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Beschluss

19 L 1097/25

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2025:0721.19L1097.25.00
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Leitsätze

1. Für die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Gefährlichkeitsfeststellung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW vorliegen, ist - mit Ausnahme der Verteidigung gegen eine strafbare Handlung - ein etwaiges Mitverschulden des gebissenen Menschen unerheblich.2. Ordnet eine Behörde, die nach den gesetzlichen Organisationsvorschriften selbst über keinen Amtstierarzt verfügt, die Begutachtung durch den Amtstierarzt an, so ist es nicht zu beanstanden, wenn sie der übergeordneten Behörde, die über einen Amtstierarzt verfügt, die Festlegung des Begutachtungstermins überlässt.3. Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW können auch zur Abwehr solcher Gefahren getroffen werden, die für sich genommen nicht Anlass zu einer Gefährlichkeitsfeststellung geben können. Für solche Maßnahmen besteht kein Erfordernis einer vorherigen amtstierärzlichen Begutachtung und eine solche entfaltet auch keine Zäsurwirkung mit der Folge, dass vorherige Maßnahmen nur vorläufig angeordneten werden könnten.4. Es gehört zu den allgemeinen und selbstverständlichen Pflichten eines Hundehalters - nicht nur des Halters eines gefährlichen Hundes -, ein Fortlaufen des Hundes von dem Grundstück zu verhindern.

Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

            Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  • 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Gefährlichkeitsfeststellung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW vorliegen, ist - mit Ausnahme der Verteidigung gegen eine strafbare Handlung - ein etwaiges Mitverschulden des gebissenen Menschen unerheblich.2. Ordnet eine Behörde, die nach den gesetzlichen Organisationsvorschriften selbst über keinen Amtstierarzt verfügt, die Begutachtung durch den Amtstierarzt an, so ist es nicht zu beanstanden, wenn sie der übergeordneten Behörde, die über einen Amtstierarzt verfügt, die Festlegung des Begutachtungstermins überlässt.3. Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW können auch zur Abwehr solcher Gefahren getroffen werden, die für sich genommen nicht Anlass zu einer Gefährlichkeitsfeststellung geben können. Für solche Maßnahmen besteht kein Erfordernis einer vorherigen amtstierärzlichen Begutachtung und eine solche entfaltet auch keine Zäsurwirkung mit der Folge, dass vorherige Maßnahmen nur vorläufig angeordneten werden könnten.4. Es gehört zu den allgemeinen und selbstverständlichen Pflichten eines Hundehalters - nicht nur des Halters eines gefährlichen Hundes -, ein Fortlaufen des Hundes von dem Grundstück zu verhindern. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 3473/25 gegen die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 14. Mai 2025 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt im Fall einer Anordnung der sofortigen Vollziehung – wie in beiden Ordnungsverfügungen geschehen – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiederherstellen. In Bezug auf Vollstreckungsmaßnahmen wie die in beiden Ordnungsverfügungen enthaltenen Zwangsmittelandrohungen kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW. Die Begründungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung in beiden Ordnungsverfügungen genügen den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat noch einzelfallbezogen – wenngleich im Falle der zweiten Ordnungsverfügung sehr knapp – ausgeführt, dass die potenziell von „K. “ ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit bis zur Beendigung eines relativ langen Klageverfahrens nicht hingenommen werden können. Damit hat sie jeweils ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung dargelegt. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem widerstreitenden öffentlichen Vollziehungsinteresse fällt zulasten des Antragstellers aus. Im Rahmen der Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs regelmäßig ausschlaggebende Bedeutung zu. Erweist sich die angegriffene Regelung als offensichtlich rechtmäßig und besteht zudem in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ein besonderes Vollzugsinteresse, überwiegt regelmäßig das öffentliche Vollziehungsinteresse. So liegt der Fall hier. Die angegriffenen Regelungen erweisen sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig. Hinsichtlich der Regelungen in Ziff. 1. und 2. („vorläufige Anordnung der Maulkorb- und Leinenpflicht“ sowie „Anordnung der Vorführung des Hundes beim Amtsveterinär“) der ersten und in Ziff. 1. („Sicherstellung des nicht unangeleinten und unbeaufsichtigten Verlassens des Grundstücks“) der zweiten Ordnungsverfügung besteht zudem ein besonderes Vollzugsinteresse. Die Antragsgegnerin stützt ihre Anordnungen gegenüber dem Antragsteller, seinen Hund „K. “ bis zu einer abschließenden Beurteilung außerhalb des befriedeten Besitztums nur an einer Leine sowie mit Maulkorb zu führen sowie ihn einer Untersuchung zur Feststellung seiner individuellen Gefährlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 3 LHundG NRW dem amtlichen Tierarzt zuzuführen, zurecht auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW. Nach der Vorschrift des § 12 Abs. 1 LHundG NRW kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren. Nach der Konzeption des Landeshundegesetzes NRW kann ein Sachverhalt, der möglicherweise unter § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW fällt, Anlass zu einer Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt geben. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW, wonach die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt erfolgt. In diesem Stadium der Gefahrerforschung ermächtigt die hunderechtliche Generalklausel in § 12 Abs. 1 LHundG NRW die Behörde, die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen sowie zur Gefahrerforschung und Vorbereitung einer Entscheidung über die Gefährlichkeit des Hundes nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW eine zeitnahe Begutachtung durch den Tierarzt anzuordnen. Besteht in diesem Sinne ein hinreichender Gefahrenverdacht, kann zur weiteren Aufklärung der verantwortliche Hundehalter auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 LHundG NRW auch zu einer Mitwirkung verpflichtet werden, indem er dem amtlichen Tierarzt die Begutachtung des Hundes ermöglicht (§ 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW). Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2015 – 5 B 850/15 –, juris Rn. 5 ff. m. w. N. In diesem Stadium der Gefahrerforschung ermächtigt die hunderechtliche Generalklausel in § 12 Abs. 1 LHundG NRW neben Gefahrerforschungsmaßnahmen zudem auch zu vorläufigen Maßnahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr, indem etwa ein vorläufiger Leinen- und/oder Maulkorbzwang angeordnet werden kann. Der Abschluss der amtstierärztlichen Begutachtung bildet sodann eine Zäsur. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2013 – 5 B 592/13 –, juris Rn. 14 ff. Gemessen an diesen Vorgaben sind die dargestellten Anordnungen offensichtlich rechtmäßig. Nach den vorliegenden Erkenntnissen besteht ein die Anordnungen rechtfertigender Gefahrenverdacht, weil der von dem Antragsteller im Kern nicht bestrittene Vorfall, bei dem „K. “ eine Postbotin in den Arm gebissen hat, jedenfalls ganz erhebliche Anhaltspunkte dafür aufzeigt, dass „K. “ nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW ein gefährlicher Hund ist. Nach dieser Vorschrift ist ein Hund im Einzelfall gefährlich, wenn er einen Menschen gebissen hat, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah (Nr. 3). Vorliegend hat der Antragsteller selbst erklärt, „K. “ habe eine Postbotin in den Arm gebissen; dass er verharmlosend den Vorfall als „Zwicken“ bezeichnet, ändern daran nichts. Unerheblich ist auch, ob die Postbotin – was der Antragsteller bestreitet – von dem Vorfall ernstere Verletzungen davongetragen hat; § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW setzt solche nicht voraus. Das Vorbringen des Antragstellers lässt auch nicht im Ansatz erkennen, dass der Biss zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschehen wäre. Das übrige Vorbringen des Antragstellers, der der Postbotin eine Mitschuld an dem Vorfall zuschreibt, geht schon deshalb ins Leere, weil selbst eine etwaige Mitschuld jenseits der Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 LHundG NRW für die Frage der Gefährlichkeit unerheblich ist. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 5. Januar 2024 – 19 L 2014/23 –, n.v., zu § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW ebenso OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2023 – 5 A 1745/23 –, juris Rn. 33. Die Antragsgegnerin hat auch die ihr durch die Regelungssystematik des LHundG NRW vorgegebenen Grenzen gewahrt, indem sie die unter Ziff. 1. der ersten Ordnungsverfügung getroffenen Maßnahmen nur vorläufig angeordnet hat. Aus dem Verfügungssatz des Bescheides, wonach der Leinen- und Maulkorbzwang „bis zu einer abschließenden Beurteilung des Vorfalls“ angeordnet werde, sowie der Überschrift „Vorläufige Anordnung der Maulkorb- und Leinenpflicht für Ihren Hund“ geht mit hinreichender Klarheit hervor, dass die getroffene Regelung nur bis zu einer Entscheidung über eine etwaige Gefährlichkeitsfeststellung gelten soll und anschließend ohne weiteres außer Kraft tritt. Unschädlich ist es insoweit, dass die Geltungsdauer der vorläufigen Maßnahme aufgrund des Umstandes, dass die der Entscheidung über die Gefährlichkeit notwendigerweise vorausgehende Begutachtung ausweislich Ziff. 2. der ersten Ordnungsverfügung erst nach Aufforderung durch das Veterinäramt des Kreises Recklinghausen erfolgt, noch nicht abschließend überblickbar ist. Zwar obliegt es der Behörde, das der Gefahrerforschung dienende Verwaltungsverfahren zügig (§ 10 Satz 2 VwVfG NRW) durchzuführen; eine damit einhergehende, der vorläufigen Gefahrabwehr dienende Maßnahme darf sie nicht länger als damit verbunden nötig aufrechterhalten. Ob es insoweit zur Rechtswidrigkeit einer vorläufigen Anordnung nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW führt, wenn die Behörde deren Geltungsdauer von einem ungewissen zukünftigen Verhalten des Betroffenen abhängig macht – etwa indem sie diesen zur Terminvereinbarung auffordert, selbst aber ihre Begutachtungsanordnung nicht durchsetzt –, kann vorliegend dahinstehen. Vgl. ablehnend bereits dazu OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2025 – 5 B 541/25 –, n.v. Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Indem sie die unter Ziff. 2. angeordnete Begutachtung – und damit die Geltungsdauer der Anordnungen unter Ziff. 1. – von einer vorherigen Aufforderung des Veterinäramts des Kreises S. abhängig gemacht hat, hat die Antragsgegnerin das Verwaltungsverfahren nicht aus der Hand gegeben, sondern trägt lediglich der Zuständigkeit einer weiteren Behörde Rechnung. Die Gefahrerforschung, für deren Dauer die unter Ziff. 1. getroffene Regelung aufrechterhalten werden soll, ist durch ein notwendigerweise arbeitsteiliges Zusammenwirken mehrerer Behörden gekennzeichnet. Denn während die Entscheidung über die Gefährlichkeit wie auch über die hier in Streit stehenden Maßnahmen der Antragsgegnerin obliegt (§ 13 Satz 1 LHundG NRW), liegt die Zuständigkeit für die Begutachtung bei dem Amtstierarzt des Kreises S. , da die Antragsgegnerin als kreisangehörige Stadt selbst nicht über einen amtlichen Tierarzt verfügt (vgl. § 2 Abs. 1 AG TierGesG TierNebG NRW). Auch die Untersuchungsanordnung unter Ziff. 2. der ersten Ordnungsverfügung lässt Fehler bei der Ausübung des behördlichen Ermessens, die das Gericht nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO überprüft, nicht erkennen. Die Anordnung wahrt namentlich die gesetzlichen Grenzen der Verhältnismäßigkeit. Die angeordnete Untersuchung gerade durch den amtlichen Tierarzt ist die einzige geeignete Maßnahme, um die gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW gesetzlich geforderte Mitwirkung des amtlichen Tierarztes bei der Sachverhaltsaufklärung zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes zu ermöglichen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2013 – 5 B 348/13 –, juris Rn. 7. Es besteht zudem ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der vorläufigen Anordnungen in Ziff. 1. und 2. der ersten Ordnungsverfügung. Das dargelegte Ziel der vorläufigen Sicherung für den Zeitraum bis zur Begutachtung des Hundes würde verfehlt, wenn die Anordnungen gerade in diesem Zeitraum bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens suspendiert wären. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin auch im Hinblick auf die in Ziff. 4. der ersten Ordnungsverfügung verfügte Zwangsmittelandrohung. Diese entspricht den rechtlichen Maßgaben der §§ 55, 59, 63 VwVG NRW. Auch die in Ziff. 1. der zweiten angegriffenen Ordnungsverfügung enthaltene Anordnung, mit der dem Antragsteller aufgegeben wird, sicherzustellen, dass „K. “ das Grundstück des Antragstellers nicht unangeleint und unbeaufsichtigt verlassen kann, ist offensichtlich rechtmäßig. Bei der entsprechend §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden, der Rechtmäßigkeitsprüfung denklogisch notwendigerweise vorgelagerten Auslegung der zweiten Ordnungsverfügung, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 – 8 C 21.12 –, juris Rn. 14, ist davon auszugehen, dass der Antragsteller mit dieser Regelung allein verpflichtet werden soll, Maßnahmen zu ergreifen, um ein eigenmächtiges Verlassen des Grundstücks durch seinen Hund zu verhindern. Hingegen gibt sie, auch wenn sie von „unangeleint und unbeaufsichtigt“ spricht, dem Antragsteller nicht abermals einen Leinenzwang für seinen Hund auf. Durch die kumulative Verwendung der Begriffe „unangeleint“ und „unbeaufsichtigt“ kommt dem Wort „unangeleint“ keine eigenständige Regelung mehr zu. Entscheidend ist hier – gerade in Anbetracht des bereits in der ersten Ordnungsverfügung angeordneten Leinenzwangs – die Verhinderung des unbeaufsichtigten Verlassens des Grundstücks. Dies wird auch durch die Begründung der zweiten Ordnungsverfügung deutlich, die allein auf ein unkontrolliertes, unbeaufsichtigtes Verlassen des Grundstücks abstellt. Dieses Verständnis vorausgesetzt kann die getroffene Regelung voraussichtlich mit Erfolg auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützt werden. Denn jenseits vorläufiger Maßnahmen und Maßnahmen der Gefahrerforschung ermöglicht die Norm auch und in erster Linie Maßnahmen zur Bekämpfung konkreter Gefahren, und zwar insbesondere solcher, die sich aus der Missachtung der Vorschriften des LHundG NRW ergeben. Vgl. schon die Gesetzesbegründung, LT-Drs. 13/2387, S. 32. Eine solche hat die Antragsgegnerin hier getroffen. Das unkontrollierte Verlassen des Grundstücks des Antragstellers durch „K. “ betrifft das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit in Gestalt der Vorschrift des § 2 Abs. 1 LHundG NRW. Danach dürfen von der Haltung, Führung und Beaufsichtigung keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgehen. Die Vorschrift formuliert eine allgemeine Verhaltenspflicht, durch verantwortungsvolles Verhalten dafür zu sorgen, dass Hunde nicht gefährlich werden. Zu einer hiernach zu verhindernden Gefahr gehört es nach der Vorstellung des Gesetzgebers ausdrücklich auch, wenn Hunde aus Grundstücken entweichen können, weil diese nicht genügend gesichert sind. Vgl. LT-Drs. 13/2387, S. 19. Dass der Gesetzgeber die Pflicht zur Sicherung des befriedeten Besitztums in § 5 Abs. 1 LHundG NRW für gefährliche Hunde – zu denen „K. “ gegenwärtig nicht gehört – ausdrücklich festgeschrieben hat, dient mithin der Verdeutlichung, lässt aber nicht den Schluss zu, es gehöre nicht zu den allgemeinen und selbstverständlichen Pflichten eines Hundehalters, ein Fortlaufen des Hundes zu verhindern. Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17. Oktober 2024 – 19 L 1217/24 –, juris Rn. 14. Aus einem solchen unkontrollierten Verlassen ist hier zudem eine konkrete Gefahr im Sinne des § 2 Abs. 1 LHundG NRW erwachsen. Nach der glaubhaften Schilderung der Zeugin L. ist „K. “ am 30. März 2025 – bei der Nennung des Datums 2. April handelt es sich um ein offensichtliches Versehen der Antragsgegnerin – aus dem Garten durch das nicht vollständig geschlossene Tor auf den Bürgersteig gerannt und hat zusammen mit dem Hund der Lebensgefährtin des Antragstellers die Hündin der Zeugin L. angesprungen, diese bedrängt und sodann ein Stück die Straße herunter gejagt. Die Hündin ist durch diesen Vorfall in Angst geraten und hat sodann versucht, sich zwischen zwei parkenden Autos zu verstecken. Der Antragsteller ist dieser Schilderung nicht konkret entgegengetreten. Er hat lediglich pauschal erklärt, ihm sei kein solcher Vorfall bekannt geworden. Zugleich gibt er aber an, er lasse an Sonntagen seinen Hund und den Hund seiner Lebensgefährtin morgens in den Garten; er gehe davon aus, auch am „Tattag“ des 30. März 2025 – einem Sonntag – so gehandelt zu haben. Eine Wiederholung des Vorfalls vom 30. März 2025 ist nicht ausgeschlossen, weil ein eigenmächtiges Verlassen des Grundstücks durch den Hund weiterhin möglich erscheint. Hierfür sprechen auch die im Verwaltungsvorgang geschilderten Wahrnehmungen der Bediensteten der Antragsgegnerin, die den Antragsteller am 15. April 2025 aufsuchten. So sei das Grundstück des Antragstellers von dem Nachbargrundstück – dessen Tor wiederum offen gestanden habe – nur durch eine niedrige Mauer getrennt. Zudem könne das Tor zu dem Grundstück des Antragstellers ohne weiteres von der Straße aus unbefugt geöffnet werden, was „K. “ in der Folge ein Verlassen des Grundstücks ermöglichen würde. Soweit der Antragsteller behauptet, „K. “ sei schon altersbedingt nicht mehr in der Lage, schnell zu laufen, hat er diese Behauptung nicht näher belegt. Sie steht auch im Widerspruch zu dem erst vier Monate zurückliegenden, vorausgehend dargestellten Vorfall. Die von der Antragsgegnerin getroffene Regelung ist auch hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist. Der Entscheidungsinhalt muss in diesem Sinne für den Adressaten nach Art und Umfang aus sich heraus verständlich sein und den Adressaten in die Lage versetzen, zu erkennen, was genau von ihm gefordert wird. Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Regelung. Dass dem Antragsteller durch sie kein konkretes Handeln, sondern vielmehr ein bestimmtes Ziel vorgegeben wird, zu dessen Erreichen ihm die Wahl der Mittel freigestellt wird, macht die Regelung nicht unbestimmt. Im Gegenteil entspricht diese Regelungstechnik der Systematik des LHundG NRW und der Intention des Gesetzgebers, der sich im Rahmen des § 2 Abs. 1 LHundG NRW dafür entschieden hat, Hundehaltern eine Verkehrssicherungspflicht unter gleichzeitiger eigenständiger Auswahl der hierfür konkret ergriffenen Mittel aufzuerlegen. Sie trägt zudem in besonderem Maße dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung, weil die Antragsgegnerin so darauf verzichtet, dem Antragsteller detailliertere bauliche Vorgaben für sein Grundstück zu machen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. September 2011 – 18 K 4331/10 –, juris Rn. 27, 30. Die von der Antragsgegnerin gewählte Rechtsfolge weist schließlich auch keine Ermessensfehler auf (§ 114 Satz 1 VwGO). Angesichts der von „K. “ ausgehenden Gefahren und der Weigerung des Antragstellers gegenüber den Bediensteten der Antragsgegnerin, seinen Pflichten aus § 2 Abs. 1 LHundG NRW in adäquatem Maße nachzukommen, ist die Regelung insbesondere auch verhältnismäßig. Die Antragsgegnerin war auch nicht gehalten, die in Ziff. 1. der zweiten Ordnungsverfügung getroffene Regelung nur vorläufig anzuordnen. Zwar bildet die amtstierärztliche Begutachtung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW – wie bzgl. der ersten Ordnungsverfügung dargestellt – regelmäßig eine Zäsur, nach deren Durchführung auf Grundlage der sachkundigen Ermittlungen des Amtstierarztes über eine Gefährlichkeitsfeststellung oder (erstmalig) über etwaige dauerhafte Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW zu entscheiden ist. Raum für eine solche Zäsurwirkung besteht aber nur dann, wenn die in Rede stehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit überhaupt in einem Sachverhalt besteht, der nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW zur Gefährlichkeitsfeststellung führen kann. Dies ist hier indes nicht der Fall. Die zweite, hier in Rede stehende Ordnungsverfügung stützt sich gerade nicht auf einen der Tatbestände des § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW, sondern auf einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 LHundG NRW. Es besteht zudem ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung in Ziff. 1. der zweiten Ordnungsverfügung. Die fortbestehende Gefahr eines unkontrollierten Verlassens des Grundstücks kann im Interesse der Gesundheit Dritter und anderer Hunde nicht für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens hingenommen werden. Die in Ziff. 3. der zweiten Ordnungsverfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls rechtmäßig; sie entspricht den rechtlichen Maßgaben der §§ 55, 59, 63 VwVG NRW. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat das Gericht angesichts der getrennten zugrundeliegenden Vorfälle und der unterschiedlichen Regelungsinhalte für jede angegriffene Ordnungsverfügung jeweils den Auffangstreitwert von 5.000 EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) zugrunde gelegt, diesen angesichts des Charakters des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens aber halbiert (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Neufassung 2025). Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.