Beschluss
12 B 811/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0928.12B811.23.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Der Antragsteller verfolgt mit seiner Beschwerde lediglich seinen Hauptantrag zu 2. weiter, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, darauf hinzuwirken, dass die Kindertagesstätte "L.-E.-Haus" ihn im Kindergartenjahr 2023/2024 in einer U3-Gruppe betreut. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss diesbezüglich ausgeführt, der Antragsteller habe einen entsprechenden Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Einwirkung gegenüber dem Träger der Kindertagesstätte L.-E.-Haus, ihm dort einen Betreuungsplatz zu verschaffen, u. a. deshalb nicht hinreichend glaubhaft gemacht, weil ihm ein geeigneter und zumutbarer Betreuungsplatz in der Kindertagesstätte Q. P. nachgewiesen worden sei. Die mit der Beschwerde gegen dieses weiter begründete Ergebnis des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Es mangelt bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist neben dem Vorliegen eines Anordnungsanspruchs die besondere Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Wird mit der begehrten Regelung - wie hier zumindest vorläufig - die Hauptsache vorweggenommen, gelten gesteigerte Anforderungen (auch) an das Vorliegen des Anordnungsgrundes. Insofern kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, die eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigen könnte. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. August 1999- 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24 f., und vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2020 - 12 B 1293/20 -, juris Rn. 3 ff., vom 12. März 2015 - 12 B 136/15 -, juris Rn. 3 ff., und vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, juris Rn. 4 ff., jeweils m. w. N. Gemessen hieran reicht es - auch im hypothetischen Fall eines hohen Grades der Wahrscheinlichkeit der Begründetheit des in der Hauptsache verfolgten Anspruchs - für den Anordnungsgrund grundsätzlich nicht aus, dass der unaufschiebbare Anspruch eines Antragstellers auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege in irreversibler Weise unerfüllt bleibt. Der Anordnungsgrund könnte seine im System der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gesetzlich angelegte eigenständige Bedeutung verlieren, falls immer dann, wenn der Anordnungsanspruch in qualifiziertem Maße bejaht würde, an das Vorliegen des Anordnungsgrundes keine besonderen Anforderungen mehr gestellt würden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2020 - 12 B 1293/20 -, juris Rn. 3 ff., m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18. Juli 2018 - 12 S 643/18 -, juris Rn. 20. Soweit in der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang angenommen wird, dass wegen der Gefahr fortschreitender Rechtsvereitelung ein Anordnungsgrund indiziert ist, wenn mit der für eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO hinreichenden Wahrscheinlichkeit ein Erfolg im Hauptsacheverfahren angenommen werden kann, betrifft dies Fälle, in denen Grundrechtspositionen von Gewicht in Rede stehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. September 2009 - 1 BvR 1702/09 -, juris Rn. 24. Die Nichterfüllung eines einfachgesetzlichen Anspruchs auf frühkindliche Förderung führt für sich genommen regelmäßig nicht zu einer solchen gewichtigen Grundrechtsbetroffenheit des jeweiligen Kindes. Ob die Zuweisung eines Betreuungsplatzes für einen Antragsteller in einer Weise dringlich ist, dass ihm ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist, ist demnach aufgrund einer Abwägung aller konkreten Umstände des Falles zu entscheiden, wobei der Betreuungsbedarf des Kindes mit Blick auf die Arbeitssituation der Eltern eine besondere Rolle spielt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2020 - 12 B 1293/20 -, juris Rn. 3 ff., m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18. Juli 2018 - 12 S 643/18 -, juris Rn. 20. Die danach für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes erforderliche besondere Eilbedürftigkeit der mit seinem Antrag begehrten Regelung hat der Antragsteller schon nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr hat er mit seiner Beschwerdebegründung selbst vorgetragen, dass ihm von der Antragsgegnerin zwischenzeitlich ein Betreuungsplatz in der Kindertagesstätte Q. P. in dem von ihm gewünschten Umfang angeboten worden sei. Damit hat die Antragsgegnerin den Anspruch des Antragstellers aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auf einen bedarfsgerechten und zumutbaren Betreuungsplatz erfüllt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tag zum Aktenzeichen 12 B 683/23 verwiesen. Vor diesem Hintergrund ist weder ersichtlich noch hinreichend vorgetragen, welche schweren, unzumutbaren und später nicht wieder gut zu machenden Nachteile entstehen sollten, wenn der Antragsteller bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zunächst den ihm angebotenen Betreuungsplatz vorläufig annimmt. Dass dieser Platz zwischenzeitlich anderweitig vergeben worden ist und dem Antragsteller daher nicht mehr zur Verfügung steht, trägt er - im Rahmen seiner Obliegenheit zur Darlegung des notwendigen Anordnungsgrundes - nicht vor. Eine solche neue Sachlage ist auch sonst nicht aktenkundig geworden. Mit seiner allgemein geäußerten Befürchtung, die Antragsgegnerin werde "innerhalb der nächsten Tage den geltend gemachten Betreuungsplatz anderweitig vergeben", legt der Antragsteller schon keinen konkreten schweren und unzumutbaren Nachteil dar. Darüber hinaus würde die Platzvergabe ein etwaig bestehendes Einwirkungsrecht des Antragstellers wegen der Volatilität von Betreuungsplätzen in Kindertagesstätten (z. B. aufgrund von Umzügen oder Einschulungen) nicht irreversibel vereiteln. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).