Beschluss
19 L 1217/24
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2024:1017.19L1217.24.00
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Leitsätze
Zu den nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW zulässigen Anordnungen gehört grundsätzlich auch die Haltungsuntersagung für Hunde, die nicht zu den gefährlichen Hunden gemäß § 3, den Hunden bestimmter Rasse gemäß § 10 oder den großen Hunden gemäß § 11 LHundG NRW gehören.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW zulässigen Anordnungen gehört grundsätzlich auch die Haltungsuntersagung für Hunde, die nicht zu den gefährlichen Hunden gemäß § 3, den Hunden bestimmter Rasse gemäß § 10 oder den großen Hunden gemäß § 11 LHundG NRW gehören. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 06.08.2024 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26.07.2024 wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet. Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt, dessen sofortige Vollziehung – wie hier – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde, wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt es maßgeblich darauf an, ob der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung voraussichtlich Bestand haben wird. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und besteht darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung, muss das private Interesse an dessen Aufschub zurücktreten. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat einzelfallbezogen ausgeführt, dass von dem Hund „U. “ Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Gesundheit und Leben von Menschen und anderen Tieren ausgingen und es nicht vertretbar sei, dass „U. “ bis zur Beendigung eines relativ langen Rechtsstreits weiterhin durch die Antragstellerin gehalten werde, da diese die behördliche Anordnung der Leinen- und Maulkorbpflicht nicht befolge. Damit ist ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung dargelegt. Eine weitere Abwägung und Darlegung von Abwägungskriterien setzt § 80 Abs. 3 VwGO nicht voraus. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 2 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, weil die angeordnete Haltungsuntersagung und Abgabeanordnung des Hundes „U. “ nach Aktenlage mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und zudem ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. Die Antragsgegnerin hat die Haltungsuntersagung voraussichtlich zu Recht auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützt. Danach kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren. Zu den nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW zulässigen Anordnungen gehört grundsätzlich auch die Haltungsuntersagung für Hunde, die nicht zu den gefährlichen Hunden gemäß § 3, den Hunden bestimmter Rasse gemäß § 10 oder den großen Hunden gemäß § 11 LHundG NRW gehören. VG Köln, Urteil vom 21. Januar 2016 - 20 K 6915/14 -, juris Rn. 34; Vgl. ferner Haurand, Kommentar zum LHundG NRW, 16. Auflage 2014, § 12, Rz. 3 a. E. Zunächst spricht im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung alles dafür, dass die Ordnungsverfügung in formell rechtmäßiger Weise ergangen ist. Die Antragstellerin ist durch die Antragsgegnerin zur beabsichtigten Haltungsuntersagung unter dem 25.06.2024 schriftlich angehört worden. Das Anhörungsschreiben ist dabei sowohl an die rechtliche Betreuerin als auch an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin übersandt worden. Soweit der Prozessbevollmächtigte im gerichtlichen Verfahren eingewandt hat, dass die an ihn erfolgte Zustellung der Ordnungsverfügung vom 26.07.2024 nicht wirksam sei, da er nur „mit der Abwehr von Angriffen der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin mandatiert sei, nicht jedoch mit der Entgegennahme von solchen Angriffen“, geht dieser Einwand fehl. Der Prozessbevollmächtigte hatte sich bereits deutlich vor dem Erlass der gegenständlichen Ordnungsverfügung und zwar am 22.05.2024 für die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin bestellt und zudem eine schriftliche Vollmacht vorgelegt, wonach „Zustellungen nur an den Bevollmächtigten erbeten werden“ (siehe dazu Bl. 64 der beigezogenen Verwaltungsvorgänge“). Dass er seine Empfangszuständigkeit dennoch im Nachhinein als „nicht gegeben“ ansieht, ist rechtlich irrelevant und nach dem oben Dargestellten deutlich widersprüchlich. Gleichfalls dürfte die angefochtene Ordnungsverfügung in materieller Hinsicht beanstandungsfrei ergangen sein. Eine Einstufung des Hundes „U. “ als gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW hat die Antragsgegnerin zwar trotz des unstreitigen Beißvorfalls am 00.00.0000, bei dem U. einer Fahrradfahrerin in die Wade gebissen hat, nicht vorgenommen. Stattdessen hat sie unter dem 19.01.2024 auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 LHundG NRW einen Leinen- und – bezogen auf die Antragstellerin – Maulkorbzwang angeordnet. Es kann indes dahinstehen, ob diese Verfügung trotz des unstreitigen Beißvorfalls und des offensichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW, der der Generalermächtigung des § 12 Abs. 1 LHundG NRW als Spezialermächtigung vorgeht, vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 3. Juni 2024 – 19 L 554/24 –, Rn. 6, juris, rechtmäßig ist. Denn die Ordnungsverfügung vom 19.01.2024 ist mittlerweile bestandskräftig. Sofern sich die Antragstellerin darauf beruft, dass dieser Bescheid bislang ihrer rechtlichen Betreuerin „nicht ordnungsgemäß zugestellt worden“ sei, geht dieser Einwand ins Leere. Die Betreuerin der Antragstellerin hatte von dem Inhalt der Ordnungsverfügung vom 19.01.2024 spätestens seit dem Zeitpunkt Kenntnis, als sie unter dem 26.05.2024 um Ratenzahlung bezüglich des erst unter dem 07.05.2024 gegenüber der Antragstellerin festgesetzten Zwangsgeldes bat und dabei erstmals ihre bereits seit dem 09.02.2022 bestehende Eigenschaft als rechtliche Betreuerin ihrer an Demenz leidenden Mutter (der Antragstellerin) offenlegte. Klage gegen den Bescheid vom 19.01.2024 hat sie seitdem nicht erhoben. Eine solche wäre mittlerweile wegen des Ablaufs der Klagefrist von einem Monat ab Bekanntgabe (vgl. dazu § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) auch erkennbar unzulässig. Hier bestehen aufgrund der zahlreichen – zeitlich nach Erlass der Ordnungsverfügung vom 19.01.2024 gelegenen – aktenkundigen Vorfälle keine vernünftigen Zweifel daran, dass von dem Hund der Antragstellerin – bedingt durch die Haltung der Antragstellerin – eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für andere Menschen und Tiere, ausgeht. Auf die Auflistung der insgesamt 25 Verstöße gegen die angeordnete Leinen- und Maulkorbpflicht in dem angefochtenen Bescheid vom 26.07.2024 (dort Seite 3 f.), die sich auf einen Zeitraum vom 02.04.2024 bis zum 27.06.2024 beziehen, sich mithin auch nach Kenntnisnahme der Grundverfügung durch die rechtliche Betreuerin fortsetzten, wird Bezug genommen. Die in Rede stehenden Vorfälle, die durch schriftliche – teilweise mit Lichtbildern versehene – Eingaben unmittelbarer Nachbarn, denen die Antragstellerin namentlich bekannt ist, dokumentiert sind, verdeutlichen, dass die Antragstellerin bei allen Spaziergängen mit ihrem Hund „U. “ diesen nicht angeleint und nicht mit einem Maulkorb versehen ausgeführt hat. Dabei hat „U. “ teilweise unkontrolliert und unbeaufsichtigt die (befahrene) Straße überquert sowie regelmäßig Eichhörnchen, Vögel und Katzen gehetzt. Außerdem kam es zu mehreren ebenfalls schriftlich dokumentierten „Übergriffen“ auf Anwohner in der Nachbarschaft der Antragstellerin, wobei „U. “ drohend und knurrend auf diese zulief und nur durch den Einsatz von Verteidigungsmitteln wie griffbereiter Gartengeräte von einem unmittelbaren Angriff abgehalten werden konnte. Aufgrund dieser Vorfälle hat die Antragsgegnerin in – aller Voraussicht nach – nicht zu beanstandender Weise in der angefochtenen Ordnungsverfügung einen Verstoß der Antragstellerin gegen diese aus § 2 Abs. 1 LHundG NRW treffenden Pflichten gesehen, wonach von dem von ihr gehaltenen Hund „U. “ bei der Haltung, Führung und Beaufsichtigung keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgehen dürfen. Durch das unkontrollierte und nicht beaufsichtigte „Überqueren“ der Straße durch „U. “ entstehen für die anderen Verkehrsteilnehmer erhebliche Gefahren, die von einer etwaig veranlassten Vollbremsung oder einem veranlassten Ausweichmanöver ausgehen können. Weiterhin gefährdet das unkontrollierte Hetzen und Jagen von anderen Tieren wie Eichhörnchen, Vögeln und Katzen deren Leben und Gesundheit ganz erheblich. Die Antragstellerin hat sich damit als nicht willens und/oder nicht fähig erwiesen, die Pflichten eines Hundehalters gemäß § 2 Abs. 1 LHundG NRW gewissenhaft einzuhalten. Sie hat nach Aktenlage über mehrere Monate in zahlreichen Fällen gegen die ihr gegenüber angeordnete Pflicht, den Hund „U. “ nur an der Leine und mit Maulkorb auszuführen, verstoßen. Auch sind Gespräche mit der Tochter und rechtlichen Betreuerin der Antragstellerin, u. a. mit der amtlichen Tierärztin am 23.05.2024, ohne erkennbaren Erfolg geblieben. Die Klägerin hat damit zur Überzeugung des Gerichts offenbart, dass es ihr erheblich an dem zur Haltung ihres Hundes erforderlichen Verantwortungsbewusstsein und der Bereitschaft zum ordnungsgemäßen Umgang mit ihrem Hund fehlt. Ob dieses unzulängliche Verhalten gegebenenfalls eine krankheitsbedingte Ursache hat, spielt vorliegend keine Rolle, da es auf ein „schuldhaftes“ Verhalten der Klägerin nicht ankommt. Insoweit kann es auch nicht für die Antragstellerin sprechen, wenn sie sich darauf beruft, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich sei, dem Hund eine Leine bzw. einen Maulkorb anzulegen. Gänzlich unerheblich ist zudem der Einwand, es sei ihr nicht möglich gewesen, für den kleinen Hund „U. “ einen passenden Maulkorb anzuschaffen. Es ist gerichtsbekannt, dass es Maulkörbe in alle Größen und Formen gibt. Nachhaltige Bemühungen um einen passenden Maulkorb hat die Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht. Die von ihr übersandte Quittung über den Kauf mehrerer Maulkörbe sagt weder etwas darüber aus, dass diese nicht gepasst haben, noch, dass es keine alternativen Maulkörbe gäbe, die zu beschaffen und dem Hund anzulegen die Antragstellerin verpflichtet ist. Nach allem war das Ermessen der Antragsgegnerin bei der gegebenen Sachlage auf den Ausspruch der in Ziffer I. der Ordnungsverfügung angeordneten Haltungsuntersagung reduziert, da andere, weniger beeinträchtigende Maßnahmen zur sicheren Vermeidung einer weiteren von der Haltung des Hundes durch die Antragstellerin ausgehenden Gefahr ersichtlich nicht mehr in Betracht kamen. Aus den oben aufgeführten Gründen erweist sich auch die Anordnung der Abgabe des Hundes an eine geeignete Stelle oder einen geeigneten Halter (Ziffer II.) auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 LHundG NRW als rechtmäßig. Die Zwangsmittelandrohung unter Ziffer IV. der Ordnungsverfügung ist ebenfalls aller Voraussicht nach rechtmäßig. Die Androhung der Wegnahme (als Sonderform der Sicherstellung) findet ihre rechtliche Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62, 63 VwVG NRW und ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Insbesondere ist sie verhältnismäßig. Da bei Verstößen gegen eine Haltungsuntersagung regelmäßig von einer gesteigerten Eilbedürftigkeit des behördlichen Einschreitens auszugehen ist, wäre die Androhung von Zwangsgeld ohnehin nicht zweckmäßig. Die Gefahren, die von dem Hund der Antragstellerin für die Allgemeinheit ausgehen, begründen – wie die Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung auch entsprechend den Maßgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet hat – ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Regelung. Dieses bewirkt, dass das Interesse der Antragstellerin an der (weiteren) Haltung des Hundes „U. “ gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit, von den Auswirkungen der nicht ordnungsgemäßen Hundehaltung verschont zu bleiben, zurücktreten muss. Dies gilt umso dringender, als die Antragstellerin ausweislich sämtlicher Einlassungen im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren nicht fähig oder nicht willens ist, die von ihrem unzulänglichem Verhalten ausgehenden Gefahren zu erkennen und durch verantwortungsgerechte Haltung und Führung ihres Hundes „U. “ zu unterbinden. Die von der Antragstellerin und ihrer Haltung des Hundes ausgehenden möglichen Gefahren für Dritte oder Tiere wiegen schwerer als die – bei einem Erfolg in der Hauptsache vorübergehende – Vorenthaltung des Hundes und damit Verlust ihres „Weggefährten“ und das Entfernen des Hundes aus seiner gewohnten Umgebung. Es liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse der Antragsgegnerin, Menschen und Tiere vor etwaigen Gefahren für Leib, Leben und Sachgüter durch einen Hund zu bewahren; Privatinteressen des Hundehalters und Tierschutzinteressen müssen dabei regelmäßig zurücktreten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.