Beschluss
10 L 928/24
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2024:0702.10L928.24.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. G r ü n d e: Die mit Schreiben der Eltern der Antragstellerin vom 6. Juni bzw. 19. Juni 2024 gestellten Anträge, der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr einen Rechtsanwalt beizuordnen, und die Antragsgegnerin einstweilen zu verpflichten, der Antragstellerin einen Platz in einer Tageseinrichtung in Form der Ganztagsbetreuung ab sofort zuzusagen, haben keinen Erfolg. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war bereits deshalb abzulehnen, weil das vorliegende Verfahren gerichtskostenfrei ist und die Antragstellerin keinen Rechtsanwalt benannt hat, der zu ihrer Vertretung bereit ist. Die beantragte Prozesskostenhilfe kann darüber hinaus auch nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussichten hat, vgl. §§ 166 VwGO, 114 ZPO, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt. Die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund), dass dem Hilfesuchenden mit Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf die begehrte Regelung zusteht (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Wird mit der begehrten Regelung - wie hier - die Hauptsache vorweggenommen, gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, die eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigen könnte. Vorliegend hat die Antragstellerin den erforderlichen Anordnungsgrund für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes und die Vorwegnahme der Hauptsache nicht glaubhaft gemacht. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Kinderbetreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege in seiner jüngeren Rechtsprechung folgende Grundsätze aufgestellt, an denen sich das erkennende Gericht orientiert: Auch im Falle eines hohen Grades der Wahrscheinlichkeit der Begründetheit des in der Hauptsache verfolgten Anspruchs reiche es für den Anordnungsgrund nicht aus, dass der unaufschiebbare Anspruch des antragstellenden Kindes auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege in irreversibler Weise unerfüllt bleibe. Der Anordnungsgrund könnte seine im System der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gesetzlich angelegte eigenständige Bedeutung verlieren, falls immer dann, wenn der Anordnungsanspruch in qualifiziertem Maße bejaht würde, an das Vorliegen des Anordnungsgrundes keine besonderen Anforderungen mehr gestellt würden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2020 -12 B 1293/20- und vom 18. Mai 2022 -12 B 410/22-, jeweils juris. Soweit in der Rechtsprechung angenommen werde, dass wegen der Gefahr fortschreitender Rechtsvereitelung ein Anordnungsgrund indiziert sei, wenn mit der für eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz VwGO hinreichenden Wahrscheinlichkeit ein Erfolg im Hauptsacheverfahren angenommen werden könne, betreffe dies Fälle, in denen Grundrechtspositionen von Gewicht in Rede stünden. Die Nichterfüllung eines einfachgesetzlichen Anspruchs auf frühkindliche Förderung führe für sich genommen jedoch regelmäßig nicht zu einer solchen gewichtigen Grundrechtsbetroffenheit des jeweiligen Kindes. Ob die Zuweisung eines Betreuungsplatzes für einen Antragsteller in einer Weise dringlich sei, dass ihm ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist, sei demnach aufgrund einer Abwägung aller konkreten Umstände des Falles zu entscheiden, wobei der Betreuungsbedarf des Kindes mit Blick auf die Arbeitssituation der Eltern eine besondere Rolle spiele. Vgl. Beschlüsse vom 16. Juli 2020 - 12 B 469/20 –, vom 23. September 2020 -12 B 1293/20- vom 18. Mai 2022 -12 B 410/22- und vom 28. September 2023 -12 B 811/23-, jeweils juris. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist hier für die Antragstellerin eine besondere Dringlichkeit nicht dargelegt und glaubhaft gemacht worden. Festzustellen ist, dass zumindest der Vater, der die Betreuung der Antragstellerin derzeit gewährleistet, nicht berufstätig ist. Wie es sich mit der Mutter verhält, ist nicht geklärt. Dass sie momentan einer Berufstätigkeit bzw. einer Ausbildung nachgeht, ist jedenfalls nicht konkret dargelegt worden. Der Vater mag zwar möglicherweise anderweitigen Unterhaltsforderungen von Geschwisterkindern ausgesetzt sein. Es ist jedoch weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden, dass er konkret und verbindlich die kurzfristige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit plant. Da die Antragstellerin im Januar 2021 geboren ist und damit erst seit einigen Monaten ihr drittes Lebensjahr vollendet hat, besteht für sie keine besondere Dringlichkeit hinsichtlich der Verschaffung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht dargetan, welche schweren und unzumutbaren Nachteile die Antragstellerin erleiden sollte, wenn sie bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren weiter von ihren Eltern bzw. ihrem Vater betreut wird. Bis zum Schuleintritt besteht für die Antragstellerin die Möglichkeit, noch längere Zeit in einer Kindertageseinrichtung betreut und insbesondere gefördert zu werden, auch wenn ihrem Begehren jetzt (noch) nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung entsprochen wird. Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob es darüber hinaus an einem Anordnungsanspruch fehlt, weil der Antragstellerin seitens der Antragsgegnerin bereits anspruchserfüllende Betreuungsplätze angeboten worden sind, dahin gestellt bleiben. Nach alldem waren die Anträge abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 188 Satz 2 VwGO werden Gerichtskosten nicht erhoben. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Gegen den Beschluss im Übrigen steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss im Übrigen muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.