Leitsatz: Ein Begründungsmangel nach § 39 VwVfG NRW begründet an sich noch keinen Ermessensfehler, er indiziert jedoch entsprechende materielle Defizite der Ermessensausübung, wenn die fehlenden oder unzureichend dargelegten Gründe auch sonst nicht ersichtlich oder nachträglich dargetan werden. Die Förderfähigkeit von Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen war in ständiger Verwaltungspraxis auf solche Maßnahmen beschränkt, die primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie und gerade nicht dem Abbau eines Investitionsstaus dienten. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 5/6 und das beklagte Land zu 1/6. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist im Gastronomiegewerbe tätig. Am 26. Oktober 2021 beantragte sie bei der Bezirksregierung E. Überbrückungshilfe für die Monate Januar bis Juni 2021 nach dem Bundesprogramm „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ (sog. „Überbrückungshilfe III“) in Höhe von insgesamt 267.355,90 Euro. Wegen der Aufschlüsselung nach Monaten und Kostenpositionen wird auf die elektronische Darstellung Bl. 4 ff d. Beiakte verwiesen. Am 15. und 16. November 2021 bat die Bezirksregierung E. um Plausibilisierung und Nachweise zu den Fixkostenpositionen 06 („Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung“), 14 („Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen“), 16 („Ausgaben für Hygienemaßnahmen“), 21 („Investitionen für Digitalisierung“) und („Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten“). Zudem sei das Hygienekonzept für den Außenbereich bisher nicht ersichtlich und deswegen ebenfalls zu plausibilisieren. Sie forderte die Klägerin weiter auf, die Nutzung des MacBook Pro zu erläutern. Die Klägerin übersandte noch an denselben Tagen Rechnungen und ihr Hygienekonzept. Zu der Nutzung des MacBooks führte sie aus, dass dieses im Wesentlichen für die Bildbearbeitung, konkret für Postings und Fotos auf diversen Social-Media-Kanälen, die geplante Restaurantzeitschrift und für Anzeigen, verwendet werde. Zudem könne der Restaurantleiter damit via VPN vom Homeoffice aus auf die Kasse zugreifen. Am 18. November 2024 bat die Bezirksregierung E. ergänzend um Erläuterung der eingereichten Rechnung der O2. B2. vom 21. Mai 2021, soweit damit die Instandsetzung von drei Sonnenschirmen abgerechnet wurde. Auch um Mitteilung der Größe des Außenbereichs gebeten. Am darauffolgenden Tag teilte der prüfende Dritte der Klägerin mit, dass die defekten Stoffe der Sonnenschirme sowie die defekten Kurbelantriebe ausgetauscht worden seien. Der Außenbereich sei nach Aussage seines Mandanten 200qm groß. Die Bezirksregierung informierte den prüfenden Dritten der Klägerin am 23. November 2021 über die Belege, die anhand Ziffer 2.4 der FAQ nicht als förderfähig anerkannt werden könnten. Hierzu zählten die Rechnung der F. .N. über Rechnungsposten in Höhe von 1.000,- Euro, 2.490,- Euro, 2.049,- Euro und 1.047,- Euro und 19.412,- Euro, die Rechnung der O1. B1. über die Rechnungsposten in Höhe von 7.690,- Euro, 5.835,- Euro und 6.447,- Euro sowie die Rechnung der F1. H. über die Rechnungsposten in Höhe von 5500,- Euro, 4.250,- Euro, 500,- Euro und 360,- Euro. Nach jetziger Sachlage werde eine Teilbewilligung erstellt. Der prüfende Dritte bat am selben Tag unter Hinweis auf Punkt 16 der Ziffer 2.4 der FAQ um erneute Prüfung der Belege betreffend die Rechnungsposten in Höhe von 19.412,- Euro, 7.960,- Euro, 5.835,- Euro und 5.500,- Euro. Am 24. November 2024 nahm die Bezirksregierung Stellung zu den vom prüfenden Dritten bezeichneten Kostenpositionen betreffend die Anschaffung einer mobilen Kaffeestation, Kuchentheke und Eisstation sowie von Kaminen für den Außenbereich. Die Anschaffung für die Errichtung von Doppelstrukturen sei laut FAQ nur förderfähig, wenn es sich um eine Doppelstruktur im Indoorbereich handle, die das To-Go-Geschäft fokussiere. Darüber hinaus sei nicht nachzuvollziehen, wie die Anschaffung der bezeichneten Theken eine effiziente Vorgehensweise zur Einschränkung der Corona-Pandemie darstelle. Fraglich sei auch die Notwendigkeit der für den Außenbereich angeschafften Kamine, da bereits sechs große Sonnenschirme mit Heizstrahlern vorhanden seien. Die Rechnung der Firma O. B. in Höhe von 5.835,- Euro für mobile Trennwände sei nach den FAQ 2.4 förderfähig und werde entsprechend gefördert. Der prüfende Dritte wies bei der Beantwortung am 26. November 2021 auf die FAQ hin, wonach Ausgaben für Hygienemaßnahmen förderfähig seien, soweit die Maßnahmen zur Verlagerung des Geschäftsbetriebs in den Außenbereich dienten. Mit der Anschaffung der mobilen Theken werde der Geschäftsbetrieb in den Außenbereich verlagert. Dies stelle eine effiziente Möglichkeit zur Einschränkung der Corona-Pandemie dar, welche das Risiko von Ansteckungen vermindere. Das Ansteckungsrisiko sei draußen deutlich geringer als in geschlossenen Räumen. Außerdem hätten im Sommer in der H. noch Abstandsregeln zwischen den Tischen gegolten. Durch den zusätzlichen Außenbereich habe hier weiter entzerrt werden können. Es stimme, dass die vorhandenen Sonnenschirme bereits über Heizstrahler verfügten, sodass man sich fragen könne, ob die Anschaffung der Kamine unbedingt notwendig gewesen sei. Nach Aussage seines Mandanten wolle dieser mit der zusätzlichen Wärmequelle die Möglichkeit der Außengastronomie auch bei kälteren Witterungsbedingungen möglichst lange offenhalten, um sich möglichst spät auf den Innenbereich fokussieren zu müssen. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2021 bewilligte die Bezirksregierung E. der Klägerin eine Überbrückungshilfe in Höhe von 209.034,- Euro für den beantragten Zeitraum aus Mitteln des Bundes unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid. Im Übrigen lehnte sie den Antrag ab. Zur Begründung der Teilablehnung führte sie unter Punkt a) aus, dass der Bewilligungsbetrag um 43.186,32 Euro reduziert worden sei. Die von der Klägerin für den Monat Mai 2021 unter Punkt 24 angesetzten Kosten seien unter diesem Punkt nicht förderfähig. Auf Grundlage von § 53 LHO NRW, den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften und Ziffer 4 Abs. 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III NRW seien Kosten für Ausgaben für Hygienemaßnahmen dem Fixkostenpunkt Nr. 24 zuzuordnen. Bei den eingereichten Nachweisen handle es sich jedoch vielmehr um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen (Fixkostenpunkt Nr. 14) oder Investitionen für Digitalisierung (Fixkostenpunkt Nr. 21). Unter Punkt b) der Gründe für die Teilablehnung hieß es, der Bewilligungsbetrag sei um weitere 15.135,58 Euro reduziert worden. Die von der Klägerin angesetzten Fixkosten für den Fördermonat Mai 2021 unter Punkt 21 „Investitionen für Digitalisierung“ und unter Punkt 24 „Ausgaben für Hygienemaßnahmen“ seien nicht vollständig berücksichtigt worden, da sie gemäß geltender FAQ nicht förderfähig seien. Sie bezog sich auf Nr. 2 Abs. 8 i. V. m. Ziffer 4 der Richtlinie Überbrückungshilfe III NRW. Der Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln gebiete die Ablehnung von Anträgen, wenn wesentliche unabdingbare Antragsvoraussetzungen nicht vorlägen. Die Klägerin hat am 28. Dezember 2021 Klage erhoben. Sie hält die Maßnahmen unter Anwendung der FAQ zur Handhabung der Förderphase des Bundesprogramms Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen für vollumfänglich förderfähig. Danach seien beispielhaft für Hygienemaßnahmen bzw. Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebes in Außenbereiche insbesondere bauliche Erweiterungen des Außenbereiches aufgeführt. Den beantragten Hilfen der Klägerin lägen Maßnahmen zur temporären Verlegung in den Außenbereich zugrunde. Konkret sei ein Gastronomiekonzept zur Verlagerung des Geschäftsbetriebes primär in den Außenbereich beauftragt worden und befinde sich in der bautechnischen Umsetzungsphase. Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Teilaufhebung seines Bescheides vom 1. Dezember 2021 zu verpflichten, ihr die versagte Corona-Überbrückungshilfe in begehrtem Umfang, also in Höhe des mit der Teilablehnung versagten Betrages, zu erteilen. Nachdem die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung einen den Bescheid vom 1. Dezember 2021 anpassenden Bescheid über eine Billigkeitsleistung in Höhe von 219.348,38 Euro vom 16. August 2022 vorgelegt hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit im Umfang vom 10.314,38 Euro für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt in der mündlichen Verhandlung, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 1. Dezember 2021 in seiner Fassung vom 16. August 2022 zu verpflichten, ihr die beantragte weitere Überbrückungshilfe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ergänzt und vertieft die Ausführungen der Bezirksregierung im Verwaltungsverfahren. Unter Fixkostenposition 24 sei von der Klägerin für den Monat Februar die Förderung einer mobilen Kaffeestation beantragt worden. Diese Maßnahme sei nicht förderfähig nach der Verwaltungspraxis. Der Bescheid habe unter I. a) fälschlicherweise die Kürzung der Förderung für den Monat Mai bezeichnet, habe jedoch Februar 2021 gemeint. Dies habe sich für die Klägerin aus der vorherigen Korrespondenz ergeben. Unter Kostenposition 24 fallende Hygienemaßnahmen seien nur förderfähig, wenn sie der temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in den Außenbereich dienten. Des Weiteren sei im Hinblick auf den Subventionscharakter eine Verhältnismäßigkeit der Kosten der Maßnahme zu den Zielen notwendig. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebiete, die Kosten bestimmter Maßnahmen nach ihrer Angemessenheit zu beurteilen. Die Überbrückungshilfe solle nicht dazu dienen, das gesamte Unternehmen systematisch auszubauen. Anschaffungen ab einem gewissen Umfang gälten mithin nach tatsächlicher Verwaltungspraxis dem Ausbau des Gesamtunternehmens und nicht lediglich der Hygiene. Aus diesen Gründen müsse die Maßnahme primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen. Die Verwaltungspraxis fördere unter anderem die Errichtung von Doppelstrukturen. Zusätzliche Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass es sich um eine Doppelstruktur in Indoorbereich handle, welche das To-Go-Geschäft fokussiere. Dies ergebe sich aus den FAQ. Ziel der Bewilligungspraxis sei, dass auch während der Schließungsanordnungen Umsatz durch das To-Go-Geschäft generiert werden könne. Im Fall der Klägerin habe jedoch nicht das To-Go-Geschäft, sondern der Vor-Ort-Verzehr gefördert werden sollen. Damit sei sie genauso wie mit der bestehenden Struktur von Schließungsanordnungen betroffen. Die unter Fixkostenposition 21 für den Monat Mai 2021 geltend gemachten Kosten für Elektrogeräte, namentlich ein iMac sowie eine Canon-Spiegelreflexkamera samt Doppelakkus und Speedlight seien ebenfalls nicht förderfähig. Für Digitalisierungsmaßnahmen gelte das zu Hygienemaßnahmen Gesagte. Die Anschaffung der Objekte sei unverhältnismäßig. Der Standcomputer sei wegen der Anschaffung des Laptops nicht notwendig. Die Bildbearbeitung und andere Anwendungen könnte mit diesem getätigt werden. Auch die Spiegelreflexkamera, die für professionelle Fotografie verwendet werde, sei für Online-Werbung auf Social Media nicht erforderlich. Hierfür genüge, dass Fotos mit einem Smartphone wie dem geförderten Iphone angefertigt würden. Die Anschaffungen stellten vielmehr Zukunftsinvestitionen dar, die nicht primär zur Pandemiebewältigung beitrügen. Die Eisstation und die Kuchentheke könnten unter Fixkostenposition 24 nicht als Hygienemaßnahmen gefördert werden, da sie zur Verlagerung des Geschäftsbetriebs in den Außenbereich nicht notwendig seien. Hierfür sei nicht erforderlich, dass die Speisen und Getränke im Außenbereich zubereitet und angeboten würden. Für die Nutzung des Außenbereichs reiche es aus, dass Getränke und Speisen aus der bestehenden Küche in den Außenbereich verbracht würden. Dies sei mit den bestehenden Mitteln möglich gewesen. Der Wert dieser Anschaffungen perpetuiere sich auch in der Nutzung nach der Pandemie und stellt damit einen Ausbau des Gesamtunternehmens und nicht nur eine temporäre Maßnahme der Existenzsicherung dar. Außerdem würden solche Anschaffungen nach der Verwaltungspraxis als unangemessen teure und daher unverhältnismäßige Maßnahmen angesehen. Für den selben Fördermonat und unter derselben Fixkostenposition habe die Klägerin die Förderung von mobilen Kaminen beantragt. Die Förderfähigkeit sei aufgrund von Unverhältnismäßigkeit der Anschaffungen abzulehnen gewesen. Die Klägerin habe ihren Außenbereich bereits für die Nutzung bei schlechtem Wetter durch in Sonnenschirmen integrierte Heizstrahler ausgestattet. Die Notwendigkeit einer weiteren Wärmequelle habe die Klägerin im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht. Auch die Förderung der ebenfalls für Mai 2021 unter Fixkostenposition 24 geltend gemachten Berufsbekleidung und Speisekarten sei wegen Unverhältnismäßigkeit abzulehnen gewesen. Eine hygienische Berufsbekleidung sei bereits vor der Pandemie erforderlich gewesen. Der Hygienemaßstab für die Speisezubereitung habe sich nicht geändert. Auch die Anschaffung von 100 neuen Speisekarten sei nicht erforderlich gewesen. Die Errichtung eines QR-Codes mit Link auf eine die Speisekarte abbildende pdf-Datei sei bei gleicher Eignung kostengünstiger gewesen. Hiermit ergänze er, der Beklagte, seine Ermessenserwägungen vorsorglich wie folgt: Die Förderung hinsichtlich der Anschaffung der Speisekarten, der Berufsbekleidung, der mobilen Kamine und der Geräte, die eine Digitalisierung zum Gegenstand hätten, seien aufgrund der Unverhältnismäßigkeit abzulehnen. Die Eisstation und die Kuchentheke seien nicht förderfähig, da sie nicht zur Verlagerung des Geschäftsbetriebs in den Außenbereich notwendig seien. Bei dem Einbau der mobilen Kaffeestation handele es sich nicht um eine förderfähige Errichtung einer Doppelstruktur. Es sei keine Doppelstruktur, welche das To-Go-Geschäft fokussieren solle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Verfahren war in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen ist die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die mit dem streitigen Bescheid erfolgte (Teil-)Ablehnung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer über den ihr bewilligten Betrag von 219.348,38 Euro hinausgehenden Überbrückungshilfe oder auf erneute Bescheidung ihres hierauf gerichteten Antrags. Auf die Bewilligung von Überbrückungshilfe auf Basis der Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 im Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 10. Februar 2021 und überarbeitet am 30. September 2021 (nachfolgend: FRL) besteht grundsätzlich kein gebundener Anspruch. Der Beklagte gewährt hiernach freiwillige Zahlungen in Form einer Billigkeitsleistung auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, die aus dem Bundeshaushalt stammen. Die Förderrichtlinien stellen keine unmittelbar Rechte eines Antragstellers begründenden Rechtsnormen dar, sondern sollen eine einheitliche Verwaltungspraxis bei der Ausübung des Ermessens gewährleisten. Sie beruhen auf einer diesem Zweck dienenden Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem beklagten Land nebst Vollzugshinweisen des Bundes. Der jeweilige Antragsteller hat hiernach in aller Regel nur einen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag ermessensfehlerfrei entschieden wird. Dieser Anspruch erlischt mit einer ermessensfehlerfreien Entscheidung. Diese ist mit dem Bescheid vom 1. Dezember 2021 in seiner Gestalt vom 16. August 2022 erfolgt. Die darin enthaltene Teilablehnung des Antrags der Klägerin genügt den Anforderungen des § 114 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift prüft das Gericht auch, ob die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Derartiges lässt sich hier nicht feststellen. Die Bezirksregierung E. hat insbesondere die durch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen gesetzlichen Grenzen des Ermessens gewahrt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Beklagten, im Einklang mit seiner allgemeinen Förderpraxis über Förderanträge zu entscheiden. Insoweit kommt dem Gleichbehandlungsgrundsatz anspruchsbegründende und anspruchsbegrenzende Wirkung zu. Zur Ermittlung der allgemeinen Förderpraxis ist die FRL heranzuziehen. Die FRL ist dabei nicht wie eine Rechtsnorm auszulegen, sondern maßgeblich ist die vom Willen des Richtliniengebers gedeckte behördliche Interpretation und Anwendung der in Rede stehenden Richtlinie. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 – 3 C 6.95 – und vom 23. April 2003 – 3 C 25.02 –, juris. Die Verwaltungspraxis kann ergänzend weiteren Umständen wie den Förderungsbescheiden selbst, den Antragsformularen und den die Erwartungen des Zuwendungsgebers zum Ausdruck bringenden FAQ entnommen werden. Gemessen an diesen Vorgaben hat der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise über den Förderantrag der Klägerin entschieden. Fehler bei der Ausübung seines Ermessens sind nicht feststellbar. Kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz lässt sich daraus herleiten, dass die Teilablehnung im streitgegenständlichen Bescheid nicht ausreichend begründet wurde, § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW. Danach soll die Begründung einer Ermessensentscheidung die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Vorliegend ist bereits der Umfang der Teilablehnung anhand der im Bescheid enthaltenen Begründung nicht hinreichend nachvollziehbar. Ihr lassen sich weder die der Klägerin im Einzelnen abgesprochenen Fixkostenpositionen noch die diesen Positionen jeweils zugeordneten Ablehnungsgründe entnehmen. Diese Unklarheit kann auch nicht anhand des Gesamtbetrages der Teilablehnung und der Korrespondenz zwischen den Beteiligten im Verwaltungsverfahren aufgelöst werden. Das Fehlen einer ausreichend substanziellen, nachvollziehbaren Begründung oder die „Vagheit“ einer Begründung, der nichts Wesentliches zur Sache entnommen werden kann, ist an sich schon ein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründender Mangel. Ein bloßer Formmangel begründet jedoch an sich noch keinen Ermessensfehler. § 39 VwVfG NRW regelt unmittelbar nur formelle Anforderungen an die Begründung von Ermessensentscheidungen. Der Begründungsmangel indiziert jedoch entsprechende materielle Defizite der Ermessensausübung, wenn die fehlenden oder unzureichend dargelegten Gründe auch sonst nicht ersichtlich oder nachträglich dargetan werden. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 10. Februar 2011 – 12 LB 318/08 –, juris, Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 114 Rdnr. 48. Materielle Defizite der Ermessensausübung sind vorliegend nicht indiziert. Vielmehr lassen sich bereits den an den prüfenden Dritten der Klägerin gerichteten Mitteilungen der Bezirksregierung im Verwaltungsverfahren Ermessenserwägungen entnehmen, die über die aus dem Bescheid hervorgehenden hinausgehen und sich mit den behördeninternen Vermerken decken. Diese Ermessenserwägungen hat der Beklagte im Rahmen seiner Klageerwiderung ausführlich dargetan. Danach beruhte die gesamte Teilablehnung auf der fehlenden Förderfähigkeit bestimmter Fixkostenpositionen gemäß den einschlägigen FAQ. Diese einzelnen Fixkostenpositionen bezeichnet der Beklagte nachträglich und ordnet ihnen die maßgeblichen Ermessenserwägungen zu, die ihn zur Kürzung veranlasst haben. Sämtliche dieser Kürzungen stehen in Einklang mit der allgemeinen Förderpraxis des Beklagten. Die Ablehnung der Förderung für den Erwerb sowie den Einbau einer mobilen Kaffeestation im Fördermonat Februar 2021 deckt sich mit der in Ziffer 2.4. und Anhang 4 der FAQ abgebildeten Verwaltungspraxis. Danach war die Errichtung einer Doppelstruktur mittels einer zweiten Theke als Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahme nur für den Indoorbereich förderfähig, um Schlangenbildungen im To-Go-Geschäft zu vermeiden. Auch wenn es sich bei den unter Anhang 4 zu den FAQ aufgeführten Fördermaßnahmen lediglich um eine beispielhafte Aufzählung handelt, ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte auch Doppelstrukturen im Außenbereich für förderfähig befunden hat. Gegen eine dahingehende Verwaltungspraxis sprechen vielmehr die eigenen Ausführungen des Beklagten im Verwaltungs- sowie gerichtlichen Verfahren, wonach eine Förderung im Außenbereich dem Ziel der Bewilligungspraxis, Umsatzgenerierung für Unternehmen auch während geltender Schließungsanordnungen zu ermöglichen, zuwiderläuft. Die hieraus resultierende Beschränkung förderfähiger Maßnahmen steht auch in Einklang mit den aus Anhang 4 der FAQ hervorgehenden allgemeinen Anforderungen an Digitalisierungs-, Umbau- und Hygienemaßnahmen. Danach war die Förderfähigkeit auf Maßnahmen beschränkt, die primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienten und insbesondere nicht dem Abbau eines Investitionsstaus. Die Kosten der Maßnahme mussten in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Zielen stehen. Förderfähig waren danach vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie (zum Beispiel Corona-Arbeitsschutzverordnung, Homeoffice-Pflicht, Maskenpflicht und so weiter) entstanden sind. Dies zugrunde gelegt, konnte der Beklagte die Förderung mit der Begründung, die Errichtung einer Doppelstruktur im Außenbereich sei nicht förderfähig, ermessenfehlerfrei, insbesondere frei von Willkür, ablehnen. Sowohl dem Hygienekonzept der Klägerin sowie der maßgeblichen Rechnung der Firma F2. GmbH ist zu entnehmen, dass die Klägerin mit dem Einbau der zweiten Servicetheke die Errichtung einer Doppelstruktur lediglich im Außenbereich bezweckt hat. Für eine Nutzung der streitgegenständlichen Theke im Innenbereich gibt es vorliegend keinen Anhalt. Dagegen spricht auch, dass die mobile Theke laut Rechnung im Außenbereich „eingebaut“ wurde. Darauf, dass die Klägerin durch die Doppelstruktur im Außenbereich eine Kontaktreduzierung im Ein- und Ausgangsbereich der H. erreichen wollte, kommt es mit Blick auf den dargelegten Maßstab nicht an. Darauf, ob die sich hierneben aus dem streitgegenständlichen Bescheid ergebende Ermessenserwägung, die Kaffeestation sei bereits deshalb nicht förderfähig, da sie bei Antragstellung anstelle der einschlägigen Kostenposition Nr. 14 der Kostenposition Nr. 16 bzw. 24 zugeordnet worden sei, den Anforderungen von § 114 Satz 1 VwGO entspricht, kommt es nicht an. Denn die Ermessenerwägungen des Beklagten, die Gegenstand der bisherigen Prüfung waren, decken die Teilablehnung bereits isoliert betrachtet ab. Dies gilt im Übrigen auch für die im Folgenden erörterten Fixkostenpositionen. Auch die Ablehnung einer Förderung der mobilen Kuchen- und Eisstationen für den Fördermonat Mai 2021 unter Kostenposition 24 hat der Beklagte unter Verweis auf seine ständige Verwaltungspraxis zutreffend abgelehnt. Danach waren die Anschaffungen weder als Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in den Außenbereich noch als sonstige Hygienemaßnahmen zu berücksichtigen. Ausweislich des Hygienekonzepts der Klägerin sollte der Außenbereich ohnehin erweitert und genutzt werden. Hierfür bedurfte es der mobilen Stationen nicht. Wie vom Beklagten in der Klageerwiderung zutreffend ausgeführt, hängt der Betrieb einer Außengastronomie nicht davon ab, dass auch die Speisen und Getränke im Außenbereich zubereitet bzw. bereitgestellt werden. Danach richtet sich laut Angaben des Beklagten in der Klageerwiderung auch die ständige Verwaltungspraxis, wenn es um die Frage der Verlagerung des Geschäftsbetriebs in den Außenbereich geht. Anhaltspunkte, hieran zu zweifeln, bestehen nicht. Der Beklagte durfte sich zudem auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Grenze der Förderfähigkeit berufen. Anknüpfend an die Ziffer 2.4 sowie den Anhang 4 der FAQ war ausgehend vom bereits oben dargestellten Maßstab bei der Prüfung der Förderfähigkeit von Hygienemaßnahmen von der Bezirksregierung stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Das Ergebnis der vorliegend vorgenommenen Einzelfallprüfung, wonach die in Rede stehenden Maßnahmen nicht als primär der Existenzsicherung des Unternehmens dienend sowie als unverhältnismäßig teuer qualifiziert werden, ist nicht zu beanstanden. Die Anschaffung der mobilen Servicestationen lässt sich nicht unmittelbar auf konkrete infektionsschutzrechtliche Vorschriften zur Pandemiebekämpfung zurückführen. Auch darüber hinaus ist nicht ohne weiteres erkennbar, wie durch ihren Einsatz effizient zur Eindämmung der Corona-Pandemie beigetragen werden sollte. Das von der Klägerin laut Hygienekonzept verfolgte Ziel, das Pendeln der Gäste zur Kuchentheke im Innenbereich einzuschränken, ist mit Blick auf die ebenfalls im Hygienekonzept vorgesehene Einschränkung der Selbstbedienung im Innenbereich nicht nachvollziehbar. Die Annahme des Beklagten, dass dieses Ziel außer Verhältnis zu den durch die Anschaffung der Theken entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 5.500,- Euro steht, ist vertretbar, jedenfalls nicht willkürlich. Die Nichtberücksichtigung der Rechnung der Firma F1. H. GmbH vom 28. Mai 2021 in Höhe von 8.860,- Euro unter Kostenposition 21 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Für die dieser Kostenposition unterfallenden Investitionen in Digitalisierung gelten die zu den Hygienemaßnahmen ausgeführten Maßstäbe gemäß Anhang 4 der FAQ gleichermaßen. Bei den gekürzten Rechnungsposten, namentlich dem iMac sowie der Canon-Spiegelreflexkamera samt Objektiv, Doppelakkus und Speedlight, handelt es sich allesamt nicht primär um Maßnahmen, die der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen. Zwar sieht Anhang 4 der FAQ als Beispiele für Investitionen in Digitalisierung auch Investitionen in digitales Marketing sowie Neuinvestitionen in Social-Media-Aktivitäten vor und die Klägerin hat auch entsprechend vorgebracht, ihre Online-Präsenz durch „Postings und Fotos auf diversen Social-Media-Kanälen“ ausbauen zu wollen. Zu diesem Zweck wurde die Klägerin im Zuge der Förderbewilligung jedoch bereits mit einem MacBook Pro sowie einem IPhone 12 ProMax ausgestattet. Das Bedürfnis nach einem zusätzlichen Computer sowie einer weiteren Kamera erschließt sich im Hinblick auf das von der Klägerin geltend gemachte Vorhaben nicht. Auch soweit sie in der mündlichen Verhandlung ergänzend geltend macht, nicht nur online, sondern vielmehr insgesamt eine Überarbeitung ihrer Marketingstrategien, wie zum Beispiel die Produktion neuer Printmedien mit hochauflösender Bildqualität beabsichtigt zu haben, fehlt es hier bereits am für die Förderfähigkeit erforderlichen Digitalisierungsbezug. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Bezirksregierung die durch die Rechnung der Firma O. B. vom 21. Mai 2021 ausgewiesenen Kosten für mobile Kamine für den Außenbereich nicht als Hygienemaßnahmen im Sinne von Kostenposition 24 qualifiziert hat. Gemäß Anhang 4 der FAQ zählen zu Hygienemaßnahmen auch nicht bauliche Maßnahmen zur Nutzung des Außenbereichs bei schlechtem Wetter. Zu diesem Zweck wurden zugunsten der Klägerin bereits sechs Sonnenschirme inklusive Heizstrahlern als förderfähig anerkannt. Dass für die Nutzung des Außenbereichs weitere Wärmequellen erforderlich waren, ist weder dem vorgelegten Hygienekonzept zu entnehmen noch vom prüfenden Dritten auf Nachfrage der Bezirksregierung plausibilisiert worden. Seine Ausführungen vom 26. November 2021 untermauern im Gegenteil die Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Dass die Klägerin ihre Außengastronomie „möglichst lange offenhalten“ und sich „möglichst spät auf den Innenbereich fokussieren“ wollte, bietet keine hinreichende Erklärung. Der prüfende Dritte räumt in dem Zusammenhang selbst ein, dass das Erfordernis einer zusätzlichen Wärmequelle nicht ohne weiteres erkennbar ist. Die Kosten für abwischbare Speisekarten sowie neue Berufsbekleidung (Kochhosen, Kochjacken, Schürzen) gemäß Rechnungen der Firma F3. GmbH vom 20. Mai 2021 hat die Bezirksregierung fehlerfrei als nicht förderfähig angesehen. Nach der ständigen Verwaltungspraxis waren insbesondere Maßnahmen nicht förderfähig, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel allgemeiner Arbeitsschutz) dienen, vgl. auch Anhang 4 der FAQ. In der H. waren bereits vor Ausbruch der Corona-Pandemie hohe Hygienestandards einzuhalten. Hieran hat sich zur Zeiten der Pandemie nichts geändert. Das von der Klägerin im Hygienekonzept aufgeführte „erhöhte Reinigungsaufkommen“ für die Berufsbekleidung ist nicht erkennbar. Unklar bleibt auch, was die Klägerin daran hindert, die bereits vorhandene Berufsbekleidung öfter zu reinigen. Vor dem Hintergrund der durch die Erneuerung der Berufsbekleidung angefallenen Kosten in Höhe von 5.631,- Euro ist die Bezirksregierung vertretbar von der Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme ausgegangen. Ähnliches gilt für die Anschaffung der 100 abwischbaren Speisekarten im Wert von 1.000,- Euro. Dies gilt nicht nur, weil der Klägerin – wie vom Beklagten in der Klageerwiderung dargelegt – eine deutlich günstigere Alternative in Form einer elektronischen Speisekarte gehabt hätte, sondern vielmehr, weil die Klägerin von ebendieser Möglichkeit laut eigenen Angaben im Hygienekonzept sogar Gebrauch gemacht haben will. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Vorhaben nicht umgesetzt wurde, liegen nicht vor. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, folgt die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es, insoweit die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, da er dem Begehren der Klägerin in dem Umfang durch eine Nachbewilligung entsprochen hat. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.