Urteil
12 K 182/22
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:1106.12K182.22.00
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Leitsätze
1. Studienplätze für das Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester werden in einem Zentralen Vergabeverfahren nach den Regelungen des in allen Bundesländern ratifizierten Staatsvertrages in Verbindung mit den in den einzelnen Ländern erlassenen, die Vorgaben des Staatsvertrags konkretisierenden Rechtsverordnungen vergeben. (Rn.14)
2. Eine an die Minderjährigkeit einer Bewerberin anknüpfende Quote findet sich in den einschlägigen Regelungen zum Zentralen Vergabeverfahren (Staatsvertrag, §§ 8,9 BerlHZG, Studienplatzvergabeverordnung Stiftung) nicht. (Rn.16)
3. Bei dem Zentralen Vergabeverfahren und dem örtlichen Vergabeverfahren handelt es sich um verschiedene Sachverhalte, die unterschiedlich geregelt werden können. (Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Studienplätze für das Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester werden in einem Zentralen Vergabeverfahren nach den Regelungen des in allen Bundesländern ratifizierten Staatsvertrages in Verbindung mit den in den einzelnen Ländern erlassenen, die Vorgaben des Staatsvertrags konkretisierenden Rechtsverordnungen vergeben. (Rn.14) 2. Eine an die Minderjährigkeit einer Bewerberin anknüpfende Quote findet sich in den einschlägigen Regelungen zum Zentralen Vergabeverfahren (Staatsvertrag, §§ 8,9 BerlHZG, Studienplatzvergabeverordnung Stiftung) nicht. (Rn.16) 3. Bei dem Zentralen Vergabeverfahren und dem örtlichen Vergabeverfahren handelt es sich um verschiedene Sachverhalte, die unterschiedlich geregelt werden können. (Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist unbegründet. Der die Zulassung der Klägerin zum Studium der Zahnmedizin ablehnende Bescheid vom 23. August 2022, den die Stiftung für Hochschulzulassung im Namen der Beklagten erlassen hat (§§ 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2; 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen [Berliner Hochschulzulassungsgesetz] – BerlHZG vom 9. Oktober 2019; Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 21./27. März 2019 und 4. April 2019 – Staatsvertrag – [GVBl. S. 695]; § 3 der Satzung über das Auswahlverfahren der Charité – Universitätsmedizin Berlin für die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin – im Folgenden: Auswahlsatzung – vom 11. Dezember 2019, Amtl. Mitteilungsblatt der Beklagten – AMB – Nr. 237 vom 11. Dezember 2019, S. 1952, i.d.F. der Änderungssatzung vom 27. Mai 2022, AMB Nr. 287 vom 27. Mai 2022, S. 2328) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte erneut über ihren Zulassungsantrag entscheidet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Studienplätze für das Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester werden in einem Zentralen Vergabeverfahren nach den Regelungen des in allen Bundesländern ratifizierten Staatsvertrages in Verbindung mit den in den einzelnen Ländern erlassenen, die Vorgaben des Staatsvertrags konkretisierenden Rechtsverordnungen vergeben (vgl. Art. 7 Satz 1 des Staatsvertrages; § 2 Nr. 2 der Verordnung über die Verfahren der Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung vom 2. Dezember 2019 – Studienplatzvergabeverordnung Stiftung). Die Stiftung für Hochschulzulassung vergibt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 BerlHZG 30 Prozent der nach Abzug der Vorabquoten (§ 8 BerlHZG) verbleibenden Studienplätze nach der Abiturbestenquote. Die restlichen 70 Prozent der Studienplätze werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BerlHZG (vgl. Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Staatsvertrag) durch die Hochschulen, für den hiesigen Studiengang der Zahnmedizin durch die Beklagte, verteilt. Hierbei werden 10 Prozent aller Studienplätze nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens gem. § 9 Abs. 2 BerlHZG (Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests und Berücksichtigung der Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt; sog. zusätzliche Eignungsquote, vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 der Studienplatzvergabeverordnung Stiftung) und 60 Prozent aller Studienplätze nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach § 9 Abs. 3 BerlHZG (sog. Auswahlverfahren der Hochschule, § 9 Abs. 1 Nr. 5 der Studienplatzvergabeverordnung) vergeben. In § 9 Abs. 3 BerlHZG sind als Kriterien für die Auswahl unter anderem das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung (Nr. 1a) und das Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests (Nr. 2a) angeführt. Nach § 9 Abs. 9 BerlHZG regelt die Hochschule durch Satzung die nähere Ausgestaltung des Verfahrens nach Absatz 3. Dem ist die Beklagte durch ihre Auswahlsatzung nachgekommen. Die Vergabe eines Teils der Studienplätze im Rahmen der Hauptquoten nach § 9 Abs. 1 BerlHZG durch die Hochschulen ändert nichts daran, dass der Studiengang Zahnmedizin insgesamt in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt nichts anderes aus Art. 4 des Staatsvertrages. Danach kann die Stiftung die Hochschulen bei der Durchführung der örtlichen Zulassungs- und Anmeldeverfahren unterstützen, wenn diese die Stiftung beauftragt haben. Mit der Reform der zentralen Studienplatzvergabe und Gründung der Stiftung für Hochschulzulassung im Jahr 2007 erhielt sie zusätzlich die Aufgabe, solche Serviceleistungen zu erbringen (vgl. www.kmk.org/themen/hochschulen/hochschulzugang-und-hochschulzulassung.html). Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt daraus nicht, dass im Zentralen Vergabeverfahren Regelungen des landesspezifischen örtlichen Vergabeverfahrens, wie beispielsweise eine Minderjährigenquote, zu berücksichtigen sind. Denn Art. 4 des Staatsvertrages enthält keine Regelungen zur Vergabe von Studienplätzen, sondern betrifft lediglich von der Stiftung im Rahmen des örtlichen Vergabeverfahrens der Hochschulen zu erbringende Serviceleistungen. Dies ergibt sich bereits aus der dieser Bestimmung vorausgehenden Überschrift des Abschnitts 2 des Staatsvertrages. Zudem widerspricht die Ansicht der Klägerin dem Sinn des Zentralen Vergabeverfahrens, nach bundeseinheitlichen Maßstäben Studienplätze zu vergeben. Demnach finden die in §§ 10 und 11 BerlHZG aufgeführten Quoten, insbesondere im Hinblick auf die innerhalb der Vorabquote zu berücksichtigenden Bewerberinnen und Bewerber, die zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses noch minderjährig sind und ihren Wohnsitz im Einzugsgebiet der Hochschule [= Berlin und Brandenburg, § 10 Abs. 1 Satz 2 BerlHZG] bei einer für sie sorgeberechtigten Person haben (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 BerlHZG), für das hier vorliegende Zentrale Vergabeverfahren keine Anwendung, sondern beziehen sich lediglich auf das örtliche Vergabeverfahren. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihre im Zeitpunkt ihrer Bewerbung vorliegende Minderjährigkeit im Auswahlverfahren bevorzugt berücksichtigt wird. Denn eine an die Minderjährigkeit einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers anknüpfende Quote findet sich in den einschlägigen Regelungen zum Zentralen Vergabeverfahren (Staatsvertrag, §§ 8,9 BerlHZG, Studienplatzvergabeverordnung Stiftung) nicht. Ein Anspruch auf Berücksichtigung der Minderjährigkeit folgt auch nicht aus Grundrechten. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – vermittelt keinen unmittelbaren Zulassungsanspruch eines Studienplatzbewerbers bzw. einer Studienplatzbewerberin, sondern nur ein Recht auf gleiche Teilhabe an staatlichen Studienangeboten und damit auf gleichheitsgerechte Zulassung zum Studium ihrer Wahl (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 – 1 BvL 3/14 – juris Rn. 102). Das Teilhaberecht reicht indes nicht so weit, dass jeder und jede Hochschulzugangsberechtigte – unabhängig vom Ergebnis der schulischen Leistungen und der sonstigen fachspezifischen Qualifikation – beanspruchen könnte, die Zulassung zu dem gewählten Studium tatsächlich eines Tages zu erhalten. Der Gesetzgeber muss Regeln für die verfassungsgemäße Verteilung knapper Studienplätze schaffen, die dem Grundrecht auf gleiche Teilhabe an staatlichen Studienangeboten genügen. Er muss die Vergabe knapper Studienplätze auf solche Weise regeln, dass deren gleichheitsgerechte Verteilung sichergestellt ist (BVerfG, a.a.O. Rn. 106, 107). Aufgrund des Staatsvertrages sind einheitliche Regelungen für die zentrale Vergabe von Studienplätzen über die Stiftung für Hochschulzulassung geschaffen worden. Diese betreffen zum einen Studienplätze, die unmittelbar durch die Stiftung für Hochschulzulassung nach Art. 9 (Vorabquoten) sowie nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrages (Abiturbestenquote im Rahmen der Hauptquote) vergeben werden, zum anderen solche Studienplätze, die durch die Hochschulen im Zentralen Vergabeverfahren im Rahmen von Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staatsvertrages (sog. zusätzliche Eignungsquote und sog. Auswahlverfahren der Hochschule) vergeben werden. Damit und mit den korrespondierenden Landesgesetzen ist der Normgeber dem sich aus dem Teilhaberecht ergebenden Auftrag, Regelungen für die verfassungsgemäße Verteilung von Studienplätzen zu schaffen, gerecht geworden. Das Teilhaberecht gemäß Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht die Aufnahme einer sogenannten Minderjährigenquote. Dem Normgeber kommt bei der Bildung von Quoten eine weitgehende Einschätzungsprärogative zu. Es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass eine Minderjährigenquote zwingend aufzunehmen wäre. Auch eine etwaige weiterhin bestehende Schulpflicht nach dem brandenburgischen Schulgesetz der im Zeitpunkt der Erlangung der Hochschulreife minderjährigen Klägerin führt nicht zu einem Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei Vergabe von Studienplätzen. Es liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vor. Dass der Landesgesetzgeber bei der Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen des Landes Berlin im Rahmen der Vorabquote minderjährige Studienplatzbewerber und Studienplatzbewerberinnen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 BerlHZG, § 6 Abs. 1 Nr. 4 BerlHZVO) berücksichtigt, führt nicht dazu, dass die Klägerin für das Zentrale Vergabeverfahren eine Minderjährigenquote fordern könnte. Denn es handelt sich bei dem Zentralen Vergabeverfahren und dem örtlichen Vergabeverfahren um verschiedene Sachverhalte, die unterschiedlich geregelt werden können. Grundlage des Zentralen Vergabeverfahrens ist der von allen Bundesländern geschlossene Staatsvertrag, der im Zentralen Vergabeverfahren die Vorab- und Hauptquoten abschließend regelt (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. September 2022 – 6z 1083/22 – juris Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 13 B 1240/12 – juris Rn. 22 zum vormaligen Staatsvertrag vom 5. Juni 2008, GVBl. S. 310). In diesem Verfahren werden die Studienplätze für die bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengänge Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages) vergeben. Für diese stark nachgefragten Studiengänge haben sich die Länder im Staatsvertrag nicht auf eine Minderjährigenquote verständigt. Lediglich für das örtliche Auswahlverfahren hat sich das Land Berlin entschieden, eine Minderjährigenquote aufzunehmen (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 5 BerlHZG, § 6 Abs. 1 Nr.4 BerlHZVO). Diese verfassungsrechtlich nicht zwingend gebotene Quote ist nicht aus Gründen der Gewährleistung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) auf das Zentrale Vergabeverfahren anzuwenden. Zudem wäre eine landesrechtliche Regelung einer Vorabquote für Minderjährige nicht von Art. 12 Abs. 1 des Staatsvertrages gedeckt, denn danach haben die Länder keine Kompetenz, eigene Quoten zu bestimmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Dezember 2012, a.a.O. Rn. 26). Die Anwendung unterschiedlicher landesgesetzlicher Vorabquoten-Tatbestände im Zentralen Vergabeverfahren, insbesondere auch die Bevorzugung minderjähriger Bewerber aus Berlin, beeinträchtigte nicht nur die Transparenz des Zulassungsverfahrens, sondern führte auch zu einer Verletzung der Teilhaberechte der übrigen Bewerberinnen und Bewerber aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Studienplätze würden nicht mehr, wie verfassungsrechtlich geboten, nach in allen Ländern gleichen materiellen Grundsätzen auf die Studienplatzbewerberinnen und -bewerber verteilt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Dezember 2012, a.a.O. Rn. 27). Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht darin, dass sie als minderjährige Studienbewerberin die Voraussetzungen für bestimmte Vergabekriterien (wie beispielsweise das im Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschulen zu berücksichtigende Kriterium einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf, vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 2c BerlHZG) nicht erfüllen kann. Denn dies trifft unter anderem auch auf alle volljährigen Hochschulbewerber zu, die sich unmittelbar oder kurz nach Erlangung der Hochschulreife um einen Studienplatz bemühen. Da die Kammer, wie ausgeführt, einen Grundrechtsverstoß nicht erkennt, sieht sie keine Veranlassung, das Verfahren, wie von Klägerseite angeregt, gemäß Art. 100 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Die Klägerin kann keinen Zulassungsanspruch aus Art. 24 der EU-Grundrechte-charta – GrCh – herleiten. Danach haben Kinder Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind (Abs.1 Satz 1). Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein (Abs. 2). Geschützt wird vorrangig das Wohlergehen des Kindes. Das umfasst insbesondere das gesundheitliche, materielle und soziale Wohlergehen. Auch Fragen der Bildung können i.V.m. Art. 14 GrCh erfasst sein (vgl. Jarass, GRCh, 4. Aufl. 2021, EU-Grundrechte-Charta Art. 24 Rn. 10). Allerdings gelten Art. 14 und 24 GrCh zunächst lediglich für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union (vgl. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 GrCh). Die Mitgliedstaaten werden gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GrCh nur verpflichtet, soweit sie Unionsrecht durchführen. Die Vergabe von Studienplätzen durch eine staatliche Hochschule eines Landes der Bundesrepublik Deutschland unterliegt allein nationalen Regelungen und nicht dem Unionsrecht. Im Bereich der Bildung ist die Europäische Union grundsätzlich nur für die Durchführung von „Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten“ zuständig, eine Kompetenz zur harmonisierenden Rechtssetzung hat sie nicht (vgl. Art. 6 Buchst. e und Art. 165 f. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV; vgl. Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Auflage 2022, Art. 165 Rn. 22). Das vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. Oktober 2020 – C-66/18 – führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn dieses betrifft nicht die Zulassung von Studierenden zum Hochschulstudium, sondern die Frage, ob ein Mitgliedstaat gegen Unionsrecht (unter anderem das GATS-Abkommen) verstößt, wenn er von ausländischen Hochschuleinrichtungen bestimmte Bedingungen fordert, damit diese Bildungsdienstleistungen in seinem Hoheitsgebiet erbringen können. Im Falle der Klägerin fehlt es indes bereits an einem solchen grenzüberschreitenden Sachverhalt, so dass weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, gegen welche unionsrechtlichen Bestimmungen die Beklagte verstoßen haben soll (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. September 2024 – 6z K 3594/22 – juris Rn. 31). Im Übrigen erschließt sich nicht, dass Art. 24 GrCh minderjährigen Studienplatzbewerbern einen Anspruch auf Zuteilung eines Studienplatzes einräumt (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. September 2024 – 6 zK 3594/22 – juris Rn. 28). Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das Erasmus+-Programm der Europäischen Union, denn es handelt sich lediglich um ein Förderprogramm für (unter anderem) Studierende. Das Programm und seine Rechtsgrundlagen betreffen nicht die Zulassung zu einem Hochschulstudium (vgl. Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013). Entgegen dem Antrag der Klägerin musste die Kammer das Verfahren nicht in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO aussetzen und die Sache dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen, weil keiner der in Art. 267 AEUV genannten Fälle einschlägig ist. Nach dessen UAbs. 1, 2 kann ein erstinstanzliches Gericht dann, wenn ihm eine Frage über die Auslegung der Verträge oder über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union gestellt wird, diese dem EuGH zur Entscheidung vorlegen, wenn es eine Entscheidung darüber für den Erlass seines Urteils für erforderlich hält. Das ist hier nicht der Fall, da wie oben dargelegt, Unionsrecht nicht zur Anwendung kommt, wobei die betreffenden Auslegungsfragen derart offenkundig zu beantworten sind, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt. Auch aus Art. 28 der Kinderrechtskonvention kann die Klägerin keine Ansprüche im hier streitbefangenen Vergabeverfahren geltend machen. Auch aus dieser Norm folgt kein Recht, dass Kinder bei der Vergabe von Studienplätzen bevorzugt berücksichtigt werden. Wie oben dargestellt, ist durch die gesetzlichen Vorschriften ein beanstandungsfreies, die Rechte der Klägerin hinreichend berücksichtigendes Vergabeverfahren gewährleistet. Es ist nicht ersichtlich und von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen, dass es sich bei der Auswahlentscheidung der Beklagten um eine ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung i.S.d. Art. 22 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (VO/EU 2026/679) handelt (zu der Möglichkeit, künftig die Studienplatzvergabe via Algorithmus durchzuführen: Automatisch erlaubt? – Fünf Anwendungsfälle algorithmischer Systeme auf dem juristischen Prüfstand, Studie der Bertelsmann-Stiftung, 1. Aufl. 2020, S. 16.ff., abzurufen unter: https://www.bertelsmann-stiftung.de/de/publikationen/publikation/did/automatisch-erlaubt). Hiergegen spricht bereits, dass im Rahmen der von der Beklagten anzuwendenden Hauptquoten nach § 9 Abs.1 Nr. 2 und Nr. 3 BerlHZG individuelle Kriterien der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber zu berücksichtigen sind (vgl. § 9 Abs. 2, 3 BerlHZG; ). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da Gründe i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im ersten Fachsemester zu den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2022/23. Die am 5... geborene Klägerin erlangte im Juli 2022 die allgemeine Hochschulreife. Ihr Abiturzeugnis weist eine Durchschnittsnote von 1,5 aus. Sie beantragte im Juli 2022 (also im Alter von 17 Jahren als Minderjährige) bei der Stiftung für Hochschulzulassung über die Online-Plattform „Hochschulstart.de“ die Zulassung zum Studiengang Zahnmedizin an der Beklagten. Mit Bescheid vom 23. August 2022 lehnte die Stiftung für Hochschulzulassung im Namen und Auftrag der Beklagten den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung teilte sie mit, dass sie jeweils in der Rangliste der Abiturnoten (Abiturbestenquote), der Auswahlkriterien in der zusätzlichen Eignungsquote (ZEQ) und der Auswahlkriterien im Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) keinen Rangplatz erreicht habe, der zu einer Zulassung im zugangsbeschränkten Studiengang Zahnmedizin führt. Die Klägerin hat am 31. August 2022 Klage gegen den genannten Bescheid erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Sie sei im Zeitpunkt ihrer Bewerbung für die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin noch schulpflichtig gewesen. Diese Schulpflicht habe ausgesetzt werden können, wenn sie eine Hochschule besuche. Der Staatsvertrag über die Hochschulzulassung regele nicht die Besonderheiten der Hochschulzulassung für Minderjährige. Es bestehe im Hinblick auf die Regelungen des örtlichen Vergabeverfahrens eine Ungleichbehandlung, denn dieses sehe eine Vorabquote für Bewerberinnen und Bewerber vor, die zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses noch minderjährig sind und ihren Wohnsitz im Einzugsgebiet der Hochschule bei einer für sie sorgeberechtigten Person haben. Aus dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung ergebe sich, dass auch die Stiftung für Hochschulzulassung die Vorschriften über das örtliche Vergabeverfahren anzuwenden habe. Die Auswahlkriterien der Beklagten berücksichtigten ebenfalls keine Vorabquote für Minderjährige. Sie habe aus ihrem Recht auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium. Das Fehlen der Vorabquote für Minderjährige im Staatsvertrag führe zu einer Ungleichbehandlung der besonders schutzbedürftigen minderjährigen Bewerberinnen und Bewerber. Die Minderjährigen seien auch deshalb benachteiligt, weil sie im Gegensatz zu Erwachsenen noch keine im Rahmen des Vergabeverfahrens zu berücksichtigende Ausbildung absolviert und keine Möglichkeit gehabt hätten, sich z.B. beim Deutschen Roten Kreuz zu engagieren oder einen Medizinertest zu absolvieren. Somit bliebe für sie faktisch nur die Abiturbestenquote als Auswahlkriterium bestehen. Aufgrund der Schutzpflicht für Minderjährige und des Rechts auf Teilhabe seien die Minderjährigen grundsätzlich mit einem Studienplatz zu versorgen. Das Vergabeverfahren sei unionsrechtswidrig und verstoße gegen Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wonach Kinder Anspruch auf Schutz und Fürsorge hätten. Die Grundrechtecharta finde Anwendung, da das GATS-Abkommen und das Erasmus+-Programm betroffen seien, welche Bestandteil des Unionsrechts seien. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Stiftung für Hochschulzulassung vom 23. August 2022 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester zu den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2022/23 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, sowie die Berufung zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist darauf, dass eine Minderjährigenquote im hier einschlägigen Zentralen Vergabeverfahren nicht existiere. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.