener Verantwortung bewirtschaftet, nur der Pächter, der das Recht zur Nutzung des Betriebs hat. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 17. Januar 2012 - 10 LC 193/07 -, juris, Rn. 91 bis 93; vgl. auch EuGH, Urteile vom 9. Juli 1992 - Rs. C-236/90 - Maier, Slg. 1992, S. I-4483, Rn. 11, und vom 17. April 1997 - Rs. C-15/95 - EARL de Kerlast, Slg. 1997, S. I-1961, Rn. 25, jeweils zu Art. 12 Buchst. b) und c) VO (EWG) Nr. 857/84, sowie BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 - 3 C 33.96 -, BVerwGE 105, 354, 357 = juris, Rn. 20 f. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Zuordnung von Produktionsteilen zu einem landwirtschaftlichen Betrieb nach Art. 2 Buchst. b) VO (EG) Nr. 1782/2003, wonach der Ausdruck "Betrieb" die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten bezeichnet, die sich im Gebiet des Mitgliedstaates befinden, bedeutet der Begriff der Verwaltung im Zusammenhang mit der Betriebsprämienregelung nicht, dass dem Landwirt die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Produktionseinheiten in Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung zusteht. Der Landwirt muss hinsichtlich dieser Produktionseinheiten über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügen und diese Tätigkeit in eigenem Namen und für eigene Rechnung durchführen. Vgl. EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - Rs. C-61/09 -, Bad Dürkheim, Slg. 2010, S. I-9763, Rn. 61 ff. Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil der Begriff des Betriebs in Art. 2 Buchst. c) VO (EG) Nr. 1782/2003 identisch ist mit dem Begriff in den oben genannten Verordnungen und ein Erzeuger (oder: Betriebsinhaber) notwendig über einen Betrieb verfügen muss. So auch Nds. OVG, Urteil vom 17. Januar 2012 10 LC 193/07 -, a. a. O., Rn. 94. Ob ein Landwirt Erzeuger oder Betriebsinhaber ist, ist daher unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles festzustellen. Danach ist der Kläger hinsichtlich der Kälbermast nicht Erzeuger oder Betriebsinhaber in diesem funktionellen Sinn. Der Kläger betreibt keine eigenständige Mast mit der Befugnis, die Länge der Mastperiode, den Einsatz des Futters nach Art und Menge und sonstige bei Ankauf und Vermarktung der Kälber maßgebliche Umstände zu bestimmen. Nach Maßgabe des Lohnmastvertrags besteht nämlich eine klare Aufgabenverteilung. Der Kläger erwirbt nicht das Eigentum an den Kälbern. Da die pauschalierte Schadensersatzregelung nach § 6 des Lohnmastvertrags ein schuldhaftes Verhalten des Klägers voraussetzt, ist er am unverschuldeten Verlust oder Schaden der Tiere und am Vermarktungsrisiko nicht beteiligt. Insbesondere das Risiko eines seuchenbedingten Ausfalls der Tiere hat die Firma E. zu tragen. Dies gilt auch für das finanzielle Risiko des Erwerbs der Tiere und ihres Verkaufs als Mastkälber. Für die Kosten des Mastfutters kommt ebenfalls die Firma E. auf. Dass der Kläger während der Mast den Stall, seine Arbeitskraft sowie Wasser und Strom zur Verfügung stellt und für die fachgerechte Zubereitung des von Firma E. gelieferten Futters verantwortlich ist, macht ihn nicht zum Erzeuger der verwalteten Produktionseinheiten. Als Gegenleistung erhält er als Lohnmäster eine Vergütung. Dass der Kläger gemäß der Saldo-Regelung bei schlechten Mastergebnissen geringere Zahlungen erhält oder Rückzahlungen an E. zu leisten hat, steht dieser Wertung nicht entgegen. Allerdings steht die Saldo-Regelung teilweise im Gegensatz zu den Bestimmungen des Lohnmastvertrags im Übrigen. Denn nach § 6 des Vertrags hat der Kläger nur für schuldhaft verursachte Schäden an den Kälbern aufzukommen. Demgegenüber bestimmt die Saldo-Regelung für den Netto-Ausfall (tote und minderwertige Kälber) eine Rückzahlung für diesen und für weitere Fälle von bis zu 15 Euro pro Kalb. Gleichwohl liegt dieses Risiko unter dem Risiko der Firma E. , die einen Totalausfall der Investitionen und das Vermarktungsrisiko zu tragen hat. Dem steht auch nicht die in § 6 des Lohnmastvertrags bestimmte Schadensersatzpflicht in Höhe eines pauschalen Werts von 800 Euro pro Kalb entgegen. Denn die Schadensersatzpflicht setzt eine schuldhafte Schädigung der im Eigentum der Firma E. stehenden Kälber voraus. Diese Haftung ist nicht mit dem unternehmerischen Risiko (auch in Gestalt eines Totalausfalls) identisch und entspricht diesem auch nicht. Es findet keine Verlagerung des Unternehmensrisikos auf den Kläger statt. Der von dem Kläger - zuletzt mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2012 - angeführte § 11 Abs. 5 des Mastvertrags, wonach sämtliche Beihilfen u. ä. der Firma E. zu Gute kommen sollen und für den Fall, dass Zahlungen vom Mäster nicht geltend gemacht werden, diese gleichwohl als an die Firma E. zu vergütende Leistungen in jeglicher Hinsicht zu gelten haben, verhilft der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Vielmehr belegen diese Regelungen die zentrale Funktion der Firma E. bei der Lohnmast. Ob der Kläger im Übrigen auf den Fortbestand des bisherigen, im Jahr 2005 aber abgelösten Prämiensystems vertraut hatte, ist unerheblich. Auch das angeführte Dokument der EU-Kommission (Generaldirektion Landwirtschaft) vom 12. Februar 2000, das die Frage der Erzeugereigenschaft behandelt, streitet nicht für die Erzeugereigenschaft des Klägers. Dem Dokument lässt sich lediglich entnehmen, dass der für Beihilfen infrage kommende Erzeuger nicht notwendigerweise Eigentümer der Tiere sein, jedoch über einen Betrieb verfügen muss, der Rinderhaltung betreibt. Des Weiteren muss diese Person seinen Betrieb leiten, er muss also wirtschaftliche Entscheidungen in Bezug auf seinen Betrieb treffen können und infolgedessen Verlustrisiken oder wirtschaftlichen Nutzen aus der Rinderhaltung übernehmen oder teilen. Die Erzeugereigenschaft ist nach Auffassung der Europäischen Kommission nicht ausgeschlossen, wenn der Landwirt einen Vertrag mit einem Wirtschaftsbeteiligten oder einem anderen Erzeuger abschließt, der die Lieferung von Tieren zur Mast und eine bestimmte Haltungsmethode zum Gegenstand hat. Zu unterscheiden sei in Fällen dieser Art aber der Erzeuger von dem einfachen Dienstleistungsempfänger. Zu berücksichtigen seien die örtlichen Nutzungen, um anzuzeigen, welcher Landwirt traditionsgemäß als Erzeuger gelte. Danach ergibt sich kein anderes Ergebnis im Hinblick auf die Erzeugereigenschaft des Klägers. Denn auch die EU-Kommission hat auf die maßgeblichen Kriterien der Verlustrisiken und des wirtschaftlichen Nutzens aus der Rinderhaltung abgehoben. Legt man diese Maßstäbe zu Grunde, kann der Kläger aber nicht als Erzeuger angesehen werden. Ob die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrags vorliegen, kann dahinstehen. Es ist daher nicht zu klären, ob der Kläger im Vertrauen auf den Fortbestand des im Jahr 2004 bestehenden Prämiensystems in die Kälbermast investiert hat, als er den zusätzlichen Stall gepachtet hatte, und ob seine Investitionen im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrPrämDurchV zu einer Erhöhung der Produktionskapazität geführt haben. Es kommt daher auch nicht darauf an, dass die Vertragsparteien sich einig gewesen sind, dass der Kläger Investitionen in den Stall vornimmt, die Firma E. demgegenüber die Schlachtprämien für die Kälber erhält. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit den § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 nicht vorliegen.